Kategorie Abfallrecht

Aktuelle Legistik

Verfasst am 2. Januar 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

1.) Emissionshandel: Zuteilungsregeln im BGBl

Vor kurzem ist die V des BMLFUW über die Zuteilungsregeln für die Handelsperioden ab 2013 (Zuteilungsregelverordnung – ZuRV) im BGBl (II 2011/465) kundgemacht worden. Gegenstand der V ist die Festlegung von Vorschriften für die Berechnung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gem § 22 ff EZG 2011. Die ZuRV ist mit 30. 12. 2011 in Kraft getreten und enthält die entsprechenden Vorschriften sowohl für Bestandsanlagen als auch für neue Marktteilnehmer, wesentliche Kapazitätsverringerungen und wesentliche Verringerungen der Aktivitätsrate.

2.) Verbot des CCS

Verspätet hat der österreichische Gesetzgeber auch die RL 2009/31/EG über die geologische Speicherung von CO2 umgesetzt (BGBl I 2011/144). Er hat sich dabei wie erwartet für ein Verbot der Speicherung von CO2 (mit Ausnahme von geringfügigen Forschungsvorhaben) entschieden. Das BG enthält weitere begleitende Umsetzungsvorschriften ua im UVP-G, in der GewO und im MinroG.

3.) Altlasten: 2. Altlastenatlas-VO-Novelle 2011

Vor kurzem ist Weiters eine Vg des BMLFUW, mit der die Altlastenatlas-VO geändert wird (2. Altlastenatlas-VO-Novelle 2011), im BGBl (II 2011/442) kundgemacht worden. Mit 1. 1. 2012 werden die Anhänge 2, 3, 6, 7 und 9 abgeändert.

  1. Kärnten: Aktualisierung von Grundstücksnummern betr ALTLAST K26: Holzimprägnierung Leitgeb;
  2. Niederösterreich: Aktualisierung der Prioritätsklasse und des Datums der Priotitätenklassifizierung betr ALTLAST N11: Mülldeponie St. Valentin VA 01;
  3. Steiermark: Aktualisierung von Grundstücksnummern, der Prioritätsklasse und des Datums der Priotitätenklassifizierung betr ALTLAST ST15: Alte Gemeindedeponie Frohnleiten; Aktualisierung der Prioritätsklasse und des Datums der Priotitätenklassifizierung betr ALTLAST ST18: Putzerei Scherf sowie ALTLAST ST21: Putzerei Hlatky;
  4. Tirol: Aktualisierung der Prioritätsklasse und des Datums der Priotitätenklassifizierung betr ALTLAST T12: Deponie Jungbrunntobel;
  5. Wien: Anfügung der ALTLAST W26: Frachtenbahnhof Praterstern – Bereich Werkstätte.

EDM-Pflicht für Deponiebetreiber verschoben

Verfasst am 28. Dezember 2011 von Dr. Peter Sander

Mit BGBl II 455/2011 vom gestrigen Tag wurde eine Änderungzur Deponieverordnung 2008 kundgemacht. Mit dieser Verordnung wird ein neuer § 41a eingefügt, der im Wesentlichen den Zeitpunkt, ab dem verpflichtend die elektronische Übermittlung von Meldungen und Aufzeichnungen über www.edm.gv.at zu erfolgen hat, nach hinten verschiebt.

Diese ursprünglich ab dem 01.01.2012 vorgesehene Meldeverpflichtung soll nun ab einem zumindest vier Monate nach der Schaffung der (EDV-)technischen Spezifikationen durch den BMLFUW, in gewissen Konstellationen aber auch erst nach Ablauf eines Jahres ab deren Veröffentlichung bestehen. Ähnlich offen bleibt auch die Art der Information über die Tatsacher der Schaffung der (EDV-)technischen Spezifikationen, muss der BMLFUW die “betroffenen Kreise [...] angemessen” darüber informieren.

Aktuelle Rsp

Verfasst am 21. November 2011 von Mag. Georg Granner

1.) OGH 15. 9. 2011, 2009/07/0003 zu §§ 13 Abs 2, 17 ALSAG [Altlastenatlas - Sanierungsverfahren]): 1. Von einer Altlast kann erst dann die Rede sein, wenn eine Verdachtsfläche nach Durchführung der Gefährdungsabschätzung durch Verordnung in den Altlastenatlas eingetragen wird. Diese Verordnung bildet die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des LH, einen Bescheid zur Sicherung oder Sanierung einer Altlast zu erlassen.  2. Aus § 17 Abs 3 ALSAG ist keine unbedingte Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sichnerungs- bzw Sanierungsverfahren abzuleiten. § 17 Abs 3 ALSAG gebietet lediglich, die nach den in § 17 Abs 1 ALSAG angeführten Materiengesetzen durchgeführten Verhandlungen mit jenen, die sich aus der Verfügung von Duldungsverpflichtungen nach § 17 Abs 4 ALSAG ergeben, „nach Möglichkeit unter einem durchzuführen“.

2.) VwGH 6.10.2011, 2011/06/0003: Einwendung im Bauverfahren nach dem Stmk BauG:  In dem angeführten § 26 Abs. 1 und 4 Stmk. BauG sind die dem Nachbarn zustehenden Mitspracherechte im Baubewilligungsverfahren taxativ aufgezählt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2003, Zl. 2001/06/0140). Die belangte Behörde hat danach zutreffend die Ansicht vertreten, dass dem Nachbarn in Bezug auf die Einhaltung der angeführten Verordnung der Stmk. Landesregierung, weiters in Ortsbildfragen und im Hinblick auf die Erhaltung des Kleinklima und grüner Lungen in der Stadt Graz kein Mitspracherecht zukommt (zu Letzterem vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1991, Zl. 90/06/0034, und die dort weiters angeführte Vorjudikatur). Die Beschwerdeführer sprechen damit in ihrer Beschwerde in materieller Hinsicht kein ihnen zustehendes Nachbarrecht an.

Da einer Partei im Verwaltungsverfahren Verfahrensrechte nur insoweit zustehen, als eine Verletzung in subjektiv-öffentliche Rechten in Betracht kommt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2009/06/0226), war auf die im Übrigen geltend gemachten Verletzungen der Beschwerdeführer in Verfahrensrechten nicht weiter einzugehen.

3.) VwGH 6.10.2011, 2011/06/0047: Ausnahmegenehmigung von der Kanalanschlussverpflichtung:  Aus § 34 Abs. 3 und Abs. 3a BauTG ergeben sich als Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung gemäß dem ersten Satz des Abs. 3 dieser Bestimmung, wenn aus technischen Gründen übermäßige Aufwendungen notwendig sind, die einem Grundeigentümer nicht zugemutet werden können, oder wenn es für landwirtschaftliche Betriebe vom Standpunkt der landwirtschaftlichen Betriebsführung notwendig ist und keine hygienischen und wasserwirtschaftlichen Bedenken entgegenstehen. In Bezug auf die Gewährung einer Ausnahme von der Einmündungsverpflichtung gemäß Abs. 3 für einen landwirtschaftlichen Betrieb regelt Abs. 3a dieser Bestimmung hinsichtlich der dabei zulässigerweise mit zu verwendenden häuslichen Abwässer, unter welchen Voraussetzungen dagegen keine hygienischen und wasserwirtschaftlichen bestehen. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich (arg: “wenn die in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind”), dass die in der Anlage vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen.

Dabei ist in Z. 1 dieser Anlage (Pkt. B) nach ihrem Wortlaut in grundsätzlicher Weise normiert, dass die Gewährung einer Ausnahme für einen landwirtschaftlichen Betrieb jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn in diesem auch Personen u.a. im Rahmen der Privatzimmervermietung und Vermietung aus Ferienwohnungen beherbergt werden, also auch Abwässer von solchen, nicht im landwirtschaftlichen Betrieb lebenden Personen vorliegen. Es liegen dann keine häuslichen Abwässer im Sinne § 34 Abs. 3a BauTG vor.

Die Regelung von Ausnahmen von der Kanalanschlussverpflichtung gemäß § 34 Abs. 3 und Abs. 3a BauTG lässt solche nur in sehr engem Rahmen zu. Grundsätzlich besteht für alle Grundeigentümer für die auf dem Grundstück befindlichen Bauten im Falle der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisation die Anschlussverpflichtung. Der Gesetzgeber sieht danach (wie es dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebt) keine Ausnahme dahingehend für den Fall vor, dass der Grundeigentümer aus Eigeninitiatve eine dem Stand der Technik entsprechende Recyclingkläranlage errichtet. Dies muss auch für den Bereich landwirtschaftlicher Betriebe angenommen werden. Der Gesetzgeber hat vielmehr die Kriterien für eine Ausnahme für landwirtschaftliche Betriebe eng determiniert, u.a. nur, soweit Abwässer von im landwirtschaftlichen Betrieb lebenden Bewohnern mit verwendet werden sollen (vgl. Anlage B Z. 3). Der Gesetzgeber geht bei seiner Regelung auch ausdrücklich davon aus, dass die Kanalanschlussverpflichtung auch für bereits bestehende Bauten, also bei nachträglicher Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage gemäß § 34 Abs. 3 BauTG zur Anwendung kommt.

4.) VwGH 13.10.2011, 2010/07/0022: Sanierung einer ehemaligen Materialgewinnungsstätte:  Sanierung einer ehemaligen Materialgewinnungsstätte (konsenslose Baggerung im Grundwasserbereich) nach WRG: Berufung gegen Vollstreckungsverfügung kann nicht auf Rechtswidrigkeiten des vollstreckbaren Bescheids gestützt werden

5.) VwGH 13.10.2011, 2010/07/0112: Wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Hühnerstalles:  Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/07/0072, und vom 24. Juli 2008, Zl. 2007/07/0064, mwN) kommt den Inhabern der in § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechte und den Fischereiberechtigten die Parteistellung dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist; ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft.

Wenn die beschwerdeführende Partei überdies rügt, dass das Gutachten nicht auf die im Umfeld des Hühnerstalles auftretenden Geruchsbelästigungen und die dadurch bewirkte Minderung des Wertes des Fischereirechtes eingehe, ist ihr zu erwidern, dass bloße Geruchsbeeinträchtigungen unter dem Blickwinkel des § 15 Abs. 1 WRG 1959 und der dadurch geschützten Rechte eines Fischereiberechtigten unerheblich sind. Insoweit ist der wasserrechtliche Schutz von Fischereiberechtigten nicht anders zu beurteilen als jener von Grundeigentümern, die nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0138) im wasserrechtlichen Verfahren Geruchsbelästigungen nicht als Eingriff in ihr Grundeigentum relevieren können. § 15 leg. cit. schützt einen Fischereiberechtigten nur vor Beeinträchtigungen seines Fischereirechtes, die durch einen Eingriff in das Gewässer entstehen, aber nicht gegen Auswirkungen, die nicht in das Gewässer oder den Fischbestand eingreifen.

6.) VwGH 13.10.2011, 2011/07/0162: Entziehung der wasserrechtlichen Bewilligung wegen mangelnder Sicherheitsleistung:  Aus dem Wortlaut des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des LH vom 5. September 2008 (siehe dessen Wiedergabe im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/07/0022) ergibt sich, dass es sich im Beschwerdefall bei der Sicherstellung um eine eigenständige, selbständig vollstreckbare und unbedingte Verpflichtung handelt. Darüber hinaus wird ausdrücklich angeordnet, dass vor dem Erlag der Sicherstellung nicht mit den Bauarbeiten begonnen werden dürfe.

Hinsichtlich der Qualifikation der Sicherstellung nach § 11 Abs. 2 WRG 1959 ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/07/0022 zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass sich die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach § 11 Abs. 2 WRG 1959 wesentlich von den in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen unterscheidet.

Gemäß § 27 Abs. 4 WRG 1959 hat die Behörde eine Bewilligung zu entziehen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anlässlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (§ 21a) oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.

Die im Bescheid des LH vom 5. September 2008 vorgeschriebene Sicherheitsleistung stellt eine anlässlich der Bewilligung angeordnete Maßnahme im Sinne des § 27 Abs. 4 WRG 1959 dar.

Dem in § 27 Abs. 4 WRG 1959 normierten Erfordernis “wiederholter Mahnung” ist mit einer mindestens zweimaligen Mahnung, die anlässlich der wasserrechtlichen Bewilligung gestellten Bedingungen einzuhalten, entsprochen (vgl. die bei Bumberger/Hinterwirth, WRG, 2008, § 27 E 29 zitierte hg. Judikatur).

Die Entziehung der Bewilligung ist nur zulässig, wenn – neben dem Vorliegen wiederholter, zu Recht erfolgter Mahnungen – zum Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides die anlässlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden. Es muss also zum Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides ein konsenswidriger Zustand andauern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 96/07/0239, mwN).

Die Beschwerdeführerin stellt außer Streit, dass an sie zwei Mahnungen ergangen sind und sie bis dato keine Sicherheitsleistung im Sinne des Bewilligungsbescheides vom 5. September 2008 erlegt hat.

Die Voraussetzungen zur Entziehung der wasserrechtlichen Bewilligung sind somit gegeben.

7.) VwGH 13.10.2011, 2011/07/0092: Untersagung der Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen: Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 6 AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen § 24 die Tätigkeit des Sammlers oder Behandlers ausübt.  Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Abfallarten, die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde bilden, auch vom nach § 24 Abs. 4 AWG 2002 ergangenen Untersagungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. Oktober 2009 umfasst sind. Der Beschwerdeführer meint, dass im gegenständlichen Fall die Bestrafung von der Lösung einer Vorfrage – nämlich, ob der Beschwerdeführer zur Sammlung nicht gefährlicher Abfälle befugt sei – abhänge und eine Anwendung des § 38 AVG geboten gewesen wäre.

Damit verkennt der Beschwerdeführer den Inhalt von § 79 Abs. 2 Z. 6 AWG 2002. Indem diese Vorschrift einen Verstoß gegen § 24 AWG 2002 voraussetzt, war damit im vorliegenden Fall der rechtskräftige Untersagungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. Oktober 2009 Voraussetzung (Tatbestandselement) für die Erlassung des angefochtenen Bescheides (vgl. zur Tatbestandswirkung die bei Hengstschläger/Leeb, AVG (2005) § 38 Rz 11 zitierte hg. Judikatur). Die belangte Behörde hatte also nicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Untersagungsbescheides nach § 24 Abs. 4 AWG 2002 gegeben sind, sondern lediglich, ob ein solcher Akt vorliegt. Davon ist die belangte Behörde zutreffend ausgegangen.

8.) VwGH 13.10.2011, 2011/07/0174: Wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Steges:  Nach der ständigen hg. Judikatur ist für die Ausführung einer nach § 38 leg. cit. bewilligungspflichtigen Maßnahme bei Inanspruchnahme von fremdem Grund die Zustimmung des Grundeigentümers nötig, die nicht nach den Bestimmungen der §§ 60 ff leg. cit. durch Einräumung eines Zwangsrechtes ersetzt werden kann.

Das Fehlen der Zustimmung eines Grundeigentümers, dessen Grundstück von der bewilligungspflichtigen Maßnahme in Anspruch genommen wird, muss daher zur Abweisung eines Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung dieser Maßnahme führen (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 26. Juni 2008, Zl. 2007/07/0044, und vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0195, mwN).

Unstrittig wurde diese Zustimmung von der Eigentümerin des A-Sees verweigert. Aus welchen Gründen eine solche Einwilligung im zivilrechtlichen Sinn von der Eigentümerin versagt wurde, ist im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht von Interesse (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/07/0096).

Entgegen der Beschwerdeansicht war die Behörde auch nicht gehalten, auf eine “Einigung” hinzuwirken oder die Eigentümerin des A-Sees “umzustimmen”. Wenn die Beschwerde meint, dass die Eigentümerin des A-Sees auf Grund einer Monopolstellung einem Kontrahierungszwang unterliege und die Weigerung, einen Vertrag mit dem Beschwerdeführer abzuschließen, schikanös sei, so ist diese Frage, weil von zivilrechtlicher Natur, nicht im Verwaltungsweg, sondern im Zivilrechtsweg zu klären.

9.) EuGH 10.10.2011, C-405/10 – Garenfeld: Die Art. 36 Abs. 1 Buchst. f und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2008 der Kommission vom 29. Juli 2008 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die unter den Code B1120 in Teil 1 Liste B des Anhangs V der Verordnung Nr. 1013/2006 fallen, aus der Europäischen Union in den Libanon verboten ist.

VwGH folgt Auffassung des Verfassungsgerichtshofs – Keine Berufung an den Unweltsenat im Bereich des 3. Abschnittes des UVP-G 2000

Verfasst am 3. Oktober 2011 von Bettina Bachl

Nach den in letzter Zeit ergangenen kontroversen Entscheidungen des VwGH und VfGH betreffend der (Un-)Zuständigkeit des Umweltsenats über Berufungen auch in Angelegenheiten des dritten Abschnittes des UVP-G 2000 im Zusammenhang mit einem Eisenbahnvorhaben gem. §23b Abs 1 UVP-G 2000 (Brennerbasistunnel) durfte die Entscheidung des VwGH über Beschwerden gegen den Bescheid der BMVIT betreffend der Genehmigung des Bundesstraßenbauvorhabens „A5 Nord Autobahn, Abschnitt Schrick – Poysbrunn“ mit Spannung erwartet werden.

Im Beschluss vom 24. August 2011, Zl. 2010/06/0002, setzt sich der VwGH in seiner Begründung eingehend mit der Zulässigkeit der Beschwerde im Hinblick auf die Erschöpfung des Instanzenzuges auseinander. Er bekräftigt zunächst, dass sich der Gerichtshof schon bisher in vorherigen Erkenntnissen bei Beschwerden betreffend Genehmigung von Bundesstraßenvorhaben gem. § 23a Abs. 1 UVP-G 2000 für zulässig erachtet und in der Sache behandelt habe.

Er merkt jedoch auch an, dass in den Beschlüssen vom 30. September 2010 (2010/03/0051, 2010/03/0055 bzw. 2009/03/0067 u.a.) im Bezug auf Eisenbahnvorhaben gem. §23b Abs 1 UVP-G 2000 die Ansicht vertreten wurde, dass der VwGH die von der UVP-RL (Art. 10a) geforderte gerichtliche, mit voller Tatsachenkognition ausgestattete Kontrollinstanz nicht ersetzen könne und daher – auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts – die Zuständigkeitsbestimmungen im USG und UVP-G 2000 dahingehend verstanden werden müssten, dass der Umweltsenat auch zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der BMFIT nach dem 3. Abschnitt des UVP-G zuständig sei. Um einen unionskonformen Zustand herzustellen, müssten die Rechtsnormen, die die Zuständigkeit des Umweltsenats auf den 1. und 2. Abschnitt beschränken, unangewendet gelassen werden.

Aus dem in der Zwischenzeit ergangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2011, B254/11-18, das die Kognitionsbefugnis des VwGH gem. Art 6 EMRK und Art 47 GRC als ausreichend ansieht und feststellt, dass Art. 10a UVP-RL nicht unmittelbar anwendbar sei, schließt der erkennende Senat nun jedoch, dass „die vom Verfassungsgerichtshof vertretene Auffassung, der Verwaltungsgerichtshof sei in Verfahren betreffend UVP-Genehmigung gemäß § 23b UVP-G 2000 (3. Abschnitt UVP-G 2000) ohne vorherige Befassung einer weiteren Instanz zuständig, verfassungsrechtlich geboten ist“. Andernfalls würde das Recht der Verfahrensparteien auf den gesetzlichen Richter verletzt und die Zuständigkeitsbestimmungen des UVP-G 2000 (wegen zu Unrecht angenommenen Anwendungsvorranges) in verfassungswidriger Weise angewendet werden.

Somit schließt sich der VwGH der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes an und erklärt sich aufgrund der Erschöpfung des Instanzenzuges über die Beschwerde gegen den Bescheid der BMVIT für zuständig.

Nach Bejahung seiner Zuständigkeit setzte sich der VwGH in der gegenständlichen Entscheidung noch unter anderem mit folgenden weiteren Themen auseinander:

• Keine Notwendigkeit der Beteiligung ausländischer Gemeinden als Parteien:

Der Ansicht einer Beschwerdeführerin, dass die Bestimmung des § 19 Abs 1 Z 5 iVm Abs 3 UVP-G 2000, die nur österreichischen Gemeinden, die an eine Standortgemeinde unmittelbar angrenzen, Parteistellung zukommen lässt, europarechtskonform dahingehend auszulegen wäre, dass auch an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzende Nachbargemeinden in EU-Staaten als Parteien beigezogen werden müssten, folgt der VwGH nicht. Der Anregung, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zu dieser Fragestellung einzuleiten, kommt der Gerichtshof daher nicht nach und führt begründend aus, dass der gegenständliche Art 7 Abs. 1 und Abs 2 UVP-RL keineswegs die Beteiligung ausländischer Gemeinden fordere.

• Recht einer Umweltorganisation aus einem anderen Staat, Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen

Gemäß § 19 Abs 11 iVm Abs 10 UVP-G 2000 haben Umweltorganisation aus einem anderen Staat das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen zu können, wie es anerkannten österreichischen Umweltorganisationen zusteht. Diese Bestimmung setzt aber die Benachrichtigung des anderen Staates gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 zwingend voraus. Entgegen der Beschwerdeansicht folgt der VwGH den ausführlichen Erläuterungen der belangte Behörde und meint, dass die Benachrichtigung an die Tschechische Republik gem. § 10 Abs. 1 UVP-G im vorliegenden Fall nicht zu Unrecht unterblieben sei, weil eben gerade keine grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen iSd § 10 UVP-G durch das Projekt gegeben wären. Weiters war für die Entscheidung des VwGH maßgeblich, dass die Tschechische Republik von der ihr nach § 10 Abs. 1 UVP-G 2000 eingeräumten Möglichkeit, selbst ein Ersuchen auf entsprechende Notifikation eines Vorhabens zu stellen, keinen Gebrauch gemacht hat.

• Sachlich nicht begründete Stückelung des Projekts

Der VwGH folgt auch hier nicht den Ausführungen der Beschwerdeführer, sondern beruft sich auf die vorliegende Judikatur des VfGH zur Zulässigkeit von Stückelungen bei Eisenbahnvorhaben (VfSlg. Nr. 16.242) wonach Kriterium für die vorzunehmende „Gesamtbewertung“ die sachlich gerechtfertigte Abgrenzung eines Vorhabens sei, es an dieser aber fehle, wenn Grund für die „Stückelung“ eine Strecke lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 sei.

In Anlehnung an diese Entscheidung führt der VwGH aus, dass daher auch im Falle von Teilabschnitten von Bundesstraßenbauvorhaben Kriterium für eine zulässige Stückelung die sachliche Rechtfertigung iSd Gleichheitssatzes sei und die Durchführung eines Bundesstraßenbauvorhabens in Teilabschnitten nicht der Vermeidung eines UVP-Verfahrens dienen darf. Zusätzlich wird angemerkt, dass der Gesetzgeber schon selbst im § 23a Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 davon ausgeht, dass Teilabschnitte von Bundesstraßen Genehmigungsgegenstand gemäß dem 3. Abschnitt sein können.

Weil im konkreten Fall gerade keine Umgehungsabsicht vorliege und zudem das gegenständliche Projekt in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen könne und für sich auch alleine verkehrswirksam sei, liege keine unzulässige Stückelung bei der Durchführung des Bundesstraßenbauvorhabens der A5 in Form von 3 Teilabschnitten vor.

• Pflicht zur Abweisung eines Genehmigungsantrags bei zu erwartenden schwerwiegenden Umweltbelastungen gem. § 24f Abs 4 UVP-G 2000.

Der VwGH sieht in der Zunahme der gesamtösterreichischen klimarelevanten Emissionen um 0,05% durch das Vorhaben im Vergleich zum Bestand keine zu erwartenden schwerwiegenden Umweltbelastungen iSd § 24f Abs 4 UVP-G – vor allem deshalb, weil sich diese auf Belastungen der Umwelt in dem konkret von den Auswirkungen des Vorhabens betroffenen Gebiet beziehen und laut Sachverständigengutachten mit keiner Auswirkung auf das regionale Klima zu rechnen sei. Auch aus dem Kyoto-Protokoll könne kein Abweisungsgrund für ein konkretes Bundesstraßenvorhaben, dass eine gewisse Erhöhung von klimarelevanten Gasen hervorruft, abgeleitet werden.

• Notwendigkeit der Errichtung von Bundesstraßenbauvorhaben in Verfahren gemäß UVP-G 2000 nicht zu prüfen.

Der Beschwerde, dass das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die zu erwartende Verkehrsauslastung im vorliegenden Straßenbereich (nämlich eine viel niedrigere als in früheren Untersuchungen von der Mitbeteiligten angenommen) nicht berücksichtigt worden sei, hält der VwGH entgegen, dass es im gegenständlichen Verfahren gemäß dem UVP-G 2000 nicht darum gehe, die Notwendigkeit der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Bundesstraßenbauvorhabens zu prüfen. Die Aufnahme eines Straßenzuges in ein Verzeichnis des BStG 1971 verpflichte in der Folge den Bund, das Straßenbauvorhaben zu konkretisieren und ein entsprechendes Projekt vorzulegen. Der konkrete Straßenverlauf werde in weiterer Folge durch „Trassenbescheid“ gem. § 4/1 BStG festgelegt.

Persönliche Anmerkung

Nach dieser Entscheidung des VwGH scheint der „Streit“ der beiden Höchstgerichte bezüglich der erforderlichen Nachprüfungsbefugnisse des Art. 10a UVP-RL zumindest vorübergehend beigelegt zu sein. Obwohl nach der Konzeption des B-VG prinzipiell gleichrangig hat sich der VwGH offensichtlich zumindest in dieser Frage dem VfGH untergeordnet – wohl auch mit der Intention nicht ein zweites „Brennerbasistunnelproblem“ zu schaffen. Dennoch drängt sich die Frage auf, warum diese Thematik nicht dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde, denn wie die – zumindest anfänglich – unterschiedlichen Auffassungen der beiden Höchstgerichte zeigen, war bzw. ist hier nicht alles ein „acte clair“.

Zulässiges “Nachsortieren” von Abfällen in Hausmüllbehältern

Verfasst am 26. September 2011 von Dr. Wolfgang Berger

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit einem Erkenntnis vom 26. Mai 2011, 2001/07/0026, den Schlusspunkt unter einen langen Rechtsstreit zwischen einer Grazer Hausverwaltung und der Abfallrechtsbehörde des Grazer Magistrats gesetzt. Das von der Hausverwaltung in Auftrag gegebene “Nachsortieren” von Abfällen, die von Hausparteien in den Müllbehältern abgelegt wurden, ist zulässig und greift nicht in die den Abfallwirtschaftsverbänden nach dem Stmk AWG zukommenden Rechte ein. Ob dieses Ergebnis auf andere Bundesländer übertragbar ist, hängt aber wohl vom jeweiligen Landes-AWG ab.

Die beschwerdeführende Hausverwaltung hatte beim Magistrat der Stadt Graz beantragt, das Volumen der Abfallsammelbehälter für Restmüll und/oder die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr anzupassen (dh erheblich zu verringern). Sie hatte die C-GmbH damit beauftragt, in einer Wohnhausanlage das “Restmüllmanagement” zu übernehmen, indem sie die Großbehälter für Restmüll nachsortiere, den Müllplatz reinige und die Container mit geschlossenem Deckel an den Standort zurückstelle. Dabei sollten insbesondere “Fehlwürfe” (zB Papier, Karton, Sperrmüll, Kunststoff etc.) “korrigiert” und fachgerecht in die dafür vorgesehenen Behälter entsorgt werden. Dadurch würden eine bessere Ausnutzung des Volumens der Restmüllbehälter und optimale Entleerungsintervalle gewährleistet. Mit dieser Lösung werde einerseits ein wesentlicher Beitrag zur Betriebskostensenkung geleistet und andererseits den gesetzlichen Vorgaben des Stmk AWG 2004 in Bezug auf eine exakte Mülltrennung und Restmüllvermeidung besser entsprochen. Es wurde daher die bescheidmäßige Zuerkennung der in der Beilage genannten Anpassungen (hier: von einem 1.100 l-Behälter mit zweimal wöchentlicher Abfuhr auf einen solchen Behälter mit einmal wöchentlicher Abfuhr und einem weiteren mit 14 -tägiger Abfuhr; das entspricht einer Reduzierung um 550 Liter pro Woche) begehrt.

Die Abweisung dieses Antrages hatte zunächst den Verfassungsgerichtshof beschäftigt:

Mit Erkenntnis vom 17.06.2009, V 6/09 u.a., VfSlg 18.784 hob der VfGH ua § 11 Abs 1 Grazer AbfO 2006 auf, weil diese Bestimmung in Widerspruch zu § 12 Abs 1 StAWG das Eigentum an Abfällen nicht (erst) „mit dem Verladen auf ein Fahrzeug der öffentlichen Abfuhr” auf den jeweiligen Abfallwirtschaftsverband übergehen ließ, sondern schon mit deren Einbringen in einen Sammelbehälter der öffentlichen Abfuhr. Da die bezeichnete Verordnungsstelle einen früheren, vor dem Verladen des Abfalls auf ein Müllfahrzeug gelegenen Zeitpunkt festschrieb als das ihr zugrunde liegende Stmk AWG, wurde sie als gesetzwidrig aufgehoben.

Das führte auch zur Aufhebung des auf die Verordnung gestützten Bescheides mit Erkenntnis vom mit Erkenntnis vom 01.07. 2009, B 841/08 ua, die Stadt Graz wies den Antrag der Hausverwaltung aber in der Folge neuerlich ab.

Dagegen wurde nun der Verwaltungsgerichtshof angerufen, der mit Erkenntnis vom 26.05.2011 nun diesen Bescheid aufhob. Er qualifizierte die Abweisung des Antrages auf Verminderung des Abfallbehältervolumens bzw reduzierte Häufigkeit der Abholung als rechtswidrig. Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde könne durch die vor der Müllabholung vorgenommene “Nachsortierung” in die der Stadt Graz im Rahmen der Abfallbehandlung zukommenden Aufgaben nicht in rechtswidriger Weise eingegriffen werden. Die “zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln am Entstehungsort” stelle – anders als die “Zwischenlagerung” – keinen Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen dar (vgl VwGH 21.10.2004, 2004/07/0130; siehe auch EuGH 05.10.1999, C-175/98 und C-177/98 “Lirussi”, wo unter Hinweis auf die Anhänge II A D15 und II B R13 zur Abfall-RL ausgeführt wird, dass die Zwischenlagerung Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen ist und [lediglich] die “zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln” hievon ausdrücklich ausgeschlossen ist).

Auch den Einwand, dass im Zuge der “Nachsortierungen” vorgenommene “Verdichtungen” des Siedlungsabfalls wegen des damit verbundenen Mehraufwandes bei Entsorgung und Aufbereitung zu erhöhten Kosten führten, hielt der VwGH für nicht berechtigt. Die belangte Behörde sie dafür jede Konkretisierung schuldig geblieben und habe auch nicht dargelegt, gegen welche Bestimmungen des StAWG 2004 oder der Grazer AbfO 2006 diese Maßnahme verstoßen könnte. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass § 13 Abs 4 StAWG 2004 auch die Möglichkeit eröffnet, eine gewichtsbezogene Gebührenberechnung vorzunehmen.

Schließlich sah der VwGH für seine Auffassung, die „Nachsortierung” sei zulässig, auch kein Hindernis im Urteil des OGH vom 24.01.1989, 4 Ob 117/88, wonach das Ablegen von Altpapier in einen Altpapiercontainer zum Besitzerwerb dessen führt, der den Behälter aufgestellt hat und über ihn verfügungsberechtigt ist. Der Annahme der belangten Behörde, die “Nachsortierung” stelle aus diesem Grund eine Besitzstörung dar, hatte die Beschwerde entgegen gehalten, der Abfall gehe nicht in den Besitz der Stadt Graz über. Die beigestellten Abfallsammelbehälter verblieben zwar in deren Eigentum, doch gingen sie in den Besitz des Liegenschaftseigentümers über. Er habe die Gewahrsame über den Abfallsammelbehälter und sei damit dessen Besitzer. Demnach stehe auch der in das Behältnis eingebrachte Abfall bis zum Eigentumsübergang gemäß § 12 StAWG 2004 im Besitz des Liegenschaftseigentümers. Die Entscheidung des OGH habe mit dem vorliegenden Fall “nicht das Geringste zu tun”, weil dort Altpapier aus auf frei zugänglichen, öffentlichen Plätzen abgestellten Sammelbehältern entnommen worden sei, um es in der Folge zu verkaufen.

Das sah auch der VwGH so: Die Ausführungen des OGH machten deutlich, „dass sie sich nur auf den Fall beziehen, dass sich der Abfallsammelbehälter im Zeitpunkt der Einbringung des Altpapiers in der Verfügungsmacht des Aufstellers befindet und der Abgeber das Altpapier damit in dessen Besitz übergibt. Sie lassen sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, bei dem sich der Abfallsammelbehälter bis zur Bereitstellung zur Abholung auf der eigenen Liegenschaft befindet. In dieser Phase befindet sich der Abfallsammelbehälter (samt den eingebrachten Abfällen) … in der Verfügungsmacht des Liegenschaftseigentümers. Anders als die belangte Behörde meint, könnte von einer Gewahrsame der Stadt Graz frühestens ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Sammelbehälter zur Abholung ausgegangen werden. Die davor vorgenommene Nachsortierung durch die von der Hausverwalterin beauftragte C-GmbH stellt daher keine Störung des ruhigen Besitzes der Landeshauptstadt Graz am in die Sammelbehälter eingebrachten Abfall dar.”

Mit diesem Erkenntnis hat der VwGH zahlreiche andere gleichgelagerte Beschwerdefälle, die das Sortieren von Abfällen vor dem Bereitstellen für die Müllabfuhr in der Steiermark betrafen, erledigt. Durch die gegenständliche Vorgangsweise konnten die benötigten Sammelbehälter erheblich reduziert werden. Sie kommt in Bundesländern, deren Abfallwirtschaftsgesetze einen anderen Zeitpunkt für den Eigentumsübergang an Abfällen vorsehen, allerdings nicht in Betracht. § 9 des Wiener AWG etwa lautet:

„Eigentumsübergang

§ 9. (1) Abfälle gehen mit dem ordnungsgemäßen Einbringen in die dafür gemäß § 19 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 vorgesehenen Sammelbehälter oder technischen Vorsammelsysteme im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr und der öffentlichen Altstoffsammlung in das Eigentum der Gemeinde Wien über.

(2) Der Eigentumsübergang gemäß Abs. 1 tritt bei Gegenständen von Wert, die offensichtlich irrtümlich oder gegen den Willen des Eigentümers als Abfall eingebracht wurden, nicht ein.”

Da das vom VwGH zitierte EuGH-Urteil „Lirussi” jedoch auch nach dem Inkrafttreten der neuen AbfallrahmenRL Geltung beanspruchen kann (vgl die Begriffsdefinition der “Sammlung” von Abfällen in Art 2 Abs 4 und die unveränderte Definition der Beseitigungs- und Verwertungsverfahren D15 und R13 in den Anh I und II), muss die Frage erlaubt sein, ob ein Vorverlegen des Eigentumserwerbs durch den Abfallsammler und –behandler, das das gegenständliche gebührenreduzierende „Nachsortieren” unmöglich macht, dem Unionsrecht entspricht …