Kategorie Energierecht

Oberösterreich verordnet Sanierungsprogramm nach § 33d WRG

Verfasst am 30. November 2011 von Dr. Peter Sander

Als kleines Weihnachtsgeschenk (Inkrafttreten am 22.12.2011) hat der zuständige Landesrat Anschober ein Sanierungsprogramm nach § 33d WRG verordnet (LGBl 95/2011).

Ziel der Verordnung ist die Verbesserung des Zustandes von in einer Anlage zur VO aufgelisteten prioritär zu sanierenden Fließgewässerstrecken. Dies soll vor allem durch eine Verpflichtung geschehen, rechtmäßig bestehende Querbauwerke (in erster Linie also Kraftwerke) fischpassierbar zu machen. Dabei umfasst die VO nicht nur Verpflichtungen für überhaupt nicht fischpassierbare bestehende Anlagen, sondern auch für solche, deren Passierbarkeit zwar grundsätzlich besteht, jedoch mit Fokus auf bestimmte Fischarten nicht ausreichend ist.

Betroffen sind Bauwerke an folgenden Fließgewässern (ungeachtet der Zuständigkeit des BMLFUW für beispielsweise Donau oder Inn):

  • Ach
  • Ager
  • Aist
  • Alm
  • Antiesen
  • Aschach
  • Enns
  • Fuschler Ache
  • Große Mühl
  • Große Rodl
  • Gusen
  • Innbach
  • Ipfbach
  • Ischl
  • Krems
  • Mattig
  • mittlere Traun
  • Naarn
  • Pesenbach
  • Pfudabach
  • Pram
  • Schwemmnaarn
  • Seeache
  • Steyr
  • Trattnach
  • untere Traun
  • Vöckla
  • Zeller Ache

Änderung der FAV kundgemacht

Verfasst am 20. September 2011 von Dr. Peter Sander

Mit BGBl II 312/2011 hat der BMFJW die Feuerungsanlagen-Verordnung geändert. Die schlussendlich der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft geschuldeten wesentlichen Neuerungen sind

  • die Änderungen der Begriffsdefinitionen von festen und flüssigen Brennstoffen;
  • die Neueinführung von “standardisierten Brennstoffen”;
  • die Änderung der Bestimmungen über die Messung der Emissionen;
  • die Festlegung neuer Emissionsgrenzwerte und Einsatzmöglichkeiten für Heizöle;
  • komplizierte Übergangsvorschriften für Bestandsanlagen.

EuGH Rs C-279/08P: Unentgeltliche Vergabe von Emissionshöchstmengen durch nationale Norm stellt eine staatliche Beihilfe iSd Art 107 AEUV dar.

Verfasst am 20. September 2011 von Mag. Julia Lechner

Im Zusammenhang mit der RL 2001/81/EG (auch NEC-RL genannt), die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, hinsichtlich nationaler Emissionshöchstmengen, die in Anhang 1 dieser RL für die jeweiligen Mitgliedstaaten individuell festgelegt sind, Normen bis 27.11.2002 zu erlassen, hat der EuGH nach einem langwierigen Verfahren  am 8.9.2011 eine Entscheidung, Rs C-279/08P, in der Sache getroffen.

Sachverhalt: Dieser Entscheidung des EuGH ist ein Antrag der niederländischen Behörden vorausgegangen, die gemäß Art 108 AEUV bei der Europäischen Kommission ein System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide angemeldet hatten. Dieses System wurde derart konzipiert, dass für jede industrielle Anlage eine nationale gesetzliche Norm erlassen wurde, die das höchstzulässige Emissionsniveau festlegt (die Unternehmen erhalten dieses unentgeltlich). Zur Einhaltung kann das jeweilige Unternehmen entweder unter dem höchstzulässigen Emissionsniveau bleiben, Emissionsrechte von anderen Anlagen kaufen oder beide Möglichkeiten kombinieren.

Aufgrund dieses  Antrages qualifizierte die Kommission mit ihrer Entscheidung das System als staatliche Beihilfe gemäß Art 107 AEUV, zumal Unternehmen, die Handel zwischen Mitgliedstaaten betreiben, unentgeltlich Emissionsgutschriften erhalten. Dem Königreich Niederlande entstünden hiedurch Einnahmeausfälle. Der Handel der Mitgliedstaaten würde durch die Stärkung der Unternehmen beeinträchtigt, allerdings – so die Kommission – sei die Maßnahme mit dem gemeinsamen Markt vereinbar. Die Kommission fordert vom Königreich Niederlande einen jährlichen Bericht sowie die Mitteilung jedweder Änderung. Letztlich folgt der EuGH dieser Begründung (siehe unten).

Zum Verfahren: Gegen die Entscheidung der Kommission erhob das Königreich Niederlande Klage mit folgender Begründung:

1.   Verstoß gegen Art 107 AEUV: Das System stelle für Unternehmen keinen aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteil dar.  Ferner sei die in Art 107 AEUV aufgestellte Voraussetzung der Selektivität hinsichtlich der durch dieses System begünstigte Unternehmen nicht erfüllt (Rz 16 des Urteiles).

2.   Verstoß gegen die  Begründungspflicht: Die Kommission habe nicht ausgeführt, weshalb das angemeldete System als staatliche Beihilfe qualifiziert werde. Unternehmer erhalten nur dann Gutschriften, wenn diese eine geringere Emissionsmenge ausstoßen (Rz 121 des Urteils). Weiters seien Widersprüche bei den Vorbringen der Kommission zu erblicken und diese begründet nicht eingehend, warum es sich bei dem System um ein „Dynamic-cap-System“ handle, dessen „Auswirkungen auf die Umwelt ungewiss und dessen Verwaltungs- und Durchführungskosten höher als bei einem „Cap-and-trade“-System seien“ (Rz 122 des Urteils). Schließlich habe die Kommission nicht begründet warum das System den Handel und den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige bzw verfälsche (Rz 123 des Urteils).

Nach der Aufhebung des Urteiles durch das Gericht (zur Begründung vgl Rz 15 bis Rz 21 des Urteiles) sowie Rechtsmittel der Kommission (erster Rechtsmittelgrund, vgl Rz 30 bis 43 des Urteiles; zweiter Rechtsmittelgrund, vgl Rz 44 bis Rz 79 des Urteiles) und Anschlussrechtsmittel hob der EuGH das angefochtene Urteil auf, soweit damit die streitige Entscheidung für nichtig erklärt wird und stellt fest, dass er nunmehr befugt ist, den Rechtsstreit selbst endgültig zu entscheiden und weist sämtliche Klagsgründe zurück.

Ad Punkt 1.:    Der EuGH stellt fest, dass es kein Rechtsfehler war, dass die fragliche Maßnahme „für die von ihr erfassten Unternehmen einen aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteil“ darstellt sowie „der aus der fraglichen Maßnahme fließende Vorteil selektiv angewandt wird“ (vgl Rz 117, 118 des Urteiles).

Ad Punkt 2.:    Zur Begründungspflicht spricht der EuGH aus, dass deren Intensität „der Natur des betreffenden Rechtsaktes“ anzupassen ist. Die Überlegungen sind jedenfalls „klar und eindeutig zum Ausdruck“ zu bringen, damit der Betroffene „die Gründe für die erlassene Maßnahme“ ersehen und das Rechtsmittelgericht seiner Kontrollaufgabe nachkommen kann.[…] Es ist nicht erforderlich, dass in der Begründung “alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt werden”, da die geforderte Begründungsintensität auch anhand des Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften zu beurteilen ist (vgl Rz 125 des Urteiles).

Die Kommission hat auch nicht widersprüchlich argumentiert, da sie einerseits Argumente für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (dem Staat entstehen aufgrund der unentgeltlichen Vergabe Einnahmeausfälle; vgl Rz 127 des Urteiles)  und andererseits für die Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt („Ermutigung der Unternehmen, ihre Emissionen unter die ihnen eingeräumte Höchstmenge zu senken“; vgl Rz 127 des Urteiles) herangezogen hat. […]

Die Kommission ist auch „nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung verpflichtet, sondern sie hat nur zu prüfen, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.“ Allerdings hat die Kommission die Gründe in ihrer Entscheidung darzulegen (vgl Rz 131 des Urteiles).

Der EuGH sieht es für ausreichend an, wenn die Kommission angibt, dass die betroffenen Unternehmen aus der Maßnahme einen Vorteil lukrieren; diese bilden „eine Gruppe großer Industrieunternehmen“, „die im Handel zwischen den Mitgliedstaaten tätig sind“. Durch das System werden die Unternehmen gestärkt, weshalb diese zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann (vgl Rz 132, 133 des Urteiles).

Energiemarkt: Großhändler sollen Geschäfte künftig offenlegen

Verfasst am 16. September 2011 von Mag. Georg Granner

Am Mittwoch, 14.9.2011, stimmte das Parlament für neue Regeln, um Missbrauch im Energiegroßhandel vorzubeugen und damit den Endkunden zu schützen. Unabhängige Beobachter werden den Großhandel EU-weit überwachen, damit Mitgliedstaaten wettbewerbsfeindliches Verhalten verhindern und bestrafen können.

Die EU-Verordnung über “Integrität und Transparenz des Energiemarkts” (REMIT) wird den Energiegroßhandel in der EU regeln, insbesondere Liefer- und Transportverträge von Erdgas und Elektrizität und deren Derivate. Die neuen Vorschriften untersagen den Gebrauch von Insider-Informationen und den Versuch der Marktmanipulation. Bei Verstößen müssen die nationalen Sanktionen dem tatsächlichen Schaden Rechnung tragen, der den Endkunden erwachsen ist.

Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) wird alle Geschäfte überwachen und den Mitgliedstaaten Daten bereitstellen, um ihnen bei der Untersuchung von Verstößen gegen die Verordnung zu helfen und Rechtsmittel durchzusetzen. Um ACERs Befugnisse mit jenen der nationalen Aufsichtsbehörden abzugleichen und um zugleich die Unabhängigkeit der Agentur zu wahren, wird ihr Direktor verpflichtet, die nationalen Behörden bei REMIT-Belangen um Rat zu fragen, ohne an deren Meinung gebunden zu sein.

Auf Antrag des Parlaments müssen alle Energiegroßhändler in der EU in einem EU-Register eingetragen werden, das auf nationalen Registern beruht. Kein Marktteilnehmer wird künftig ein Geschäft eingehen können, solange er nicht registriert wurde.

Sobald sich die Gesetzgeber formell in erster Lesung auf die Verordnung geeinigt haben, tritt sie 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Bestimmungen über die Mitteilungspflicht von Händlern an ACER werden sechs Monate, nachdem die Kommission den notwendigen Durchführungsrechtsakten zugestimmt hat, in Kraft treten.

(Vgl Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 16.9.2011, 20110914IPR26634)

Aktuelle Rsp des VwGH

Verfasst am 5. September 2011 von Dr. Nicolas Raschauer

1.) Rodungsverbot gem § 17 ForstG und Ausnahmen: VwGH 16. 6. 2011, 2009/10/0173 sprach aus, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs 2 ForstG (Ausnahme vom Rodungsverbot) im Allgemeinen dann nicht vorliegen, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen nach dem Waldentwicklungsplan mittlere oder hohe Schutzfunktion, mittlere oder hohe Wohlfahrtsfunktion oder hohe Erholungsfunktion zukommt.

Aber auch sonstige “überwiegende öffentliche Interessen”, auf die § 17 Abs 3 ForstG Bezug nimmt, können eine Ausnahme vom Rodungsverbot nur unter bestimmten eng zu interpretierenden Voraussetzungen rechtfertigen. So sprach der GH zwar aus, dass überwiegende öffentliche Interessen iSd § 17 Abs 3 ForstG können auch in der medizinischen Forschung begründet sein können; dies hat allerdings zur Voraussetzung, dass unter dem Blickwinkel der medizinischen Forschung am konkreten Vorhaben selbst ein öffentliches Interesse besteht und weiters, dass das Vorhaben ohne Inanspruchnahme von Waldflächen nicht verwirklicht werden kann.

2.) OÖ: Alternative Energiesysteme bei Errichtung neuer Gebäude – Mitspracherecht der OÖ Umweltanwaltschaft (VwGH 15. 3. 2011, 2010/05/0205): In OÖ müssen bei der Errichtung neuer Gebäude mit einer Netto-Grundfläche von mehr als 1.000 m2 alternative Energiesysteme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Der OÖ Umweltanwaltschaft kommt im Rahmen ihrer Parteistellung ein Mitspracherecht im Hinblick auf alle diese Entscheidungsgrundlagen für die Art des Energieeinsatzes zu.