Kategorie Anlagenrecht

Aktuelle Leitsätze der Rsp

Verfasst am 5. Januar 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

1.) EuGH 15.12.2011, Rs C-585/10, Møller (Link)

Der Ausdruck „Plätze für Säue“ in Anhang I Nr. 6.6 Buchst. c der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er Plätze für Jungsauen (weibliche Schweine, die bereits gedeckt worden sind, jedoch noch nicht geworfen haben) umfasst.

2.) VwGH 09.11.2011, 2010/06/0044 (Tir StrG): Auseinandersetzung mit dem Anwendungsbereich des Anhangs I Z 9 UVP-G 2000. Im Anlassfall erfolgte die Sanierung einer Landesstraße; nach Ansicht des GH war eine SUP nicht erforderlich. Da der ASV die Sanierung als unbedingt erforderlich erachte (und die Bf dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat), Abweisung der Beschwerde.

3.) VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051: Der GH hat in Bezug auf die NÖ BauO in Erinnerung gerufen, dass Bauverfahren “reine”  Projektgenehmigungsverfahren darstellen würden. Anschüttungen am Grundstück sind, soweit sie über den Genehmigungsantrag hinausgehen, jedoch nicht Teil des Bauverfahrens. Detaillierte Ausführungen zu Oberflächenwasserableitungsmaßnahmen.

4.) EuGH: Emissionshandel – Einbeziehung des Luftverkehrs: Der EuGH hat ausgesprochen, dass die RL 2008/101/EG, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit CO2-Emissionszertifikaten in der EU einbezogen wurde, gültig ist. Die Anwendung des Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten auf die Luftfahrt verstößt weder gegen die Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts noch gegen das „Open-Skies“-Abkommen (EuGH 21. 12. 2011, C-366/10, Air Transport Association of America ua).

Daher bleibt es dabei, dass – wie durch die RL 2008/101/EG vorgesehen – Luftverkehrstätigkeiten ab dem 1. 1. 2012 in das Emissionshandelsregime der EU einbezogen sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Luftverkehrsunternehmen – auch von Drittländern – für ihre Flüge mit Abflug von oder Ankunft auf europäischen Flughäfen somit Emissionszertifikate erwerben und abgeben.

5.) EuGH erneut zu LKW-Fahrverbot auf der A 12: Der EuGH hat erneut ausgesprochen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den ex Art 28 EG und 29 EG (Artt 34 f AEUV) verstoßen hat, dass sie für Lastkraftwagen über 7,5 t, die bestimmte Güter befördern, auf einem Teilstück der Autobahn A 12 im Inntal (Österreich) ungerechtfertigter Weise ein Fahrverbot verhängt hat (EuGH 21. 12. 2011, C-28/09, Kommission/Österreich).

Vgl auch die bereits zuvor ergangene Verurteilung Österreichs durch den EuGH bei ähnlicher Sachlage (15. 11. 2005, C-320/03, Kommission/Österreich).

 6.) VwGH 22. 11. 2011, 2008/04/021 (zu § 17 Abs 2  UVP-G): Der GH hat bekräftigt, dass forstrechtliche und raumordnungsrechtliche Vorschriften zu den “Umweltschutzvorschriften” iSd § 2 UVP-G zu zählen sein können (eingehende Ausführungen zur Interpretation dieses Begriffs); im Anlassfall ging es um eine Erweiterung eines Kiesgewinnungsvorhabens. Detaillierte Abwägung zwischen Interessen des Forstwesens und des Bergbaus.

7.) VwGH 29. 11. 2011, 2010/10/0012 (zu § 31 sbg NSchG): Im Anlassfall hatte die sbg LReg den Umbau einer Bergstation naturschutzrechtlich genehmigt. Sie stellte fest, dass keine Beeinträchtigung der Tierwelt vorliege, weil in der Station „Ornilux-Glas“ eingesetzt werde, dass (so die Ansicht der Behörde – gestützt auf ein ASV-Gutachten) Vogelschlag verhindere. Bestätigung durch den VwGH. Die erst in der Beschwerde von den Bf vorgelegte gegenläufige Stellungnahme hatte der GH nicht mehr zu berücksichtigen (Neuerungsverbot).

8.) VwGH 26. 9. 2011, 2009/10/0228 (zu § 16 Abs 4 ForstG): Gem § 16 Abs 4 ForstG darf die Entfernung von im Wald abgelagertem Abfall der Gemeinde nur insoweit vorgeschrieben werden, als sich die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, nicht feststellen lässt; aus dem Umstand, dass Plastikflaschen von Liftgästen weggeworfen wurden, kann für sich alleine nicht auf die Verantwortlichkeit des Liftunternehmens iSd § 16 Abs 4 ForstG geschlossen werden.

Aktuelle Legistik

Verfasst am 2. Januar 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

1.) Emissionshandel: Zuteilungsregeln im BGBl

Vor kurzem ist die V des BMLFUW über die Zuteilungsregeln für die Handelsperioden ab 2013 (Zuteilungsregelverordnung – ZuRV) im BGBl (II 2011/465) kundgemacht worden. Gegenstand der V ist die Festlegung von Vorschriften für die Berechnung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gem § 22 ff EZG 2011. Die ZuRV ist mit 30. 12. 2011 in Kraft getreten und enthält die entsprechenden Vorschriften sowohl für Bestandsanlagen als auch für neue Marktteilnehmer, wesentliche Kapazitätsverringerungen und wesentliche Verringerungen der Aktivitätsrate.

2.) Verbot des CCS

Verspätet hat der österreichische Gesetzgeber auch die RL 2009/31/EG über die geologische Speicherung von CO2 umgesetzt (BGBl I 2011/144). Er hat sich dabei wie erwartet für ein Verbot der Speicherung von CO2 (mit Ausnahme von geringfügigen Forschungsvorhaben) entschieden. Das BG enthält weitere begleitende Umsetzungsvorschriften ua im UVP-G, in der GewO und im MinroG.

3.) Altlasten: 2. Altlastenatlas-VO-Novelle 2011

Vor kurzem ist Weiters eine Vg des BMLFUW, mit der die Altlastenatlas-VO geändert wird (2. Altlastenatlas-VO-Novelle 2011), im BGBl (II 2011/442) kundgemacht worden. Mit 1. 1. 2012 werden die Anhänge 2, 3, 6, 7 und 9 abgeändert.

  1. Kärnten: Aktualisierung von Grundstücksnummern betr ALTLAST K26: Holzimprägnierung Leitgeb;
  2. Niederösterreich: Aktualisierung der Prioritätsklasse und des Datums der Priotitätenklassifizierung betr ALTLAST N11: Mülldeponie St. Valentin VA 01;
  3. Steiermark: Aktualisierung von Grundstücksnummern, der Prioritätsklasse und des Datums der Priotitätenklassifizierung betr ALTLAST ST15: Alte Gemeindedeponie Frohnleiten; Aktualisierung der Prioritätsklasse und des Datums der Priotitätenklassifizierung betr ALTLAST ST18: Putzerei Scherf sowie ALTLAST ST21: Putzerei Hlatky;
  4. Tirol: Aktualisierung der Prioritätsklasse und des Datums der Priotitätenklassifizierung betr ALTLAST T12: Deponie Jungbrunntobel;
  5. Wien: Anfügung der ALTLAST W26: Frachtenbahnhof Praterstern – Bereich Werkstätte.

Fortbetriebsrecht für Gewerbebetriebe und Fortbaurecht für die ÖBB ?

Verfasst am 30. Dezember 2011 von Dr. Peter Sander

Die medial ohnehin bereits für Wirbel sorgende jüngste Novelle zum EisbG ist mit BGBl I 124/2011 am 27.12.2011 kundgemacht worden und mangels Übergangsregelungen somit bereits in Kraft. Eine der eingefügten Bestimmungen, nämlich konkret § 31h, ist dabei durchwegs einen näheren kritischen Blick wert:

Unter der Überschrift „Höchstgerichtliche Aufhebung eines Baugenehmigungsbescheides“ wird festgelegt, dass immer dann, wenn ein Baugenehmigungsbescheid von einem der Höchstgerichte aufgehoben wird, bis zur Rechtskraft eines Ersatzbescheides dennoch „weiter gebaut oder verändert sowie betrieben“ werden darf. Während letzteres nur dann erlaubt ist, wenn für die Eisenbahn, Eisenbahnanlage oder eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung bereits eine entsprechende Betriebsbewilligung erteilt wurde, reicht für die Errichtung oder die Veränderung der (aufgehobene) eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsbescheid aus (und eben nicht die ebenfalls notwendige Betriebsbewilligung). Dieses Fortbau-, -veränderungs- und –betriebsrecht wird dadurch eingeschränkt, dass es im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch VfGH oder VwGH nicht besteht.

Wenngleich es den entsprechenden lapidaren Hinweis in den Erläuterungen (1506 dBNR XXIV. GP) nicht gebraucht hätte, kommt einem diese Bestimmung durchwegs bekannt vor. So kennen nämlich die §§ 259c GewO bzw. 42a UVP-G 2000 ähnliche Fortbetriebsrechte. Untersucht man diese beiden Bestimmungen jedoch näher, stellt man fest, dass sich sowohl die GewO als auch das UVP-G ausschließlich mit dem Weiterbetrieb befassen. Auch die einschlägige Kommentarliteratur findet deutliche Worte, wenn sie festhält, dass die „Errichtung einer bis dahin nicht ausgeführten Änderung einer Betriebsanlage“ (zB Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³, § 359c, Rz 2; ähnlich die einschlägige Literatur zum § 42a UVP-G) von diesem Fortbetriebsrecht nicht umfasst ist, sondern eben nur der Forttrieb einer bereits errichteten Anlage.

Demgegenüber ist also die Bestimmung des § 31h EisbG wesentlich weiter, bezieht sie sich doch explizit auch auf den Bau von Eisenbahnen, Eisenbahnanlagen oder eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen. Eine Begründung für diese in der Praxis teilweise nicht unwesentliche Ungleichbehandlung im Sinne einer Schlechterstellung der „Nicht-Eisenbahnanlagenbetreiber“ liefert der Gesetzgeber leider nicht mit, wenngleich einige Argumente durchwegs auf der Hand liegen würden (Sicherheitsaspekte beim Tunnelbau, hohe Kosten alleine für Baustelleneinrichtungen, …). Vielleicht hat man jedoch auch bewusst von einer solchen Begründung abgesehen, da sie ja auch auf fast alle größeren Bauvorhaben (und solche sind typischerweise vom UVP-G erfasst) gelten würde.

Da aber diese Bestimmung wie eingangs erwähnt bereits für einiges mediales Aufsehen gesorgt hat, muss man kein Hellseher sein, um erahnen zu können, dass diese Frage wohl bald den VfGH beschäftigen wird.

EDM-Pflicht für Deponiebetreiber verschoben

Verfasst am 28. Dezember 2011 von Dr. Peter Sander

Mit BGBl II 455/2011 vom gestrigen Tag wurde eine Änderungzur Deponieverordnung 2008 kundgemacht. Mit dieser Verordnung wird ein neuer § 41a eingefügt, der im Wesentlichen den Zeitpunkt, ab dem verpflichtend die elektronische Übermittlung von Meldungen und Aufzeichnungen über www.edm.gv.at zu erfolgen hat, nach hinten verschiebt.

Diese ursprünglich ab dem 01.01.2012 vorgesehene Meldeverpflichtung soll nun ab einem zumindest vier Monate nach der Schaffung der (EDV-)technischen Spezifikationen durch den BMLFUW, in gewissen Konstellationen aber auch erst nach Ablauf eines Jahres ab deren Veröffentlichung bestehen. Ähnlich offen bleibt auch die Art der Information über die Tatsacher der Schaffung der (EDV-)technischen Spezifikationen, muss der BMLFUW die “betroffenen Kreise [...] angemessen” darüber informieren.

Oberösterreich verordnet Sanierungsprogramm nach § 33d WRG

Verfasst am 30. November 2011 von Dr. Peter Sander

Als kleines Weihnachtsgeschenk (Inkrafttreten am 22.12.2011) hat der zuständige Landesrat Anschober ein Sanierungsprogramm nach § 33d WRG verordnet (LGBl 95/2011).

Ziel der Verordnung ist die Verbesserung des Zustandes von in einer Anlage zur VO aufgelisteten prioritär zu sanierenden Fließgewässerstrecken. Dies soll vor allem durch eine Verpflichtung geschehen, rechtmäßig bestehende Querbauwerke (in erster Linie also Kraftwerke) fischpassierbar zu machen. Dabei umfasst die VO nicht nur Verpflichtungen für überhaupt nicht fischpassierbare bestehende Anlagen, sondern auch für solche, deren Passierbarkeit zwar grundsätzlich besteht, jedoch mit Fokus auf bestimmte Fischarten nicht ausreichend ist.

Betroffen sind Bauwerke an folgenden Fließgewässern (ungeachtet der Zuständigkeit des BMLFUW für beispielsweise Donau oder Inn):

  • Ach
  • Ager
  • Aist
  • Alm
  • Antiesen
  • Aschach
  • Enns
  • Fuschler Ache
  • Große Mühl
  • Große Rodl
  • Gusen
  • Innbach
  • Ipfbach
  • Ischl
  • Krems
  • Mattig
  • mittlere Traun
  • Naarn
  • Pesenbach
  • Pfudabach
  • Pram
  • Schwemmnaarn
  • Seeache
  • Steyr
  • Trattnach
  • untere Traun
  • Vöckla
  • Zeller Ache