Autor Archiv

Neues Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012

Verfasst am 24. April 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

Vor kurzem ist das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 – EAVG 2012 im BGBl kundgemacht worden (BGBl I 2012/27, ausgegeben am 20. 4. 2012). Das EAVG 2012 setzt die Regelungen der neuen GebäudeRL (RL 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) um und regelt die Pflicht des Verkäufers oder Bestandgebers, beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts dem Käufer oder Bestandnehmer einen Energieausweis vorzulegen und auszuhändigen (die darin angegebenen Energiekennzahlen gelten dann als bedungene Eigenschaft iSd § 922 Abs 1 ABGB), sowie die Pflicht zur Angabe bestimmter Indikatoren über die energietechnische Qualität des Gebäudes oder Nutzungsobjekts in Inseraten zur Vorbereitung solcher Rechtsgeschäfte (Geldstrafe von bis zu € 1.450). Das EAVG 2012 löst mit 1. 12. 2012 das Energieausweis-Vorlage-Gesetz, BGBl I 2006/137, ab und ist auf Inserate bzw Kauf- oder Bestandverträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt veröffentlicht bzw geschlossen werden. Alte Energieausweise, die im Einklang mit der RL 2002/91/EG erstellt wurden, behalten für eine Dauer von 10 Jahren ab ihrer Erstellung ihre Gültigkeit auch für die nach dem EAVG 2012 zu erfüllenden Pflichten; in der Anzeige ist dann nur die Angabe des Heizwärmebedarfs erforderlich:

Die wichtigsten Neuerungen

- Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien: Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den Immobilienmakler. (§ 3 EAVG 2012)

- Rechtsfolge der Ausweisvorlage: Wird dem Käufer oder Bestandnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gelten die darin angegebenen Energiekennzahlen für das Gebäude als bedungene Eigenschaft iSd § 922 Abs 1 ABGB (unter Berücksichtigung der unvermeidlichen Bandbreiten bei Ermittlung dieser Kennzahlen). Unbeschadet gewährleistungsrechtlicher Ansprüche aus dem Kauf- oder Bestandvertrag haftet der Ausweisersteller dem Käufer oder Bestandnehmer unmittelbar für die Richtigkeit des Energieausweises. (§ 6 EAVG 2012)

- Verwaltungsstrafen: Für das Unterlassen der Angabe des Heizwärmebedarfs und des Gesamtenergieeffizienz-Faktors in einem Inserat ist grundsätzlich eine Geldstrafe bis zu € 1.450 vorgesehen; der entsprechende Verstoß eines Immobilienmaklers ist jedoch entschuldigt, wenn er seinen Auftraggeber über die Informationspflicht aufgeklärt und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte bzw zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Auftraggeber dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist.

- Eine Strafdrohung in der gleichen Höhe (Geldstrafe bis zu € 1.450) ist für den Fall vorgesehen, dass es der Verkäufer oder Bestandgeber unterlässt, dem Käufer oder Bestandnehmer rechtzeitig einen höchstens 10 Jahre alten Energieausweis vorzulegen oder dem Käufer oder Bestandnehmer nach Vertragsabschluss einen Energieausweis oder eine vollständige Kopie desselben auszuhändigen. (§ 9 EAVG 2012)

Inkrafttreten, Geltungsbereich

Das EAVG 2012 tritt  mit 1. 12. 2012 das Energieausweis-Vorlage-Gesetz, BGBl I 2006/137, ablösen und auf Inserate bzw Kauf- oder Bestandverträge anzuwenden sein, die ab diesem Zeitpunkt veröffentlicht bzw geschlossen werden. Energieausweise, die im Einklang mit der RL 2002/91/EG [über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden] erstellt wurden, behalten für eine Dauer von 10 Jahren ab ihrer Erstellung ihre Gültigkeit auch für die nach dem EAVG 2012 zu erfüllenden Pflichten. Beabsichtigt der Verkäufer oder Bestandgeber, seine Pflicht nach § 4 EAVG 2012 mit einem höchstens 10 Jahre alten und im Einklang mit der RL 2002/91/EG erstellten Energieausweis zu erfüllen, reicht die Angabe des Heizwärmebedarfs in der Anzeige gem § 3 EAVG 2012 aus.

Aktuelle Judikatur EuGH/EGMR

Verfasst am 23. April 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

1. Verhältnis DeponieRL -UVP-RL:

Der EuGH hat in einem rezenten Urteil vom 19. 4. 2012 in der Rs C-121/11 (Pro-Braine ASBL ua) zum Verhältnis der DeponieRL 1999/31 zur UVP-RL 85/337 Stellung bezogen. Aus Art 14 DeponieRL ergibt sich, dass die MS bei zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser RL zugelassenen oder bereits in Betrieb befindlichen Deponien Maßnahmen ergreifen müssen, damit diese nur dann weiterbetrieben werden können, wenn ihre Betreiber den Vorgaben dieser RL nachkommen. Zu diesem Zweck erarbeiten die Betreiber dieser Deponien ein Nachrüstprogramm für den jeweiligen Standort. Die Behörde trifft nach Vorlage des Nachrüstprogramms eine endgültige Entscheidung auf der Grundlage dieses Programms und der RL darüber, ob der Betrieb fortgesetzt werden kann. Zu prüfen ist, ob eine solche Entscheidung eine Genehmigung iS von Art 1 Abs 2 der UVP—RL ist. Eine solche Genehmigung kann nur dann vorliegen, wenn ein Projekt durchzuführen ist. Die Änderung oder Erweiterung einer Deponie kann ein Projekt iS der UVP-RL darstellen, soweit sie erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat. Nach der Rsp des EuGH bezieht sich der Begriff Projekt auf Arbeiten oder Eingriffe zur Änderung des materiellen Zustandes eines Platzes. Die bloße Verlängerung einer bestehenden Genehmigung zum Betrieb einer Deponie, die nicht mit Arbeiten oder Eingriffen zur Änderung des materiellen Zustande des Platzes verbunden ist, kann nicht als Projekt iS von Art 1 Abs 2 der UVP-RL eingestuft werden. Somit könnte das Nachrüstprogramm, über das eine endgültige Entscheidung nach Art 14 DeponieRL zu ergehen hat, als Projekt iS der UVP-RL angesehen werden, wenn es Änderungen des materiellen Zustandes des Platzes bewirkt, in diesem Fall wäre die Entscheidung nach Art 14 DeponieRL als Genehmigung iS des Art 1 Abs 2 UVP-RL anzusehen.

2. Vorabantragspflicht; Umweltrecht

In ihrem umfangreichen Schlussantrag in der Rs C-416/10 vom 19. April 2012 vertritt GA Kokott die Auffassung,

- dass ein letztinstanzliches Gericht bei Zweifeln über die Auslegung des Unionsrechts auch dann zur Einholung einer Vorabentscheidung verpflichtet ist, wenn in der betreffenden Rechtssache bereits das nationale Verfassungsgericht entschieden und die anderen Gerichte zur Beachtung seiner Rechtsmeinung verpflichtet hat;

- dass im Verfahren über die integrierte Genehmigung von Abfalldeponien auch vorangegangene Standortentscheidungen offengelegt werden müssen, wenn nicht überwiegende Gründe wie zB Geschäftsgeheimnisse entgegen stehen;

- dass bei Projekten auch Umweltverträglichkeitsprüfungen herangezogen werden können, die in der Vergangenheit durchgeführt wurden, falls sie die Umweltauswirkungen noch immer zutreffend darstellen;

- diese Aktualität kann auch in einem gesonderten Verfahren überprüft werden; der Rechtsschutz der Öffentlichkeit nach der IVU-RL und der UVP-RL schließt auch den Anspruch auf einstweilige Maßnahmen ein, durch die die Verwirklichung einer geplanten Anlage ausgesetzt wird; die Aufhebung einer Genehmigung entsprechend der IVU-RL oder der UVP-RL greift nicht rechtswidrig in das Eigentumsrecht des Betreibers ein.

3.) Agrarbeiträge – Säumniszuschlag – Kontrolle durch VwGH genügt nicht

In seinem Urteil im Fall Steininger entschied der EGMR (17. 4. 2012, 21.539/07), dass die Säumniszuschläge zu den Agrarbeiträgen strafrechtlicher Natur sind und die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH nicht den Anforderungen des Art 6 EMRK entspricht: Ob eine Sanktion strafrechtlicher Natur ist, hängt von der Einordnung im nationalen Recht ab, ferner von der Art des Deliktes und der Schwere der Sanktion. Die beiden letzten Kriterien kommen alternativ zur Anwendung, es kann aber uU auch eine kumulierende Betrachtung zur Zuordnung zum Strafrecht führen. Die Säumniszuschläge zu den Agrarmarktbeiträgen nach österreichischem Recht sind zwar im innerstaatlichen Recht nicht dem Strafrecht zugeordnet, allerdings richten sich die Sanktionsdrohungen insofern an einen weiten Personenkreis, als es um die Sanktionierung der nicht ordnungsgemäßen Zahlung von Abgaben geht, und die Sanktion ist beträchtlich. Es handelt sich daher um Strafrecht iS des Art 6. – Im Anwendungsbereich des Art 6 muss ein Tribunal entscheiden, das bestimmte organisatorische und verfahrensrechtliche Kriterien erfüllt; es ist zwar zulässig, dass zunächst eine Verwaltungsbehörde entscheidet, doch muss dagegen ein Tribunal mit voller Entscheidungsbefugnis angerufen werden können. Der VfGH stellt wegen seiner beschränkten Entscheidungsbefugnis kein Tribunal dar. Hinsichtlich des VwGH hat der EGMR wiederholt judiziert, dass in zivilrechtlichen Angelegenheiten seine Kontrolle ausreicht, wenn die Entscheidung der  Verwaltungsbehörden nicht in ihrem völligen Ermessen liegt und der VwGH eine Prüfung des Vorbringens Punkt für Punkt vornimmt. Auch zu anderen Staaten hat der EGMR judiziert, dass eine bloße Rechtmäßigkeitskontrolle  zivilrechtlichen Sachen ausreichen kann. In strafrechtlichen Angelegenheiten muss das Tribunal hingegen die volle Befugnis haben, die angefochtene Entscheidung sowohl aus rechtlichen wie aus tatsächlichen Gründen aufzuheben. Diese Befugnis hat der VwGH wegen seiner eingeschränkten Prüfungskompetenz nicht. Im gegenständlichen Fall wurde daher Art 6 verletzt, weil die Prüfungsbefugnis des VwGH nicht ausreicht. Außerdem hat der VwGH im konkreten Fall nur eine rechtliche Beurteilung unter Verweis auf eine Vorentscheidung vorgenommen, die nicht als volle Prüfung der strafrechtlichen Verurteilung angesehen werden kann.

Aktuelle Judikatur zum AWG

Verfasst am 18. April 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

1.) Recycling von Baurestmassen – Abfalleigenschaft?

VwGH 26. 1. 2012, 2010/07/0065 zu §§ 2, 5, 15 Abs 3 AWG 2002 idF vor BGBl I 2011/9

Die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten führt nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbei. Dies bewirkt erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff. Lediglich der Einbau bzw die Verbauung bewirkt eine Verwendung „unmittelbar als Substitution“ und damit das Ende der Abfalleigenschaft (vgl § 5 Abs 1 AWG idF vor BGBl I 2011/9). Zudem hat der VwGH ua ausgesprochen: Bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft kommt es weder auf die eigene Entledigungsabsicht an, noch auf die Absicht in Bezug auf eine in Aussicht genommene Verwendung der Materialien. Eine Sache ist nämlich schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat. Für die subjektive Abfalleigenschaft von Schrottmaterialien kommt es nicht entscheidend darauf an, ob für solche Materialien ein Entgelt erzielt werden kann.

2.) Abfallbegriff, Begriff Altstoff (§ 2 Abs 1 Z 2, Abs 4 Z 1 AWG 2002)

VwGH 23. 2. 2012, 2008/07/0179.

Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs 3 AWG 2002 aus. Die Definition des Begriffes “Altstoff” in § 2 Abs 4 Z 1 lit b AWG 2002 wiederum stellt auf eine nachweislich zulässige Verwertung von Abfällen ab.

 

Neue Leitlinien zur Bodenversiegelung

Verfasst am 17. April 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

Die Kommission hat vor kurzem neue Leitlinien für bewährte Praktiken zur Begrenzung, Milderung und Kompensierung der Bodenversiegelung veröffentlicht (SWD 2012, 101 final). Sie enthalten Beispiele für Strategien, Rechtsvorschriften, Finanzierungsmodelle, lokale Planungsinstrumente, Informationskampagnen und zahlreiche andere in der Union angewandte, bewährte Praktiken (Quelle: EU-Panorama WKO 13. 4. 2012).

Die Bodenversiegelung kann beispielsweise durch eine intelligente Raumplanung und die Begrenzung der Landschaftszersiedelung beschränkt werden. Stattdessen sollen, so die Kommission, verstärkt Entwicklungspotenziale in städtischen Gebieten genutzt werden, wie zum Beispiel die Wiedererschließung verlassener Industriegebiete. Zu den wirksamen Maßnahmen gehören auch die Nutzung wasserdurchlässiger Materialien anstelle von Zement oder Asphalt, die Förderung einer „grünen Infrastruktur“ und die verstärkte Nutzung natürlicher Wasserauffangsysteme. Wenn Maßnahmen vor Ort nicht möglich sind oder nicht ausreichen, könnten kompensierende Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenfunktionen an anderer Stelle in Betracht gezogen werden.

Die Leitlinien gehen aus dem von der Kommission im September 2011 veröffentlichten Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa hervor. Im Fahrplan schlug die Kommission vor, bei der Ausarbeitung der EU-Politiken bis 2020 die direkten und indirekten Auswirkungen auf die Landnutzung zu berücksichtigen und die Landnahme so zu reduzieren, dass bis 2050 kein Land mehr verbraucht wird.

Aktuelle wasserrechtliche Judikatur

Verfasst am 16. April 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

1.) Verfassungswidrigkeit der Parteistellung des LH (auch) als WWPO in bestimmten wasserrechtlichen Verfahren (VfGH 16. 3. 2012, G 126/11-12).

Der VfGH hat wie erwartet ausgesprochen, dass es nicht mit der Verfassung im Einklang steht, wenn ein und dasselbe Organ in bestimmten Verfahren zugleich als Amtspartei und als erkennende Behörde tätig wird. Daher sind jene Bestimmungen im WRG idF BGBl I 2005/87 über die Mitwirkung des Landeshauptmanns als wasserwirtschaftliches Planungsorgan verfassungswidrig, mit denen der LH als Organ der Wasserwirtschaftsplanung in Genehmigungsverfahren – wie dem im Anlassverfahren – zugleich als Amtspartei und als zur Entscheidung zuständige Behörde berufen wird. Der VfGH hat weiters ausgesprochen, dass § 55 Abs 1 lit g und die Wortfolgen “, im Fall der Parteistellung (§ 102 Abs 1 lit h) beizuziehen” sowie “in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie” in § 55 Abs 4 sowie § 102 Abs 1 lit h WRG idF BGBl I 2005/87 verfassungswidrig waren.

Zum Prüfungsbeschluss vgl noch VfGH 26. 9. 2011, B 51/10. Es ist davon auszugehen, dass auch die nunmehr einschlägigen Regelungen des WRG verfassungswidrig sind (zumal sie sich weitgehend unverändert in § 55 Abs 2 lit g, § 55 Abs 5 bzw § 102 Abs 1 lit h WRG finden; alle idF BGBl I 2011/14).

2.) Einreichunterlagen für wasserrechtliche Bewilligung (VwGH 26. 1. 2012, 2010/07/0087)

Der VwGH hat vor kurzem wesentliche Klarstellungen zu § 103 WRG getroffen.

a) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit den in § 103 WRG 1959 genannten Unterlagen zu versehen. Das Fehlen dieser Unterlagen stellt einen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG dar. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die in § 103 WRG 1959 nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des § 103 WRG 1959 fallen, unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekanntgegeben werden. Bei der Frage, welche Unterlagen erforderlich sind, handelt es sich um eine Sachfrage, zu deren Beantwortung sich die Behörde daher zu Recht des Gutachtens ihrer Amtssachverständigen bediente. Ist dem Gutachten selbst konkret zu entnehmen, welche Unterlagen noch vorzulegen sind, kann sich die Behörde im Verbesserungsauftrag mit dem Hinweis auf den Inhalt des beiliegenden Sachverständigengutachtens begnügen.

b.) Ein Ansuchen muss den nach § 103 WRG 1959 notwendigen Anforderungen auch dann genügen, wenn die Daten, um deren Darstellung es geht, bei der Behörde bereits aufliegen. § 103 WRG 1959 sieht allgemein vor, wie Anträge inhaltlich aufbereitet und welche Belege (Daten) angeschlossen sein müssen, damit sie die Behörde in Bearbeitung nehmen kann. Diese Anforderungen können im Einzelfall noch näher spezifiziert werden. Dies ist eine für die Beurteilung durch den Amtssachverständigen notwendige Informationsleistung durch den Antragsteller, die der Gesetzgeber in dieser Form vorgesehen hat. Es ist nicht Angelegenheit der Behörde, die Einreichunterlagen mit allenfalls bei ihr aufliegenden Daten zu ergänzen.

c.) Der Ansicht, Daten, die weder einen Bezug zu öffentlichen Rechten noch zu Rechten Dritter aufweisen, wie zB die Marke der eingesetzten Pumpe oder die Frage, ob die Pumpenanlage ordnungsgemäß funktioniert, gingen die Behörde nichts an, ist in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Gerade die Frage, ob öffentliche Rechte oder Rechte Dritter berührt werden, kann oft ohne Kenntnis der technischen Daten und damit der eingesetzten Marke nicht beurteilt werden; Fehlfunktionen von eingesetzten Maschinen können ebenso Rechte Dritter oder öffentliche Interessen berühren.