Kategorie Forstrecht

Aktuelle Leitsätze der Rsp

Verfasst am 5. Januar 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

1.) EuGH 15.12.2011, Rs C-585/10, Møller (Link)

Der Ausdruck „Plätze für Säue“ in Anhang I Nr. 6.6 Buchst. c der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er Plätze für Jungsauen (weibliche Schweine, die bereits gedeckt worden sind, jedoch noch nicht geworfen haben) umfasst.

2.) VwGH 09.11.2011, 2010/06/0044 (Tir StrG): Auseinandersetzung mit dem Anwendungsbereich des Anhangs I Z 9 UVP-G 2000. Im Anlassfall erfolgte die Sanierung einer Landesstraße; nach Ansicht des GH war eine SUP nicht erforderlich. Da der ASV die Sanierung als unbedingt erforderlich erachte (und die Bf dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat), Abweisung der Beschwerde.

3.) VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051: Der GH hat in Bezug auf die NÖ BauO in Erinnerung gerufen, dass Bauverfahren “reine”  Projektgenehmigungsverfahren darstellen würden. Anschüttungen am Grundstück sind, soweit sie über den Genehmigungsantrag hinausgehen, jedoch nicht Teil des Bauverfahrens. Detaillierte Ausführungen zu Oberflächenwasserableitungsmaßnahmen.

4.) EuGH: Emissionshandel – Einbeziehung des Luftverkehrs: Der EuGH hat ausgesprochen, dass die RL 2008/101/EG, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit CO2-Emissionszertifikaten in der EU einbezogen wurde, gültig ist. Die Anwendung des Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten auf die Luftfahrt verstößt weder gegen die Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts noch gegen das „Open-Skies“-Abkommen (EuGH 21. 12. 2011, C-366/10, Air Transport Association of America ua).

Daher bleibt es dabei, dass – wie durch die RL 2008/101/EG vorgesehen – Luftverkehrstätigkeiten ab dem 1. 1. 2012 in das Emissionshandelsregime der EU einbezogen sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Luftverkehrsunternehmen – auch von Drittländern – für ihre Flüge mit Abflug von oder Ankunft auf europäischen Flughäfen somit Emissionszertifikate erwerben und abgeben.

5.) EuGH erneut zu LKW-Fahrverbot auf der A 12: Der EuGH hat erneut ausgesprochen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den ex Art 28 EG und 29 EG (Artt 34 f AEUV) verstoßen hat, dass sie für Lastkraftwagen über 7,5 t, die bestimmte Güter befördern, auf einem Teilstück der Autobahn A 12 im Inntal (Österreich) ungerechtfertigter Weise ein Fahrverbot verhängt hat (EuGH 21. 12. 2011, C-28/09, Kommission/Österreich).

Vgl auch die bereits zuvor ergangene Verurteilung Österreichs durch den EuGH bei ähnlicher Sachlage (15. 11. 2005, C-320/03, Kommission/Österreich).

 6.) VwGH 22. 11. 2011, 2008/04/021 (zu § 17 Abs 2  UVP-G): Der GH hat bekräftigt, dass forstrechtliche und raumordnungsrechtliche Vorschriften zu den “Umweltschutzvorschriften” iSd § 2 UVP-G zu zählen sein können (eingehende Ausführungen zur Interpretation dieses Begriffs); im Anlassfall ging es um eine Erweiterung eines Kiesgewinnungsvorhabens. Detaillierte Abwägung zwischen Interessen des Forstwesens und des Bergbaus.

7.) VwGH 29. 11. 2011, 2010/10/0012 (zu § 31 sbg NSchG): Im Anlassfall hatte die sbg LReg den Umbau einer Bergstation naturschutzrechtlich genehmigt. Sie stellte fest, dass keine Beeinträchtigung der Tierwelt vorliege, weil in der Station „Ornilux-Glas“ eingesetzt werde, dass (so die Ansicht der Behörde – gestützt auf ein ASV-Gutachten) Vogelschlag verhindere. Bestätigung durch den VwGH. Die erst in der Beschwerde von den Bf vorgelegte gegenläufige Stellungnahme hatte der GH nicht mehr zu berücksichtigen (Neuerungsverbot).

8.) VwGH 26. 9. 2011, 2009/10/0228 (zu § 16 Abs 4 ForstG): Gem § 16 Abs 4 ForstG darf die Entfernung von im Wald abgelagertem Abfall der Gemeinde nur insoweit vorgeschrieben werden, als sich die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, nicht feststellen lässt; aus dem Umstand, dass Plastikflaschen von Liftgästen weggeworfen wurden, kann für sich alleine nicht auf die Verantwortlichkeit des Liftunternehmens iSd § 16 Abs 4 ForstG geschlossen werden.

Aktuelle Judikatur des VwGH

Verfasst am 30. September 2011 von Dr. Nicolas Raschauer

1.) VwGH 14. 7. 2011, 2010/10/0092: Bei der Prüfung, ob eine Salzstreuung einer Bundesstraße (eine potentielle Waldverwüstung gem § 16 ForstG) untersagt werden kann (§ 172 Abs 6 ForstG), ist, wie sich aus § 17 Abs 3 ableiten lässt, dem Schutz und der Erhaltung des Waldes keine absolute Priorität einzuräumen, sondern auch die mögliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen bzw die Gefahren für Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern zu berücksichtigen.

2.) VwGH 30. 6. 2011, 2009/07/0151 hat kürzlich zum Verhältnis von § 121 WRG (Kollaudierung) und § 138 WRG (wasserpolizeilicher Auftrag) Stellung genommen: Ein im Zuge eines Überprüfungsverfahrens wahrgenommener konsenswidriger Sachverhalt, der mit dem bewilligten Projekt in einem technisch sachnahen Zusammenhang steht, ist nicht zum Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG zu machen, sondern nach der Regelung des § 121 Abs 1 WRG zu behandeln, weil es auch eine im Gesetz vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist, die Beseitigung wahrgenommener Abweichungen vom Konsens zu veranlassen, sodass insoweit die spezielle Norm des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des § 121 Abs 1 WRG die Anwendbarkeit des § 138 WRG verdrängt.

3.) Errichtung eines Schweinestalls im Dorfgebiet – Einwendungen: VwGH 6. 7. 2011, 2010/06/0159 hat ausgesprochen, dass die Baulandkategorie Dorfgebiet (hier iSd stmk BauG) grundsätzlich keinen Immissionsschutz gewährt. Nachbarn können allerdings gegen die Errichtung eines Schweinestalls Einwendungen (hier betr Geruchsbelästigungen) gem § 13 Abs 12 Stmk BauG idF vor LGBl 2008/88 (Ortsüblichkeit) geltend machen, sodass ihm im Ergebnis dennoch ein gewisser Immissionsschutz zukommt. Ortsüblichkeit wird etwa dann anzunehmen sein, wenn bereits ein Betrieb mit vergleichbaren nachbarrelevanten Geruchsimmissionen aus bau- und raumordnungsrechtlicher Sicht rechtmäßig vorhanden ist, und zwar auch dann, wenn die rechtmäßig bestehende Immissionsbelastung über das in der Widmung Dorfgebiet zulässige Ausmaß an Geruchsimmissionen hinausgeht und die zusätzlichen projektbedingten Immissionen dieses Istmaß an Geruchsimmissionen unberührt lassen.

Aktuelle Rsp des VwGH

Verfasst am 5. September 2011 von Dr. Nicolas Raschauer

1.) Rodungsverbot gem § 17 ForstG und Ausnahmen: VwGH 16. 6. 2011, 2009/10/0173 sprach aus, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs 2 ForstG (Ausnahme vom Rodungsverbot) im Allgemeinen dann nicht vorliegen, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen nach dem Waldentwicklungsplan mittlere oder hohe Schutzfunktion, mittlere oder hohe Wohlfahrtsfunktion oder hohe Erholungsfunktion zukommt.

Aber auch sonstige “überwiegende öffentliche Interessen”, auf die § 17 Abs 3 ForstG Bezug nimmt, können eine Ausnahme vom Rodungsverbot nur unter bestimmten eng zu interpretierenden Voraussetzungen rechtfertigen. So sprach der GH zwar aus, dass überwiegende öffentliche Interessen iSd § 17 Abs 3 ForstG können auch in der medizinischen Forschung begründet sein können; dies hat allerdings zur Voraussetzung, dass unter dem Blickwinkel der medizinischen Forschung am konkreten Vorhaben selbst ein öffentliches Interesse besteht und weiters, dass das Vorhaben ohne Inanspruchnahme von Waldflächen nicht verwirklicht werden kann.

2.) OÖ: Alternative Energiesysteme bei Errichtung neuer Gebäude – Mitspracherecht der OÖ Umweltanwaltschaft (VwGH 15. 3. 2011, 2010/05/0205): In OÖ müssen bei der Errichtung neuer Gebäude mit einer Netto-Grundfläche von mehr als 1.000 m2 alternative Energiesysteme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Der OÖ Umweltanwaltschaft kommt im Rahmen ihrer Parteistellung ein Mitspracherecht im Hinblick auf alle diese Entscheidungsgrundlagen für die Art des Energieeinsatzes zu.

Kosten einer Brandbekämpfung; Beschwerdeberechtigung des Bundes

Verfasst am 23. August 2011 von Dr. Nicolas Raschauer

VwGH 16. 6. 2011, 2009/10/0165 hat vor kurzem zu stmk WaldschutzG (§ 16) ausgesprochen, dass der Bund, soweit er zum Ersatz der Kosten einer Waldbrandbekämpfung verpflichtet wurde, legitimiert ist, gegen den ihn verpflichtenden Kostenersatzbescheid Beschwerde gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG an den VwGH zu erheben.

Im konkreten Fall war der Bund zum Ersatz der Kosten einer Waldbrandbekämpfung verpflichtet worden. Bei den in § 16 Abs 1 Z 1 und Z 2 Stmk WaldschutzG normierten Kostentragungsregeln handelt es sich um keine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen iSd Art 6 EMRK. Diese Kostentragungsregeln beziehen sich auf den Aufwand, der der Feuerwehr bei der Waldbrandbekämpfung als behördlichem Hilfsorgan im Rahmen der Besorgung von Aufgaben im Rahmen der Bundeskompetenz “Forstwesen” erwächst.

Vgl im Übrigen das gleichgelagerte E des VwGH 16. 6. 2009, 2007/10/0274, zum NÖ Forstausführungsgesetz.

Rodungsverbot vs öffentliche Interessen

Verfasst am 27. Mai 2011 von Dr. Nicolas Raschauer

VwGH 31. 3. 2011, 2007/10/0033 hat sich kürzlich mit dem Verhältnis des Tatbestand des grundsätzlichen Rodungsverbots (§ 17 Abs 1 ForstG) zur Interessenabwägungsklausel (§ 17 Abs 3) auseinandergesetzt, nach der eine Rodungsbewilligung im Einzelfall erteilt werden kann, wenn anerkennte rechtliche (öffentliche) Interessen dem Interesse an der Erhaltung des Waldes vorgehen.

Sachverhalt:  Die beschwerdeführenden Partei hatte die forstrechtliche Bewilligung zur dauernden Rodung einer Grundfläche von 1.058 m2 und zur vorübergehenden Rodung einer Grundfläche von 4.003 m2 beantragt. Der von der Rodung betroffene Wald ist im Waldentwicklungsplan mit hoher Schutzwirkung und der Kennziffer “S 3″ ausgewiesen. Die bf P hatte als öffentliche Interessen für eine andere Verwendung im Fremdenverkehr begründete Interessen geltend gemacht: Mit dem Betrieb einer geplanten Kleinwasserkraftanlage könnte das Angebot touristischer Einrichtungen (Einrichtung eines Campingplatzes) verbessert bzw bereits bestehende touristische Einrichtungen (zwei namentlich genannte Jausenstationen) nachhaltig gesichert werden. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des LH von Tirol vom 22. 1. 2007 wurde die forstrechtliche Bewilligung zur dauernden sowie zur vorübergehenden Rodung versagt.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Interessenabwägung

Energiewirtschaft

Eine Rodungsbewilligung kommt [...] im vorliegenden Fall nur gem § 17 Abs 3 ForstG in Betracht, dh nur unter der Voraussetzung, dass ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Ein derartiges öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung kann nach der beispielhaften Aufzählung des § 17 Abs 4 ForstG etwa “in der Energiewirtschaft” begründet sein; ein energiewirtschaftliches öffentliches Interesse behauptet die bf P in der Beschwerde allerdings gar nicht.

Fremdenverkehr

Vielmehr führt die Beschwerde iZm der behördlichen Interessenabwägung nach § 17 Abs 3 ForstG aus, die von der bf P “geltend gemachten (insbesondere touristischen) Interessen” seien “ohne Errichtung der Kleinwasserkraftanlage nicht oder nur schwer realisierbar”, diese Interessen seien daher “vorrangig, unmittelbar und eng mit der Errichtung der Kleinwasserkraftanlage verbunden” und die belangte Behörde übersehe das vorherrschende öffentliche touristische Interesse va der “größten Anteilsnehmerin” der bf P, der Gemeinde S.V., an der “Aufrechterhaltung zweier touristischer Leitbetriebe in ihrem Gemeindegebiet” und der Möglichkeit der Errichtung des ersten Campingplatzes im D. Tal.

Auch dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg: Ein öffentliches Interesse an der Rodung unter dem Titel des Fremdenverkehrs ist nach der Rsp des VwGH nur dann gegeben, wenn bei Nichterteilung der Rodungsbewilligung wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu besorgen wären oder durch die Rodung eine wesentliche Besserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte (vgl die hg Erkenntnisse VwGH 29. 1. 1996, 94/10/0121, und VwGH 27. 7. 1994, 94/10/0067).

Zwar ist nach der auch im Rodungsverfahren geltenden Offizialmaxime das öffentliche Interesse an der Rodung von Amts wegen festzustellen, doch kommt im Rodungsverfahren die Mitwirkungspflicht der Partei insb dann zum Tragen, wenn es um die Feststellung von Tatsachen geht, die im subjektiven Bereich der Partei gelegen sind; dazu zählt die Bekanntgabe der mit der Rodung verbundenen Interessen, soweit diese nicht offenkundig sind (vgl etwa VwGH 30. 5. 1994, 92/10/0390).

In ihrer Berufung gegen den abweisenden Bescheid erster Instanz hat die bf P allerdings mit Blick auf § 17 Abs 3 ForstG lediglich vorgebracht, das durch den Bau der Wasserkraftanlage verwirklichbare Projekt der Errichtung des ersten Campingplatzes im D. Tal und die Aufrechterhaltung des Betriebes der beiden Jausenstationen seien “von besonderem touristischen Interesse für die Gemeinde S.V.” – der größten Anteilsnehmerin der bf P – und im Interesse des Tourismusverbandes H.; die nur durch entsprechende Rodung verwirklichbare Kraftwerks- und Campingplatzerrichtung und die Aufrechterhaltung der bestehenden Gastronomiebetriebe begründeten ein entsprechendes öffentliches Interesse “Fremdenverkehr”.

Mit diesem Vorbringen hat die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren allerdings nicht konkret dargelegt, weshalb die Errichtung des geplanten Campingplatzes von dem als einzigen Rodungszweck ins Treffen geführten Bau eines Kleinkraftwerkes abhänge und der weitere Betrieb der schon bestehenden Jausenstationen ohne jene zusätzliche Energiequelle gefährdet erscheine.

Pachteinnahmen

Aus dem weiteren Berufungsvorbringen, die erzielbaren Pachteinnahmen aus abzuschließenden Verträgen mit dem Betreiber des geplanten Campingplatzes seien für die bf P aus Wirtschaftlichkeitserwägungen unverzichtbar, ist für diese wiederum nichts zu gewinnen, kann doch die Erhöhung von Einnahmen für sich alleine bloß ein privates, aber kein öffentliches, bei der Interessenabwägung gem § 17 Abs 3 ForstG zu berücksichtigendes Interesse begründen (vgl VwGH 12. 11. 2001, 99/10/0262).

Ergebnis: Kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer waldfremden Verwendung

Die im angefochtenen Bescheid ausdrücklich getroffenen Feststellungen, dass die geplante Wasserkraftanlage nicht in der Lage sei, in Spitzenzeiten ausreichend Strom zu liefern, und für den projektierten Campingplatz daher auch anderweitig eine Stromversorgung sichergestellt werden müsse, werden in der Beschwerde nicht bestritten. Aus diesen Gründen ist die Auffassung der belangten Behörde, die beschwerdeführende Partei habe ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer waldfremden Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche nicht – im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht – dargelegt, nicht zu beanstanden.