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Schon wieder ein Vertragsverletzungsverfahren: Fällt die UVP-Ausnahme für Anpassungs- und Sanierungsmaßnahmen?

Verfasst am 26. April 2012 von Dr. Peter Sander

§ 3a Abs 8 UVP-G sieht für Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens sind, bekanntlich keine Umweltverträglichkeitsprüfung vor, selbst wenn dadurch UVP-Pflichtige Vorhaben betroffen sind. In einem konkreten Anlassfall ist diese Bestimmung nun benutzt worden, um einem Seilbahnbetreiber die Errichtung eines Notpfades zur Evakuierung des Schigebiets „Pitztaler Gletscher“ im Wege eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens vorzuschreiben, um nach Ansicht der Kommission so die Bestimmungen der UVP-Richtlinie zu umgehen.

Am heutigen Tag ist nun bekannt gegeben worden (hier geht es zur Pressemitteilung), dass die Kommission bereits im November 2009 und im Juni 2011 entsprechende Aufforderungsschreiben an Österreich gerichtet hat. Österreich hat in seinen Antworten ganz offensichtlich den Standpunkt vertreten, dass die Befreiung von einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Einklang mit den Bestimmungen der UVP-Richtlinie stehe. Die Kommission ist hier augenscheinlich anderer Meinung und hat daher  eine mit Gründen versehene Stellungnahme versandt, in der sie Österreich eine Antwortfrist von zwei Monaten gesetzt hat. Sollte innerhalb dieser zwei Monaten keine die Kommission zufrieden stellende Antwort eingehen, so kann sie den EuGH mit dem Fall befassen.

Zum Umfang der Begründungspflicht – Anmerkungen zur Umweltsenatsentscheidung zum GDG Klagenfurt

Verfasst am 24. April 2012 von Dr. Peter Sander

Mit der Entscheidung des Umweltsenates vom 10.4.2012, US 3A/2010/23, ist die teilweise schon lange erwartete Entscheidung über die Errichtung und den Betrieb eines thermischen Kraftwerkes (Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk) in Klagenfurt ergangen, die auch medial großen Niederschlag gefunden hat. In der Sache selbst hat der Umweltsenat zunächst unter Berufung auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung den Befund des Fachgutachtens der erstinstanzlichen Behörde über die Ein-/Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens als nicht ausreichend kritisiert. Insbesondere ist dabei hervorgestrichen worden, dass keine Planskizzen oder Fotos (vgl VwGH 28.3.1985, 83/06/0084) oder sonstige Anhaltspunkte der charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung in Betracht kommenden Teile des Ortbildes (vgl VwGH 13.3.1983, 83/05/0097) enthalten gewesen seien. Dieser Mangel hat sich jedoch im Rahmen des Verfahrens vor dem Umweltsenat durch Beiziehung eines Gutachters aus dem Bereich Landschafts- und Ortsbild insofern lösen lassen, als dass Sichtraumanalysen und entsprechende Dokumentationen nachgeholt worden sind. In der Beurteilung selbst ist zumindest der Gutachtensteil des erstinstanzlichen Verfahrens insofern bestätigt worden, als dass der Landschafts- und Ortsbildschutz im konkreten Fall einer Bewilligung nicht entgegen stehen würde.

Dennoch hat der Umweltsenat im Endeffekt den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid behoben – und zwar aus Gründen unzumutbarer Belästigung durch zusätzliche Nebeltage. Dies im Wesentlichen aus dem Grund, weil die erstinstanzliche Behörde ein beigebrachtes Gutachten eines Sachverständigen für nicht schlüssig erachtet hat. Dies hat in weiterer Folge den Umweltsenat dazu veranlasst, ein Gutachten zur Feststellung der Plausibilität dieses von der erstinstanzlichen Behörde als unschlüssig erachteten Gutachtens einzuholen. Obwohl dieses im Rahmen des Berufungsverfahrens einholte Gutachten genauso wie das von der erstinstanzlichen Behörde hinsichtlich seiner Schlüssigkeit angezweifelte Gutachten mit erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich der Anzahl der möglicherweise zu erwartenden Nebeltage behaftet war, sind sie im Endeffekt zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt, nämlich dass eine zusätzliche Nebelbildung im Klagenfurter Becken durch den Betrieb des Kraftwerkes nicht ausgeschlossen wäre und zwei der im Laufe des Verfahrens eingeholten Gutachten tatsächlich eine abschätzbare Auswirkungsbetrachtung zulassen würden. Auf dieser Basis hat zwar der vom Umweltsenat bestellte umweltmedizinische Sachverständige klargestellt, dass Nebel- und Wolkenbildung zu keinerlei Gesundheitsstörungen oder Gefährdungen des Lebens an sich führen würden, aber – wiederum unter Berufung auf VwGH-Judikatur – unter Umständen sehr wohl eine Belästigung darstellen könnte.

Nach einer ausführlichen Beschäftigung mit den gutachterlichen Feststellungen sind die Überlegungen des Umweltsenates, die schlussendlich zu Abweisung des Genehmigungsantrag geführt haben erstaunlich knapp geraten: Hinsichtlich der im Klagenfurter Becken bestehenden Hochnebeltage und Hochnebeltage mit Auflösung kommt es (grob gesprochen) zu einer Verdopplung dieser Nebeltage, bei niederschlagsreichen Wintern kommt es – je nach dem, welchem Gutachten man folgt – zu einer Erhöhung der Nebeltage um rund 11 % oder sogar zu keiner Erhöhung. In weiterer Folge wird dann festgestellt, dass zwar keine medizinische Auswirkung auf einen durchschnittlichen, normal empfindsamen Erwachsenen oder ein solches Kind festzustellen ist, jedoch die zusätzliche Nebelbelastung ein Ausmaß, das weder im Rahmen ortüblicher Schwankungsbreiten noch den Nachbarn zumutbar wäre, überschreiten würde. Trotz der ausführlichen Auseinandersetzung mit den eingeholten Sachverständigengutachten unterlässt der Umweltsenat in diesem Punkt eine Begründung und hält recht knapp gefasst lediglich folgendes fest: „Eine medizinische Auswirkung auf einen durchschnittlichen, normal empfindenden Erwachsenen und ein durchschnittliches normal empfindendes Kind ist zwar nicht feststellbar, die Veränderung der örtlichen Verhältnisse durch die festgestellte zusätzliche Nebelbelastung überschreitet aber doch ein Ausmaß, das weder im Rahmen ortsüblicher Schwankungsbreiten noch den Nachbarn zumutbar wäre, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass das Klagenfurter Becken mit den als Ist-Zustand festgestellten Nebeltagen von 14 bis 17% und weiteren 17 bis 20% an Nebeltagen mit Auflösung erheblich zu Nebelbildung neigt.

Zwar ist die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Belästigung – iSd § 77 Abs 2 GewO – eine Rechtsfrage (vgl zB Grabler/Stolzlechner/Wendel, GewO³, § 77, Rz 36), doch verlangt der Gerichtshof dabei regelmäßig, dass eine Darstellung des Gutachtens eines Sachverständigen, oder die bei seiner Bewilligung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind, damit im allgemeinen der aus dem AVG ableitenden Begründungspflicht Genüge getan wird (so bereits VwGH 13.9.1978, 1835/77). Wenn also das einzige Begründungselement für die Unzumutbarkeit im gegenständlichen Bescheid der Halbsatz ist, dass die „zusätzliche Nebelbelastung […] aber doch ein Ausmaß [überschreitet], das weder im Rahmen ortüblicher Schwankungsbreiten noch den Nachbarn zumutbar wäre“, darf meines Erachtens mit Fug und Recht bezweifelt werden, ob diese knappe Begründung in einem allfälligen Verfahren auch vor dem VwGH Bestand haben kann.

Sportstadienbegriff auch durch Umweltsenat nicht abschliessend definiert

Verfasst am 22. März 2012 von Dr. Peter Sander

Vor rund einem Jahr habe ich an dieser Stelle einige Gedanken zum Begriff des Sportstadions veröffentlicht und bin zu dem Ergebnis gelangt, dass von einem Sportstadion im Sinne des Anhangs 1 Z 17 UVP-G 2000 nur bei Vorliegen einer zumindest teilweisen Umschließung mit mehreren Tribünen wie auch einer Auslegung für eine große, jedenfalls deutlich vierstellige Zuschaueranzahl gesprochen werden kann.

In der Zwischenzeit hat sich auch der Umweltsenat mit dieser Fragestellung beschäftigt und zwar – diesen Gedanken folgend – festgestellt, dass das UVP-G in der Anmerkung zur Z 17 des Anhanges 1 UVP-G 2000 keine Definition des Begriffs „Sportstadion“ enthält und daher auf den allgemeinen Sprachgebrauch, die Materiengesetze sowie die Zwecke des UVP-G zurückgegriffen werden muss. Weiters hat er dazu unter Berufung auf die einschlägige Kommentarliteratur ausgeführt, dass unter einem „Sportstadion“  allgemein ein Austragungsort von sportlichen Wettkämpfen in Form eines Spielfeldes oder einer anderen Fläche, auf der ein Wettkampf stattfindet, zu verstehen ist, wobei für das Vorliegen eines Stadions nicht bloß das Vorhandensein eines Sportplatzes maßgeblich ist, sondern auch dessen (zumindest teilweise) Umrandung durch eine bauliche Anlage von nicht ganz unbedeutenden Ausmaßen, die es einem Publikum ermöglicht, von Steh- oder Sitzplätzen aus das Geschehen zu beobachten.

Offen geblieben ist dabei aber, ob dabei auch die Anzahl der potentiellen Besucher und/oder die entsprechende Kapazität an Sitz- und/oder Stehplätzen maßgeblich ist. Hier heißt es also weiterhin warten, ob nicht rein theoretisch auch eine teilweise Umrandung von baulichen Anlagen für eine nur geringe Anzahl von Besuchern, im gegenständlichen Fall gerade einmal 380 Sitzplätze, neben dem Flächenkriterium für die Einstufung als Sportstadion iSd UVP-G 2000 ausreichend ist.

Neue grün gelistete Abfälle – Änderung der VerbringungsVO

Verfasst am 5. März 2012 von Dr. Peter Sander

In drei Tagen tritt die Verordnung (EU) Nr. 135/2012 der Kommission vom 16. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zwecks Aufnahme bestimmter noch nicht eingestufter Abfälle in deren Anhang IIIB in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind die folgenden Abfälle ebenfalls wie Abfälle der grünen Liste zu behandeln:

  1. Abfälle aus Selbstklebeetiketten, die Rohstoffe aus der Etikettenherstellung enthalten und nicht im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
  2. Nichttrennbare Kunststofffraktion aus der Vorbehandlung gebrauchter Flüssigkeitsverpackungen;
  3. Nichttrennbare Kunststoff-Aluminium-Fraktion aus der Vorbehandlung gebrauchter Flüssigkeitsverpackungen;
  4. Verbundverpackungen, die hauptsächlich aus Papier und etwas Kunststoff bestehen, und keine Rückstände enthalten, und die nicht im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
  5. Biologisch abbaubare Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Garten-, Park- und Friedhofs­ anlagen.

Kriterienkatalog will (grund)rechtswidrige Bedarfsprüfung einführen!

Verfasst am 10. Februar 2012 von Dr. Peter Sander

Lange ist diskutiert worden, nunmehr ist es fix: Der Kriterienkatalog (unter der Bezeichnung “Wasserkatalog”) ist zur GZ BMLFUWUW.4.1.2/0004-I/4/2012 am 30.01.2012 veröffentlicht worden (zu allen Informationen hierzu siehe die Homepage des Umweltministeriums). Dabei basiert der Kriterienkatalog auf Kapitel 6.10.3 des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2009 – NGP 2009, der die Erarbeitung eines Kriterienkataloges für die Beurteilung von Wasserkraftprojekten bzw von Gewässerabschnitten hinsichtlich ihrer Eignung für die Wasserkraftnutzung unter Berücksichtigung insbesondere von energiewirtschaftlichen, ökologischen und sonstigen wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten vorsieht.

Das nunmehr “erlassene” Dokument definiert – nach eigenen Angaben “unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung und ohne Anspruch auf Vollständigkeit” – Informationen sowie Lösungsvorschläge für die Verfahrensabwicklung zu in der Praxis aufgetretenen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot nach § 104a WRG.

Die Ausnahme vom Verschlechterungsverbot ist immer dann zu prüfen, wenn durch Nichterreichung/Nichteinhaltung von Umweltzielen mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers oder mit dem Nichterreichen eines Umweltzieles zu rechnen ist (Interessenabwägung nach § 104a Abs 2 Z 2 WRG). Dabei ist auch eine Prüfung der wesentlich besseren Umweltoption (§ 104a Abs 2 Z 3 WRG) durchzuführen.

Klargestellt wird im Kriterienkatalog zwar, dass sich die Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot auf Verschlechterungen zwischen Zustandsklassen und nicht auf Verschlechterungen innerhalb der Zustandsklassen beziehen, und dass es daher für die überwiegende Anzahl von Wasserbenutzungen und Wasserbenutzungsanlagen, nämlich solche, die keine Verschlechterung der Zustandsklasse befürchten lassen, auch keiner Ausnahme vom Verschlechterungsverbot bedarf. Gleichzeitig soll der Erlass aber auch “Informationen” für die Beurteilung der öffentlichen Interessen nach § 105 WRG beinhalten.

Ungeachtet einer näheren Untersuchung des restlichen Inhalts des Kriterienkataloges soll daher vorab auf ein grobes Missverständnis des BMLFUW zu eben dieser Interessenabwägung aufmerksam gemacht werden: So hält der Erlass auf Seite 9 zur Interessenabwägung nach § 104a Abs.2 Z 2 WRG fest, dass bei der Beurteilung des Nutzen, der sich durch die Verwirklichung des Projektes für die Gesundheit, Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung ergibt, zu prüfen sei, ob bzw inwieweit die Verwirklichung des Projektes geeignet und notwendig ist, einen konkreten Bedarf im öffentlichen Interesse zu decken. Dies wird mit einem nicht näher offengelegten Zitat des VwGH belegt: “Unter ‘Bedarf’ (Erforderlichkeit) sei begrifflich ein objektiver Mangelzustand zu verstehen, wobei ein solcher Zustand vernünftiger Weise nicht anzunehmen ist, wenn hinreichend andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen.

Diese Begriffsdefinition greift dabei jedoch auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zur zwangsweisen Einräumung von Dienstbarkeiten zurück (zB VwGH 10.12.1998, 98/07/0034; VwGH 27.6.2002, 99/07/0163; VwGH 28.9.2006, 2003/07/0045). Nach dieser Rechtsprechung ist nach § 63 lit b WRG die „Erforderlichkeit“ zu prüfen, also der Bedarf nach dem vorgesehenen Eingriff in die Rechte Dritter. Diesen – und nur diesen – Bedarf versteht der VwGH als einen Mangelzustand, der vernünftigerweise nicht anzunehmen ist, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen. Es muss daher – bevor in die Interessenabwägung einzusteigen ist – das Vorliegen eines Bedarfs eines Eingriffs in die Rechte Dritter begründet werden. Und genau hier liegt die Krux der Ausführungen im Kriterienkatalog begraben: Dieser “Bedarf” ist im Sinne der Rechtsprechung im Enteignungsverfahren nichts anderes als eine Umschreibung der Erforderlichkeit in der grundrechtlichen Prüfformel des VfGH und meint eben nur eine Überprüfung des Bedarf des Eingriffes in die Rechte Dritter (vgl VwGH 25.7.2002, 2001/07/0069) und keinesfalls den Bedarf an einer Wasserbenutzungsanlage an sich, der ja schon denklogischer Weise nicht Gegenstand eines Enteignungsverfahrens sein kann. Zwar spricht auch der VwGH selbst in einer Einzelentscheidung aus, dass nach § 63 lit. b WRG die „Erforderlichkeit“, also der Bedarf nach der Anlage (!), zu hinterfragen und bejahendenfalls eine Interessensabwägung vorzunehmen sei (VwGH 25.7.2002, 2001/07/0069). Liest man dieses Erkenntnis allerdings weiter, so stellt man leicht fest, dass auch dort der Gerichtshof selbst diesen Bedarf in dem Sinne näher definiert, dass „das Vorliegen eines Bedarfs eines Eingriffs in die Rechte Dritter begründet werden“ muss.

Wenn daher im Kriterienkatalog beispielsweise der Vergleich der Leistung eines Kraftwerkes in Bezug auf den Verbrauch in Prozent in einer Region oder der Vergleich, ob durch ein Vorhaben ein Strommangel – in Bezug auf vergleichbare Anlagentypen – behoben werden kann, als ein solches “Bedarfskriterium” angeführt wird, ist dies keinesfalls mit der dort zitierten Judikatur in Einklang zu bringen geschweige denn zu belegen. Vielmehr versucht der BMLFUW bei strenger Lesart des Erlasses hier eine Art Bedarfsprüfung der Wasserbenutzungsanlage selbst (im Erlasswege!) unter Fehlzitierung von Gerichtshofsjudikatur zu propagieren.

Wenngleich meines Erachtens zugestanden werden muss, dass die Betrachtung des Bedarfs einer Wasserbenutzungsanlage als einer von vielen Aspekten im Rahmen einer Interessenabwägung ganz allgemein zu beachten sein kann, ist dieser Bedarf aber vor dem Hintergrund zahlreicher anderer öffentlichen Interessen wie beispielsweise – gerade bei Wasserkraftwerken – der umweltfreundlichen Energieerzeugung, begleitender Hochwasser- und/oder Lawinenschutzmaßnahmen, einhergehender Verkehrserschließungsmaßnahmen, regionaler und überregionaler volkswirtschaftlicher Effekte nur als ein “Puzzlestein” dieser Interessenabwägung zu berücksichtigen. So judiziert etwa auch der Umweltsenat in Bezug auf die durchaus nicht unähnliche Abwägung öffentlicher Interessen in den Naturschutzgesetzen bzw im ForstG, dass der Bedarf nach einem Vorhaben „eine Facette“ der öffentlichen Interessen bei dieser Interessenabwägung sein kann (zB US 11.6.2010, 1A/2009/6-142, Heiligenkreuz mwN). Bei verfassungskonformer Lesart kann daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass sich – wie die Formulierung des Kriterienkataloges nahelegen könnte – die Interessenabwägung nach § 104a Abs 2 Z 2 WRG darin erschöpfen kann und darf, bei der Beurteilung des Nutzen, der sich durch die Verwirklichung des Projektes für die Gesundheit, Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung ergibt, nur zu prüfen, ob bzw inwieweit die Verwirklichung des Projektes geeignet und notwendig ist, einen konkreten Bedarf im öffentlichen Interesse zu decken – einmal davon abgesehen, dass die Geeignetheit in aller Regel wohl projektsimmanent sein wird.

Jedwede andere Interpretation des § 104a Abs 2 Z 2 WRG wäre darüber hinaus auch verfassungswidrig. Vor dem Hintergrund wäre eine entsprechende Klarstellung seitens des BMLFUW durchwegs wünschenswert – zumal eben die Untermauerung durch ein offensichtliches Fehlzitat aus der Rechtsprechung erfolgt ist.