Kategorie Umweltplanungsrecht

Wegweisende EuGH-Entscheidung zum Seveso II-Recht

Verfasst am 19. Oktober 2011 von Dr. Peter Sander

Der EUGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 15.9.2011 (Rs C-53/10) mit der Umsetzung der Seveso II-Richtlinie (Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9.12.1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen) auseinandergesetzt, da ihm vom deutschen Bundesverwaltungsgericht die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt worden ist, ob sich die Seveso II-Richtlinie nur an Planungsträger richtet, die über die Nutzung von Flächen auf der Grundlage einer Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden haben, oder aber auch an Baugenehmigungsbehörden, die eine gebundene Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens in einem bereits im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu treffen haben sowie weitere Folgefragen.

Der Ausgangsrechtsstreit war dabei ein recht simpler: Ein Seveso II-Betrieb wollte sich in einem Bauverfahren gegen das in Österreich als heranrückende Bebauung bekannte Phänomen wehren. Konkret sollte ein Gewerbebetrieb in einer Entfernung von nur rund 250 Meter eines größeren Chemiebetriebes angesiedelt werden. Unter anderem wurde von diesem Chemiebetrieb geltend gemacht, dass gewisse Mindest- und Sicherheitsabstände zu einem Seveso II-Betrieb einzuhalten seien.

In seiner Entscheidung hat der Gerichtshof zwar festgehalten, dass sich die Seveso II-Richtlinie zwar in erster Linie an die Politiken im Zusammenhang mit der Flächenausweisung und -nutzung richtet (Rz 19), aber insbesondere dann wenn eine entsprechende Planungsgrundlage fehlt (im konkreten Fall mangelte es an einem die Seveso II-Richtlinie umsetzenden Bebauungsplan) die konkrete Genehmigungsbehörde zur „Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit“ der Richtlinie selbst dieser Verpflichtung nachkommen muss. Untermauert wurde dies durch den EUGH mit einem Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung, dass sich die Mitgliedstaaten nicht auf Umstände ihrer internen Rechtsordnung berufen dürften, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, zu rechtfertigen (Rz 28-30).

Nach Klärung dieser Grundsatzfrage stellt es der Gerichtshof weiters außer Zweifel, dass die entsprechenden Verpflichtungen aus der Seveso II-Richtlinie (hier Mindest- und Sicherheitsabstände) jedenfalls zu berücksichtigen sind, ganz gleich ob auf der Planungs- oder auf der Genehmigungsebene. Er erkennt dabei zwar kein absolutes Verbot der Genehmigungserteilung, wenn die angemessenen Abstände entsprechend der Richtlinie nicht eingehalten werden (Rz 46), spricht aber gleichzeitig aus, dass eine nationale Regelung, soweit sie vorschreibt, dass die Genehmigung für die Ansiedlung eines Gebäudes zwingend zu erteilen ist, ohne dass die Risiken der Ansiedlung innerhalb der angemessenen Abstandsgrenzen im Stadium der Planung oder der individuellen Entscheidung gebührend gewürdigt worden wären, die Verpflichtung, dem Erfordernis der Wahrung angemessener Abstände Rechnung zu tragen, aushöhlen und damit ihrer praktischen Wirksamkeit berauben kann. Im Ergebnis würde daher Art 12 Abs 1 der Seveso II-Richtlinie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, nach der eine Genehmigung unter solchen Umständen zwingen zu erteilen wäre (Rz 51).

Meines Erachtens darf zwar bezweifelt werden, dass es sich dabei um eine Frage der richtlinienkonformen Auslegung von nationalen Rechtsvorschriften handelt (so aber der EUGH in Rz 52) und nicht vielmehr um eine Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie (ohne Planungsrechtsakt würden die angemessenen Abstände der Richtlinie direkt herangezogen werden, und es dürfte dann in simpler Anwendung des Baurechts ebene keine Bewilligung erteilt werden; das Baurecht selbst muss dabei meines Erachtens nicht richtlinienkonform interpretiert werden), doch hat diese Entscheidung weitreichende Konsequenzen auch für Österreich. Im Endeffekt bedeutet dies nämlich für all jene Gebiete im Umkreis von Seveso II-Betrieben, wo keine entsprechenden Raumplanerischen Ausweisungen vorgenommen worden sind, dass sich die jeweiligen Baubehörden nicht (mehr) auf allenfalls nicht dem Seveso-Regime entsprechende aber innerstaatlich betrachtet geltende Widmungsakte berufen können, sondern trotz dieser innerstaatlich vielleicht sogar bindenden Widmungsakte dennoch dem Unionsrecht entsprechen müssen, da ja entsprechend dem Urteil die Bewilligungsbehörde die „praktische Wirksamkeit“ des Seveso-Regimes sicherzustellen hat.

Insbesondere wenn man nun noch die fachliche und rechtliche Kompetenz von manchen österreichischen Baubehörden berücksichtigt, ist meines Erachtens davon auszugehen, dass Bauverfahren in der näheren Umgebung von Seveso II-Betrieben in Zukunft wohl komplexer werden.

Urteil des EuGH vom 21. Juli 2011 in der Rechtssache C 2/10: Verbot der Errichtung von nicht zur Eigennutzung bestimmten Windenergieanlagen in einem Natura 2000 Gebiet

Verfasst am 22. Juli 2011 von Dr. Erich Pürgy

1.  Der EuGH hat am 21. Juli 2011 in der Rechtssache C‑2/10 – in einem vom italienischen Tribunale amministrativo regionale per la Puglia angestrengten Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art 267 AEUV – ausgesprochen, dass die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH‑Richtlinie), die Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), die Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt und die Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung nicht entgegenstehen, die die Errichtung nicht zur Eigennutzung bestimmter Windenergieanlagen in zum europäischen ökologischen Netz Natura 2000 gehörenden Gebieten ohne vorherige Prüfung der ökologischen Auswirkungen des Projekts auf das spezifisch betroffene Gebiet verbietet, sofern die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit gewahrt sind.[1]

2.  Im italienischen Ausgangsverfahren geht es um die Weigerung der Behörde, die Errichtung nicht zur Eigennutzung bestimmter Windenergieanlagen auf Grundstücken, die zum Nationalpark Alta Murgia gehören, einem sowohl nach der FFH-Richtlinie als auch nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Schutzgebiet (Natura 2000 Gebiet), zu genehmigen, und zwar ohne, dass eine vorherige Prüfung der ökologischen Auswirkungen des Projekts auf das spezifisch betroffene Gebiet durchgeführt worden war. Die Entscheidung stützt sich auf eine nationale Bestimmung, die in allen nach der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten die Errichtung neuer Windenergieanlagen verbietet.[2] Die Projektwerber sehen darin insbesondere einen Verstoß gegen die in der Richtlinie 2001/77/EG vorgesehenen Grundsätze. Das vorlegende italienische Gericht möchte vom EuGH wissen, ob dieses generelle Verbot mit der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie sowie mit den Richtlinien 2001/77/EG und 2009/28/EG vereinbar ist.

3.1.  Die FFH-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie untersagen nicht jede menschliche Tätigkeit in den zum Natura-2000-Netz gehörenden Schutzgebieten, sondern machen nur die Genehmigung dieser Tätigkeiten von einer vorherigen Prüfung der Umweltverträglichkeit des betreffenden Projekts abhängig. So erfordern nach Art 6 Abs 3 erster Satz der FFH-Richtlinie[3] Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Art 6 der FFH-Richtlinie enthält darüber hinaus kein generelles Verbot für bestimmte Pläne oder Projekte. Die erwähnte italienische Regelung hat nun zur Folge, dass eine beantragte neue Windenergieanlage im gegenständlichen Natura 2000 Gebiet ohne Weiteres abzulehnen ist, und zwar ohne dass eine Prüfung der ökologischen Auswirkungen des Projekts auf das konkrete Gebiet durchgeführt wird. Der EuGH hält somit fest, dass die italienische Regelung ein strengeres Schutzsystem für zum Natura-2000-Netz gehörende Gebiete festlegt als das mit der FFH‑Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie geschaffene.

3.2.  Mit den gegenständlichen unionsrechtlichen Regelungen wird im Umweltbereich keine vollständige Harmonisierung angestrebt.[4] So können die Mitgliedstaaten gemäß Art 14 der Vogelschutzrichtlinie strengere Schutzmaßnahmen ergreifen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind. Die FFH‑Richtlinie enthält zwar keine derartige Bestimmung. Da diese Richtlinie jedoch auf der Grundlage von Art 192 AEUV erlassen wurde, können die Mitgliedstaaten nach Art 193 AEUV verstärkte Schutzmaßnahmen ergreifen. Diese Vorschrift stellt für solche Maßnahmen nur die Voraussetzung auf, dass sie mit dem AEUV vereinbar sind und der Europäischen Kommission notifiziert werden. Der EuGH hat dazu bereits entschieden, „dass, wenn im Rahmen der gemeinschaftlichen Umweltpolitik mit einer nationalen Maßnahme dieselben Ziele wie mit einer Richtlinie verfolgt werden, eine Verschärfung der in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen nach Art 176 EG und unter den dort aufgestellten Bedingungen vorgesehen und zulässig ist.[5] Im vorliegenden Fall hält der EuGH fest, dass mit einer Regelung der im Ausgangsverfahren fraglichen Art, die zum Schutz der wildlebenden Vogelarten, die in den zum Natura-2000-Netz gehörenden Schutzgebieten leben, die Errichtung neuer Windenergieanlagen in diesen Gebieten uneingeschränkt verbietet, die gleichen Ziele wie mit der FFH‑Richtlinie verfolgt werden. Soweit mit dieser Maßnahme daher eine strengere Regelung als diejenige des Art 6 dieser Richtlinie eingeführt wird, stellt sie eine verstärkte Schutzmaßnahme im Sinne von Art 193 AEUV dar.[6]

Hinsichtlich der Frage, ob die verstärkten Schutzmaßnahmen auch den übrigen Bestimmungen des AEUV entsprechen und insbesondere nicht den Zielen der Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen zuwiderlaufen, verweist der EuGH auf Art 194 Abs 1 leg cit, wonach die Energiepolitik der Union die Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt berücksichtigen muss. Darüber hinaus kann nach Ansicht des EuGH eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren fragliche, nach der nur die Errichtung neuer, nicht zur Eigennutzung bestimmter Windenergieanlagen in zum Natura-2000-Netz gehörenden Gebieten verboten ist, zur Eigennutzung bestimmte Anlagen mit einer Leistung bis zu 20 kW aber vom Verbot befreit werden können, wegen ihrer begrenzten Tragweite das Ziel der Union, neue und erneuerbare Energien zu entwickeln, nicht gefährden.

3.3. Der EuGH kommt somit zum Ergebnis, dass die Vogelschutz- und die FFH-Richtlinie einer nationalen verstärkten Schutzmaßnahme nicht entgegenstehen, die ein uneingeschränktes Verbot der Errichtung nicht zur Eigennutzung bestimmter Windenergieanlagen in zum Natura-2000-Netz gehörenden Gebieten ohne Prüfung der ökologischen Auswirkungen des spezifischen Projekts oder Plans auf das betroffene zu diesem Netz gehörende Gebiet vorsieht.

4.1.  Die Richtlinie 2001/77/EG verfolgt nach Art 1 das Ziel, eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern und eine Grundlage für einen entsprechenden künftigen Gemeinschaftsrahmen zu schaffen. Art 6 Abs 1 der Richtlinie 2001/77/EG sieht ein Bewertungsverfahren vor, das auf die Vereinfachung und den Abbau von Hindernissen in der Verwaltung abzielt und prüfen soll, ob die Vorschriften objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sind. Der EuGH stellt dazu fest, dass ein uneingeschränktes Verbot der Errichtung neuer Windenergieanlagen in Natura 2000 Gebieten, das auf einer Gesetzesbestimmung beruht, nicht gegen die Ziele der Vereinfachung und des Abbaus von Hindernissen in der Verwaltung verstößt und grundsätzlich ein hinreichend transparentes und objektives Verfahren darstellt.

Hinsichtlich des behaupteten diskriminierenden Charakters der Maßnahme weist der EuGH darauf hin, dass das Diskriminierungsverbot in Art 6 Abs 1 der Richtlinie 2001/77/EG lediglich der besondere Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes ist, der zu den Grundprinzipien des Unionsrechts gehört und der es verbietet, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Folglich muss das vorlegende Gericht prüfen, ob die unterschiedliche Behandlung von Projekten zum Bau von Windenergieanlagen und Projekten im Zusammenhang mit anderen gewerblichen Tätigkeiten, die in Natura 2000 Gebieten eingereicht werden, auf bestehende objektive Unterschiede zwischen diesen beiden Projektarten gestützt werden kann.[7]

4.2.  Nach Art 13 Abs 1 der Richtlinie 2009/28/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, „dass einzelstaatliche Vorschriften für die Genehmigungs‑, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren, die auf Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen […] angewandt werden, verhältnismäßig und notwendig sind“. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch angemessene Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Vorschriften „objektiv, transparent und verhältnismäßig sind, nicht zwischen Antragstellern diskriminieren und den Besonderheiten der einzelnen Technologien für erneuerbare Energie vollständig Rechnung tragen“.[8]

Für den EuGH dürfen nach dem in Art 13 der Richtlinie 2009/28 verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen. Auch in diesem Fall verweist der EuGH auf das vorlegende Gericht, das die Verhältnismäßigkeit der fraglichen nationalen Maßnahme zu prüfen hat. Dieses Gericht muss dabei insbesondere berücksichtigen, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung auf Windenergieanlagen beschränkt ist und andere Formen der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen, wie Photovoltaikanlagen, ausgenommen sind. Außerdem soll das Verbot ausschließlich auf neue Windenergieanlagen zu gewerblichen Zwecken Anwendung finden, da zur Eigennutzung bestimmte Anlagen mit einer Leistung bis zu 20 kW nicht unter dieses Verbot fallen.

5.  Aus österreichischer Sicht ist das Urteil C-2/10 nicht zuletzt deshalb von Interesse, weil es auch in Österreich Regelungen gibt, die über das Schutzsystem des Art 6 der FFH‑Richtlinie hinausgehen. Eine derartige Vorschrift findet sich beispielsweise im Salzburger Nationalparkgesetz[9], das für den – sowohl nach der Vogelschutzrichtlinie als auch nach der FFH‑Richtlinie als Natura 2000 Gebiet ausgewiesenen – Salzburger Anteil am Nationalpark Hohe Tauern gilt. So untersagt § 5 Abs 2 des Salzburger Nationalparkgesetzes in der Kernzone jeden Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Ausnahmen von diesem generellen Eingriffsverbot sind nur sehr eingeschränkt nach § 5 Abs 3 und 4 leg cit möglich.[10] Daraus folgt, dass Projekte, die nicht von den engen Ausnahmetatbeständen des § 5 Abs 3 und 4 leg cit erfasst sind, – wie etwa die Errichtung eines Gletscherschigebietes – ohne Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf das spezifisch betroffene Gebiet abzulehnen sind und das an sich in Art 6 Abs 3 und 4 der FFH‑Richtlinie vorgesehene Bewilligungsregime nicht zur Anwendung gelangt.


[1] Das Urteil ist unter http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=en. und

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62010J0002:DE:HTML abrufbar.

[2] Dieses Verbot gilt auch für eine Pufferzone von 200 m.

[3] Art 6 Abs 3 der FFH-Richtlinie ist gemäß Art. 7 dieser Richtlinie auf die nach Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen oder nach Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie in ähnlicher Weise anerkannten Gebiete anwendbar ist.

[4] EuGH Rs C-318/98, Slg 2000, I-4785, Rn 46.

[5] EuGH Rs C‑6/03, Slg 2005, I-2753, Rn 27.

[6] Der EuGH konnte aus den vorliegenden Akten nicht erkennen, dass die italienische Regierung diese Maßnahmen der Kommission gemäß Art 193 AEUV notifiziert hätte. Diese Vorschrift verpflichtet die Mitgliedstaaten allerdings, der Kommission die verstärkten Schutzmaßnahmen zu notifizieren, die sie im Umweltbereich beibehalten oder ergreifen möchten, sie macht aber die Umsetzung der beabsichtigten Maßnahmen nicht vom Einverständnis oder dem fehlenden Widerspruch der Kommission abhängig. Für den EuGH ist daher weder dem Wortlaut noch dem Zweck von Art 193 AEUV zu entnehmen, dass die Nichteinhaltung der den Mitgliedstaaten nach dieser Vorschrift obliegenden Notifizierungspflicht für sich allein die Rechtswidrigkeit der erlassenen verstärkten Schutzmaßnahmen nach sich zieht.

[7] Bei dieser Prüfung sind die Besonderheiten von Windenergieanlagen zu berücksichtigen, nämlich insbesondere die Gefahren, die diese für die Vögel darstellen können, wie die Gefahr von Zusammenstößen, Störungen und Verdrängungen, die Barrierewirkung, die die Vögel dazu zwingt, ihre Richtung zu ändern, oder den Verlust bzw. die Verschlechterung der Lebensräume.

[8] Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG (5. Dezember 2010) war zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorlageentscheidung am 23. September 2009 noch nicht abgelaufen. Der EuGH hat die zu Art 13 Abs 1 der Richtlinie 2009/28/EG gestellte Frage dennoch beantwortet und sich dabei auf seine ständigen Rechtsprechung gestützt, wonach die Mitgliedstaaten, an die die Richtlinie gerichtet ist, während der Frist für deren Umsetzung jedenfalls keine Vorschriften erlassen dürfen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich zu gefährden.

[9] Gesetz vom 19. Oktober 1983 über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg, LGBl 106/1983 idF LGBl 20/2010.

[10] ZB Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen (§ 5 Abs 3 Z 3 leg cit).

Der Braunbär und die Enteignung (?)

Verfasst am 20. Juli 2011 von Dr. Peter Sander

Es gibt wieder einmal ein berichtenswertes EuGH-Verfahren betreffend die Ausweisung von Natura 2000-Gebieten bzw die Umsetzung der FFH-RL. Zwar ist noch kein Urteil ergangen, die Schlussanträge der Generalanwälting Juliane Kokott vom 28. Juni 2011 sind aber allemal eine auszugsweise Wiedergabe wert:

Ausgangspunkt ist ein Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Spanien. In einem ausgewiesenen Schutzgebiet (unter anderem für Braunbären und Auerhühner) befindet sich ein vor der Ausweisung schon bestehendes Abbaugebiet. Die Generalanwältin argumentiert – auf das Wesentliche heruntergebrochen – dass der Gerichtshof bereits mehrfach betont hat, dass die materiellen Anforderungen des Gebietsschutzes nach Art 6 Abs 2 der FFH-RL durch bestehende Genehmigungen nicht ausgeschlossen werden. Die Richtlinie würde es auch ermöglichen, dem wesentlichen Ziel der Erhaltung und des Schutzes der Qualität der Umwelt einschließlich des Schutzes der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im Sinne der ersten Begründungserwägung (aktiv) zu entsprechen, wenn sich ein nach Art 6 Abs 3 FFH-RL genehmigter Plan oder ein solches Projekt zu einem späteren Zeitpunkt – auch wenn kein von den zuständigen nationalen Behörden zu vertretender Fehler vorliegt – als geeignet erweist, Verschlechterungen oder erhebliche Störungen hervorzurufen.

Darüber hinaus soll Art 6 Abs 2 der Richtlinie dazu verpflichten, eine bestehende Genehmigung nachträglich zu überprüfen, dementsprechend würde die Ausführung eines vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Habitatrichtlinie genehmigten Vorhabens in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen. Und weiter wörtlich: “Folglich verpflichtet Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie die Mitgliedstaaten dazu, auch im Hinblick auf Altvorhaben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Verschlechterungen oder Störungen von Schutzgebieten zu verhindern. Die berechtigten Interessen der Inhaber von Genehmigungen müssen notfalls im Wege der Entschädigung befriedigt werden“.

Zwar gesteht die Generalanwältin einige Seiten weiter zu, dass auch auf diese Altvorhaben, die in der oben geäußerten Lesart der Richtlinie wohl unzweifelhaft der Nichtausübung gegen Entschädigung unterliegen würden, die “Ausnahmen” des Art 6 Abs 4 der Richtlinie anzuwenden sind, und dass bei der durchzuführenden Interessenabwägung wohl auch die bestehenden (Alt-)Bewilligungen zu berücksichtigen sind (“Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt darüber hinaus, das Interesse an der Erhaltung bestandskräftiger Genehmigungen zu berücksichtigen.“), was für den überwiegenden Teil des “Altbestandes” wohl für Entwarnung sorgt. Dennoch darf mit Spannung erwartet werden, wie der Gerichtshof in seiner Entscheidung mit den von der Generalanwältin aufgeworfenen Fragen umgehen wird.

Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 veröffentlicht

Verfasst am 18. Juli 2011 von Dr. Peter Sander

Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 Abs. 1, 2, 2a und 4 AWG 2002 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mindestens alle sechs Jahre nach § 8 AWG 2002 einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erstellen. Obzwar die Intervalle in jüngerer Zeit immer länger werden (1992, 1995, 1998, 2001 und 2006) ist kürzlich der Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 veröffentlicht worden. Im Zuge der Erstellung des neuen Bundesabfallwirtschaftsplans ist nunmehr erstmals eine Strategische Umweltprüfung gemäß § 8a AWG 2002 durchgeführt worden, wobei hierdurch – nach Angaben der Behörde – auch den Anforderungen der SUP-Richtlinie (RL 2001/42/EG) entsprochen wurde.

Abzurufen sind der Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 sowie die Ergebnisse der Umweltprüfung unter www.bundesabfallwirtschaftsplan.at.

Vortrag “Umweltrecht in Russland”

Verfasst am 5. Juli 2011 von Dr. Nicolas Raschauer

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser! Im Vorfeld der 16. Umweltrechtstage lädt das Institut für Umweltrecht der JKU Linz zu einem Vortrag “Umweltrecht in Russland“. Die Einladung finden Sie im Anhang.

N. Raschauer eh

Vortrag Umweltrecht in Russland