Kategorie Luftreinhalterecht

Aktuelle Legistik

Verfasst am 2. Januar 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

1.) Emissionshandel: Zuteilungsregeln im BGBl

Vor kurzem ist die V des BMLFUW über die Zuteilungsregeln für die Handelsperioden ab 2013 (Zuteilungsregelverordnung – ZuRV) im BGBl (II 2011/465) kundgemacht worden. Gegenstand der V ist die Festlegung von Vorschriften für die Berechnung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gem § 22 ff EZG 2011. Die ZuRV ist mit 30. 12. 2011 in Kraft getreten und enthält die entsprechenden Vorschriften sowohl für Bestandsanlagen als auch für neue Marktteilnehmer, wesentliche Kapazitätsverringerungen und wesentliche Verringerungen der Aktivitätsrate.

2.) Verbot des CCS

Verspätet hat der österreichische Gesetzgeber auch die RL 2009/31/EG über die geologische Speicherung von CO2 umgesetzt (BGBl I 2011/144). Er hat sich dabei wie erwartet für ein Verbot der Speicherung von CO2 (mit Ausnahme von geringfügigen Forschungsvorhaben) entschieden. Das BG enthält weitere begleitende Umsetzungsvorschriften ua im UVP-G, in der GewO und im MinroG.

3.) Altlasten: 2. Altlastenatlas-VO-Novelle 2011

Vor kurzem ist Weiters eine Vg des BMLFUW, mit der die Altlastenatlas-VO geändert wird (2. Altlastenatlas-VO-Novelle 2011), im BGBl (II 2011/442) kundgemacht worden. Mit 1. 1. 2012 werden die Anhänge 2, 3, 6, 7 und 9 abgeändert.

  1. Kärnten: Aktualisierung von Grundstücksnummern betr ALTLAST K26: Holzimprägnierung Leitgeb;
  2. Niederösterreich: Aktualisierung der Prioritätsklasse und des Datums der Priotitätenklassifizierung betr ALTLAST N11: Mülldeponie St. Valentin VA 01;
  3. Steiermark: Aktualisierung von Grundstücksnummern, der Prioritätsklasse und des Datums der Priotitätenklassifizierung betr ALTLAST ST15: Alte Gemeindedeponie Frohnleiten; Aktualisierung der Prioritätsklasse und des Datums der Priotitätenklassifizierung betr ALTLAST ST18: Putzerei Scherf sowie ALTLAST ST21: Putzerei Hlatky;
  4. Tirol: Aktualisierung der Prioritätsklasse und des Datums der Priotitätenklassifizierung betr ALTLAST T12: Deponie Jungbrunntobel;
  5. Wien: Anfügung der ALTLAST W26: Frachtenbahnhof Praterstern – Bereich Werkstätte.

EZG 2011 im BGBl

Verfasst am 15. Dezember 2011 von Mag. Georg Granner

Emissionszertifikategesetz – EZG 2011 erlassen

Mit BGBl I 2011/118, ausgegeben am 12.12.2011, wurde das Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011) kundgemacht.

Das EZG 2011 beruht auf der Überarbeitung der Emissionshandels-RL 2003/87/EG für die Zeit ab 2013 durch die RL 2009/29/EG für die Zeit ab 2013. Zu den wesentlichen Änderungen der RL zählen insbesondere die Festsetzung einer unionsweiten jährlich sinkenden Höchstmenge für Emissionszertifikate sowie die Einführung harmonisierter unionsweit geltender einheitlicher Vorschriften für die Zuteilung von Emissionszertifikaten.

Mit dem vorliegenden Gesetz sollen nun va diese Änderungen auf EU-Ebene umgesetzt werden, um die Voraussetzungen für das geänderte Emissionshandelssystems in Österreich ab 2013 zu schaffen. Auch Vollzugsprobleme, die beim bisherigen Emissionshandelssystem sichtbar wurden, sollen beseitigt werden.

Folgende Änderungen des Emissionszertifikaterechts sind besonders hervorzuheben:

• Zuteilungsmechanismus: Bisher waren Zertifikate weitgehend gratis, ab 2013 soll die Versteigerung zum Grundprinzip werden. Insbesondere Stromerzeuger müssen bereits ab 2013 100 % der Zertifikate ersteigern, wobei die Versteigerungen auf einer gemeinsamen Auktionsplattform nach den Regeln der EU-Versteigerungs-VO 1031/2010/EU durchgeführt werden.

• Übergangsweise Zuteilung von kostenlosen Zertifikaten: Für andere Anlagen wird es vorläufig weiterhin Gratiszertifikate geben. Für die Berechnung der Gratiszuteilung kommen unionsweit einheitliche Referenzwerte zur Anwendung, die sich an den effizientesten Anlagen orientieren und die mit Beschluss 2011/278/EU festgelegt wurden. Das Ausmaß der Gratiszuteilung ist darüber hinaus davon abhängig, ob ein Industriesektor unionsweit gesehen als besonders verlagerungsgefährdet eingestuft wird. Die Einstufung für die Jahre 2013 und 2014 erfolgte anhand der Kriterien und Vorgaben der RL durch Beschluss 2010/2/EU. Anlagen in solchen Sektoren erhalten Gratiszertifikate im Ausmaß von 100 % der mit den Referenzwerten berechneten Zuteilungsmenge. Für nicht verlagerungsgefährdete Sektoren wird die Gratiszuteilung von 80 % im Jahr 2013 schrittweise auf 30 % im Jahr 2020 verringert, mit dem Ziel, die kostenlose Zuteilung bis 2027 zu beenden.

• Wegfall der Nationalen Zuteilungspläne (NAP): Anstelle der bisherigen NAP sind nun auf Grundlage der unionsweit einheitlichen Vorschriften des Benchmark-Beschlusses vorläufige Zuteilungsmengen von den Mitgliedstaaten zu berechnen und in Form einer Liste von Anlagen einschließlich der berechneten vorläufigen Zuteilungsmengen an die Kommission zu übermitteln. Die Kommission kann Einträge in diese Liste ablehnen, wenn die Vorschriften der RL und des Benchmark-Beschlusses nicht eingehalten worden sind. Zusätzlich muss die Kommission nach Erhalt der Listen aller Mitgliedstaaten einen sektorübergreifenden Korrekturfaktor berechnen, falls die nach dem Benchmark-Beschluss berechneten gesamten vorläufigen Zuteilungsmengen die Höchstmenge an zur Verfügung stehenden Gratiszertifikaten überschreitet. Diese Höchstmenge ist durch die RL vorgegeben. Damit wird sichergestellt, dass eine ausreichende Menge an Zertifikaten auch für den Versteigerungssektor zur Verfügung steht.

• Harmonisierte Vorschriften für neue Marktteilnehmer: Für neue Marktteilnehmer, die auch wesentliche Anlagenerweiterungen umfassen, gibt es keine Reserve mehr auf nationaler Ebene. Sie können Emissionszertifikate nur aus einer unionsweiten Reserve beantragen, die von der Europäischen Kommission verwaltet wird. Die Größe dieser Reserve wurde durch die RL bereits mit 5 % der unionsweiten Zertifikatemenge begrenzt.

• Erweiterung des Geltungsbereichs: Ab 2013 werden zusätzliche Tätigkeiten und Treibhausgase in den Emissionshandel einbezogen. Insbesondere sollen CO2-Emissionen aus der Herstellung petro-chemischer Erzeugnisse, von Ammoniak und Aluminium erfasst werden, ebenso N2O-Emissionen aus der Produktion von Salpetersäure, Adipinsäure und Glyoxalsäure sowie Emissionen von perfluorierten Kohlenwasserstoffen aus dem Aluminiumsektor. Weiters wurde in der Revision der RL der Begriff der „Feuerungsanlage“ klargestellt, um eine unionsweit einheitliche Anwendung zu gewährleisten.

Das EZG 2011 ist am 13.12.2011 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das EZG 2004 außer Kraft treten.

KlimaschutzG 2011 im BGBl

Verfasst am 22. November 2011 von Dr. Nicolas Raschauer

Mit BGBl I 2011/106 ist das “Klimaschutzgesetz” des Bundes (“Bundesgesetz zur Einhaltung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen und zur Erarbeitung von wirksamen Maßnahmen zum Klimaschutz” – KSG) kundgemacht worden. Das am 22. 11. 2011 in Kraft tretende KSG normiert, dass völkerrechtliche und unionsrechtliche Verpflichtungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen (“Klimaschutzziele”) zwischen den Gebietskörperschaften aufzuteilen sind. Diese Aufteilung kann weiters sektoral erfolgen. Gleichzeitig wird durch Einrichtung von Verhandlungsgremien und -prozessen ein Mechanismus geschaffen, der – unter Beachtung einer langfristigen Perspektive in der österreichischen Klimaschutzpolitik – das Erarbeiten und Umsetzen wirksamer Klimaschutzmaßnahmen des Bundes und der Länder ermöglicht.

Konkrete Maßnahmenmöglichkeiten sind ua die Erhöhung der Energieeffizienz, eine stärkere Nutzung erneuerbarer Energieträger, die Berücksichtigung des Klimaschutzes in der Raumplanung, die Abfallvermeidung, die Erweiterung natürlicher Kohlenstoffsenken und ökonomische Anreize für Klimaschutzmaßnahmen. Weiters verankert das KSG  auch ein  ”Nationales Klimaschutzkomitee” sowie einen “Nationalen Klimaschutzbeirat”, die die zuständigen Instanzen in Klimaschutzangelegenheiten beraten sollen.

Aktuelle Rsp des VwGH

Verfasst am 25. Oktober 2011 von Mag. Georg Granner

VwGH 15.9.2011, 2008/07/0098: Eine rechtskräftige Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bedeutet eine Bindung für alle relevanten Verfahren. Bei Beurteilung der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist maßgeblich, ob das Bauvorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte ident ist.

Aus § 12 Abs 1 WRG folgt, dass eine wasserrechtliche Bewilligung erst erteilt werden darf, wenn fest steht, dass bestehende Rechte nicht verletzt werden. Bei Erweiterung eines bestehenden Krafthauses zu einem Pumpspeicherwerk ist die Anlage ist weiterhin als Stauanlage und nicht als Speicheranlage zu bewerten. Fischereiberechtigte können Maßnahmen zur Abwehr von potenziellen Gefahren für Fischbestand begehren, aber keine Abweisung des Projektantrags

VwGH 6. 9. 2011, 2008/05/0016: Nach Rechtskraft des starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsbescheides kann der Eigentümer der durch den Bau der elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundstücke nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme seines Grundstückes liege nicht im öffentlichen Interesse, sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (Hinweis E VfGH30.9.1976, B 183/75, VfSlg 7878/1976). Nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides ist im Enteignungsverfahren nur mehr zu überprüfen, ob die vom ASt beanspruchten Enteignungsmaßnahmen zur Durchführung des Baues und des Betriebes der Leitungsanlage erforderlich sind.

VwGH 15.9.2011, 2007/07/0057: Nicht jegliche Maßnahme, die nicht im wasserrechtlich bewilligten Projekt ausdrücklich enthalten war, muss schon eine Abweichung vom bewilligten Projekt darstellen. Es kann aber auch nicht von vornherein gesagt werden, dass Maßnahmen wie Drainagen nur deswegen, weil sie im Zuge der Projektsverwirklichung erforderlich werden, implizit Teil des Projektes sind und es Sache des Bewilligungsinhabers ist, wie er solche Maßnahmen ausführt. Um beurteilen zu können, ob eine Projektsabweichung vorliegt, ist die Maßnahme einschließlich ihrer Auswirkungen im Kollaudierungsverfahren genau darzustellen und dann zu prüfen, ob bei der Projektserstellung bzw -bewilligung mit der Möglichkeit gerechnet werden musste, dass eine solche Maßnahme notwendig werden würde und ob die allenfalls davon Betroffenen davon wussten, dass eine solche Maßnahme notwendig werden könnte. Insbesondere dann, wenn die Betroffenen auf Grund des Projekts und seiner Bewilligung nicht damit rechnen mussten, dass die Maßnahme notwendig werden könnte, liegt eine Abweichung vom bewilligten Projekt vor.

VwGH 15.9.2011, 2009/04/0154: Verhängung einer Strafe wegen konsensloser Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage. Lärmschutzwand und Lärmschutzwall sind in ihrer Schallschutzwirkung nicht gleich zu behandeln. Beschwerden der Nachbarn sind für die Genehmigungspflicht des Baus ohne Belang.

§ 78 Abs. 2 GewO 1994 ermächtigt die Behörde, vom Betriebsinhaber eigenmächtig vorgenommene Abweichungen vom Genehmigungsbescheid mit Bescheid zuzulassen, vorausgesetzt, es kommt dadurch nicht zu einer Verringerung des Schutzes, den der Genehmigungsbescheid gewährleistet. So lange die Behörde von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht und einen entsprechenden Bescheid nicht erlassen hat, besteht die Verpflichtung des Betriebsinhabers, die im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten, unverändert – und durch § 367 Z. 25 GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert – weiter. Erst der bescheidmäßige Abspruch über die Zulässigkeit der vorgenommenen Abweichungen beseitigt diese Verpflichtung.

Das Gesetz kennt keine konkludente mündliche Kenntnisnahme der Änderungen, sondern schreibt vielmehr gemäß § 345 Abs. 8 Z. 6 GewO 1994 vor, dass die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 GewO 1994 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen sind. Dieser Bescheid bildet sodann einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.

Wie sich aus § 74 GewO 1994 ergibt, ist unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes Voraussetzung der Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage, dass von dieser Einwirkungen ausgehen, die geeignet sind, Nachbarn zu gefährden, zu belästigen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen. Für die Bejahung der Genehmigungspflicht genügt die grundsätzliche Eignung der Betriebsanlage, derartige Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belästigungen hervorzurufen, ohne dass es Feststellungen darüber im Einzelfall bedarf, ob solche Gefährdungen, Beeinträchtigungen und Belästigungen von der konkreten Betriebsanlage tatsächlich ausgehen; dies festzustellen und allenfalls durch entsprechende Auflagen zu verhindern, ist Sache des Genehmigungsverfahrens selbst (Hinweis E vom23.11.1993, Zl. 93/04/0131).

VwGH 15.9.2011, 2009/07/0195: Gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 IG-L ist derjenige zu bestrafen, der unter anderem einer Anordnung in einer Verordnung nach § 13 Abs. 3 zuwiderhandelt. § 2 Abs. 1 des IG-L-Maßnahmenkatalogs, einer Verordnung nach dieser Bestimmung, gebietet, im Sanierungsgebiet nur mobile Geräte einzusetzen, die mit Partikelfiltersystemen ausgestattet sind. Der Einsatz der gegenständlichen Maschinen ohne entsprechende Partikelfiltersysteme stellt somit ein Begehungsdelikt dar. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Tatort dort, wo die jeweilige als Einsatz des unzureichend ausgerüsteten mobilen Gerätes zu qualifizierende Handlung gesetzt wurde. Daran ändert sich nichts, wenn für die Verwaltungsübertretung der Beschuldigte als nach außen vertretungsbefugtes Organ im Sinne des § 9 VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein nach außen vertretungsbefugtes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Dem nach außen vertretungsbefugten Organ wird in diesen Fällen nicht der Vorwurf gemacht, es habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die nicht den Bestimmungen des IG-L-Maßnahmenkataloges 2005 entsprechende Maschine nicht in Betrieb genommen werde. Es wird ihm vielmehr der Vorwurf des Einsatzes, also der Inbetriebnahme dieser Maschine gemacht.

Vorschlag für ein Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011

Verfasst am 6. September 2011 von Mag. Georg Granner

Die Emissionshandels-RL 2003/87/EG ist vor dem Hintergrund neuer klimapolitischer Ziele und Wettbewerbsverzerrungen durch uneinheitliche Zuteilungspraktiken in den Mitgliedstaaten durch die RL 2009/29/EG vom 2.7.2009 in wesentlichen Teilen überarbeitet worden. Zu den wichtigsten Änderungen zählen insbesondere die Festsetzung einer unionsweiten jährlich sinkenden Höchstmenge für Emissionszertifikate sowie die Einführung harmonisierter unionsweit geltender einheitlicher Vorschriften für die Zuteilung von Emissionszertifikaten.

Die geänderten sekundärrechtlichen Rahmenbedingungen sollen nun in einem neuen Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011), RV 2011 24. GP, Beilagennummer ausständig, umgesetzt werden. Das EZG 2011 wird das EZG 2004 ablösen.

Durch die revidierte RL müssen mit dem EZG 2011 ua folgende Punkte umgesetzt werden:

• Mechanismus der Zuteilung der Zertifikate: Bisher waren Zertifikate weitgehend gratis, ab 2013 soll die Versteigerung zum Grundprinzip werden. Insbesondere Stromerzeuger müssen bereits ab 2013 100 % der Zertifikate ersteigern, wobei die Versteigerungen auf einer gemeinsamen Auktionsplattform nach den Regeln der EU-Versteigerungs-VO 1031/2010/EU durchgeführt werden.

• Übergangsweise Zuteilung von kostenlosen Zertifikaten: Für andere Anlagen wird es vorläufig weiterhin Gratiszertifikate geben. Für die Berechnung der Gratiszuteilung kommen unionsweit einheitliche Referenzwerte zur Anwendung, die sich an den effizientesten Anlagen orientieren und die mit Beschluss 2011/278/EU (“Benchmark-Beschluss”) festgelegt wurden. Das Ausmaß der Gratiszuteilung ist darüber hinaus davon abhängig, ob ein Industriesektor unionsweit gesehen als besonders verlagerungsgefährdet (“carbon leakage”-exponiert) eingestuft wird. Die Einstufung für die Jahre 2013 und 2014 erfolgte anhand der Kriterien und Vorgaben der RL durch Beschluss 2010/2/EU. Anlagen in solchen Sektoren erhalten Gratiszertifikate im Ausmaß von 100 % der mit den Referenzwerten berechneten Zuteilungsmenge. Für nicht verlagerungsgefährdete Sektoren wird die Gratiszuteilung von 80 % im Jahr 2013 schrittweise auf 30 % im Jahr 2020 verringert, mit dem Ziel, die kostenlose Zuteilung bis 2027 zu beenden.

• Wegfall der Nationalen Zuteilungspläne (“NAP”): Anstelle der bisherigen NAP sind nun auf Grundlage der unionsweit einheitlichen Vorschriften des Benchmark-Beschlusses vorläufige Zuteilungsmengen von den Mitgliedstaaten zu berechnen und in Form einer Liste von Anlagen einschließlich der berechneten vorläufigen Zuteilungsmengen (in der RL als “Nationale Umsetzungsmaßnahmen” bezeichnet) an die Kommission zu übermitteln. Die Kommission kann Einträge in diese Liste ablehnen, wenn die Vorschriften der RL und des Benchmark-Beschlusses nicht eingehalten worden sind. Zusätzlich muss die Kommission nach Erhalt der Listen aller Mitgliedstaaten einen sektorübergreifenden Korrekturfaktor berechnen, falls die nach dem Benchmark-Beschluss berechneten gesamten vorläufigen Zuteilungsmengen die Höchstmenge an zur Verfügung stehenden Gratiszertifikaten überschreitet. Diese Höchstmenge ist durch die RL vorgegeben. Damit wird sichergestellt, dass eine ausreichende Menge an Zertifikaten auch für den Versteigerungssektor zur Verfügung steht.

• Harmonisierte Vorschriften für neue Marktteilnehmer: Für neue Marktteilnehmer, die auch wesentliche Anlagenerweiterungen umfassen, gibt es keine Reserve mehr auf nationaler Ebene. Sie können Emissionszertifikate nur aus einerunionsweiten Reserve beantragen, die von der Europäischen Kommission verwaltet wird. Die Größe dieser Reserve wurde durch die RL bereits mit 5 % der unionsweiten Zertifikatemenge begrenzt.

• Erweiterung des Geltungsbereichs: Ab 2013 werden zusätzliche Tätigkeiten und Treibhausgase in den Emissionshandel einbezogen. Insbesondere sollen CO2-Emissionen aus der Herstellung petrochemischer Erzeugnisse, von Ammoniak und Aluminium erfasst werden, ebenso N2O-Emissionen aus der Produktion von Salpetersäure, Adipinsäure und Glyoxalsäure sowie Emissionen von perfluorierten Kohlenwasserstoffen aus dem Aluminiumsektor. Weiters wurde in der Revision der RL der Begriff der “Feuerungsanlage” klargestellt, um eine unionsweit einheitliche Anwendung zu gewährleisten.

Ergänzend dazu soll die Neufassung des EZG auch dazu genützt werden, in den letzten Jahren aufgetretene Vollzugsprobleme zu bereinigen. Dazu gehört die Festlegung erhöhter Anforderungen bei der Eröffnung eines Kontos imEmissionshandelsregister ebenso wie die Einführung einer Bestimmung über die Kostentragung für die Zuteilungs- und Feststellungsverfahren gem EZG und die Schaffung einer Eingriffsmöglichkeit des BMLFUW in Genehmigungsbescheide unter bestimmten Voraussetzungen, um die Einheitlichkeit des Vollzugs hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung zu gewährleisten.