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OGH zur Haftung nach § 176 ForstG

Verfasst am 18. Mai 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

OGH 29. 3. 2012, 9 Ob 67/11k hat praxisrelevante Feststellungen zu § 176 ForstG getroffen.

1.) Zur Haftung des Waldeigentümers gem § 176 Abs 3 ForstG hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf juristische Personen geboten sei. In Übereinstimmung mit § 26 ABGB und dem verfassungsmäßigen Gleichheitsgebot sei § 176 Abs 3 ForstG dahin auszulegen, dass auch Sachschäden juristischer Personen von der Bestimmung erfasst werden.

2.) Weiters hat der GH im selben Urteil zum sachlichen Anwendungsbereich der Haftung iSd § 176 ForstG (Waldeigentümer (und dessen Leute) oder eine sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person (und deren Leute) Stellung bezogen.

Welche Personen für den Schaden der Klägerin iSd § 176 Abs 3 ForstG einzustehen haben, bestimmt sich nach ihrer Funktion: Handelt es sich um die Person des Waldeigentümers oder eine sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person, so haftet sie, sofern entweder sie selbst oder einer ihrer Leute vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat; handelt es sich hingegen um einen der Leute des Waldeigentümers oder der Leute der sonstigen an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Person, so haftet er nur, wenn er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat; eine Solidarhaftung der Leute des Waldeigentümers oder der sonstigen an der Waldbewirtschaftung beteiligten Person für den Fall, dass nur einige der Leute vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, ist der Bestimmung des § 176 Abs 3 ForstG nicht zu entnehmen.

Republik Österreich verletzt Aarhus-Konvention

Verfasst am 17. Mai 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

Das Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC) hat mit einer bemerkenswerten Entscheidung von Mitte März 2012 entschieden, dass die Republik Österreich als Vertragspartei der Aarhus-Konvention verpflichtet ist, Umweltorganisationen für alle umweltrelevanten Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen von Privaten und Behörden, die gegen Umweltrecht verstoßen, ein “Klagerecht” bei einem Gericht einzuführen (Bf: Ökobüro Wien). Das betrifft nicht nur UVP-Verfahren, sondern auch Naturschutzgenehmigungsverfahren oder wasserrechtliche Verfahren.

Vgl dazu auch hier (Presseaussendung APA)

Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden: http://www.unece.org/fileadmin/DAM/env/pp/compliance/C2010-48/Findings/C48_FindingsAdvUnedCopy.pdf

Grundrechtecharta als Prüfmaßstab des VfGH

Verfasst am 9. Mai 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

Mit bemerkenswerter, wenngleich nicht gänzlich überzeugender Begründung hat das Höchstgericht (VfGH 14. 3. 2012, U 466/11, U 1836/11) festgehalten, dass ab sofort Rechte der Grundrechtecharta als Prüfmaßstab des VfGH herangezogen werden. In Beschwerden und Anträgen an den VfGH, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, kann daher behauptet werden, dass die Grundrechtecharta – soweit sie den Einzelnen begünstigt – verletzt worden ist. Der VfGH erachtet es im Sinne des Äquivalenzgrundsatzes als geboten, dass in Österreich Unionsgrundrechte wirksam bei einem nationalen Gericht geltend gemacht werden können (dass der VwGH kein solches Gericht sei, sagt der VfGH nicht [ausdrücklich]). Die von der Grundrechtecharta garantierten Rechte sind daher prozessual bzw constitutione non distinguente den “verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten” gem Art 144 bzw Art 144a B-VG gleichgestellt (wenngleich es sich bei den Rechten der Charta entgegen der Presseaussendung des VfGH um keine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte handelt). Die Rechte der Charta bilden ferner einen Prüfmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle, insb nach Art 139 und Art 140 B-VG. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Garantien der Grundrechtecharta in ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleichen (wenn sie jenen nicht gleichen, ist im Einzelfall abzuwägen, welche Garantie anzuwenden ist).

Der VfGH zieht somit – gegebenenfalls nach Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH – die Grundrechtecharta in ihrem Anwendungsbereich (Art 51 Abs 1 GRC) als Maßstab für nationales Recht heran und hebt entgegenstehende generelle Normen gem Art 139 bzw Art 140 B-VG bzw “verfassungsgesetzwidrige” Bescheide (Art 144 B-VG) auf.

Dass die referierte Entscheidung anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofs erging, sei hier nur am Rande bemerkt (im Anlassfall ging es um die Frage, ob das Gericht eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen; dies hat der VfGH verneint).

UMG-Register-V im BGBl

Verfasst am 8. Mai 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

Vor kurzem ist die V des BMLFUW zur Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden (UMG-Register-V) im BGBl kundgemacht worden (BGBl II 2012/152, ausgegeben am 4. 5. 2012).

Die Verordnungsermächtigung des § 15 Abs 5 UMG eröffnet die Möglichkeit, dass auch andere als nach dem „Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung – EMAS“ validierte Organisationen (Betriebe, Unternehmen, Verwaltungseinrichtungen) unter bestimmten Bedingungen registriert werden können, wenn sie Umweltmanagementsysteme anwenden, die zu EMAS gleichwertig sind. Durch die Eintragung in ein öffentliches Register wird diesen Organisationen die Inanspruchnahme der Verwaltungsvereinfachungsmaßnahmen gem Abschnitt IV UMG ermöglicht.

Mit der vorliegenden „UMG Register VO“ werden nun die Kriterien für die Registrierung von derartigen Unternehmen festgelegt; sie bezieht sich auf Entsorgungsfachbetriebe (EFB-Betriebe), „Responsible Care-Betriebe“ und „ISO 14001 Betriebe“ und ist mit 5. 5. 2012 in Kraft getreten.

Das öffentlich zugängliche Register wird vom BMLFUW geführt, der sich bei dieser Aufgabe des UBA bedient.

2. StabilitätsG in Kraft

Verfasst am 26. April 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

Vor kurzem ist das “2. Stabilitätsgesetz 2012” im BGBl kundgemacht worden. Es enthält ua Novellen zum Umweltkontrollgesetz und zum Umweltförderungsgesetz (BGBl I 2012/35, ausgegeben am 24. 4. 2012).

Im öffentlich-rechtlichen Teil des 2. StabG 2012 ist ua Folgendes vorgesehen: Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Ankauf von weiteren Emissionsreduktionseinheiten zur Abdeckung der Lücke zwischen den Emissionen Österreichs in der 1. Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls 2008 bis 2012 und dem Kyoto-Ziel gem Ratifikationsbeschluss der EU zum Kyoto-Protokoll. Über die bisherige Mittelausstattung des JI/CDM-Programms hinaus werden im Jahr 2012 zusätzliche Mittel iHv € 20 Mio zur Verfügung gestellt, um sie für den Ankauf unter Abschnitt 4 des UFG zu verwenden. Darüber hinaus Anhebung der mengenmäßigen Beschränkung des Ankaufsziels auf höchstens 80 Millionen Emissionsreduktionseinheiten.