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Ist ein Ausstieg aus dem Kyoto-Protokoll möglich?

Verfasst am 19. Januar 2012 von Dr. Peter Sander

Den ersten Schritt hat vor wenigen Wochen Kanada gesetzt, das den Ausstieg aus dem Kyoto-Protokoll verkündet hat, für Österreich hat BM Berlakovich Leben in die Diskussion gebracht, ob man sich nicht von den Verpflichtungen des Kyoto-Protokolls lösen sollte/könnte, konnte man doch seine nicht unzweideutigen Äußerungen durchwegs ebenfalls in diese Richtung auslegen. Seither mehren sich die Stimmen, die – aus welchen Gründen auch immer – einen Ausstieg Österreichs aus dem Kyoto-Protokoll andiskutieren. Auch die Medienberichterstattung wird facettenreicher (siehe zuletzt http://orf.at/stories/2099831/2099865/). Nur, so einfach dürfte dies aus rechtlicher Sicht nicht sein, wie die folgenden aus aktuellem Anlass angestellten Überlegungen belegen:

Unstrittigerweise ist das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderung (United Nation Framework Convention on Climate Change) ein völkerrechtlicher Vertrag, gleiches gilt auch für das am 16.02.2005 in Kraft getretene Kyoto-Protokoll. Vertragspartei dieses Kyoto-Protokolls ist allerdings nicht nur Österreich, sondern auch das Völkerrechtsobjekt Europäische Union.

Die Europäische Union und ihre Mitgliedsstaaten haben sich darüber hinaus mit der Entscheidung des Rates vom 25.04.2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderung im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenen Verpflichtungen (2002/0358/EG; Burden Sharing-Entscheidung) verpflichtet, die quantifizierten Verpflichtungen zur Emissionsbegrenzung und -verringerung für den ersten Verpflichtungszeitraum von 2008 bis 2012 gemäß Anhang II zu dieser Burden Sharing-Entscheidung untereinander aufzuteilen. Nun mag es zwar grundsätzlich denkbar sein, das Kyoto-Protokoll selbst aufzukündigen, was gemäß dessen Art 27 mit einer einjährigen “Kündigungsfrist” für jede Vertragspartei seit dem 17.2.2008 schriftlich möglich wäre, doch bleibt es aus meiner Sicht fraglich, ob im Lichte des Loyalitätsgebotes des Art 4 EUV eine solche Aufkündigung durch einen Mitgliedsstaat wie Österreich in Frage kommt.

Da sich nämlich Art 4 EUV wie auch die Vorgängerregelungen an die Mitgliedsstaaten in ihrem Verhältnis zur EU richtet, gleichzeitig aber umgekehrt nunmehr auch an die EU und ihre Organe im Verhältnis zu den Mitgliedsstaaten ist nämlich klargestellt, dass dadurch wechselseitige Rechte und Pflichten begründet werden sollen (so auch die entsprechenden Entwürfe im Konvent). Die einschlägige Literatur geht darüber hinaus auch davon aus, dass die Mitgliedsstaaten untereinander Adressaten dieser Bestimmung sind.

Für den konkreten Fall eines Ausstiegs aus dem Kyoto-Protokoll ist daher vorderhand nicht die völker(vertrags)rechtliche Möglichkeit alleine ausschlaggebend. Vielmehr bedarf es einer näheren Untersuchung, ob ein aus dem Kyoto-Protokoll “aussteigender” Mitgliedsstaat der Europäischen Union nicht durch diesen Ausstieg gleichzeitig gegen seine Loyalitätsverpflichtung gegenüber den anderen EU-Mitgliedsstaaten und der EU selbst verstößt, da sich die Mitgliedsstaaten entsprechend der Burden Sharing-Entscheidung das zur Erreichung der Kyoto-Ziele Gesamtausmaß der einzusparenden CO2-Emissionen unterschiedlich gewichtet aufteilen, und diese Aufteilung dann eine andere wäre. Daran knüpfen sich fast zwangsläufig zwei weitere Fragestellungen, die ebenfalls einer genaueren Betrachtung bedürfen: Würde ein Mitgliedsstaat der EU aus dem Kyoto-Protokoll aussteigen, nicht aber die EU selbst auch, wäre dieser Mitgliedsstaat nicht auch alleine durch seine EU-Zugehörigkeit weiterhin inhaltlich an das Kyoto-Protokoll und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen gebunden? Und: Welche Möglichkeiten bestehen hinsichtlich der durch einen solchen Ausstieg eines Mitgliedsstaates aus dem Kyoto-Protokoll notwendigen Änderungen der EU-internen Aufteilung nach der Burden Sharing-Entscheidung und wie könnte der betroffene Mitgliedsstaat dies allenfalls rechtlich durchsetzen?

Wie die vorstehend aufgeworfenen Fragen zeigen, ist es für eine Vertragspartei des Kyoto-Protokolls, die keine weiteren damit im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen anderen Völkerrechtsobjekten gegenüber zu erfüllen hat, wie eben Kanada, ungleich einfacher, aus dem Kyoto-Protokoll auszusteigen, als dies für einen EU-Mitgliedsstaat der Fall wäre. Was damit an dieser Stelle jedenfalls festgehalten werden kann ist, dass ein allfälliger Ausstieg aus dem Kyoto-Protokoll eines EU-Mitgliedsstaats eine Reihe von komplexen völker- und unionsrechtlichen Fragestellungen auslöst, zu denen es soweit ersichtlich zurzeit kaum einschlägiges Schrifttum oder Judikatur gibt.

Fortbetriebsrecht für Gewerbebetriebe und Fortbaurecht für die ÖBB ?

Verfasst am 30. Dezember 2011 von Dr. Peter Sander

Die medial ohnehin bereits für Wirbel sorgende jüngste Novelle zum EisbG ist mit BGBl I 124/2011 am 27.12.2011 kundgemacht worden und mangels Übergangsregelungen somit bereits in Kraft. Eine der eingefügten Bestimmungen, nämlich konkret § 31h, ist dabei durchwegs einen näheren kritischen Blick wert:

Unter der Überschrift „Höchstgerichtliche Aufhebung eines Baugenehmigungsbescheides“ wird festgelegt, dass immer dann, wenn ein Baugenehmigungsbescheid von einem der Höchstgerichte aufgehoben wird, bis zur Rechtskraft eines Ersatzbescheides dennoch „weiter gebaut oder verändert sowie betrieben“ werden darf. Während letzteres nur dann erlaubt ist, wenn für die Eisenbahn, Eisenbahnanlage oder eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung bereits eine entsprechende Betriebsbewilligung erteilt wurde, reicht für die Errichtung oder die Veränderung der (aufgehobene) eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsbescheid aus (und eben nicht die ebenfalls notwendige Betriebsbewilligung). Dieses Fortbau-, -veränderungs- und –betriebsrecht wird dadurch eingeschränkt, dass es im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch VfGH oder VwGH nicht besteht.

Wenngleich es den entsprechenden lapidaren Hinweis in den Erläuterungen (1506 dBNR XXIV. GP) nicht gebraucht hätte, kommt einem diese Bestimmung durchwegs bekannt vor. So kennen nämlich die §§ 259c GewO bzw. 42a UVP-G 2000 ähnliche Fortbetriebsrechte. Untersucht man diese beiden Bestimmungen jedoch näher, stellt man fest, dass sich sowohl die GewO als auch das UVP-G ausschließlich mit dem Weiterbetrieb befassen. Auch die einschlägige Kommentarliteratur findet deutliche Worte, wenn sie festhält, dass die „Errichtung einer bis dahin nicht ausgeführten Änderung einer Betriebsanlage“ (zB Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³, § 359c, Rz 2; ähnlich die einschlägige Literatur zum § 42a UVP-G) von diesem Fortbetriebsrecht nicht umfasst ist, sondern eben nur der Forttrieb einer bereits errichteten Anlage.

Demgegenüber ist also die Bestimmung des § 31h EisbG wesentlich weiter, bezieht sie sich doch explizit auch auf den Bau von Eisenbahnen, Eisenbahnanlagen oder eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen. Eine Begründung für diese in der Praxis teilweise nicht unwesentliche Ungleichbehandlung im Sinne einer Schlechterstellung der „Nicht-Eisenbahnanlagenbetreiber“ liefert der Gesetzgeber leider nicht mit, wenngleich einige Argumente durchwegs auf der Hand liegen würden (Sicherheitsaspekte beim Tunnelbau, hohe Kosten alleine für Baustelleneinrichtungen, …). Vielleicht hat man jedoch auch bewusst von einer solchen Begründung abgesehen, da sie ja auch auf fast alle größeren Bauvorhaben (und solche sind typischerweise vom UVP-G erfasst) gelten würde.

Da aber diese Bestimmung wie eingangs erwähnt bereits für einiges mediales Aufsehen gesorgt hat, muss man kein Hellseher sein, um erahnen zu können, dass diese Frage wohl bald den VfGH beschäftigen wird.

EDM-Pflicht für Deponiebetreiber verschoben

Verfasst am 28. Dezember 2011 von Dr. Peter Sander

Mit BGBl II 455/2011 vom gestrigen Tag wurde eine Änderungzur Deponieverordnung 2008 kundgemacht. Mit dieser Verordnung wird ein neuer § 41a eingefügt, der im Wesentlichen den Zeitpunkt, ab dem verpflichtend die elektronische Übermittlung von Meldungen und Aufzeichnungen über www.edm.gv.at zu erfolgen hat, nach hinten verschiebt.

Diese ursprünglich ab dem 01.01.2012 vorgesehene Meldeverpflichtung soll nun ab einem zumindest vier Monate nach der Schaffung der (EDV-)technischen Spezifikationen durch den BMLFUW, in gewissen Konstellationen aber auch erst nach Ablauf eines Jahres ab deren Veröffentlichung bestehen. Ähnlich offen bleibt auch die Art der Information über die Tatsacher der Schaffung der (EDV-)technischen Spezifikationen, muss der BMLFUW die “betroffenen Kreise [...] angemessen” darüber informieren.

Oberösterreich verordnet Sanierungsprogramm nach § 33d WRG

Verfasst am 30. November 2011 von Dr. Peter Sander

Als kleines Weihnachtsgeschenk (Inkrafttreten am 22.12.2011) hat der zuständige Landesrat Anschober ein Sanierungsprogramm nach § 33d WRG verordnet (LGBl 95/2011).

Ziel der Verordnung ist die Verbesserung des Zustandes von in einer Anlage zur VO aufgelisteten prioritär zu sanierenden Fließgewässerstrecken. Dies soll vor allem durch eine Verpflichtung geschehen, rechtmäßig bestehende Querbauwerke (in erster Linie also Kraftwerke) fischpassierbar zu machen. Dabei umfasst die VO nicht nur Verpflichtungen für überhaupt nicht fischpassierbare bestehende Anlagen, sondern auch für solche, deren Passierbarkeit zwar grundsätzlich besteht, jedoch mit Fokus auf bestimmte Fischarten nicht ausreichend ist.

Betroffen sind Bauwerke an folgenden Fließgewässern (ungeachtet der Zuständigkeit des BMLFUW für beispielsweise Donau oder Inn):

  • Ach
  • Ager
  • Aist
  • Alm
  • Antiesen
  • Aschach
  • Enns
  • Fuschler Ache
  • Große Mühl
  • Große Rodl
  • Gusen
  • Innbach
  • Ipfbach
  • Ischl
  • Krems
  • Mattig
  • mittlere Traun
  • Naarn
  • Pesenbach
  • Pfudabach
  • Pram
  • Schwemmnaarn
  • Seeache
  • Steyr
  • Trattnach
  • untere Traun
  • Vöckla
  • Zeller Ache

Wegweisende EuGH-Entscheidung zum Seveso II-Recht

Verfasst am 19. Oktober 2011 von Dr. Peter Sander

Der EUGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 15.9.2011 (Rs C-53/10) mit der Umsetzung der Seveso II-Richtlinie (Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9.12.1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen) auseinandergesetzt, da ihm vom deutschen Bundesverwaltungsgericht die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt worden ist, ob sich die Seveso II-Richtlinie nur an Planungsträger richtet, die über die Nutzung von Flächen auf der Grundlage einer Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden haben, oder aber auch an Baugenehmigungsbehörden, die eine gebundene Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens in einem bereits im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu treffen haben sowie weitere Folgefragen.

Der Ausgangsrechtsstreit war dabei ein recht simpler: Ein Seveso II-Betrieb wollte sich in einem Bauverfahren gegen das in Österreich als heranrückende Bebauung bekannte Phänomen wehren. Konkret sollte ein Gewerbebetrieb in einer Entfernung von nur rund 250 Meter eines größeren Chemiebetriebes angesiedelt werden. Unter anderem wurde von diesem Chemiebetrieb geltend gemacht, dass gewisse Mindest- und Sicherheitsabstände zu einem Seveso II-Betrieb einzuhalten seien.

In seiner Entscheidung hat der Gerichtshof zwar festgehalten, dass sich die Seveso II-Richtlinie zwar in erster Linie an die Politiken im Zusammenhang mit der Flächenausweisung und -nutzung richtet (Rz 19), aber insbesondere dann wenn eine entsprechende Planungsgrundlage fehlt (im konkreten Fall mangelte es an einem die Seveso II-Richtlinie umsetzenden Bebauungsplan) die konkrete Genehmigungsbehörde zur „Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit“ der Richtlinie selbst dieser Verpflichtung nachkommen muss. Untermauert wurde dies durch den EUGH mit einem Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung, dass sich die Mitgliedstaaten nicht auf Umstände ihrer internen Rechtsordnung berufen dürften, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, zu rechtfertigen (Rz 28-30).

Nach Klärung dieser Grundsatzfrage stellt es der Gerichtshof weiters außer Zweifel, dass die entsprechenden Verpflichtungen aus der Seveso II-Richtlinie (hier Mindest- und Sicherheitsabstände) jedenfalls zu berücksichtigen sind, ganz gleich ob auf der Planungs- oder auf der Genehmigungsebene. Er erkennt dabei zwar kein absolutes Verbot der Genehmigungserteilung, wenn die angemessenen Abstände entsprechend der Richtlinie nicht eingehalten werden (Rz 46), spricht aber gleichzeitig aus, dass eine nationale Regelung, soweit sie vorschreibt, dass die Genehmigung für die Ansiedlung eines Gebäudes zwingend zu erteilen ist, ohne dass die Risiken der Ansiedlung innerhalb der angemessenen Abstandsgrenzen im Stadium der Planung oder der individuellen Entscheidung gebührend gewürdigt worden wären, die Verpflichtung, dem Erfordernis der Wahrung angemessener Abstände Rechnung zu tragen, aushöhlen und damit ihrer praktischen Wirksamkeit berauben kann. Im Ergebnis würde daher Art 12 Abs 1 der Seveso II-Richtlinie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, nach der eine Genehmigung unter solchen Umständen zwingen zu erteilen wäre (Rz 51).

Meines Erachtens darf zwar bezweifelt werden, dass es sich dabei um eine Frage der richtlinienkonformen Auslegung von nationalen Rechtsvorschriften handelt (so aber der EUGH in Rz 52) und nicht vielmehr um eine Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie (ohne Planungsrechtsakt würden die angemessenen Abstände der Richtlinie direkt herangezogen werden, und es dürfte dann in simpler Anwendung des Baurechts ebene keine Bewilligung erteilt werden; das Baurecht selbst muss dabei meines Erachtens nicht richtlinienkonform interpretiert werden), doch hat diese Entscheidung weitreichende Konsequenzen auch für Österreich. Im Endeffekt bedeutet dies nämlich für all jene Gebiete im Umkreis von Seveso II-Betrieben, wo keine entsprechenden Raumplanerischen Ausweisungen vorgenommen worden sind, dass sich die jeweiligen Baubehörden nicht (mehr) auf allenfalls nicht dem Seveso-Regime entsprechende aber innerstaatlich betrachtet geltende Widmungsakte berufen können, sondern trotz dieser innerstaatlich vielleicht sogar bindenden Widmungsakte dennoch dem Unionsrecht entsprechen müssen, da ja entsprechend dem Urteil die Bewilligungsbehörde die „praktische Wirksamkeit“ des Seveso-Regimes sicherzustellen hat.

Insbesondere wenn man nun noch die fachliche und rechtliche Kompetenz von manchen österreichischen Baubehörden berücksichtigt, ist meines Erachtens davon auszugehen, dass Bauverfahren in der näheren Umgebung von Seveso II-Betrieben in Zukunft wohl komplexer werden.