Erfordernis einer Umweltprüfung für Aktionsprogramme nach der Nitratrichtlinie

Verfasst am 3. September 2010 von Dr. Nicolas Raschauer

Die vierte Kammer des EuGH hat mit Urteil vom 17. 6. 2010, Rs C-105, 110/09 (Terre wallonne ASBL und Inter-Environnement Wallonie ASBL/Région wallonne) ausgesprochen, dass ein nach Art 5 RL 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen erlassenes Aktionsprogramm grundsätzlich zu den Plänen oder Programmen iS von Art 3 Abs 2 lit a RL 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL) gehört. Vorausgesetzt, dass der Aktionsplan einen „Plan” oder ein „Programm” iS von Art 2 lit a SUP-RL darstellt und Maßnahmen enthält, von deren Einhaltung die Erteilung der Genehmigung abhängt, die für die Verwirklichung der in den Anhängen I und II der UVP-Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gewährt werden kann.

Aktuelle Vorlage bei EuGH zu UIRL

Verfasst am 31. August 2010 von Dr. Nicolas Raschauer

Der Supreme Court des Vereinigten Königreich hat mit Schriftsatz vom 8. Februar 2010 (gegnerische Partei: Office of Communications/The Information Commissioner, Rechtssache C-71/10; vgl ABl 2010/C 113/31 vom 1.5.2010)  dem EuGH folgende, auch für Ö praxisrelevante Frage zur Auslegung vorgelegt (im Anlassfall geht es um die Offenlegung der genauen Standortdaten von Mobilfunk-Basisstationen): “Bedarf es nach der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, wenn eine Behörde über Umweltinformationen verfügt, deren Bekanntgabe auf verschiedene, durch mehrere Ausnahmen geschützte Interessen (vorliegend die durch Art. 4 Abs. 2 Buchst. b geschützten Interessen der öffentlichen Sicherheit und die durch Art. 4 Abs. 2 Buchst. e geschützten Rechte an geistigem Eigentum) gewisse nachteilige Auswirkungen hätte, die aber, bei gesonderter Betrachtung jeder Ausnahme, nicht annähernd stark genug sind, um das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zurücktreten zu lassen, einer weiteren Prüfung, bei der die verschiedenen von beiden Ausnahmen geschützten Interessen kumuliert und gemeinsam gegen das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe abgewogen werden?

Mit einer Entscheidung ist nicht vor Herbst 2011 zu rechnen. Siehe Näheres auch unter blog.lehofer.at mwH zum Vorlageverfahren.

Bericht zur Überprüfung der EU-Umweltpolitik

Verfasst am 30. August 2010 von Dr. Nicolas Raschauer

Am 10.8.2010 hat die Kommission einen weiteren Bericht zur Überprüfung und Entwicklung der EU-Umweltpolitik im Jahr 2009 veröffentlicht (Bericht). Die Überprüfung der Umweltpolitik beleuchtet die politischen Entwicklungen in der EU hinsichtlich der vier Prioritäten des 6. Umweltaktionsprogramms Klimawandel, Natur und biologische Vielfalt, Umwelt und Gesundheit sowie natürliche Ressourcen und Abfall. Außerdem beleuchtet sie Schlüsselthemen für 2010 und die kommenden Jahre. Ergebnis der Überprüfung ist, dass die Mitgliedstaaten viele Initiativen in ihre Konjunkturprogramme eingebaut haben, um eine CO2-arme und ressourceneffiziente Wirtschaft zu etablieren. Die Überprüfung gibt auch einen Überblick über Umweltdaten und -trends in den Schwerpunktbereichen des 6. Umweltaktionsprogramms. Obwohl in einigen Umweltbereichen der Fortschritt offensichtlich ist, sind in vielen anderen zusätzliche Bemühungen nötig, besonders beim Kampf gegen den Verlust der biologischen Vielfalt. Im dritten Teil des Berichts zeigen Länderprofile, wie vielfältig die politischen Initiativen sind, mit denen die Mitgliedstaaten die unterschiedlichen umweltpolitischen Herausforderungen angehen.

Was sind Projektsmodifikationen? – Nochmals: VwGH zur 380kV-Leitung OÖ/Sbg

Verfasst am 22. August 2010 von Dr. Peter Sander

Vor einigen Tagen wurden von Nicolas Raschauer an dieser Stelle zwei Erkenntnisse des VwGH zur 380 kV-Leitung in Oberösterreich bzw Salzburg besprochen. Wesentliche Fragestellung in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren war, dass die Projektgegner des UVP-pflichtigen Vorhabens der Errichtung einer 380 KV-Leitung zwischen Oberösterreich und Salzburg („Salzburgleitung“) versucht haben, die teilweise Verkabelung der als Freileitung zur Genehmigung eingereichten Starkstromleitung im Wege einer Vorschreibung durch die Behörden zu erreichen. In seiner Entscheidung haben sich sowohl der VwGH als auch der Umweltsenat im Wesentlichen darauf gestützt, dass eine teilweise oder gänzliche Verkabelung (noch) nicht dem Stand der Technik entsprechen würde.

Schlussendlich hat sich der VwGH jedoch nicht nur damit auseinandergesetzt, dass eine solche Vorschreibung nur dann möglich gewesen wäre, wenn die teilweise oder gänzliche Verkabelung eben dem Stand der Technik entsprochen hätte, sondern ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer „aus mehreren Gründen“ nicht zum Erfolg führen könne. Ein anderer Grund ist laut VwGH die Tatsache, dass nur über etwas abgesprochen werden könne, „das überhaupt beantragt wurde; insofern ist die UVP-Behörde an den Inhalt des Antrages gebunden, es ist ihr verwehrt, einseitig von diesem Inhalt abzuweichen“. Unter Verweis auf die Erkenntnisse vom 24.6.2009, GZ 2007/05/0096 und GZ 2007/05/0111 (ebenfalls betreffend die 380-kV-Leitung, „Steiermarkleitung“), in deren zugrundeliegenden Verfahren diese Forderung ebenfalls von Projektgegnerseite gelten gemacht worden ist, stellt der Gerichtshof erneut fest, dass eine vom Projektwerber verschiedene Partei keinen Anspruch auf Verkabelung einer geplanten Freileitungsanlage haben könne. Bei der Auflagenvorschreibung sei nämlich der Spielraum der Behörde insofern begrenzt, als sie nur solche Auflagen vorschreiben dürfe, die den Gegenstand des Verfahrens nicht modifizieren. „Ausgeschlossen sind daher sogenannte projektändernde Auflagen, worunter man solche versteht, die dem vom Bewilligungswerber in seinem Antrag festgelegten Verfahrensgegenstand derartig wesentlich verändern, dass man von einem „aliud“ sprechen muss“.

Dieser „andere Lösungsweg“ erscheint aus meiner Sicht insbesondere deswegen erwähnenswert, da der Gerichtshof die Forderung einer Partei, zur teilweisen oder gänzlichen Verkabelung einer Freileitung, welche ungeachtet des Stands der Technik technisch jedenfalls möglich wäre, zu kurz gegriffen ausschließlich unter dem Aspekt der Vorschreibung von Auflagen und als aliud abtut. Wünschenswert wäre es meines Erachtens aber gewesen, dass sich der VwGH mit der dem UVP-G 2000 eigenen Möglichkeit, nicht nur Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen und Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, sondern auch ein Vorhaben unter „Projektsmodifikationen“ (§ 17 Abs. 5 UVP-G 2000) zu genehmigen. Das UVP-G 2000 sieht nämlich gleichsam als eine Art Systembruch zum sonstigen Anlagenrecht ausdrücklich die Möglichkeit von Projektsmodifikationen vor, welche alleine bereits bei einer Wortinterpretation über die Möglichkeit der Vorschreibung von Auflagen deutlich hinausgehende Eingriffe in den Antrags- und Bewilligungsgegenstand auch noch während des Verfahrens erlauben würden. Wünschenswert wäre es daher gewesen, wenn sich der VwGH mit der Abgrenzung von Projektsmodifikationen und „normalen“ Auflagen auseinandergesetzt hätte, da dies für die Praxis wesentlich mehr Klarstellung gebracht hätte als lediglich der Verweis auf die Definition von Auflagen.

Es bleibt daher zu hoffen, dass diese Begriffsabgrenzung in einem der zukünftigen Judikate nachgeholt werden wird.

Diverse Novellen (Bundesrecht) kundgemacht

Verfasst am 20. August 2010 von Dr. Nicolas Raschauer

1. Änderung von EG-K und MinroG (BGBl I 2010/65 vom 18. 8. 2010)

Bereits durch die Anlagenrechtsnovelle 2006, BGBl I 2006/84, wurden die Genehmigungsregelungen und Sanierungsbestimmungen des EG-K und des MinroG mit dem IG-L abgestimmt. Mit vorliegender Nov zum IG-L (unten; BGBl I 2010/77) wird durch eine Änderung des § 20 Abs 3 IG-L der Spielraum für die Genehmigung bzw Änderungsgenehmigung von Anlagen erweitert. Diese Neuerung wird durch Anpassung des § 5 Abs 2 Z 3 EG-K bzw der §§ 116 Abs 2, 119 Abs 3 Z 6 und des § 120 Abs 1 MinroG bewirkt.

2. Änderung von IG-L und BLRG sowie Aufhebung des Verbrennungsverbotsgesetzes (zum Hintergrund s schon http://www.rechtsblog.at/umweltrecht/2010/06/21/umsetzung-der-luftqualitatsrl.html; BGBl I 2010/77 vom 18. 8. 2010)

Mit der Novelle werden va die in der Luftqualitätsrichtlinie (RL 2008/50/EG  enthaltenen Neuerungen, die einer gesetzlichen Verankerung bedürfen, umgesetzt (ua Konkretisierung der Herausrechnung von Winterstreuung und natürlichen Quellen). Weiters werden die Vorschriften über das Verbrennen biogener Materialien nunmehr in das Bundesluftreinhaltegesetz aufgenommen, das ja schon bisher das Verbrennen von nicht biogenen Materialien außerhalb von Anlagen geregelt hat; dadurch soll va auch eine Deregulierung und Vereinfachung erzielt werden. Damit im Zusammenhang soll daher auch der Titel des Bundesluftreinhaltegesetzes in “Bundesgesetz über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG)” umbenannt werden und das nunmehr obsolete Verbrennungsverbotsgesetz aufhoben werden.