Kategorie Umweltplanungsrecht

Vortrag “Umweltrecht in Russland”

Verfasst am 5. Juli 2011 von Dr. Nicolas Raschauer

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser! Im Vorfeld der 16. Umweltrechtstage lädt das Institut für Umweltrecht der JKU Linz zu einem Vortrag “Umweltrecht in Russland“. Die Einladung finden Sie im Anhang.

N. Raschauer eh

Vortrag Umweltrecht in Russland

EuGH zur Prüfpflicht der Mitgliedstaaten nach der FFH-RL

Verfasst am 31. Mai 2011 von Mag. Julia Lechner

Vor kurzem hat der EuGH im Urteil vom 26.5.2011, Kommission gegen Belgien, Rs C-538/09, zur Prüfpflicht der MS nach der FFH-RL Stellung bezogen.

In der Rs C-538/09 geht es um die ordnungsgemäße Umsetzung der für bestimmte Pläne bzw Projekte in der FFH-RL 92/43/EWG verankerten Prüfpflicht der Behörden der MS, deren Intention es ist, die Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wildlebender Tiere und Pflanzen in Natura-2000-Gebieten zu sichern. Die Mitgliedstaaten haben Maßnahmen zu treffen, die Verschlechterungen bzw Störungen in Natura-2000-Gebieten vermeiden, sofern sich diese erheblich auf die in der Richtlinie genannten Ziele auswirken könnten. Diese Maßnahmen sollen

  • die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie
  • Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind,

hintanhalten.

Gegenständlich ist folgende Prüfpflicht relevant: Projekte, die nicht direkt mit der Verwaltung des Natura-2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, sind einer Prüfung zu unterziehen, wenn sie einzeln oder im Zusammenspiel mit anderen Plänen oder Projekten Natura-2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen könnten. Die nationalen Behörden dürfen dem Plan bzw dem Projekt nur zustimmen, wenn diese festgestellt haben, dass das Natura-2000-Gebiet nicht beeinträchtigt wird.

Die nationalen (belgischen) Normen nehmen bestimmte Anlagen und Tätigkeiten von der Prüfpflicht aus, indem 3 Einstufungskategorien festgelegt werden und davon ausgegangen wird, dass Anlagen der Klasse 3 eine geringe Auswirkung auf die Menschen und die Umwelt haben und somit keiner Prüfung zu unterziehen sind. Die Kriterien der Klasse 3 werden sodann durch die jeweilige (belgische) Regierung mit Erlass festgelegt (hier: Erlass der wallonische Regierung vom 4.7.2002). Letztlich nimmt aber der Antragsteller (Projektwerber) aufgrund der im Erlass festgelegten Kriterien die Einstufung in die Klassen 1 bis 3 selbst vor und entscheidet somit, ob sein Projekt lediglich einer Anzeigepflicht (Klasse 3) oder Genehmigungspflicht (Klassen 1 und 2) unterliegt.

In concreto handelt sich um Abwässer, die bei Bewirtschaftung eines Massenstalls in das  Natura-2000-Gebiet geleitet würden und in diesem Gebiet (von der RL geschützte) Arten bedrohen (könnten). Nach stRsp des GH ist eine Prüfung immer dann durchzuführen, wenn eine Wahrscheinlichkeit oder eine Gefahr besteht, dass der Plan bzw das Projekt das Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigt. Eine Gefahr besteht dann, „wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Plan oder das Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt.“ Bei der Beurteilung der Gefahr ist auf die besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des betroffenen Gebietes abzustellen. Ferner kann es nicht ausreichend sein, dass bestimmte Kategorien von Projekten anhand von Kriterien von einer Prüfung ausgenommen werden, die nicht gewährleisten, dass nicht doch eine erhebliche Beeinträchtigung des Natura-2000-Gebietes erfolgen könnte. Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine Regelungen erlassen, die Projekte zB aufgrund geringer Kosten oder bestimmter Tätigkeiten aus der Prüfung ausnehmen.

Grundsätzlich – so der GH – können auch Projekte geringer Größe erhebliche Auswirkungen auf die Gebiete haben, daher können von den Mitgliedstaaten auch keine Kriterien festgelegt werden anhand deren eine Prüfung ausgeschlossen werden darf, da ja die erheblichen Auswirkungen auf das Gebiet so nicht sicher ausgeschlossen werden können. Auch reichen abstrakte Vorabprüfungen und deren Verankerung in Normen – wie hier geschehen – nicht aus.

Es lässt sich resümieren, dass Pläne/Projekte für welche die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass diese das Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen, einer Prüfung ihrer Verträglichkeit zu unterziehen sind. Die nationale Behörde hat dies anhand objektiver Umstände je nach Einzelfall (nicht jedoch der Antragsteller nach abstrakten in Normen festgelegten Kriterien selbst) zu beurteilen. Falls nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Projekt das Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigt, so liegt eine Gefahr vor (Vorsorgeprinzip) und ist somit einer Prüfung zu unterziehen.

Flächenwidmung und Umweltschutzvorschriften

Verfasst am 18. März 2011 von Dr. Metin Akyürek

Entscheidung des Umweltsenates vom 14. Jänner 2011, US 3B/2010/12-23 („Windpark Pischelsdorf“)

Mit Berufungsentscheidung vom 14. Jänner 2011, US 3B/2010/12-23, hob der Umweltsenat (US) die mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung nach dem UVP-G 2000 erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 13 Windenergieanlagen auf. Erhoben wurden die Berufungen teils von betroffenen Nachbarn teils von zwei unmittelbar an die Standortgemeinde grenzenden Gemeinden (Gramatneusiedl und Reisenberg); und zwar jeweils mit der Begründung, dass die für Windkraftanlagen gewidmete Grünlandfläche im Ausmaß von 60m x 60m nicht ausreiche, um darauf die beantragte Anlage in Höhe von 150m und einem Rotordurchmesser von 90m zu situieren.

Wohl mangels Kenntnisnahmemöglichkeit von der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2010, 2010/06/0262, zur Einschränkung der Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde auf den Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht, ist es auch nicht weiter verwunderlich, dass der US in der vorliegenden Entscheidung – seiner bisherigen Spruchpraxis folgend – noch von einer umfassenden Prüfungsbefugnis in Ansehung der öffentlichen Interessen ausgeht. Selbst wenn diese Auffassung mit Blick auf das zuvor zitierte Erkenntnis des VwGH nicht mehr haltbar ist, so ändert dies nichts am Ergebnis der vorliegenden Entscheidung. Die von einer Gemeinde zu Recht geltend gemachte Abweichung von der Flächenwidmung hatte zur Aufhebung des UVP-Bescheides zu führen.

Wie der US ausführt, handelt es sich bei raumordnungsrechtlichen Vorschriften um Regelungen, die auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes Bedacht nehmen (vgl § 1 Abs 1 Z 1 NÖ Raumordnungsgesetz). Insofern steht den in § 19 Abs 3 UVP-G 2000 genannten Gemeinden als Verfahrensparteien das Recht zu, die Einhaltung der Flächenwidmung sowohl im UVP-Verfahren als auch in einer allfälligen Berufung geltend zu machen.

Einer eingehenderen Begründung bedarf indes die Zulässigkeit der ebenfalls auf die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplans gestützten Berufungen der Nachbarn: Diese besitzen nämlich nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Flächenwidmungskonformität, sondern nur insoweit, als die bestimmte Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Einen solchen sieht § 48 NÖ BO vor und stellt ausdrücklich zur Beurteilung zumutbarer Belästigungen auf die festgelegte Widmungsart und die sich daraus ergebende zulässige Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen ab (vgl Abs 2 leg cit). Wie der US ebenfalls mit Verweis auf die einschlägige Literatur ausführt, dient die Beschränkung der Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Grünland auf speziell hiefür gewidmete Flächen eben auch dem Emissionsschutz.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die bisherige Spruchpraxis des US in Ansehung des zutreffenden Erkenntnisses des VwGH vom 22.12.2010, 2010/06/0262 zwar hinsichtlich der „umfassenden Kognitionsbefugnis“ nicht mehr haltbar ist, allerdings es im vorliegenden Fall eines solchen Rückgriffs auf diese Judikaturlinie auch nicht bedurfte. Jedenfalls die Standortgemeinden, aber in concreto auch die Nachbarn waren zur Wahrnehmung der beabsichtigten flächenwidmungswidrigen Bebauung berechtigt. Abzuwarten bleibt, ob den Projektgegnern damit eine Abwehr des Vorhabens gelungen ist oder es sich nur um ein vorläufiges Übel für den Projektwerber handelt. Durch die Novelle 2000, BGBl I Nr 89/2000, wurde in § 17 Abs 1 UVP-G 2000 der Passus beseitigt, wonach auf den Zeitpunkt der Antragstellung für das Vorhaben abzustellen war, soweit Flächenwidmungen maßgeblich waren. Würde somit die noch mangelnde Flächenwidmung nachträglich saniert, fiele dieses Hindernis weg, gilt doch nach stRsp die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung.

Aktuelle EuGH-Rspr

Verfasst am 16. Februar 2011 von Dr. Nicolas Raschauer

Folgende für Österreich relevante Leitsätze der jüngeren Vergangenheit seien überblicksartig wiedergegeben:

a) Zu einem Vorabentscheidungsersuchen zur RL 2003/87/EG hat die vierte Kammer des EuGH ausgesprochen, dass ein Ersuchen um Übermittlung von Transaktionsdaten nach der RL 2003/87/EG betreffend Transaktionen mit Emissionszertifikaten (ua die Namen der Inhaber von übertragenden Konten und von Empfängerkonten für Transaktionen mit Emissionszertifikaten, die im Zusammenhang mit diesen Transaktionen stehenden Zertifikate oder Kyoto‑Einheiten sowie deren Datum und Uhrzeit betreffen) ausschließlich nach den spezifischen Veröffentlichungsregeln der RL 2003/87/EG zu messen sind (Art 19), nicht aber nach den Vorgaben der UIRL 2003/4/EG (EuGH C 524/09, Ville de Lyon).

b) In einem Urteil betreffend ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen zur RL 2003/4/EG hat die vierte Kammer des EuGH ausgesprochen, dass i) der Begriff „Umweltinformationen“ in Art 2 der RL 2003/4/EG dahin auszulegen ist, dass auch Informationen darunter fallen, die im Rahmen eines nationalen Verfahrens zur (Ausdehnung der) Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Festsetzung der in Ess- oder Trinkwaren zulässigen Höchstmenge eines Schädlingsbekämpfungsmittels, eines Bestandteils hiervon oder von Abbauprodukten übermittelt werden; ii) Art der RL 2003/4 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung angeordnete Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe von Umweltinformationen gegen das besondere Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe in jedem den zuständigen Behörden vorgelegten Einzelfall erfolgen muss, wobei der nationale Gesetzgeber in einer allgemeinen Vorschrift Kriterien festlegen kann, die diese vergleichende Prüfung der bestehenden Interessen erleichtern können (EuGH C 266/09, Stichting Natuur ua).

c) In einem weiteren Urteil betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Conseil d´etat stellte der EuGH zum Verhältnis der RL 91/676/EG (über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen) zur SUP-RL (2001/42/EG) fest, dass ein nationales Aktionsprogramm nach Art 5 Abs 1 RL 91/676/EWG als Pläne oder Programme im Sinne von Art 3 Abs 2 lit a der SUP-RL angesehen werden muss, wenn im nationalen Gewässerschutzprogramm „Pläne“ oder „Programme“ (iSv Art 2 lit a SUP-RL) dargestellt werden und Maßnahmen definiert sind, von deren Einhaltung wiederum die Erteilung der Genehmigung abhängt, die für die Verwirklichung bestimmter UVP-pflichtiger Vorhaben iSd UVP-RL 85/337/EG gewährt werden kann. Ergo folgt daraus, dass ein nationales Aktionsprogramm nach der RL 91/676/EG gegebenenfalls den Bestimmungen der SUP-RL unterliegen kann, was etwa im Hinblick auf die Öffentlichkeitsbeteiligung relevant ist, und dass diese Programme erforderlichenfalls in UVP-Verfahren zu berücksichtigen sind (EuGH C 105 u 110/09, terre wallonne ua).

BMLFUW veröffentlicht Leitfaden zum Klima- und Energiekonzept

Verfasst am 2. Dezember 2010 von Dr. Peter Sander

Seit der letzten Novelle des UVP-G ist Teil der Umweltverträglichkeitserklärung und somit der Einreichunterlagen das sogenannte Klima- und Energiekonzept (KEK). Obwohl dieses Dokument und vor allem sein Inhalt kein Genehmigungskriterium im eigentlichen Sinn darstellt, werden in der Praxis zum Teil sehr hohe Anforderungen an das Klima- und Energiekonzept gestellt.

Mit dem nunmehr veröffentlichten Leitfaden für das Klima- und Energiekonzept im Rahmen von UVP-Verfahren  soll – nach Angaben des BMLFUW – Projektwerbern, Planern, Behörden und der Öffentlichkeit Hilfestellung bei der Konkretisierung der Inhalte des Klima- und Energiekonzeptes sowie Informationen zum Stand der Technik hinsichtlich der Energieeffizienz und der Reduktion von Treibhausgasemissionen relevanter Anlagen bzw. Anlagenteile gegeben werden.

Seit wenigen Tagen werden der Basisleitfaden und insgesamt sechs Spezialteile für Abfallverbrennungsanlagen, Bergbau, Einkaufszentren und Beherbergungsbetriebe, Industrie- und Gewerbeparks, Industrieanlagen und Schigebiete auf der Homepage des Ministeriums zum download bereitgehalten: http://www.umweltnet.at/article/articleview/85677/1/7240/