Kategorie Energierecht

Änderung der FAV kundgemacht

Verfasst am 20. September 2011 von Dr. Peter Sander

Mit BGBl II 312/2011 hat der BMFJW die Feuerungsanlagen-Verordnung geändert. Die schlussendlich der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft geschuldeten wesentlichen Neuerungen sind

  • die Änderungen der Begriffsdefinitionen von festen und flüssigen Brennstoffen;
  • die Neueinführung von “standardisierten Brennstoffen”;
  • die Änderung der Bestimmungen über die Messung der Emissionen;
  • die Festlegung neuer Emissionsgrenzwerte und Einsatzmöglichkeiten für Heizöle;
  • komplizierte Übergangsvorschriften für Bestandsanlagen.

EuGH Rs C-279/08P: Unentgeltliche Vergabe von Emissionshöchstmengen durch nationale Norm stellt eine staatliche Beihilfe iSd Art 107 AEUV dar.

Verfasst am 20. September 2011 von Mag. Julia Lechner

Im Zusammenhang mit der RL 2001/81/EG (auch NEC-RL genannt), die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, hinsichtlich nationaler Emissionshöchstmengen, die in Anhang 1 dieser RL für die jeweiligen Mitgliedstaaten individuell festgelegt sind, Normen bis 27.11.2002 zu erlassen, hat der EuGH nach einem langwierigen Verfahren  am 8.9.2011 eine Entscheidung, Rs C-279/08P, in der Sache getroffen.

Sachverhalt: Dieser Entscheidung des EuGH ist ein Antrag der niederländischen Behörden vorausgegangen, die gemäß Art 108 AEUV bei der Europäischen Kommission ein System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide angemeldet hatten. Dieses System wurde derart konzipiert, dass für jede industrielle Anlage eine nationale gesetzliche Norm erlassen wurde, die das höchstzulässige Emissionsniveau festlegt (die Unternehmen erhalten dieses unentgeltlich). Zur Einhaltung kann das jeweilige Unternehmen entweder unter dem höchstzulässigen Emissionsniveau bleiben, Emissionsrechte von anderen Anlagen kaufen oder beide Möglichkeiten kombinieren.

Aufgrund dieses  Antrages qualifizierte die Kommission mit ihrer Entscheidung das System als staatliche Beihilfe gemäß Art 107 AEUV, zumal Unternehmen, die Handel zwischen Mitgliedstaaten betreiben, unentgeltlich Emissionsgutschriften erhalten. Dem Königreich Niederlande entstünden hiedurch Einnahmeausfälle. Der Handel der Mitgliedstaaten würde durch die Stärkung der Unternehmen beeinträchtigt, allerdings – so die Kommission – sei die Maßnahme mit dem gemeinsamen Markt vereinbar. Die Kommission fordert vom Königreich Niederlande einen jährlichen Bericht sowie die Mitteilung jedweder Änderung. Letztlich folgt der EuGH dieser Begründung (siehe unten).

Zum Verfahren: Gegen die Entscheidung der Kommission erhob das Königreich Niederlande Klage mit folgender Begründung:

1.   Verstoß gegen Art 107 AEUV: Das System stelle für Unternehmen keinen aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteil dar.  Ferner sei die in Art 107 AEUV aufgestellte Voraussetzung der Selektivität hinsichtlich der durch dieses System begünstigte Unternehmen nicht erfüllt (Rz 16 des Urteiles).

2.   Verstoß gegen die  Begründungspflicht: Die Kommission habe nicht ausgeführt, weshalb das angemeldete System als staatliche Beihilfe qualifiziert werde. Unternehmer erhalten nur dann Gutschriften, wenn diese eine geringere Emissionsmenge ausstoßen (Rz 121 des Urteils). Weiters seien Widersprüche bei den Vorbringen der Kommission zu erblicken und diese begründet nicht eingehend, warum es sich bei dem System um ein „Dynamic-cap-System“ handle, dessen „Auswirkungen auf die Umwelt ungewiss und dessen Verwaltungs- und Durchführungskosten höher als bei einem „Cap-and-trade“-System seien“ (Rz 122 des Urteils). Schließlich habe die Kommission nicht begründet warum das System den Handel und den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige bzw verfälsche (Rz 123 des Urteils).

Nach der Aufhebung des Urteiles durch das Gericht (zur Begründung vgl Rz 15 bis Rz 21 des Urteiles) sowie Rechtsmittel der Kommission (erster Rechtsmittelgrund, vgl Rz 30 bis 43 des Urteiles; zweiter Rechtsmittelgrund, vgl Rz 44 bis Rz 79 des Urteiles) und Anschlussrechtsmittel hob der EuGH das angefochtene Urteil auf, soweit damit die streitige Entscheidung für nichtig erklärt wird und stellt fest, dass er nunmehr befugt ist, den Rechtsstreit selbst endgültig zu entscheiden und weist sämtliche Klagsgründe zurück.

Ad Punkt 1.:    Der EuGH stellt fest, dass es kein Rechtsfehler war, dass die fragliche Maßnahme „für die von ihr erfassten Unternehmen einen aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteil“ darstellt sowie „der aus der fraglichen Maßnahme fließende Vorteil selektiv angewandt wird“ (vgl Rz 117, 118 des Urteiles).

Ad Punkt 2.:    Zur Begründungspflicht spricht der EuGH aus, dass deren Intensität „der Natur des betreffenden Rechtsaktes“ anzupassen ist. Die Überlegungen sind jedenfalls „klar und eindeutig zum Ausdruck“ zu bringen, damit der Betroffene „die Gründe für die erlassene Maßnahme“ ersehen und das Rechtsmittelgericht seiner Kontrollaufgabe nachkommen kann.[…] Es ist nicht erforderlich, dass in der Begründung “alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt werden”, da die geforderte Begründungsintensität auch anhand des Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften zu beurteilen ist (vgl Rz 125 des Urteiles).

Die Kommission hat auch nicht widersprüchlich argumentiert, da sie einerseits Argumente für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (dem Staat entstehen aufgrund der unentgeltlichen Vergabe Einnahmeausfälle; vgl Rz 127 des Urteiles)  und andererseits für die Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt („Ermutigung der Unternehmen, ihre Emissionen unter die ihnen eingeräumte Höchstmenge zu senken“; vgl Rz 127 des Urteiles) herangezogen hat. […]

Die Kommission ist auch „nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung verpflichtet, sondern sie hat nur zu prüfen, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.“ Allerdings hat die Kommission die Gründe in ihrer Entscheidung darzulegen (vgl Rz 131 des Urteiles).

Der EuGH sieht es für ausreichend an, wenn die Kommission angibt, dass die betroffenen Unternehmen aus der Maßnahme einen Vorteil lukrieren; diese bilden „eine Gruppe großer Industrieunternehmen“, „die im Handel zwischen den Mitgliedstaaten tätig sind“. Durch das System werden die Unternehmen gestärkt, weshalb diese zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann (vgl Rz 132, 133 des Urteiles).

Energiemarkt: Großhändler sollen Geschäfte künftig offenlegen

Verfasst am 16. September 2011 von Mag. Georg Granner

Am Mittwoch, 14.9.2011, stimmte das Parlament für neue Regeln, um Missbrauch im Energiegroßhandel vorzubeugen und damit den Endkunden zu schützen. Unabhängige Beobachter werden den Großhandel EU-weit überwachen, damit Mitgliedstaaten wettbewerbsfeindliches Verhalten verhindern und bestrafen können.

Die EU-Verordnung über “Integrität und Transparenz des Energiemarkts” (REMIT) wird den Energiegroßhandel in der EU regeln, insbesondere Liefer- und Transportverträge von Erdgas und Elektrizität und deren Derivate. Die neuen Vorschriften untersagen den Gebrauch von Insider-Informationen und den Versuch der Marktmanipulation. Bei Verstößen müssen die nationalen Sanktionen dem tatsächlichen Schaden Rechnung tragen, der den Endkunden erwachsen ist.

Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) wird alle Geschäfte überwachen und den Mitgliedstaaten Daten bereitstellen, um ihnen bei der Untersuchung von Verstößen gegen die Verordnung zu helfen und Rechtsmittel durchzusetzen. Um ACERs Befugnisse mit jenen der nationalen Aufsichtsbehörden abzugleichen und um zugleich die Unabhängigkeit der Agentur zu wahren, wird ihr Direktor verpflichtet, die nationalen Behörden bei REMIT-Belangen um Rat zu fragen, ohne an deren Meinung gebunden zu sein.

Auf Antrag des Parlaments müssen alle Energiegroßhändler in der EU in einem EU-Register eingetragen werden, das auf nationalen Registern beruht. Kein Marktteilnehmer wird künftig ein Geschäft eingehen können, solange er nicht registriert wurde.

Sobald sich die Gesetzgeber formell in erster Lesung auf die Verordnung geeinigt haben, tritt sie 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Bestimmungen über die Mitteilungspflicht von Händlern an ACER werden sechs Monate, nachdem die Kommission den notwendigen Durchführungsrechtsakten zugestimmt hat, in Kraft treten.

(Vgl Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 16.9.2011, 20110914IPR26634)

Aktuelle Rsp des VwGH

Verfasst am 5. September 2011 von Dr. Nicolas Raschauer

1.) Rodungsverbot gem § 17 ForstG und Ausnahmen: VwGH 16. 6. 2011, 2009/10/0173 sprach aus, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs 2 ForstG (Ausnahme vom Rodungsverbot) im Allgemeinen dann nicht vorliegen, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen nach dem Waldentwicklungsplan mittlere oder hohe Schutzfunktion, mittlere oder hohe Wohlfahrtsfunktion oder hohe Erholungsfunktion zukommt.

Aber auch sonstige “überwiegende öffentliche Interessen”, auf die § 17 Abs 3 ForstG Bezug nimmt, können eine Ausnahme vom Rodungsverbot nur unter bestimmten eng zu interpretierenden Voraussetzungen rechtfertigen. So sprach der GH zwar aus, dass überwiegende öffentliche Interessen iSd § 17 Abs 3 ForstG können auch in der medizinischen Forschung begründet sein können; dies hat allerdings zur Voraussetzung, dass unter dem Blickwinkel der medizinischen Forschung am konkreten Vorhaben selbst ein öffentliches Interesse besteht und weiters, dass das Vorhaben ohne Inanspruchnahme von Waldflächen nicht verwirklicht werden kann.

2.) OÖ: Alternative Energiesysteme bei Errichtung neuer Gebäude – Mitspracherecht der OÖ Umweltanwaltschaft (VwGH 15. 3. 2011, 2010/05/0205): In OÖ müssen bei der Errichtung neuer Gebäude mit einer Netto-Grundfläche von mehr als 1.000 m2 alternative Energiesysteme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Der OÖ Umweltanwaltschaft kommt im Rahmen ihrer Parteistellung ein Mitspracherecht im Hinblick auf alle diese Entscheidungsgrundlagen für die Art des Energieeinsatzes zu.

Vorarbeiten zur Salzburgleitung – StWG oder Sbg LEG? Anmerkungen zu VfGH 2.7.2011, V 167/10‐8 ua.

Verfasst am 26. August 2011 von MMag. Michael Schilchegger

Ein Netzbetreiber beabsichtigt, eine 380kV-Leitung über 128 km vom Umspannwerk Tauern/Kaprun zu einem neu zu errichtenden Umspannwerk in Salzburg zu errichten. Dabei geht es vorerst nicht um die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens, sondern ausschließlich um die rechtliche Bewilligung, auf fremden Grundstücken diverse Vorarbeiten durchzuführen (Vermessungsarbeiten, Bodenuntersuchungen u dgl). Entsprechend der geplanten Trassenführung betreffen diese Vorarbeiten nun ausschließlich Grundstücke auf dem Gebiet des Bundeslandes Salzburg. Richtet sich die Bewilligung der entsprechenden Vorarbeiten daher nach § 66 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes (Sbg LEG)? Zuständige Behörde wäre die Sbg LReg. Andererseits ist die geplante 380kV-Leitung auch Teilstück des Gesamtvorhabens „Salzburgleitung“ vom Netzknoten Tauern zum Netzknoten St.Peter am Hart (OÖ). Muss daher ein Antrag gemäß § 5 des Starkstromwegegesetzes (StWG) gestellt werden? In diesem Fall wäre der BMWFJ zuständige Behörde.

Mit VfGH 2.7.2011, V 167/10-8 wurde einerseits die Komplexität dieser Frage sichtbar, andererseits die bestehende Kompetenzrechtslage erhellt. Der Netzbetreiber – die VERBUND‐Austrian Power Grid AG (APG) – entschied sich für die zweite Variante und erhielt für das Projekt einen positiven Bewilligungsbescheid des BMWFJ auf Grund des § 5 StWG, der gegenüber den zur Duldung der Vorarbeiten verpflichteten Grundeigentümern als Verordnung gilt („janusköpfiger Verwaltungsakt“). Dagegen richtete sich der auf Art 139 Abs 1 B-VG gestützte (und zulässige) Antrag der Sbg LReg, den solcherart als Verordnung wirkenden Spruchpunkt des Bescheids aufzuheben.

Der VfGH hatte insbesondere die Frage zu klären, ob sich die vom BMWFJ bewilligten Projekte auf „elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken“ (§ 1 Abs 1 StWG) beziehen. Gemäß § 2 Abs 2 StWG sind das „solche, die auf dem Weg von der Stromerzeugungsstelle oder dem Anschluß an eine bereits bestehende elektrische Leitungsanlage bis zu den Verbrauchs- oder Speisepunkten, bei denen sie nach dem Projekt enden, die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überqueren.“ Sowohl die Sbg LReg als Antragsteller als auch der BMWFJ als Antragsgegner wiesen übereinstimmend darauf hin, dass nicht subjektive Abgrenzungen des Projektwerbers maßgeblich dafür sein können, ob das Bundesgesetz (StWG) oder das entsprechende Landesgesetz (LEG) der rechtlichen Beurteilung seines Vorhabens zugrunde zu legen ist. Uneinigkeit bestand lediglich in der Qualifikation der objektiven Gegebenheiten. Vereinfacht gesagt stellte die Sbg LReg auf ein räumliches Kriterium der Leitungsführung ab und bemängelte die fehlende Überschreitung von Bundesländergrenzen; der BMWFJ betonte hingegen die technische und energiewirtschaftliche Einheit des Gesamtprojekts (Schließung des 380kV-Ringes) und seine österreichweite bzw europäische Bedeutung.

Der VfGH ging zunächst davon aus, dass die Regelung den kompetenzrechtlichen Vorgaben entspricht („Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt“; Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG). Begründend wurde mit § 39 Elektrizitätsgesetz 1929 (BGBl 250/1929) auf die seinerzeit intendierte Anpassung an die neue Kompetenzrechtslage verwiesen, die im Wesentlichen in das heutige StWG übernommen worden sei. Somit verknüpfte der Verfassungsgerichtshof implizit die Frage des Anwendungsbereichs des StWG mit der Kompetenzgrenze. Zur Abgrenzungsfrage selbst führte aus (VfGH 2.7.2011, V 167/10‐8 ua Rz 41):

„Nun kann es auf der einen Seite für die Einordnung einer Leitungsanlage als eine, die die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überquert, nicht darauf ankommen, dass die zur Bewilligung anstehende projektierte Anlage zwangsläufig an ein bestehendes (allenfalls höher‐ oder niederrangigeres) Netz angebunden werden muss (wenn nicht der Fall des Beginns der Leitungsanlage bei einer Stromerzeugungsstelle vorliegt). Würde man in diesem Fall das bestehende Netz in die Betrachtung miteinbeziehen, läge vielfach eine Bundesländergrenzen überschreitende Anlage vor. Auf der anderen Seite geht der Verfassungsgerichtshof nicht davon aus, dass die Zuständigkeit des Bundes nach Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‐VG und in der Folge die einschlägigen Regelungen (nunmehr) des StWG für Bundesländergrenzen überschreitende Anlagen nur deswegen geschaffen worden sind, um bei einem Bundesländergrenzen überschreitenden Leitungsanlagenprojekt konkurrierende Zuständigkeiten der Behörden der betroffenen Länder zu vermeiden. Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‐VG weist für Bundesländergrenzen überschreitende und in diesem Sinne überregionale elektrische Leitungsanlagen dem Bund nicht nur die Regelung und Vollziehung sicherheitstechnischer Belange sondern auch eine spezifische Fachplanungskompetenz zu (Berka, Starkstromwegeplanung und örtliches Bau‐ und Raumordnungsrecht, ZfV 2006, 318 [320]; Rill/Schäffer, Die Rechtsnormen für die Planungskoordinierung seitens der öffentlichen Hand auf dem Gebiete der Raumordnung, 1975, 38; Fröhler/Oberndorfer, Österreichisches Raumordnungsrecht, 1975, 67). Schon das Bundesgesetz vom 7. Juni 1922 betreffend elektrische Anlagen (Elektrizitätswegegesetz), BGBl. 348, (dazu, dass dieses Bundesgesetz auch über den Umstand hinaus, dass es alle Leitungsanlagen bundeseinheitlich erfasste, mit seinen Regelungen das Verständnis des Kompetenztatbestands “Starkstromwegerecht” in Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‐VG nicht zur Gänze auf der Basis der Versteinerungstheorie bestimmt, schon VfSlg. 6011/1969) kannte in § 9 öffentliche Interessen des “Denkmal‐ und Heimatschutzes”, die bei der Genehmigung planerisch zu berücksichtigen waren.“

Die „einheitliche Fachplanungsentscheidung für derartige überregionale Leitungsanlagen“ verortet der VfGH demnach in der Kompetenz des Bundes (in Gesetzgebung und Vollziehung). Damit ist freilich noch nicht die Frage beantwortet, ob das bewilligte Vorhaben als überregional gelten konnte. Dazu meinte das Höchstgericht (VfGH 2.7.2011, V 167/10‐8 ua Rz 42 f): „Aufgrund der vom Bundesgesetzgeber im StWG gewählten, wie dargelegt kompetenzrechtlich nicht zu beanstandenden Regelungstechnik kommt es zur Beurteilung, ob eine Leitungsanlage ‚nach dem Projekt‘ die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überquert, auf das zur starkstromwegerechtlichen Bewilligung eingereichte Vorhaben an. Dieses umfasst im vorliegenden Fall eine Leitungsanlage, die vom Netzknoten St. Peter bis zum Netzknoten Tauern führt und somit die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überquert (§ 2 Abs. 2 StWG). Angesichts dessen kann es für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsakts dahinstehen, ob – wie der BMWFJ in seiner Äußerung im Verfahren V 9/11 ausführt – die gesamte österreichweite 380 kV‐Ringleitung als einheitliches Projekt anzusehen wäre. […] Auch der Umstand, dass das Vorhaben zwei Systeme in einer Leitungsanlage verbindet, die Leitung also zweisystemig ausführt, spricht nicht gegen sondern für eine einheitliche Betrachtung des Vorhabens, wenn man berücksichtigt, dass jedenfalls für ein System, das unstrittig vom Netzknoten St. Peter bis zum Netzknoten Tauern reicht, Maßnahmen sowohl im Teilstück zwischen dem Netzknoten St. Peter und dem UW Salzburg (bzw. nunmehr dem neu zu errichtenden UW Wagenham) als auch im Teilstück dann weiter zum Netzknoten Tauern beabsichtigt sind, die einer Bewilligung nach dem StWG bedürfen (und durch die bestehende Bewilligung Netzknoten St. Peter – UW Salzburg nicht gedeckt sind). Eine Betrachtungsweise, die im Sinne der Antragstellerinnen losgelöst vom projektierten Vorhaben des Netzbetreibers dieses in zwei Teile (ein Änderungs‐ und Erweiterungsprojekt sowie ein [Neu‐]Errichtungsprojekt) teilt, würde sich in Widerspruch zur Antragsbedürftigkeit der Bewilligung gemäß StWG und zu seinem § 3 Abs. 1 setzen.“

Der VfGH stellt in seiner Beurteilung also auf „das zur starkstromwegerechtlichen Bewilligung eingereichte Vorhaben“ ab. Damit setzt er einen Kontrapunkt zur übereinstimmenden Rechtsauffassung der Sbg LReg und des BMWFJ, die davon ausgingen, dass es nicht auf den subjektiven Willen des Projektwerbers ankommen könne (so vertrat etwa der BMWFJ: „Die Salzburger Landesregierung stellt … zu Recht fest, dass ‘es die Bundesverfassung dem Projektwerber nicht anheimstellt, sich gleichsam auszusuchen, ob das Bundesgesetz (StWG) oder das entsprechende Landesgesetz (LEG) der rechtlichen Beurteilung seines Vorhabens zugrunde zu legen ist.“) Folgt man jedoch der Auffassung des VfGH, hat es der Netzbetreiber tatsächlich bis zu einem gewissen Grad in der Hand, eine derartige „Rechtswahl“ zwischen Bundes- oder Landesrecht vorzunehmen. Letztlich bestimmt eben der beantragte Verfahrensgegenstand das Verfahren und damit das anzuwendende Gesetz. Das Höchstgericht stellte allerdings fest, dass eine „Umgehungsabsicht“ der VERBUND‐Austrian Power Grid AG (APG) bereits angesichts der offensichtlich intendierten Schließung der Lücke in der 380 kV‐Ringleitung nicht erkennbar sei (VfGH 2.7.2011, V 167/10‐8 ua Rz 44). Diese ergänzende Prüfung lässt zumindest den vorsichtigen Schluss zu, dass – ungeachtet der prinzipiellen Maßgeblichkeit des eingereichten Vorhabens – den Netzbetreibern damit kein Freibrief zur unsachlichen Unterteilung grenzüberschreitender Starkstromleitungsvorhaben  ausgestellt werden soll.

Abschließend noch einige dogmatische Anmerkungen: Der VfGH hatte die Frage zu klären, ob der janusköpfige Verwaltungsakt auf Grundlage des StWG erlassen werden durfte. Das Gesetz bestimmt seinen Anwendungsbereich selbst (§§ 1, 2 StWG). Die Tatsache, dass die frühere Bestimmung des § 39 Elektrizitätsgesetz 1929 (BGBl 250/1929) in seinem Wortlaut dem heutigen § 2 Abs 2 Starkstromwegegesetz (BGBl 70/1968) nahezu gleichkommt, erlaubt es, den Sinngehalt der damaligen Norm auf die heutige einfachgesetzliche Rechtslage zu übertragen. Dazu die historischen Materialien des Jahres 1929 (RV 209 BlgNR III. GP zu § 39; Hervorhebung von mir):

„Da der Begriff einer Leitungsanlage nirgends umschrieben ist und rechtlich jedes beliebige Stück einer Leitung schon als Leitungsanlage gelten könnte, wenn nur in dem bezüglichen Gesuche eben dieses Stück als eine Leitungsanlage bezeichnet wird, so war es notwendig, wenn die Scheidung zwischen dem Starkstromwegerecht, hinsichtlich dessen Gesetzgebung und Vollziehung nach Artikel 10 Bundessache sein soll und dem Wegerecht, das im Gegensatz hiezu hinsichtlich Vollziehung Landessache ist, überhaupt zu praktischen Wirkungen führen sollte, zunächst den Begriff der Leitungen, die sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken, festzustellen. § 39 versucht dies, indem er die Anfangs- und Endpunkte bezeichnet, zwischen denen die Leitungsanlage sozusagen als unteilbares Ganzes zu behandeln ist. Als Anfangspunkt wird der Beginn der Leitung bei der Erzeugungsstätte oder deren Abzweigung von einer bereits genehmigten Leitung erklärt, während als Endpunkt die Verbrauchs- oder Einmündungspunkte in eine andere Leitung zu gelten haben. Dabei wird dem Leitungsprojekt insofern ein Einfluß zukommen, als die Bestimmung des Endpunktes im Belieben des Projektanten liegen wird. Die Unternehmungen werden hienach in der Lage sein, durch entsprechende Teilung der Gesuche etwa in drei Teile für die Leitung von der Erzeugungsstätte bis zu einem letzten Verbrauchspunkt in einem Lande, dann von diesem Endpunkt bis zum ersten Speisepunkt im Nachbarlande und schließlich von diesem Punkt bis zu weiteren Speise- oder Verbrauchspunkten im Nachbarlande die Bundeskompetenz nur für das mittlere Stück in Anspruch zu nehmen, die Gewährung von Leitungs- oder Enteignungsrechten für die beiden Endstücke aber der Landesvollziehung zu überlassen; oder durch Vereinigung dieser Gesuche in einem Gesuch die Einräumung der Leitungs- oder Enteignungsrechte für die ganze Leitungsstrecke der Bundesvollziehung zuzuschieben; praktisch erscheint aber diese Lösung der durch die Bestimmung des Artikels 10, Punkt 10, gestellten Aufgabe der Kompetenzabgrenzung als die zweckmäßigste. […]“

Der vom Verfassungsgerichtshof – im Unterschied zu der von BMWFJ und Sbg LReg vertretenen Auffassung – gefundene Sinngehalt des § 2 Abs 2 StWG wird also durch die historische Interpretation gestützt. Ob diese einfachgesetzliche Abgrenzung auch der Kompetenzrechtslage entspricht, blieb jedoch unbeantwortet. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber des Jahres 1929 ausdrücklich beabsichtigte, die einfachgesetzliche Rechtslage im Elektrizitätswesen nunmehr der in Kraft getretenen bundesstaatlichen Kompetenzverteilung anzupassen (vgl RV 208 BlgNR III. GP 5), ist für die korrekte Auslegung des Tatbestands „Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt“ (Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG) nicht von Bedeutung – dem einfachen Gesetzgeber steht die verbindliche Auslegung von Kompetenztatbeständen nicht zu. Da jedoch die Kompetenzkonformität des StWG im Verfahren gar nicht bestritten wurde (nicht bestritten werden konnte?), durfte der VfGH mit Recht davon ausgehen, „dass diese Regelung den kompetenzrechtlichen Vorgaben entspricht.“ Die kompetenzrechtliche Frage kann freilich noch für spätere Fälle von Bedeutung sein, soweit spätere landesgesetzliche Bestimmungen von § 2 Abs 2 StWG abweichende Abgrenzungen vornehmen.