Kategorie Luftreinhalterecht

Ist ein Ausstieg aus dem Kyoto-Protokoll möglich?

Verfasst am 19. Januar 2012 von Dr. Peter Sander

Den ersten Schritt hat vor wenigen Wochen Kanada gesetzt, das den Ausstieg aus dem Kyoto-Protokoll verkündet hat, für Österreich hat BM Berlakovich Leben in die Diskussion gebracht, ob man sich nicht von den Verpflichtungen des Kyoto-Protokolls lösen sollte/könnte, konnte man doch seine nicht unzweideutigen Äußerungen durchwegs ebenfalls in diese Richtung auslegen. Seither mehren sich die Stimmen, die – aus welchen Gründen auch immer – einen Ausstieg Österreichs aus dem Kyoto-Protokoll andiskutieren. Auch die Medienberichterstattung wird facettenreicher (siehe zuletzt http://orf.at/stories/2099831/2099865/). Nur, so einfach dürfte dies aus rechtlicher Sicht nicht sein, wie die folgenden aus aktuellem Anlass angestellten Überlegungen belegen:

Unstrittigerweise ist das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderung (United Nation Framework Convention on Climate Change) ein völkerrechtlicher Vertrag, gleiches gilt auch für das am 16.02.2005 in Kraft getretene Kyoto-Protokoll. Vertragspartei dieses Kyoto-Protokolls ist allerdings nicht nur Österreich, sondern auch das Völkerrechtsobjekt Europäische Union.

Die Europäische Union und ihre Mitgliedsstaaten haben sich darüber hinaus mit der Entscheidung des Rates vom 25.04.2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderung im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenen Verpflichtungen (2002/0358/EG; Burden Sharing-Entscheidung) verpflichtet, die quantifizierten Verpflichtungen zur Emissionsbegrenzung und -verringerung für den ersten Verpflichtungszeitraum von 2008 bis 2012 gemäß Anhang II zu dieser Burden Sharing-Entscheidung untereinander aufzuteilen. Nun mag es zwar grundsätzlich denkbar sein, das Kyoto-Protokoll selbst aufzukündigen, was gemäß dessen Art 27 mit einer einjährigen “Kündigungsfrist” für jede Vertragspartei seit dem 17.2.2008 schriftlich möglich wäre, doch bleibt es aus meiner Sicht fraglich, ob im Lichte des Loyalitätsgebotes des Art 4 EUV eine solche Aufkündigung durch einen Mitgliedsstaat wie Österreich in Frage kommt.

Da sich nämlich Art 4 EUV wie auch die Vorgängerregelungen an die Mitgliedsstaaten in ihrem Verhältnis zur EU richtet, gleichzeitig aber umgekehrt nunmehr auch an die EU und ihre Organe im Verhältnis zu den Mitgliedsstaaten ist nämlich klargestellt, dass dadurch wechselseitige Rechte und Pflichten begründet werden sollen (so auch die entsprechenden Entwürfe im Konvent). Die einschlägige Literatur geht darüber hinaus auch davon aus, dass die Mitgliedsstaaten untereinander Adressaten dieser Bestimmung sind.

Für den konkreten Fall eines Ausstiegs aus dem Kyoto-Protokoll ist daher vorderhand nicht die völker(vertrags)rechtliche Möglichkeit alleine ausschlaggebend. Vielmehr bedarf es einer näheren Untersuchung, ob ein aus dem Kyoto-Protokoll “aussteigender” Mitgliedsstaat der Europäischen Union nicht durch diesen Ausstieg gleichzeitig gegen seine Loyalitätsverpflichtung gegenüber den anderen EU-Mitgliedsstaaten und der EU selbst verstößt, da sich die Mitgliedsstaaten entsprechend der Burden Sharing-Entscheidung das zur Erreichung der Kyoto-Ziele Gesamtausmaß der einzusparenden CO2-Emissionen unterschiedlich gewichtet aufteilen, und diese Aufteilung dann eine andere wäre. Daran knüpfen sich fast zwangsläufig zwei weitere Fragestellungen, die ebenfalls einer genaueren Betrachtung bedürfen: Würde ein Mitgliedsstaat der EU aus dem Kyoto-Protokoll aussteigen, nicht aber die EU selbst auch, wäre dieser Mitgliedsstaat nicht auch alleine durch seine EU-Zugehörigkeit weiterhin inhaltlich an das Kyoto-Protokoll und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen gebunden? Und: Welche Möglichkeiten bestehen hinsichtlich der durch einen solchen Ausstieg eines Mitgliedsstaates aus dem Kyoto-Protokoll notwendigen Änderungen der EU-internen Aufteilung nach der Burden Sharing-Entscheidung und wie könnte der betroffene Mitgliedsstaat dies allenfalls rechtlich durchsetzen?

Wie die vorstehend aufgeworfenen Fragen zeigen, ist es für eine Vertragspartei des Kyoto-Protokolls, die keine weiteren damit im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen anderen Völkerrechtsobjekten gegenüber zu erfüllen hat, wie eben Kanada, ungleich einfacher, aus dem Kyoto-Protokoll auszusteigen, als dies für einen EU-Mitgliedsstaat der Fall wäre. Was damit an dieser Stelle jedenfalls festgehalten werden kann ist, dass ein allfälliger Ausstieg aus dem Kyoto-Protokoll eines EU-Mitgliedsstaats eine Reihe von komplexen völker- und unionsrechtlichen Fragestellungen auslöst, zu denen es soweit ersichtlich zurzeit kaum einschlägiges Schrifttum oder Judikatur gibt.

Aktuelle Leitsätze der Rsp

Verfasst am 5. Januar 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

1.) EuGH 15.12.2011, Rs C-585/10, Møller (Link)

Der Ausdruck „Plätze für Säue“ in Anhang I Nr. 6.6 Buchst. c der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er Plätze für Jungsauen (weibliche Schweine, die bereits gedeckt worden sind, jedoch noch nicht geworfen haben) umfasst.

2.) VwGH 09.11.2011, 2010/06/0044 (Tir StrG): Auseinandersetzung mit dem Anwendungsbereich des Anhangs I Z 9 UVP-G 2000. Im Anlassfall erfolgte die Sanierung einer Landesstraße; nach Ansicht des GH war eine SUP nicht erforderlich. Da der ASV die Sanierung als unbedingt erforderlich erachte (und die Bf dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat), Abweisung der Beschwerde.

3.) VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051: Der GH hat in Bezug auf die NÖ BauO in Erinnerung gerufen, dass Bauverfahren “reine”  Projektgenehmigungsverfahren darstellen würden. Anschüttungen am Grundstück sind, soweit sie über den Genehmigungsantrag hinausgehen, jedoch nicht Teil des Bauverfahrens. Detaillierte Ausführungen zu Oberflächenwasserableitungsmaßnahmen.

4.) EuGH: Emissionshandel – Einbeziehung des Luftverkehrs: Der EuGH hat ausgesprochen, dass die RL 2008/101/EG, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit CO2-Emissionszertifikaten in der EU einbezogen wurde, gültig ist. Die Anwendung des Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten auf die Luftfahrt verstößt weder gegen die Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts noch gegen das „Open-Skies“-Abkommen (EuGH 21. 12. 2011, C-366/10, Air Transport Association of America ua).

Daher bleibt es dabei, dass – wie durch die RL 2008/101/EG vorgesehen – Luftverkehrstätigkeiten ab dem 1. 1. 2012 in das Emissionshandelsregime der EU einbezogen sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Luftverkehrsunternehmen – auch von Drittländern – für ihre Flüge mit Abflug von oder Ankunft auf europäischen Flughäfen somit Emissionszertifikate erwerben und abgeben.

5.) EuGH erneut zu LKW-Fahrverbot auf der A 12: Der EuGH hat erneut ausgesprochen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den ex Art 28 EG und 29 EG (Artt 34 f AEUV) verstoßen hat, dass sie für Lastkraftwagen über 7,5 t, die bestimmte Güter befördern, auf einem Teilstück der Autobahn A 12 im Inntal (Österreich) ungerechtfertigter Weise ein Fahrverbot verhängt hat (EuGH 21. 12. 2011, C-28/09, Kommission/Österreich).

Vgl auch die bereits zuvor ergangene Verurteilung Österreichs durch den EuGH bei ähnlicher Sachlage (15. 11. 2005, C-320/03, Kommission/Österreich).

 6.) VwGH 22. 11. 2011, 2008/04/021 (zu § 17 Abs 2  UVP-G): Der GH hat bekräftigt, dass forstrechtliche und raumordnungsrechtliche Vorschriften zu den “Umweltschutzvorschriften” iSd § 2 UVP-G zu zählen sein können (eingehende Ausführungen zur Interpretation dieses Begriffs); im Anlassfall ging es um eine Erweiterung eines Kiesgewinnungsvorhabens. Detaillierte Abwägung zwischen Interessen des Forstwesens und des Bergbaus.

7.) VwGH 29. 11. 2011, 2010/10/0012 (zu § 31 sbg NSchG): Im Anlassfall hatte die sbg LReg den Umbau einer Bergstation naturschutzrechtlich genehmigt. Sie stellte fest, dass keine Beeinträchtigung der Tierwelt vorliege, weil in der Station „Ornilux-Glas“ eingesetzt werde, dass (so die Ansicht der Behörde – gestützt auf ein ASV-Gutachten) Vogelschlag verhindere. Bestätigung durch den VwGH. Die erst in der Beschwerde von den Bf vorgelegte gegenläufige Stellungnahme hatte der GH nicht mehr zu berücksichtigen (Neuerungsverbot).

8.) VwGH 26. 9. 2011, 2009/10/0228 (zu § 16 Abs 4 ForstG): Gem § 16 Abs 4 ForstG darf die Entfernung von im Wald abgelagertem Abfall der Gemeinde nur insoweit vorgeschrieben werden, als sich die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, nicht feststellen lässt; aus dem Umstand, dass Plastikflaschen von Liftgästen weggeworfen wurden, kann für sich alleine nicht auf die Verantwortlichkeit des Liftunternehmens iSd § 16 Abs 4 ForstG geschlossen werden.

Aktuelle Legistik

Verfasst am 2. Januar 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

1.) Emissionshandel: Zuteilungsregeln im BGBl

Vor kurzem ist die V des BMLFUW über die Zuteilungsregeln für die Handelsperioden ab 2013 (Zuteilungsregelverordnung – ZuRV) im BGBl (II 2011/465) kundgemacht worden. Gegenstand der V ist die Festlegung von Vorschriften für die Berechnung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gem § 22 ff EZG 2011. Die ZuRV ist mit 30. 12. 2011 in Kraft getreten und enthält die entsprechenden Vorschriften sowohl für Bestandsanlagen als auch für neue Marktteilnehmer, wesentliche Kapazitätsverringerungen und wesentliche Verringerungen der Aktivitätsrate.

2.) Verbot des CCS

Verspätet hat der österreichische Gesetzgeber auch die RL 2009/31/EG über die geologische Speicherung von CO2 umgesetzt (BGBl I 2011/144). Er hat sich dabei wie erwartet für ein Verbot der Speicherung von CO2 (mit Ausnahme von geringfügigen Forschungsvorhaben) entschieden. Das BG enthält weitere begleitende Umsetzungsvorschriften ua im UVP-G, in der GewO und im MinroG.

3.) Altlasten: 2. Altlastenatlas-VO-Novelle 2011

Vor kurzem ist Weiters eine Vg des BMLFUW, mit der die Altlastenatlas-VO geändert wird (2. Altlastenatlas-VO-Novelle 2011), im BGBl (II 2011/442) kundgemacht worden. Mit 1. 1. 2012 werden die Anhänge 2, 3, 6, 7 und 9 abgeändert.

  1. Kärnten: Aktualisierung von Grundstücksnummern betr ALTLAST K26: Holzimprägnierung Leitgeb;
  2. Niederösterreich: Aktualisierung der Prioritätsklasse und des Datums der Priotitätenklassifizierung betr ALTLAST N11: Mülldeponie St. Valentin VA 01;
  3. Steiermark: Aktualisierung von Grundstücksnummern, der Prioritätsklasse und des Datums der Priotitätenklassifizierung betr ALTLAST ST15: Alte Gemeindedeponie Frohnleiten; Aktualisierung der Prioritätsklasse und des Datums der Priotitätenklassifizierung betr ALTLAST ST18: Putzerei Scherf sowie ALTLAST ST21: Putzerei Hlatky;
  4. Tirol: Aktualisierung der Prioritätsklasse und des Datums der Priotitätenklassifizierung betr ALTLAST T12: Deponie Jungbrunntobel;
  5. Wien: Anfügung der ALTLAST W26: Frachtenbahnhof Praterstern – Bereich Werkstätte.

EZG 2011 im BGBl

Verfasst am 15. Dezember 2011 von Mag. Georg Granner

Emissionszertifikategesetz – EZG 2011 erlassen

Mit BGBl I 2011/118, ausgegeben am 12.12.2011, wurde das Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011) kundgemacht.

Das EZG 2011 beruht auf der Überarbeitung der Emissionshandels-RL 2003/87/EG für die Zeit ab 2013 durch die RL 2009/29/EG für die Zeit ab 2013. Zu den wesentlichen Änderungen der RL zählen insbesondere die Festsetzung einer unionsweiten jährlich sinkenden Höchstmenge für Emissionszertifikate sowie die Einführung harmonisierter unionsweit geltender einheitlicher Vorschriften für die Zuteilung von Emissionszertifikaten.

Mit dem vorliegenden Gesetz sollen nun va diese Änderungen auf EU-Ebene umgesetzt werden, um die Voraussetzungen für das geänderte Emissionshandelssystems in Österreich ab 2013 zu schaffen. Auch Vollzugsprobleme, die beim bisherigen Emissionshandelssystem sichtbar wurden, sollen beseitigt werden.

Folgende Änderungen des Emissionszertifikaterechts sind besonders hervorzuheben:

• Zuteilungsmechanismus: Bisher waren Zertifikate weitgehend gratis, ab 2013 soll die Versteigerung zum Grundprinzip werden. Insbesondere Stromerzeuger müssen bereits ab 2013 100 % der Zertifikate ersteigern, wobei die Versteigerungen auf einer gemeinsamen Auktionsplattform nach den Regeln der EU-Versteigerungs-VO 1031/2010/EU durchgeführt werden.

• Übergangsweise Zuteilung von kostenlosen Zertifikaten: Für andere Anlagen wird es vorläufig weiterhin Gratiszertifikate geben. Für die Berechnung der Gratiszuteilung kommen unionsweit einheitliche Referenzwerte zur Anwendung, die sich an den effizientesten Anlagen orientieren und die mit Beschluss 2011/278/EU festgelegt wurden. Das Ausmaß der Gratiszuteilung ist darüber hinaus davon abhängig, ob ein Industriesektor unionsweit gesehen als besonders verlagerungsgefährdet eingestuft wird. Die Einstufung für die Jahre 2013 und 2014 erfolgte anhand der Kriterien und Vorgaben der RL durch Beschluss 2010/2/EU. Anlagen in solchen Sektoren erhalten Gratiszertifikate im Ausmaß von 100 % der mit den Referenzwerten berechneten Zuteilungsmenge. Für nicht verlagerungsgefährdete Sektoren wird die Gratiszuteilung von 80 % im Jahr 2013 schrittweise auf 30 % im Jahr 2020 verringert, mit dem Ziel, die kostenlose Zuteilung bis 2027 zu beenden.

• Wegfall der Nationalen Zuteilungspläne (NAP): Anstelle der bisherigen NAP sind nun auf Grundlage der unionsweit einheitlichen Vorschriften des Benchmark-Beschlusses vorläufige Zuteilungsmengen von den Mitgliedstaaten zu berechnen und in Form einer Liste von Anlagen einschließlich der berechneten vorläufigen Zuteilungsmengen an die Kommission zu übermitteln. Die Kommission kann Einträge in diese Liste ablehnen, wenn die Vorschriften der RL und des Benchmark-Beschlusses nicht eingehalten worden sind. Zusätzlich muss die Kommission nach Erhalt der Listen aller Mitgliedstaaten einen sektorübergreifenden Korrekturfaktor berechnen, falls die nach dem Benchmark-Beschluss berechneten gesamten vorläufigen Zuteilungsmengen die Höchstmenge an zur Verfügung stehenden Gratiszertifikaten überschreitet. Diese Höchstmenge ist durch die RL vorgegeben. Damit wird sichergestellt, dass eine ausreichende Menge an Zertifikaten auch für den Versteigerungssektor zur Verfügung steht.

• Harmonisierte Vorschriften für neue Marktteilnehmer: Für neue Marktteilnehmer, die auch wesentliche Anlagenerweiterungen umfassen, gibt es keine Reserve mehr auf nationaler Ebene. Sie können Emissionszertifikate nur aus einer unionsweiten Reserve beantragen, die von der Europäischen Kommission verwaltet wird. Die Größe dieser Reserve wurde durch die RL bereits mit 5 % der unionsweiten Zertifikatemenge begrenzt.

• Erweiterung des Geltungsbereichs: Ab 2013 werden zusätzliche Tätigkeiten und Treibhausgase in den Emissionshandel einbezogen. Insbesondere sollen CO2-Emissionen aus der Herstellung petro-chemischer Erzeugnisse, von Ammoniak und Aluminium erfasst werden, ebenso N2O-Emissionen aus der Produktion von Salpetersäure, Adipinsäure und Glyoxalsäure sowie Emissionen von perfluorierten Kohlenwasserstoffen aus dem Aluminiumsektor. Weiters wurde in der Revision der RL der Begriff der „Feuerungsanlage“ klargestellt, um eine unionsweit einheitliche Anwendung zu gewährleisten.

Das EZG 2011 ist am 13.12.2011 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das EZG 2004 außer Kraft treten.

KlimaschutzG 2011 im BGBl

Verfasst am 22. November 2011 von Dr. Nicolas Raschauer

Mit BGBl I 2011/106 ist das “Klimaschutzgesetz” des Bundes (“Bundesgesetz zur Einhaltung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen und zur Erarbeitung von wirksamen Maßnahmen zum Klimaschutz” – KSG) kundgemacht worden. Das am 22. 11. 2011 in Kraft tretende KSG normiert, dass völkerrechtliche und unionsrechtliche Verpflichtungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen (“Klimaschutzziele”) zwischen den Gebietskörperschaften aufzuteilen sind. Diese Aufteilung kann weiters sektoral erfolgen. Gleichzeitig wird durch Einrichtung von Verhandlungsgremien und -prozessen ein Mechanismus geschaffen, der – unter Beachtung einer langfristigen Perspektive in der österreichischen Klimaschutzpolitik – das Erarbeiten und Umsetzen wirksamer Klimaschutzmaßnahmen des Bundes und der Länder ermöglicht.

Konkrete Maßnahmenmöglichkeiten sind ua die Erhöhung der Energieeffizienz, eine stärkere Nutzung erneuerbarer Energieträger, die Berücksichtigung des Klimaschutzes in der Raumplanung, die Abfallvermeidung, die Erweiterung natürlicher Kohlenstoffsenken und ökonomische Anreize für Klimaschutzmaßnahmen. Weiters verankert das KSG  auch ein  ”Nationales Klimaschutzkomitee” sowie einen “Nationalen Klimaschutzbeirat”, die die zuständigen Instanzen in Klimaschutzangelegenheiten beraten sollen.