Kategorie Naturschutzrecht

Aktuelle Leitsätze der Rsp

Verfasst am 5. Januar 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

1.) EuGH 15.12.2011, Rs C-585/10, Møller (Link)

Der Ausdruck „Plätze für Säue“ in Anhang I Nr. 6.6 Buchst. c der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er Plätze für Jungsauen (weibliche Schweine, die bereits gedeckt worden sind, jedoch noch nicht geworfen haben) umfasst.

2.) VwGH 09.11.2011, 2010/06/0044 (Tir StrG): Auseinandersetzung mit dem Anwendungsbereich des Anhangs I Z 9 UVP-G 2000. Im Anlassfall erfolgte die Sanierung einer Landesstraße; nach Ansicht des GH war eine SUP nicht erforderlich. Da der ASV die Sanierung als unbedingt erforderlich erachte (und die Bf dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat), Abweisung der Beschwerde.

3.) VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051: Der GH hat in Bezug auf die NÖ BauO in Erinnerung gerufen, dass Bauverfahren “reine”  Projektgenehmigungsverfahren darstellen würden. Anschüttungen am Grundstück sind, soweit sie über den Genehmigungsantrag hinausgehen, jedoch nicht Teil des Bauverfahrens. Detaillierte Ausführungen zu Oberflächenwasserableitungsmaßnahmen.

4.) EuGH: Emissionshandel – Einbeziehung des Luftverkehrs: Der EuGH hat ausgesprochen, dass die RL 2008/101/EG, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit CO2-Emissionszertifikaten in der EU einbezogen wurde, gültig ist. Die Anwendung des Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten auf die Luftfahrt verstößt weder gegen die Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts noch gegen das „Open-Skies“-Abkommen (EuGH 21. 12. 2011, C-366/10, Air Transport Association of America ua).

Daher bleibt es dabei, dass – wie durch die RL 2008/101/EG vorgesehen – Luftverkehrstätigkeiten ab dem 1. 1. 2012 in das Emissionshandelsregime der EU einbezogen sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Luftverkehrsunternehmen – auch von Drittländern – für ihre Flüge mit Abflug von oder Ankunft auf europäischen Flughäfen somit Emissionszertifikate erwerben und abgeben.

5.) EuGH erneut zu LKW-Fahrverbot auf der A 12: Der EuGH hat erneut ausgesprochen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den ex Art 28 EG und 29 EG (Artt 34 f AEUV) verstoßen hat, dass sie für Lastkraftwagen über 7,5 t, die bestimmte Güter befördern, auf einem Teilstück der Autobahn A 12 im Inntal (Österreich) ungerechtfertigter Weise ein Fahrverbot verhängt hat (EuGH 21. 12. 2011, C-28/09, Kommission/Österreich).

Vgl auch die bereits zuvor ergangene Verurteilung Österreichs durch den EuGH bei ähnlicher Sachlage (15. 11. 2005, C-320/03, Kommission/Österreich).

 6.) VwGH 22. 11. 2011, 2008/04/021 (zu § 17 Abs 2  UVP-G): Der GH hat bekräftigt, dass forstrechtliche und raumordnungsrechtliche Vorschriften zu den “Umweltschutzvorschriften” iSd § 2 UVP-G zu zählen sein können (eingehende Ausführungen zur Interpretation dieses Begriffs); im Anlassfall ging es um eine Erweiterung eines Kiesgewinnungsvorhabens. Detaillierte Abwägung zwischen Interessen des Forstwesens und des Bergbaus.

7.) VwGH 29. 11. 2011, 2010/10/0012 (zu § 31 sbg NSchG): Im Anlassfall hatte die sbg LReg den Umbau einer Bergstation naturschutzrechtlich genehmigt. Sie stellte fest, dass keine Beeinträchtigung der Tierwelt vorliege, weil in der Station „Ornilux-Glas“ eingesetzt werde, dass (so die Ansicht der Behörde – gestützt auf ein ASV-Gutachten) Vogelschlag verhindere. Bestätigung durch den VwGH. Die erst in der Beschwerde von den Bf vorgelegte gegenläufige Stellungnahme hatte der GH nicht mehr zu berücksichtigen (Neuerungsverbot).

8.) VwGH 26. 9. 2011, 2009/10/0228 (zu § 16 Abs 4 ForstG): Gem § 16 Abs 4 ForstG darf die Entfernung von im Wald abgelagertem Abfall der Gemeinde nur insoweit vorgeschrieben werden, als sich die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, nicht feststellen lässt; aus dem Umstand, dass Plastikflaschen von Liftgästen weggeworfen wurden, kann für sich alleine nicht auf die Verantwortlichkeit des Liftunternehmens iSd § 16 Abs 4 ForstG geschlossen werden.

Aktuelle Judikatur des VwGH

Verfasst am 30. September 2011 von Dr. Nicolas Raschauer

1.) VwGH 14. 7. 2011, 2010/10/0092: Bei der Prüfung, ob eine Salzstreuung einer Bundesstraße (eine potentielle Waldverwüstung gem § 16 ForstG) untersagt werden kann (§ 172 Abs 6 ForstG), ist, wie sich aus § 17 Abs 3 ableiten lässt, dem Schutz und der Erhaltung des Waldes keine absolute Priorität einzuräumen, sondern auch die mögliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen bzw die Gefahren für Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern zu berücksichtigen.

2.) VwGH 30. 6. 2011, 2009/07/0151 hat kürzlich zum Verhältnis von § 121 WRG (Kollaudierung) und § 138 WRG (wasserpolizeilicher Auftrag) Stellung genommen: Ein im Zuge eines Überprüfungsverfahrens wahrgenommener konsenswidriger Sachverhalt, der mit dem bewilligten Projekt in einem technisch sachnahen Zusammenhang steht, ist nicht zum Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG zu machen, sondern nach der Regelung des § 121 Abs 1 WRG zu behandeln, weil es auch eine im Gesetz vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist, die Beseitigung wahrgenommener Abweichungen vom Konsens zu veranlassen, sodass insoweit die spezielle Norm des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des § 121 Abs 1 WRG die Anwendbarkeit des § 138 WRG verdrängt.

3.) Errichtung eines Schweinestalls im Dorfgebiet – Einwendungen: VwGH 6. 7. 2011, 2010/06/0159 hat ausgesprochen, dass die Baulandkategorie Dorfgebiet (hier iSd stmk BauG) grundsätzlich keinen Immissionsschutz gewährt. Nachbarn können allerdings gegen die Errichtung eines Schweinestalls Einwendungen (hier betr Geruchsbelästigungen) gem § 13 Abs 12 Stmk BauG idF vor LGBl 2008/88 (Ortsüblichkeit) geltend machen, sodass ihm im Ergebnis dennoch ein gewisser Immissionsschutz zukommt. Ortsüblichkeit wird etwa dann anzunehmen sein, wenn bereits ein Betrieb mit vergleichbaren nachbarrelevanten Geruchsimmissionen aus bau- und raumordnungsrechtlicher Sicht rechtmäßig vorhanden ist, und zwar auch dann, wenn die rechtmäßig bestehende Immissionsbelastung über das in der Widmung Dorfgebiet zulässige Ausmaß an Geruchsimmissionen hinausgeht und die zusätzlichen projektbedingten Immissionen dieses Istmaß an Geruchsimmissionen unberührt lassen.

Zur Zulässigkeit der Anschüttung in Feuchtgebieten mit Schilfbestand (Nö NSchG)

Verfasst am 20. September 2011 von Dr. Nicolas Raschauer

Der VwGH hat kürzlich die Zulässigkeit von Anschüttungen in Feuchtgebieten mit Schilfbestand nach Nö NSchG erörtert (14. 7. 2011, 2009/10/0201):

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, der Bf habe außerhalb des Ortsbereiches im Bereich eines Feuchtgebietes mit Schilfbestand Anschüttungen vorgenommen, die Verunreinigungen aufgewiesen hätten und daher als Abfall zu qualifizieren seien. Er habe dadurch sowohl gegen das Verbot des § 6 Z 1 NÖ NSchG 2000, Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen abzulagern, verstoßen, als auch gegen das Verbot des § 6 Z 2 NÖ NSchG 2000, Anschüttungen im Bereich von Schilfbeständen vorzunehmen. Es sei ihm daher spruchgemäß die Entfernung der Anschüttungen aufzutragen gewesen.

Der Bf bestreitet zunächst weder, dass die in Rede stehenden Anschüttungen außerhalb des Ortsbereiches, noch, dass sie im Bereich von Schilfbeständen vorgenommen worden seien. Er ist vielmehr der Auffassung, unter Schilfbeständen iSd § 6 Z 2 NÖ NSchG 2000 könnten nur Gebiete verstanden werden, die als “Schilfgürtel” anzusehen seien, nicht jedoch Schilfbestände, die infolge mangelnder Pflege des Grundstückes entstanden seien.

Für diese Annahme bietet das NÖ NSchG 2000 keine Grundlage. Vielmehr verbietet § 6 Z 2 NÖ NSchG 2000 Anschüttungen im Bereich von Schilfbeständen außerhalb des Ortsbereiches schlechthin, also ohne dieses Verbot auf “Schilfgürtel” einzuschränken oder auf den Entstehungsgrund der Schilfbestände Bedacht zu nehmen. Es besteht daher kein Grund für die Annahme, die im vorliegenden Fall überschütteten Schilfbestände seien vom Schutz des § 6 Z 2 NÖ NSchG 2000 nicht erfasst. Dem Gesetz ist auch nicht zu entnehmen, dass die zum Zweck der Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion vorgenommenen Anschüttungen in Schilfbeständen vom Verbot des § 6 Z 2 NÖ NSchG 2000 ausgenommen wären.

Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde zur Auffassung gelangte, die vom Bf vorgenommenen Aufschüttungen erfüllten den Verbotstatbestand des § 6 Z 2 NÖ NSchG 2000. Damit sind auch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Entfernungsauftrages gem § 35 Abs 2 NÖ NSchG 2002 gegeben.

Bei diesem Ergebnis kann im Beschwerdefall unerörtert bleiben, ob die belangte Behörde überdies von einem Verstoß des Bf gegen den Verbotstatbestand des § 6 Z 1 NÖ NSchG 2000 ausgehen durfte.

Auch Kleinwasserkraftwerke können öffentlichen Interessen dienen

Verfasst am 1. September 2011 von Dr. Peter Sander

Die österreichischen Naturschutzgesetze der Länder sehen für bestimmte Vorhaben, die alleine bereits projektimmanent mit den Interessen des Naturschutzes (und damit in aller Regel mit naturschutzrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen) in Konflikt stehen, durch die Bank eine Art Dennoch-Bewilligungsmöglichkeit vor, wenn diese Vorhaben bestimmten öffentlichen Interessen dienen, und diese die Interessen des Naturschutzes überwiegen.

Insbesondere bei kleineren Wasserkraftwerken wird die Bewilligung aber oft mit floskelhaften (Nicht-)Begründungen deshalb versagt, weil solche Kleinwasserkraftwerke eben “nur” einen auf den ersten Blick  verhältnismäßig geringen Beitrag zu öffentlichen Interessen wie beispielsweise die Substitution von mit fossilen Energieträgern erzeugter Energie und damit einen Beitrag zur Reduktion des Kohlendioxidausstoßes leisten.

Hinsichtlich eines solchen Projektes, bei dem die Bewilligung versagt worden ist, hat der VwGH jüngst mit Erkenntnis vom 14.07.2011, 2010/10/0011, in aller Deutlichkeit (neuerlich) festgestellt, dass die Versagung einer Bewilligung auf ausreichenden Feststellungen und einer auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des Einzelfalles bezogenen Darlegung, der sowohl Art als auch Ausmaß der angenommenen Beeinträchtigung nachvollziehbar entnommen werden kann, zu gründen ist. Auch eine Interessenabwägung (die im Anlassfall aber auf einem aus Mangel der vorstehend erwähnten Feststellungen fehlerhaften Verfahrenhergang beruhte), die mehr oder weniger pauschal die geringe Menge an erzeugtem Strom (was bei Kleinwasserkraftwerken definitionsgemäß bereits so sein muss) als von vornherein zu gering, die “schweren und langfristigen Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes” auch nur aufzuwiegen, im Keim erstickt, ist zweifelsfrei rechtswidrig. Oder in den Worten des Gerichtshofes: “Der Umstand, dass es sich lediglich um ein Kleinkraftwerk mit entsprechend wenig Energieerzeugung handelt, führt für sich allein nicht zur Verneinung eines langfristigen öffentlichen Interesses. Vielmehr kann je nachdem, inwieweit eine Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalles geeignet ist, zur Erreichung der genannten Ziele beizutragen, dem Interesse an ihrer Verwirklichung Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommen. Entscheidend ist dabei, welche Bedeutung die Verwirklichung der konkret beantragten Maßnahme für den Klimaschutz hat (wobei insbesondere die projektgemäß produzierte Strommenge maßgeblich ist) und wie gravierend die damit verbundenen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter sind.”

Wenngleich das Ergebnis freilich im Sinne der Rechtsstaatlichkeit und der gesetzmäßigen Führung von Verwaltungsverfahren mehr als nur zu begrüßen ist, drängt sich eine – an dieser Stelle bewusst provokant formulierte – Frage auf, für deren Beantwortung angesichts der Vielzahl an wegen ähnlichen Verfahrensfehlern in den letzten Jahren vom Gerichtshof an die Behörden “zurückgespielten” Verfahren auf die nahe (?) Zukunft zu verweisen ist: Werden wir in Zukunft einen durch ein Kleinwasserkraftwerk eingesparten Liter Heizöl (im konkreten Fall 850.000 l) einem Quadratzentimeter aufgrund von wegfallendem ufernahen Spritzwasser nicht mehr wachsenden Moos (im gegenständlichen Fall eben nicht quantifiziert) gegenüberstellen müssen, um unter Berücksichtigung eines von der erzeugten Strommenge abhängigen Faktors (hier 1.070 kW) das Überwiegen oder Nichtüberwiegen eines öffentlichen Interesses festzustellen?

Vielleicht wäre es aber auch ein ehrlicherer Ansatz, die Bewilligungsvoraussetzung des Überwiegens eines öffentlichen Interesses nicht im Sinne eines gladiatorenkampfabschließenden Daumen-rauf-oder-runter-Spiels geprägt von Länderinteressen zu sehen, sondern schlicht der Tatsache ins Auge zu blicken, dass gewisse auch im Sinne des allgemeinen Wohlstands (liegt das im öffentlichen Interesse?) sinnvolle und teils auch notwendige Vorhaben außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten wohl zwangsläufig mit den Interessen des Naturschutzes in Konflikt geraten (müssen). Wenn man es mit dieser Einsicht noch nicht bewenden lassen will, dann könnte man im Anschluss auch noch über alternative Konzepte nachdenken, wie beispielsweise einen Ausgleich des Eingriffs, der vielleicht sogar naturschutzbezogene Verbesserungen gegenüber dem Zustand ohne den Eingriff bieten kann. Hier ist freilich der Gesetzgeber gefordert. Erste Ansätze gibt es aber bereits, wie insbesondere § 51 Sbg NSchG aufzuzeigen im Stande ist.

Novelle zum Wiener Naturschutzgesetz in Begutachtung

Verfasst am 30. Juli 2011 von Dr. Peter Sander

Seit 7.7.2011 liegt der Entwurf eines Gesetzes vor, mit dem das Wiener Naturschutzgesetz und das Wiener Nationalparkgesetz geändert werden sollen. Neben der Tatsache, dass aus dem “Naturschutzbeirat” der “Umwelt- und Naturschutzbeirat” wird und die Bestimmungen über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen für Naturschutzorgane geändert werden, darf aber vor allem darauf hingewiesen werden, dass sich hinsichtlich des Rechtsschutzes gegen Wiederherstellungsaufträge die Rechtsposition des Betroffenen (der Kreis dieser wird nun subsidiär auch auf den Rechtsnachfolger des Verursachers erweitert) verschlechtern soll. Außerdem sollen Informationsweitergabeverpflichtungen für Verkäufer, Vermieter und Verpächter gegenüber deren jeweiligen Vertragspartnern eingeführt werden:

Erteilt die Behörde im Falle von Gefahr im Verzug einen Wiederherstellungauftrag, so soll dieser zukünftig auch gegenüber dem Rechtsnachfolger von Grundeigentümer und Verpflichtetem gelten. Der zukünftige § 37 Abs 6 soll obendrein die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen einen solchen Wiederherstellungsauftrag ausschließen. Begründet wird dies in den Erläuterungen wiefolgt: “Da der Faktor Zeit bei allen illegalen Eingriffen insgesamt entscheidend ist für die Möglichkeit zur Rettung der Natur, erweist sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen Wiederherstellungsaufträge als unbedingte Notwendigkeit, um ein rechtzeitiges Wirksamwerden der aus Wiederherstellungsbescheiden entspringenden Verpflichtungen in der Natur zu erreichen. Nur so kann durch die dadurch bedingte sofortige Vollstreckbarkeit von Wiederherstellungsaufträgen eine Verkürzung des Zeitraumes von der Erlassung des Wiederherstellungsauftrages bis zu dessen Vollstreckung erreicht werden. In der Vollzugspraxis können durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen Wiederherstellungsbescheide mehrere Monate gewonnen werden.

Weiters sollen nach dem Willen des Landesgesetzgebers Rechtsgeschäfte wie Kauf, Miete oder Pacht über Grundstücke, die zu einem Schutzgebiet gehören, nicht ohne verpflichtende Information des Käufers, Mieters oder Pächters über den Umstand der Zugehörigkeit zu einem Schutzgebiet oder die Existenz anderer Schutzobjekte (Naturdenkmäler, geschützte Biotope oder ökologische Entwicklungsflächen) erfolgen. Folglich soll einer neuer § 39a eingefügt werden: “Bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung eines in einem Schutzgebiet gelegenen Grundstückes hat der Verkäufer, Vermieter oder Verpächter den Vertragspartner spätestens mit Vertragsabschluss nachweislich schriftlich über den Umstand der Zugehörigkeit zu einem Schutzgebiet zu informieren. Der Nachweis ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Diese Informationspflicht besteht auch für Naturdenkmäler, geschützte Biotope oder ökologische Entwicklungsflächen, die sich auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft befinden.” Dass diese neue Bestimmung letztlich auf eine Erweiterung der Aufklärungsverpflichtungen von Verkäufern, Vermietern und Verpächtern (und schlussendlich auch von Maklern) sowie zu einer weiteren “Stadardklausel” in den Verträgen führt, ist offensichtlich. Wie lange es dauert, bis sich diese Information bis zu den Betroffenen durchgesprochen hat, bleibt abzuwarten …

Die Begutachtungsfrist läuft noch bis zum 18.8.2011.