OGH zur Haftung nach § 176 ForstG
Verfasst am 18. Mai 2012 von Dr. Nicolas Raschauer
OGH 29. 3. 2012, 9 Ob 67/11k hat praxisrelevante Feststellungen zu § 176 ForstG getroffen.
1.) Zur Haftung des Waldeigentümers gem § 176 Abs 3 ForstG hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf juristische Personen geboten sei. In Übereinstimmung mit § 26 ABGB und dem verfassungsmäßigen Gleichheitsgebot sei § 176 Abs 3 ForstG dahin auszulegen, dass auch Sachschäden juristischer Personen von der Bestimmung erfasst werden.
2.) Weiters hat der GH im selben Urteil zum sachlichen Anwendungsbereich der Haftung iSd § 176 ForstG (Waldeigentümer (und dessen Leute) oder eine sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person (und deren Leute) Stellung bezogen.
Welche Personen für den Schaden der Klägerin iSd § 176 Abs 3 ForstG einzustehen haben, bestimmt sich nach ihrer Funktion: Handelt es sich um die Person des Waldeigentümers oder eine sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person, so haftet sie, sofern entweder sie selbst oder einer ihrer Leute vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat; handelt es sich hingegen um einen der Leute des Waldeigentümers oder der Leute der sonstigen an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Person, so haftet er nur, wenn er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat; eine Solidarhaftung der Leute des Waldeigentümers oder der sonstigen an der Waldbewirtschaftung beteiligten Person für den Fall, dass nur einige der Leute vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, ist der Bestimmung des § 176 Abs 3 ForstG nicht zu entnehmen.


