Kategorie Abfallrecht

Neue grün gelistete Abfälle – Änderung der VerbringungsVO

Verfasst am 5. März 2012 von Dr. Peter Sander

In drei Tagen tritt die Verordnung (EU) Nr. 135/2012 der Kommission vom 16. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zwecks Aufnahme bestimmter noch nicht eingestufter Abfälle in deren Anhang IIIB in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind die folgenden Abfälle ebenfalls wie Abfälle der grünen Liste zu behandeln:

  1. Abfälle aus Selbstklebeetiketten, die Rohstoffe aus der Etikettenherstellung enthalten und nicht im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
  2. Nichttrennbare Kunststofffraktion aus der Vorbehandlung gebrauchter Flüssigkeitsverpackungen;
  3. Nichttrennbare Kunststoff-Aluminium-Fraktion aus der Vorbehandlung gebrauchter Flüssigkeitsverpackungen;
  4. Verbundverpackungen, die hauptsächlich aus Papier und etwas Kunststoff bestehen, und keine Rückstände enthalten, und die nicht im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
  5. Biologisch abbaubare Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Garten-, Park- und Friedhofs­ anlagen.

Kriterienkatalog will (grund)rechtswidrige Bedarfsprüfung einführen!

Verfasst am 10. Februar 2012 von Dr. Peter Sander

Lange ist diskutiert worden, nunmehr ist es fix: Der Kriterienkatalog (unter der Bezeichnung “Wasserkatalog”) ist zur GZ BMLFUWUW.4.1.2/0004-I/4/2012 am 30.01.2012 veröffentlicht worden (zu allen Informationen hierzu siehe die Homepage des Umweltministeriums). Dabei basiert der Kriterienkatalog auf Kapitel 6.10.3 des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2009 – NGP 2009, der die Erarbeitung eines Kriterienkataloges für die Beurteilung von Wasserkraftprojekten bzw von Gewässerabschnitten hinsichtlich ihrer Eignung für die Wasserkraftnutzung unter Berücksichtigung insbesondere von energiewirtschaftlichen, ökologischen und sonstigen wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten vorsieht.

Das nunmehr “erlassene” Dokument definiert – nach eigenen Angaben “unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung und ohne Anspruch auf Vollständigkeit” – Informationen sowie Lösungsvorschläge für die Verfahrensabwicklung zu in der Praxis aufgetretenen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot nach § 104a WRG.

Die Ausnahme vom Verschlechterungsverbot ist immer dann zu prüfen, wenn durch Nichterreichung/Nichteinhaltung von Umweltzielen mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers oder mit dem Nichterreichen eines Umweltzieles zu rechnen ist (Interessenabwägung nach § 104a Abs 2 Z 2 WRG). Dabei ist auch eine Prüfung der wesentlich besseren Umweltoption (§ 104a Abs 2 Z 3 WRG) durchzuführen.

Klargestellt wird im Kriterienkatalog zwar, dass sich die Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot auf Verschlechterungen zwischen Zustandsklassen und nicht auf Verschlechterungen innerhalb der Zustandsklassen beziehen, und dass es daher für die überwiegende Anzahl von Wasserbenutzungen und Wasserbenutzungsanlagen, nämlich solche, die keine Verschlechterung der Zustandsklasse befürchten lassen, auch keiner Ausnahme vom Verschlechterungsverbot bedarf. Gleichzeitig soll der Erlass aber auch “Informationen” für die Beurteilung der öffentlichen Interessen nach § 105 WRG beinhalten.

Ungeachtet einer näheren Untersuchung des restlichen Inhalts des Kriterienkataloges soll daher vorab auf ein grobes Missverständnis des BMLFUW zu eben dieser Interessenabwägung aufmerksam gemacht werden: So hält der Erlass auf Seite 9 zur Interessenabwägung nach § 104a Abs.2 Z 2 WRG fest, dass bei der Beurteilung des Nutzen, der sich durch die Verwirklichung des Projektes für die Gesundheit, Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung ergibt, zu prüfen sei, ob bzw inwieweit die Verwirklichung des Projektes geeignet und notwendig ist, einen konkreten Bedarf im öffentlichen Interesse zu decken. Dies wird mit einem nicht näher offengelegten Zitat des VwGH belegt: “Unter ‘Bedarf’ (Erforderlichkeit) sei begrifflich ein objektiver Mangelzustand zu verstehen, wobei ein solcher Zustand vernünftiger Weise nicht anzunehmen ist, wenn hinreichend andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen.

Diese Begriffsdefinition greift dabei jedoch auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zur zwangsweisen Einräumung von Dienstbarkeiten zurück (zB VwGH 10.12.1998, 98/07/0034; VwGH 27.6.2002, 99/07/0163; VwGH 28.9.2006, 2003/07/0045). Nach dieser Rechtsprechung ist nach § 63 lit b WRG die „Erforderlichkeit“ zu prüfen, also der Bedarf nach dem vorgesehenen Eingriff in die Rechte Dritter. Diesen – und nur diesen – Bedarf versteht der VwGH als einen Mangelzustand, der vernünftigerweise nicht anzunehmen ist, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen. Es muss daher – bevor in die Interessenabwägung einzusteigen ist – das Vorliegen eines Bedarfs eines Eingriffs in die Rechte Dritter begründet werden. Und genau hier liegt die Krux der Ausführungen im Kriterienkatalog begraben: Dieser “Bedarf” ist im Sinne der Rechtsprechung im Enteignungsverfahren nichts anderes als eine Umschreibung der Erforderlichkeit in der grundrechtlichen Prüfformel des VfGH und meint eben nur eine Überprüfung des Bedarf des Eingriffes in die Rechte Dritter (vgl VwGH 25.7.2002, 2001/07/0069) und keinesfalls den Bedarf an einer Wasserbenutzungsanlage an sich, der ja schon denklogischer Weise nicht Gegenstand eines Enteignungsverfahrens sein kann. Zwar spricht auch der VwGH selbst in einer Einzelentscheidung aus, dass nach § 63 lit. b WRG die „Erforderlichkeit“, also der Bedarf nach der Anlage (!), zu hinterfragen und bejahendenfalls eine Interessensabwägung vorzunehmen sei (VwGH 25.7.2002, 2001/07/0069). Liest man dieses Erkenntnis allerdings weiter, so stellt man leicht fest, dass auch dort der Gerichtshof selbst diesen Bedarf in dem Sinne näher definiert, dass „das Vorliegen eines Bedarfs eines Eingriffs in die Rechte Dritter begründet werden“ muss.

Wenn daher im Kriterienkatalog beispielsweise der Vergleich der Leistung eines Kraftwerkes in Bezug auf den Verbrauch in Prozent in einer Region oder der Vergleich, ob durch ein Vorhaben ein Strommangel – in Bezug auf vergleichbare Anlagentypen – behoben werden kann, als ein solches “Bedarfskriterium” angeführt wird, ist dies keinesfalls mit der dort zitierten Judikatur in Einklang zu bringen geschweige denn zu belegen. Vielmehr versucht der BMLFUW bei strenger Lesart des Erlasses hier eine Art Bedarfsprüfung der Wasserbenutzungsanlage selbst (im Erlasswege!) unter Fehlzitierung von Gerichtshofsjudikatur zu propagieren.

Wenngleich meines Erachtens zugestanden werden muss, dass die Betrachtung des Bedarfs einer Wasserbenutzungsanlage als einer von vielen Aspekten im Rahmen einer Interessenabwägung ganz allgemein zu beachten sein kann, ist dieser Bedarf aber vor dem Hintergrund zahlreicher anderer öffentlichen Interessen wie beispielsweise – gerade bei Wasserkraftwerken – der umweltfreundlichen Energieerzeugung, begleitender Hochwasser- und/oder Lawinenschutzmaßnahmen, einhergehender Verkehrserschließungsmaßnahmen, regionaler und überregionaler volkswirtschaftlicher Effekte nur als ein “Puzzlestein” dieser Interessenabwägung zu berücksichtigen. So judiziert etwa auch der Umweltsenat in Bezug auf die durchaus nicht unähnliche Abwägung öffentlicher Interessen in den Naturschutzgesetzen bzw im ForstG, dass der Bedarf nach einem Vorhaben „eine Facette“ der öffentlichen Interessen bei dieser Interessenabwägung sein kann (zB US 11.6.2010, 1A/2009/6-142, Heiligenkreuz mwN). Bei verfassungskonformer Lesart kann daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass sich – wie die Formulierung des Kriterienkataloges nahelegen könnte – die Interessenabwägung nach § 104a Abs 2 Z 2 WRG darin erschöpfen kann und darf, bei der Beurteilung des Nutzen, der sich durch die Verwirklichung des Projektes für die Gesundheit, Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung ergibt, nur zu prüfen, ob bzw inwieweit die Verwirklichung des Projektes geeignet und notwendig ist, einen konkreten Bedarf im öffentlichen Interesse zu decken – einmal davon abgesehen, dass die Geeignetheit in aller Regel wohl projektsimmanent sein wird.

Jedwede andere Interpretation des § 104a Abs 2 Z 2 WRG wäre darüber hinaus auch verfassungswidrig. Vor dem Hintergrund wäre eine entsprechende Klarstellung seitens des BMLFUW durchwegs wünschenswert – zumal eben die Untermauerung durch ein offensichtliches Fehlzitat aus der Rechtsprechung erfolgt ist.

Aktuelle Legistik

Verfasst am 2. Januar 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

1.) Emissionshandel: Zuteilungsregeln im BGBl

Vor kurzem ist die V des BMLFUW über die Zuteilungsregeln für die Handelsperioden ab 2013 (Zuteilungsregelverordnung – ZuRV) im BGBl (II 2011/465) kundgemacht worden. Gegenstand der V ist die Festlegung von Vorschriften für die Berechnung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gem § 22 ff EZG 2011. Die ZuRV ist mit 30. 12. 2011 in Kraft getreten und enthält die entsprechenden Vorschriften sowohl für Bestandsanlagen als auch für neue Marktteilnehmer, wesentliche Kapazitätsverringerungen und wesentliche Verringerungen der Aktivitätsrate.

2.) Verbot des CCS

Verspätet hat der österreichische Gesetzgeber auch die RL 2009/31/EG über die geologische Speicherung von CO2 umgesetzt (BGBl I 2011/144). Er hat sich dabei wie erwartet für ein Verbot der Speicherung von CO2 (mit Ausnahme von geringfügigen Forschungsvorhaben) entschieden. Das BG enthält weitere begleitende Umsetzungsvorschriften ua im UVP-G, in der GewO und im MinroG.

3.) Altlasten: 2. Altlastenatlas-VO-Novelle 2011

Vor kurzem ist Weiters eine Vg des BMLFUW, mit der die Altlastenatlas-VO geändert wird (2. Altlastenatlas-VO-Novelle 2011), im BGBl (II 2011/442) kundgemacht worden. Mit 1. 1. 2012 werden die Anhänge 2, 3, 6, 7 und 9 abgeändert.

  1. Kärnten: Aktualisierung von Grundstücksnummern betr ALTLAST K26: Holzimprägnierung Leitgeb;
  2. Niederösterreich: Aktualisierung der Prioritätsklasse und des Datums der Priotitätenklassifizierung betr ALTLAST N11: Mülldeponie St. Valentin VA 01;
  3. Steiermark: Aktualisierung von Grundstücksnummern, der Prioritätsklasse und des Datums der Priotitätenklassifizierung betr ALTLAST ST15: Alte Gemeindedeponie Frohnleiten; Aktualisierung der Prioritätsklasse und des Datums der Priotitätenklassifizierung betr ALTLAST ST18: Putzerei Scherf sowie ALTLAST ST21: Putzerei Hlatky;
  4. Tirol: Aktualisierung der Prioritätsklasse und des Datums der Priotitätenklassifizierung betr ALTLAST T12: Deponie Jungbrunntobel;
  5. Wien: Anfügung der ALTLAST W26: Frachtenbahnhof Praterstern – Bereich Werkstätte.

EDM-Pflicht für Deponiebetreiber verschoben

Verfasst am 28. Dezember 2011 von Dr. Peter Sander

Mit BGBl II 455/2011 vom gestrigen Tag wurde eine Änderungzur Deponieverordnung 2008 kundgemacht. Mit dieser Verordnung wird ein neuer § 41a eingefügt, der im Wesentlichen den Zeitpunkt, ab dem verpflichtend die elektronische Übermittlung von Meldungen und Aufzeichnungen über www.edm.gv.at zu erfolgen hat, nach hinten verschiebt.

Diese ursprünglich ab dem 01.01.2012 vorgesehene Meldeverpflichtung soll nun ab einem zumindest vier Monate nach der Schaffung der (EDV-)technischen Spezifikationen durch den BMLFUW, in gewissen Konstellationen aber auch erst nach Ablauf eines Jahres ab deren Veröffentlichung bestehen. Ähnlich offen bleibt auch die Art der Information über die Tatsacher der Schaffung der (EDV-)technischen Spezifikationen, muss der BMLFUW die “betroffenen Kreise [...] angemessen” darüber informieren.

Aktuelle Rsp

Verfasst am 21. November 2011 von Mag. Georg Granner

1.) OGH 15. 9. 2011, 2009/07/0003 zu §§ 13 Abs 2, 17 ALSAG [Altlastenatlas - Sanierungsverfahren]): 1. Von einer Altlast kann erst dann die Rede sein, wenn eine Verdachtsfläche nach Durchführung der Gefährdungsabschätzung durch Verordnung in den Altlastenatlas eingetragen wird. Diese Verordnung bildet die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des LH, einen Bescheid zur Sicherung oder Sanierung einer Altlast zu erlassen.  2. Aus § 17 Abs 3 ALSAG ist keine unbedingte Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sichnerungs- bzw Sanierungsverfahren abzuleiten. § 17 Abs 3 ALSAG gebietet lediglich, die nach den in § 17 Abs 1 ALSAG angeführten Materiengesetzen durchgeführten Verhandlungen mit jenen, die sich aus der Verfügung von Duldungsverpflichtungen nach § 17 Abs 4 ALSAG ergeben, „nach Möglichkeit unter einem durchzuführen“.

2.) VwGH 6.10.2011, 2011/06/0003: Einwendung im Bauverfahren nach dem Stmk BauG:  In dem angeführten § 26 Abs. 1 und 4 Stmk. BauG sind die dem Nachbarn zustehenden Mitspracherechte im Baubewilligungsverfahren taxativ aufgezählt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2003, Zl. 2001/06/0140). Die belangte Behörde hat danach zutreffend die Ansicht vertreten, dass dem Nachbarn in Bezug auf die Einhaltung der angeführten Verordnung der Stmk. Landesregierung, weiters in Ortsbildfragen und im Hinblick auf die Erhaltung des Kleinklima und grüner Lungen in der Stadt Graz kein Mitspracherecht zukommt (zu Letzterem vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1991, Zl. 90/06/0034, und die dort weiters angeführte Vorjudikatur). Die Beschwerdeführer sprechen damit in ihrer Beschwerde in materieller Hinsicht kein ihnen zustehendes Nachbarrecht an.

Da einer Partei im Verwaltungsverfahren Verfahrensrechte nur insoweit zustehen, als eine Verletzung in subjektiv-öffentliche Rechten in Betracht kommt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2009/06/0226), war auf die im Übrigen geltend gemachten Verletzungen der Beschwerdeführer in Verfahrensrechten nicht weiter einzugehen.

3.) VwGH 6.10.2011, 2011/06/0047: Ausnahmegenehmigung von der Kanalanschlussverpflichtung:  Aus § 34 Abs. 3 und Abs. 3a BauTG ergeben sich als Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung gemäß dem ersten Satz des Abs. 3 dieser Bestimmung, wenn aus technischen Gründen übermäßige Aufwendungen notwendig sind, die einem Grundeigentümer nicht zugemutet werden können, oder wenn es für landwirtschaftliche Betriebe vom Standpunkt der landwirtschaftlichen Betriebsführung notwendig ist und keine hygienischen und wasserwirtschaftlichen Bedenken entgegenstehen. In Bezug auf die Gewährung einer Ausnahme von der Einmündungsverpflichtung gemäß Abs. 3 für einen landwirtschaftlichen Betrieb regelt Abs. 3a dieser Bestimmung hinsichtlich der dabei zulässigerweise mit zu verwendenden häuslichen Abwässer, unter welchen Voraussetzungen dagegen keine hygienischen und wasserwirtschaftlichen bestehen. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich (arg: “wenn die in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind”), dass die in der Anlage vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen.

Dabei ist in Z. 1 dieser Anlage (Pkt. B) nach ihrem Wortlaut in grundsätzlicher Weise normiert, dass die Gewährung einer Ausnahme für einen landwirtschaftlichen Betrieb jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn in diesem auch Personen u.a. im Rahmen der Privatzimmervermietung und Vermietung aus Ferienwohnungen beherbergt werden, also auch Abwässer von solchen, nicht im landwirtschaftlichen Betrieb lebenden Personen vorliegen. Es liegen dann keine häuslichen Abwässer im Sinne § 34 Abs. 3a BauTG vor.

Die Regelung von Ausnahmen von der Kanalanschlussverpflichtung gemäß § 34 Abs. 3 und Abs. 3a BauTG lässt solche nur in sehr engem Rahmen zu. Grundsätzlich besteht für alle Grundeigentümer für die auf dem Grundstück befindlichen Bauten im Falle der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisation die Anschlussverpflichtung. Der Gesetzgeber sieht danach (wie es dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebt) keine Ausnahme dahingehend für den Fall vor, dass der Grundeigentümer aus Eigeninitiatve eine dem Stand der Technik entsprechende Recyclingkläranlage errichtet. Dies muss auch für den Bereich landwirtschaftlicher Betriebe angenommen werden. Der Gesetzgeber hat vielmehr die Kriterien für eine Ausnahme für landwirtschaftliche Betriebe eng determiniert, u.a. nur, soweit Abwässer von im landwirtschaftlichen Betrieb lebenden Bewohnern mit verwendet werden sollen (vgl. Anlage B Z. 3). Der Gesetzgeber geht bei seiner Regelung auch ausdrücklich davon aus, dass die Kanalanschlussverpflichtung auch für bereits bestehende Bauten, also bei nachträglicher Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage gemäß § 34 Abs. 3 BauTG zur Anwendung kommt.

4.) VwGH 13.10.2011, 2010/07/0022: Sanierung einer ehemaligen Materialgewinnungsstätte:  Sanierung einer ehemaligen Materialgewinnungsstätte (konsenslose Baggerung im Grundwasserbereich) nach WRG: Berufung gegen Vollstreckungsverfügung kann nicht auf Rechtswidrigkeiten des vollstreckbaren Bescheids gestützt werden

5.) VwGH 13.10.2011, 2010/07/0112: Wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Hühnerstalles:  Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/07/0072, und vom 24. Juli 2008, Zl. 2007/07/0064, mwN) kommt den Inhabern der in § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechte und den Fischereiberechtigten die Parteistellung dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist; ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft.

Wenn die beschwerdeführende Partei überdies rügt, dass das Gutachten nicht auf die im Umfeld des Hühnerstalles auftretenden Geruchsbelästigungen und die dadurch bewirkte Minderung des Wertes des Fischereirechtes eingehe, ist ihr zu erwidern, dass bloße Geruchsbeeinträchtigungen unter dem Blickwinkel des § 15 Abs. 1 WRG 1959 und der dadurch geschützten Rechte eines Fischereiberechtigten unerheblich sind. Insoweit ist der wasserrechtliche Schutz von Fischereiberechtigten nicht anders zu beurteilen als jener von Grundeigentümern, die nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0138) im wasserrechtlichen Verfahren Geruchsbelästigungen nicht als Eingriff in ihr Grundeigentum relevieren können. § 15 leg. cit. schützt einen Fischereiberechtigten nur vor Beeinträchtigungen seines Fischereirechtes, die durch einen Eingriff in das Gewässer entstehen, aber nicht gegen Auswirkungen, die nicht in das Gewässer oder den Fischbestand eingreifen.

6.) VwGH 13.10.2011, 2011/07/0162: Entziehung der wasserrechtlichen Bewilligung wegen mangelnder Sicherheitsleistung:  Aus dem Wortlaut des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des LH vom 5. September 2008 (siehe dessen Wiedergabe im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/07/0022) ergibt sich, dass es sich im Beschwerdefall bei der Sicherstellung um eine eigenständige, selbständig vollstreckbare und unbedingte Verpflichtung handelt. Darüber hinaus wird ausdrücklich angeordnet, dass vor dem Erlag der Sicherstellung nicht mit den Bauarbeiten begonnen werden dürfe.

Hinsichtlich der Qualifikation der Sicherstellung nach § 11 Abs. 2 WRG 1959 ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/07/0022 zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass sich die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach § 11 Abs. 2 WRG 1959 wesentlich von den in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen unterscheidet.

Gemäß § 27 Abs. 4 WRG 1959 hat die Behörde eine Bewilligung zu entziehen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anlässlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (§ 21a) oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.

Die im Bescheid des LH vom 5. September 2008 vorgeschriebene Sicherheitsleistung stellt eine anlässlich der Bewilligung angeordnete Maßnahme im Sinne des § 27 Abs. 4 WRG 1959 dar.

Dem in § 27 Abs. 4 WRG 1959 normierten Erfordernis “wiederholter Mahnung” ist mit einer mindestens zweimaligen Mahnung, die anlässlich der wasserrechtlichen Bewilligung gestellten Bedingungen einzuhalten, entsprochen (vgl. die bei Bumberger/Hinterwirth, WRG, 2008, § 27 E 29 zitierte hg. Judikatur).

Die Entziehung der Bewilligung ist nur zulässig, wenn – neben dem Vorliegen wiederholter, zu Recht erfolgter Mahnungen – zum Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides die anlässlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden. Es muss also zum Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides ein konsenswidriger Zustand andauern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 96/07/0239, mwN).

Die Beschwerdeführerin stellt außer Streit, dass an sie zwei Mahnungen ergangen sind und sie bis dato keine Sicherheitsleistung im Sinne des Bewilligungsbescheides vom 5. September 2008 erlegt hat.

Die Voraussetzungen zur Entziehung der wasserrechtlichen Bewilligung sind somit gegeben.

7.) VwGH 13.10.2011, 2011/07/0092: Untersagung der Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen: Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 6 AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen § 24 die Tätigkeit des Sammlers oder Behandlers ausübt.  Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Abfallarten, die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde bilden, auch vom nach § 24 Abs. 4 AWG 2002 ergangenen Untersagungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. Oktober 2009 umfasst sind. Der Beschwerdeführer meint, dass im gegenständlichen Fall die Bestrafung von der Lösung einer Vorfrage – nämlich, ob der Beschwerdeführer zur Sammlung nicht gefährlicher Abfälle befugt sei – abhänge und eine Anwendung des § 38 AVG geboten gewesen wäre.

Damit verkennt der Beschwerdeführer den Inhalt von § 79 Abs. 2 Z. 6 AWG 2002. Indem diese Vorschrift einen Verstoß gegen § 24 AWG 2002 voraussetzt, war damit im vorliegenden Fall der rechtskräftige Untersagungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. Oktober 2009 Voraussetzung (Tatbestandselement) für die Erlassung des angefochtenen Bescheides (vgl. zur Tatbestandswirkung die bei Hengstschläger/Leeb, AVG (2005) § 38 Rz 11 zitierte hg. Judikatur). Die belangte Behörde hatte also nicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Untersagungsbescheides nach § 24 Abs. 4 AWG 2002 gegeben sind, sondern lediglich, ob ein solcher Akt vorliegt. Davon ist die belangte Behörde zutreffend ausgegangen.

8.) VwGH 13.10.2011, 2011/07/0174: Wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Steges:  Nach der ständigen hg. Judikatur ist für die Ausführung einer nach § 38 leg. cit. bewilligungspflichtigen Maßnahme bei Inanspruchnahme von fremdem Grund die Zustimmung des Grundeigentümers nötig, die nicht nach den Bestimmungen der §§ 60 ff leg. cit. durch Einräumung eines Zwangsrechtes ersetzt werden kann.

Das Fehlen der Zustimmung eines Grundeigentümers, dessen Grundstück von der bewilligungspflichtigen Maßnahme in Anspruch genommen wird, muss daher zur Abweisung eines Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung dieser Maßnahme führen (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 26. Juni 2008, Zl. 2007/07/0044, und vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0195, mwN).

Unstrittig wurde diese Zustimmung von der Eigentümerin des A-Sees verweigert. Aus welchen Gründen eine solche Einwilligung im zivilrechtlichen Sinn von der Eigentümerin versagt wurde, ist im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht von Interesse (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/07/0096).

Entgegen der Beschwerdeansicht war die Behörde auch nicht gehalten, auf eine “Einigung” hinzuwirken oder die Eigentümerin des A-Sees “umzustimmen”. Wenn die Beschwerde meint, dass die Eigentümerin des A-Sees auf Grund einer Monopolstellung einem Kontrahierungszwang unterliege und die Weigerung, einen Vertrag mit dem Beschwerdeführer abzuschließen, schikanös sei, so ist diese Frage, weil von zivilrechtlicher Natur, nicht im Verwaltungsweg, sondern im Zivilrechtsweg zu klären.

9.) EuGH 10.10.2011, C-405/10 – Garenfeld: Die Art. 36 Abs. 1 Buchst. f und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2008 der Kommission vom 29. Juli 2008 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die unter den Code B1120 in Teil 1 Liste B des Anhangs V der Verordnung Nr. 1013/2006 fallen, aus der Europäischen Union in den Libanon verboten ist.