Aktuelle Judikatur

Verfasst am 3. Februar 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

1.) Zur “bestimmungsgemäßen Verwendung” iSd § 2 Abs 3 Z 2 AWG: VwGH 15. 9. 2011, 2009/07/0162: Die Verwendung von Kabel-Granulat als Reitplatzbefestigung stellt keine “nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäße Verwendung” iSd § 2 Abs 3 Z 2 AWG dar.

2.) Möglichkeit einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus iSd § 1 Abs 3 Z 4 AWG (ebenfalls VwGH 15. 9. 2011, 2009/07/0162.):

Von der Möglichkeit einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs 3 Z 4 AWG) könnte jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn jene Verunreinigungen, die bei Verwendung des Kabel-Granulats (hier: für die Aufbringung auf einem Reitplatz) entstehen, auch bei Verwendung eines anderen Materials nicht vermieden werden könnten.

 

3.) Ziviles Nachbarrecht: Der OGH sprach in einer E vom 25. 11. 2011, 9 Ob 37/11y aus: Eine nachbarrechtliche Haftung scheidet aus, wenn zwischen den betroffenen Nachbarn eine vertragliche Regelung über die gegenseitigen Rechte und Pflichten besteht. Weiters stellte der GH fest, dass das Recht der Dachtraufe gem § 489 ABGB idR die Ableitung von Oberflächenwässern eines ordnungsgemäß errichteten Daches  betrifft.

Wasserpolitik: Änderung der Liste prioritärer Stoffe vorgeschlagen

Verfasst am 2. Februar 2012 von Mag. Georg Granner

Die Kommission hat am 31.1.2012 den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik vorgeschlagen (KOM[2011] 876 endg).

Der Vorschlag der Kommission betrifft die Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik, dh jener Chemikalien, die unter den Stoffen ausgewählt werden, welche ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf EU-Ebene darstellen, und in Anhang X der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG 1 aufgeführt sind.

Gemäß Art 16 Abs 4 der Wasserrahmenrichtlinie muss die Kommission die Liste prioritärer Stoffe mindestens alle vier Jahre überprüfen. Im Zuge der Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe seien Verbesserungspotenziale bei der Funktionsweise der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen sowie Verfahren zur Verbesserung der Identifizierung von weiteren prioritären Stoffen bei zukünftigen Überprüfungen ermittelt worden. Sie sollen durch den Richtlinienvorschlag umgesetzt werden.

Konsolidierte Fassung der UVP-RL veröffentlicht

Verfasst am 1. Februar 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

Vor kurzem ist im ABl der EU die konsolidierte Fassung der UVP-RL veröffentlicht worden. Inhaltliche Änderungen sind aufgrund der Neufassung der RL nicht zu verzeichnen. Lediglich die Nummerierung der Art wurde angepasst (Art 10a ist nunmehr Art 11; eine Übersichtstabelle findet sich am Ende der RL). Die bisherigen TeilRL wurden aufgehoben. Die RL firmiert nunmehr unter der Bezeichnung “RL 2011/92/EU”.

Die konsolidierte Neufassung RL 2011/92/EU (ABl 2012 L 26) kann hier abgerufen werden.

Aktuelle Judikatur

Verfasst am 19. Januar 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

1.) OGH 22. 11. 2011, 4 Ob 43/11v: Nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen überhängende Äste

Der OGH hat zum Verhältnis der §§ 364 Abs 2, 422 ABGB und § 176 Abs 2ForstG festgehalten: Das Selbsthilferecht nach § 422 ABGB gegen überhängende Äste schließt nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche des Liegenschaftseigentümers gegen den Überhang nach § 364 ABGB jedenfalls dann nicht aus, wenn dieser die ortsübliche Benützung des Grundeigentums wesentlich beeinträchtigt und zu einem unzumutbaren Zustand führt, der durch Selbsthilfe nicht leicht und einfach zu beseitigen ist. Wenn die in das fremde Grundstück hineinragenden Äste aufgrund ihrer Stärke und des schlechten Baumzustandes eine Gefahr für dort befindliche Personen und Sachen darstellen, liegt eine unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 ABGB vor, die der betroffene Grundstückseigentümer keinesfalls dulden muss.

Gem § 176 Abs 2 ForstG trifft den Waldeigentümer vorbehaltlich des Bestehens eines besonderen Rechtsgrundes keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen könnten. Dies schließt nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche wegen überhängender Äste gegen den Eigentümer eines Waldes nicht aus, weil es sich bei § 364 ABGB um einen besonderen Rechtsgrund handelt.

Der Unterlassungsanspruch nach § 364 ABGB umfasst auch den Anspruch auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, wenn sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht auf eine vorübergehende, abgeschlossene Handlung beschränkt, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt hat.

2.) VwGH 7.12. 2011, 2009/06/0159 (Oberstorcha, Feststellungsverfahren):

Gegenstand des im Anlassfall angefochtenen Bescheides ist eine Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 dahingehend, ob für das Vorhaben, nämlich die Errichtung des Masthühnerstalles für 31 .500 Masthühner, wodurch die bestehende Masthühneranlage des Beschwerdeführers für 46.875 Masthühner erweitert wird, eine UVP  nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch dieses Vorhaben verwirklicht wird.

Im Übrigen ging es im Beschwerdeverfahren nur darum, ob das Vorhaben UVP-pflichtig ist, nicht aber darum, ob dieses Vorhaben mit den dafür relevanten Genehmigungsvoraussetzungen im Einklang steht oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2007. Zl. 2006/06/0095). Es geht auch nicht um die Frage, ob die baurechtliche Bewilligung für nichtig erklärt werden kann oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2008, Zl. 2005/04/0054).

Ausgehend davon erweist es sich aber, dass das Beschwerdevorbringen, soweit es sich auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides für das hier gegenständliche Vorhaben stützt, im gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung ist. Erst bei der Entscheidung in der Sache über die Umweltverträglichkeit selbst wird es eine Rolle spielen, welche Bedeutung der rechtskräftigen Baubewilligung im Sinne des § 17 UVP-G 2000 zukommt (vgl. dazu auch die Ausführungen über die Nachholung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im zitierten hg. Erkenntnis vom 30. April 2008. Zl. 2005/04/0054). Ferner wird erst in diesem Verfahren auch § 46 Abs. 20 UVP-G 2000 (Legalgenehmigung) zu beachten sein.

Ist ein Ausstieg aus dem Kyoto-Protokoll möglich?

Verfasst am 19. Januar 2012 von Dr. Peter Sander

Den ersten Schritt hat vor wenigen Wochen Kanada gesetzt, das den Ausstieg aus dem Kyoto-Protokoll verkündet hat, für Österreich hat BM Berlakovich Leben in die Diskussion gebracht, ob man sich nicht von den Verpflichtungen des Kyoto-Protokolls lösen sollte/könnte, konnte man doch seine nicht unzweideutigen Äußerungen durchwegs ebenfalls in diese Richtung auslegen. Seither mehren sich die Stimmen, die – aus welchen Gründen auch immer – einen Ausstieg Österreichs aus dem Kyoto-Protokoll andiskutieren. Auch die Medienberichterstattung wird facettenreicher (siehe zuletzt http://orf.at/stories/2099831/2099865/). Nur, so einfach dürfte dies aus rechtlicher Sicht nicht sein, wie die folgenden aus aktuellem Anlass angestellten Überlegungen belegen:

Unstrittigerweise ist das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderung (United Nation Framework Convention on Climate Change) ein völkerrechtlicher Vertrag, gleiches gilt auch für das am 16.02.2005 in Kraft getretene Kyoto-Protokoll. Vertragspartei dieses Kyoto-Protokolls ist allerdings nicht nur Österreich, sondern auch das Völkerrechtsobjekt Europäische Union.

Die Europäische Union und ihre Mitgliedsstaaten haben sich darüber hinaus mit der Entscheidung des Rates vom 25.04.2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderung im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenen Verpflichtungen (2002/0358/EG; Burden Sharing-Entscheidung) verpflichtet, die quantifizierten Verpflichtungen zur Emissionsbegrenzung und -verringerung für den ersten Verpflichtungszeitraum von 2008 bis 2012 gemäß Anhang II zu dieser Burden Sharing-Entscheidung untereinander aufzuteilen. Nun mag es zwar grundsätzlich denkbar sein, das Kyoto-Protokoll selbst aufzukündigen, was gemäß dessen Art 27 mit einer einjährigen “Kündigungsfrist” für jede Vertragspartei seit dem 17.2.2008 schriftlich möglich wäre, doch bleibt es aus meiner Sicht fraglich, ob im Lichte des Loyalitätsgebotes des Art 4 EUV eine solche Aufkündigung durch einen Mitgliedsstaat wie Österreich in Frage kommt.

Da sich nämlich Art 4 EUV wie auch die Vorgängerregelungen an die Mitgliedsstaaten in ihrem Verhältnis zur EU richtet, gleichzeitig aber umgekehrt nunmehr auch an die EU und ihre Organe im Verhältnis zu den Mitgliedsstaaten ist nämlich klargestellt, dass dadurch wechselseitige Rechte und Pflichten begründet werden sollen (so auch die entsprechenden Entwürfe im Konvent). Die einschlägige Literatur geht darüber hinaus auch davon aus, dass die Mitgliedsstaaten untereinander Adressaten dieser Bestimmung sind.

Für den konkreten Fall eines Ausstiegs aus dem Kyoto-Protokoll ist daher vorderhand nicht die völker(vertrags)rechtliche Möglichkeit alleine ausschlaggebend. Vielmehr bedarf es einer näheren Untersuchung, ob ein aus dem Kyoto-Protokoll “aussteigender” Mitgliedsstaat der Europäischen Union nicht durch diesen Ausstieg gleichzeitig gegen seine Loyalitätsverpflichtung gegenüber den anderen EU-Mitgliedsstaaten und der EU selbst verstößt, da sich die Mitgliedsstaaten entsprechend der Burden Sharing-Entscheidung das zur Erreichung der Kyoto-Ziele Gesamtausmaß der einzusparenden CO2-Emissionen unterschiedlich gewichtet aufteilen, und diese Aufteilung dann eine andere wäre. Daran knüpfen sich fast zwangsläufig zwei weitere Fragestellungen, die ebenfalls einer genaueren Betrachtung bedürfen: Würde ein Mitgliedsstaat der EU aus dem Kyoto-Protokoll aussteigen, nicht aber die EU selbst auch, wäre dieser Mitgliedsstaat nicht auch alleine durch seine EU-Zugehörigkeit weiterhin inhaltlich an das Kyoto-Protokoll und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen gebunden? Und: Welche Möglichkeiten bestehen hinsichtlich der durch einen solchen Ausstieg eines Mitgliedsstaates aus dem Kyoto-Protokoll notwendigen Änderungen der EU-internen Aufteilung nach der Burden Sharing-Entscheidung und wie könnte der betroffene Mitgliedsstaat dies allenfalls rechtlich durchsetzen?

Wie die vorstehend aufgeworfenen Fragen zeigen, ist es für eine Vertragspartei des Kyoto-Protokolls, die keine weiteren damit im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen anderen Völkerrechtsobjekten gegenüber zu erfüllen hat, wie eben Kanada, ungleich einfacher, aus dem Kyoto-Protokoll auszusteigen, als dies für einen EU-Mitgliedsstaat der Fall wäre. Was damit an dieser Stelle jedenfalls festgehalten werden kann ist, dass ein allfälliger Ausstieg aus dem Kyoto-Protokoll eines EU-Mitgliedsstaats eine Reihe von komplexen völker- und unionsrechtlichen Fragestellungen auslöst, zu denen es soweit ersichtlich zurzeit kaum einschlägiges Schrifttum oder Judikatur gibt.