Kategorie Unionsrecht

Wasserpolitik: Änderung der Liste prioritärer Stoffe vorgeschlagen

Verfasst am 2. Februar 2012 von Mag. Georg Granner

Die Kommission hat am 31.1.2012 den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik vorgeschlagen (KOM[2011] 876 endg).

Der Vorschlag der Kommission betrifft die Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik, dh jener Chemikalien, die unter den Stoffen ausgewählt werden, welche ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf EU-Ebene darstellen, und in Anhang X der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG 1 aufgeführt sind.

Gemäß Art 16 Abs 4 der Wasserrahmenrichtlinie muss die Kommission die Liste prioritärer Stoffe mindestens alle vier Jahre überprüfen. Im Zuge der Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe seien Verbesserungspotenziale bei der Funktionsweise der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen sowie Verfahren zur Verbesserung der Identifizierung von weiteren prioritären Stoffen bei zukünftigen Überprüfungen ermittelt worden. Sie sollen durch den Richtlinienvorschlag umgesetzt werden.

Konsolidierte Fassung der UVP-RL veröffentlicht

Verfasst am 1. Februar 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

Vor kurzem ist im ABl der EU die konsolidierte Fassung der UVP-RL veröffentlicht worden. Inhaltliche Änderungen sind aufgrund der Neufassung der RL nicht zu verzeichnen. Lediglich die Nummerierung der Art wurde angepasst (Art 10a ist nunmehr Art 11; eine Übersichtstabelle findet sich am Ende der RL). Die bisherigen TeilRL wurden aufgehoben. Die RL firmiert nunmehr unter der Bezeichnung “RL 2011/92/EU”.

Die konsolidierte Neufassung RL 2011/92/EU (ABl 2012 L 26) kann hier abgerufen werden.

Ist ein Ausstieg aus dem Kyoto-Protokoll möglich?

Verfasst am 19. Januar 2012 von Dr. Peter Sander

Den ersten Schritt hat vor wenigen Wochen Kanada gesetzt, das den Ausstieg aus dem Kyoto-Protokoll verkündet hat, für Österreich hat BM Berlakovich Leben in die Diskussion gebracht, ob man sich nicht von den Verpflichtungen des Kyoto-Protokolls lösen sollte/könnte, konnte man doch seine nicht unzweideutigen Äußerungen durchwegs ebenfalls in diese Richtung auslegen. Seither mehren sich die Stimmen, die – aus welchen Gründen auch immer – einen Ausstieg Österreichs aus dem Kyoto-Protokoll andiskutieren. Auch die Medienberichterstattung wird facettenreicher (siehe zuletzt http://orf.at/stories/2099831/2099865/). Nur, so einfach dürfte dies aus rechtlicher Sicht nicht sein, wie die folgenden aus aktuellem Anlass angestellten Überlegungen belegen:

Unstrittigerweise ist das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderung (United Nation Framework Convention on Climate Change) ein völkerrechtlicher Vertrag, gleiches gilt auch für das am 16.02.2005 in Kraft getretene Kyoto-Protokoll. Vertragspartei dieses Kyoto-Protokolls ist allerdings nicht nur Österreich, sondern auch das Völkerrechtsobjekt Europäische Union.

Die Europäische Union und ihre Mitgliedsstaaten haben sich darüber hinaus mit der Entscheidung des Rates vom 25.04.2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderung im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenen Verpflichtungen (2002/0358/EG; Burden Sharing-Entscheidung) verpflichtet, die quantifizierten Verpflichtungen zur Emissionsbegrenzung und -verringerung für den ersten Verpflichtungszeitraum von 2008 bis 2012 gemäß Anhang II zu dieser Burden Sharing-Entscheidung untereinander aufzuteilen. Nun mag es zwar grundsätzlich denkbar sein, das Kyoto-Protokoll selbst aufzukündigen, was gemäß dessen Art 27 mit einer einjährigen “Kündigungsfrist” für jede Vertragspartei seit dem 17.2.2008 schriftlich möglich wäre, doch bleibt es aus meiner Sicht fraglich, ob im Lichte des Loyalitätsgebotes des Art 4 EUV eine solche Aufkündigung durch einen Mitgliedsstaat wie Österreich in Frage kommt.

Da sich nämlich Art 4 EUV wie auch die Vorgängerregelungen an die Mitgliedsstaaten in ihrem Verhältnis zur EU richtet, gleichzeitig aber umgekehrt nunmehr auch an die EU und ihre Organe im Verhältnis zu den Mitgliedsstaaten ist nämlich klargestellt, dass dadurch wechselseitige Rechte und Pflichten begründet werden sollen (so auch die entsprechenden Entwürfe im Konvent). Die einschlägige Literatur geht darüber hinaus auch davon aus, dass die Mitgliedsstaaten untereinander Adressaten dieser Bestimmung sind.

Für den konkreten Fall eines Ausstiegs aus dem Kyoto-Protokoll ist daher vorderhand nicht die völker(vertrags)rechtliche Möglichkeit alleine ausschlaggebend. Vielmehr bedarf es einer näheren Untersuchung, ob ein aus dem Kyoto-Protokoll “aussteigender” Mitgliedsstaat der Europäischen Union nicht durch diesen Ausstieg gleichzeitig gegen seine Loyalitätsverpflichtung gegenüber den anderen EU-Mitgliedsstaaten und der EU selbst verstößt, da sich die Mitgliedsstaaten entsprechend der Burden Sharing-Entscheidung das zur Erreichung der Kyoto-Ziele Gesamtausmaß der einzusparenden CO2-Emissionen unterschiedlich gewichtet aufteilen, und diese Aufteilung dann eine andere wäre. Daran knüpfen sich fast zwangsläufig zwei weitere Fragestellungen, die ebenfalls einer genaueren Betrachtung bedürfen: Würde ein Mitgliedsstaat der EU aus dem Kyoto-Protokoll aussteigen, nicht aber die EU selbst auch, wäre dieser Mitgliedsstaat nicht auch alleine durch seine EU-Zugehörigkeit weiterhin inhaltlich an das Kyoto-Protokoll und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen gebunden? Und: Welche Möglichkeiten bestehen hinsichtlich der durch einen solchen Ausstieg eines Mitgliedsstaates aus dem Kyoto-Protokoll notwendigen Änderungen der EU-internen Aufteilung nach der Burden Sharing-Entscheidung und wie könnte der betroffene Mitgliedsstaat dies allenfalls rechtlich durchsetzen?

Wie die vorstehend aufgeworfenen Fragen zeigen, ist es für eine Vertragspartei des Kyoto-Protokolls, die keine weiteren damit im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen anderen Völkerrechtsobjekten gegenüber zu erfüllen hat, wie eben Kanada, ungleich einfacher, aus dem Kyoto-Protokoll auszusteigen, als dies für einen EU-Mitgliedsstaat der Fall wäre. Was damit an dieser Stelle jedenfalls festgehalten werden kann ist, dass ein allfälliger Ausstieg aus dem Kyoto-Protokoll eines EU-Mitgliedsstaats eine Reihe von komplexen völker- und unionsrechtlichen Fragestellungen auslöst, zu denen es soweit ersichtlich zurzeit kaum einschlägiges Schrifttum oder Judikatur gibt.

Aktuelle Schlussanträge der Generalanwälte zur Auslegung umweltrelevanter Unionsrechtsakte

Verfasst am 9. Januar 2012 von Bettina Bachl

Mit 8.12.2011 wurden in den Rechtssachen C-41/11 und C-1/11 die jeweiligen Schlussanträge der Generalanwälte veröffentlicht.  Beide Male hatten sie  umweltrechtlich relevante Vorlagefrage zu beantworten:

RS C-41/11 –Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien) eingereicht am 26. Januar 2011 – Inter-Environnement Wallonie ASBL, Terre wallone ASBL gegen Région wallone.

Frage zur Aufhebung des innerstaatlichen auf der NitratRL(91/676/EWG) basierenden Aktionsprogramms, welches unter Verstoß gegen die RL 2001/42/EG (SUP-RL) erlassen wurde)

Die dem Verfahren zugrunde liegende Vorlagefrage lautet folgendermaßen:

Das vorlegende Gericht, der Staatsrat (Conseil d’État) fragt, ob er

–        wenn bei ihm eine Klage auf Nichtigerklärung des Erlasses der wallonischen Regierung vom 15. Februar 2007 zur Änderung des Buchs II des Umweltgesetzbuchs – Wassergesetzbuch bezüglich der nachhaltigen Bewirtschaftung von Stickstoff in der Landwirtschaft erhoben worden ist,

–         wenn er feststellt, dass dieser Erlass ohne Einhaltung des in der SUP-Richtlinie vorgeschriebenen Verfahrens ergangen ist, aus diesem Grund gegen das Unionsrecht verstößt und daher für nichtig zu erklären ist,

–        wenn er aber zugleich feststellt, dass der angefochtene Erlass eine angemessene Durchführung der Nitratrichtlinie enthält,

–        die Wirkungen der gerichtlichen Nichtigerklärung während eines kurzen Zeitraums, der erforderlich ist, um den für nichtig erklärten Akt neu zu erlassen, zeitlich hinausschieben kann, damit für das Umweltrecht der Union eine bestimmte konkrete Durchführung ohne Bruch der Kontinuität aufrechterhalten bleibt?

Die zentrale Frage, die demgemäß vom Gerichtshof im gegenständlichen Vorabentscheidungsverfahren zu klären sein wird, ist, ob es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, ein unter Verstoß gegen eine verfahrensrechtliche Richtlinie erlassenes Aktionsprogramm im Umweltbereich bis zum Erlass einer Ersatzmaßnahme weiter gelten zu lassen, wenn dieses Programm eine andere Richtlinie inhaltlich umsetzt.

Die Generalanwältin Juliane Kokott beantwortete diese Frage jedoch nicht wie die anderen Beteiligten (Belgien, Frankreich und die Kommission) unter Bezugnahme auf das Urteil im Verfahren „Winner Wetten“ (Urteil vom 8. 9. 10, C-409/06) mit der Begründung, dass es in der konkreten Frage nicht darum gehe, einer Richtlinie Vorrang gegenüber einer anderen Richtlinie zu geben oder zwischen der Verletzung einer der beiden Richtlinien zu wählen, sondern durch Rückgriff auf die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz:

Der Vorrang des Unionsrechts regelt zwar die Konsequenzen bei Normkonflikten durch das Verbot der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, aber die Frage wie mit einer Regelung umzugehen ist, die ohne eine nach der SUP-RL gebotene Umweltprüfung erlassen wird, aber inhaltlich keiner Norm des Unionsrechts widerspricht, wird durch das Unionsrecht – insbesondere weder durch die SUP-RL noch die NitratRL – nicht im Einzelnen geregelt.

Der Äquivalenzgrundsatz besagt, dass mangels einer Unionsregelung auf diesem Gebiet es Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Modalitäten dürfen nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die entsprechender innerstaatlicher Klagen

Auch darf die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz).

Der Äquivalenzgrundsatz sei  auf keinen Fall verletzt, da auch bei rein innerstaatlichen Sachverhalten Vorschriften vorläufig aufrechterhalten werden können, nachdem sie vom Staatsrat für nichtig erklärt wurden. Nur der Effektivitätsgrundsatz könne somit einer vorübergehenden Fortgeltung des wallonischen Aktionsprogramms entgegenstehen:

Die Generalanwältin kommt unter Anwendung dieser beiden Grundsätze im vorliegenden Verfahren zum Schluss, dass bei einer innerstaatlichen gerichtlichen Entscheidung über einen Plan/Programm, der/das ohne eine gemäß der Richtlinie 2001/42/EG (SUP-RL)  gebotene Umweltprüfung erlassen wurde, zu untersuchen ist (Anm: Einzelfallbeurteilung!), welche Regelungen an Stelle der umstrittenen Maßnahme treten würden, wenn sie für nichtig erklärt würde. Wenn diese Regelungen nachteiliger für die Umwelt sind als die streitige Maßnahme, kann das Gericht, ohne das Effektivitätsprinzip zu verletzen, die vorübergehende Fortgeltung der bestehenden Maßnahme anordnen, bis eine Ersatzmaßnahme auf der Grundlage einer Umweltprüfung erlassen wird.

Bei Aktionsprogrammen nach der Nitratrichtlinie ist in der Regel die vorübergehende Fortgeltung eines ohne Umweltprüfung erlassenen, aber ansonsten unbeanstandeten Programms dessen sofortiger Aufhebung vorzuziehen.

RS C-1/11 – Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Mainz (Deutschland) eingereicht am 3. Januar 2011 – Interseroh Scrap and Metal Trading GmbH gegen Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM)

Frage zu einer möglichen vertraulichen Behandlung von Informationen, die bei der Verbringung von Abfällen der grünen Liste mitzuführen sind – Auslegung zu Bestimmungen des Art 18 der AbfallverbringungsVO

Das Verwaltungsgericht Mainz hat beschlossen, dem EuGH vier Fragen bezüglich der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 „AbfallverbringungsVO“ vorzulegen, welche es dem Gerichtshof ermöglichen, die Reichweite des Verweises in Art. 18 Abs. 4 der Verordnung auf Bestimmungen über die vertrauliche Behandlung von Informationen zu untersuchen und sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob das Unionsrecht ein Recht auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen kennt, bevor es dieses Recht gegebenenfalls den Informationsanforderungen aus den umweltrechtlichen Vorschriften gegenüberstellt.

Die Vorlagefragen lauten demzufolge:

  1. Gilt Art. 18 Abs. 4 der Verordnung auch für am Verbringungsvorgang Beteiligte?
  2. Falls nein: Wird Art. 18 Abs. 1 der genannten Verordnung durch Primärrecht der Gemeinschaft zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen eingeschränkt?
  3. Falls Frage 1 bejaht wird: Wird durch Art. 18 Abs. 4 der genannten Verordnung die Verpflichtung der die Verbringung veranlassenden Personen nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung, durch das in Anhang VII dieser Verordnung enthaltene Dokument auch dem Empfänger der Abfälle gegenüber den Abfallerzeuger oder -einsammler anzugeben, zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen eingeschränkt?
  4. Falls Frage 3 bejaht wird: Hängt der Grad der Einschränkung von einer Güterabwägung im Einzelfall (betroffene Geschäftsinteressen einerseits, Umweltschutz andererseits) ab?

Der fragliche Artikel 18 normiert:

„(1) Die beabsichtigte Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 4 unterliegt folgenden Verfahrensvorschriften:

a) Damit die Verbringung solcher Abfälle besser verfolgt werden kann, hat die der Gerichtsbarkeit des Versandstaats unterliegende Person, die die Verbringung veranlasst, sicherzustellen, dass das in Anhang VII enthaltene Dokument mitgeführt wird.

b) Das in Anhang VII enthaltene Dokument ist von der Person, die die Verbringung veranlasst, vor Durchführung derselben und von der Verwertungsanlage oder dem Labor und dem Empfänger bei der Übergabe der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen.

[…]

(4) Die in Absatz 1 genannten Informationen sind vertraulich zu behandeln, sofern dies nach Gemeinschafts- und nationalem Recht erforderlich ist.

Das vorlegende deutsche Verwaltungsgericht stellte sich aufgrund des zugrundeliegenden Rechtsstreits die Frage, ob Art. 18 Abs. 4 der Verordnung aus sich heraus die Pflicht einschränkt, dem Empfänger der Abfälle die in Art. 18 Abs. 1 enthaltenen Informationen zu übermitteln, beziehungsweise ob andernfalls eine solche Einschränkung aus dem Primärrecht und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts folgt.

Der Generalanwalt Yves Bot kommt zum Ergebnis, dass – aus diversen im Schlussantrag näher erläuterten Gründen  – Art. 18 Abs. 4 AbfallverbringungsVO dahingehend auszulegen ist, dass er nur auf diejenigen Bestimmungen verweist, die eine vertrauliche Behandlung der Informationen nach Art. 18 Abs. 1 gegenüber am Verbringungsvorgang nicht beteiligten Dritten anordnen.

Somit ist die Bestimmung des Art 18 Abs. 4 auf die Beziehung zwischen den am Verbringungsvorgang Beteiligten nicht anwendbar.

Die Auslegung des Art. 18 Abs. 1 ergibt seiner Ansicht nach, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen den Zugang des Empfängers der Abfälle zu Informationen über den Erzeuger der Abfälle nach Nr. 6 des in Anhang VII dieser Verordnung enthaltenen Dokuments begrenzt.

Die Prüfung der zweiten Frage hat zudem nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 18 Abs. 1 und 4 der VO berühren könnte.

Begründend wird dazu ausgeführt, dass die Bestimmung des Abs. 4 für sich genommen keine eigene, auslegungsbedürftige Pflicht zur Vertraulichkeit begründet, sondern bloß hinsichtlich der vertraulichen Behandlung der nach Abs. 1 gesammelten Information auf die Anwendung des Unionsrechts und die geltenden einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften verweist. Die Vertrauliche Behandlung von Informationen ist als Ausnahme gestaltet, die davon abhängig ist, dass besondere Regelungen eingreifen. Aus der Formulierung „… und nationalem Recht“ darf auch nach Ansicht des Generalanwalts nicht gefolgert werden, dass die vertrauliche Behandlung kumulativ vom Unionsrecht und dem nationalen Recht vorgesehen sein muss, sondern es ausreicht, dass das nationale Recht – welches natürlich unionsrechtskonform ausgestaltet zu sein hat – die vertrauliche Behandlung der Angaben verlangt. Es geht somit um die Frage, ob die Bestimmungen, auf die Art 18 Abs. 4 der VO verweist, die Pflicht einschränken können den Namen des Erzeugers der Abfälle unter Nr. 6 des in Anhang VII der VO enthaltenen Dokuments zu nennen.

Schon unmittelbar aus dem Wortlaut von Art 18 Abs. 1 und 4 ergibt sich, dass Abs. 4 keine Ausnahme von der Pflicht aus Abs. 1 dieses Artikels macht, da beide nicht die gleiche Zielsetzung haben. Abs. 1 verpflichtet zur Information während Abs. 4 die Informationsbehandlung präzisiert. Art 18 Abs. 4 ist somit nur anwendbar, wenn zuvor die Angaben gemäß Abs. 1 gemacht wurden. Zudem ergibt sich eine derartige Ansicht auch aus der Zwecksetzung und der praktischen Wirksamkeit der VO: Behörden des Empfängerstaats müssen in der Lage sein, am Ankunftsort der Abfälle Kontrollen durchführen zu können, wozu sie Zugang zu einem vollständig ausgefüllten Dokument beim Empfänger erhalten müssen. Zudem legt die VO – wie in allen umweltrechtlichen Vorschriften – dem Erzeuger der Abfälle eine besondere Verantwortung auf (vgl. zB Art 49 Abs. 1 der VO), weshalb dessen Identifizierung höchst wesentlich ist.

Es bleibt nun abzuwarten, ob der Gerichtshof der Rechtsauffassung der Generalanwälte in beiden Fällen Folge leistet oder eine andere Auslegung der in Frage stehenden Unionsrechtnormen als geboten erachtet.

Aktuelle Leitsätze der Rsp

Verfasst am 5. Januar 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

1.) EuGH 15.12.2011, Rs C-585/10, Møller (Link)

Der Ausdruck „Plätze für Säue“ in Anhang I Nr. 6.6 Buchst. c der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er Plätze für Jungsauen (weibliche Schweine, die bereits gedeckt worden sind, jedoch noch nicht geworfen haben) umfasst.

2.) VwGH 09.11.2011, 2010/06/0044 (Tir StrG): Auseinandersetzung mit dem Anwendungsbereich des Anhangs I Z 9 UVP-G 2000. Im Anlassfall erfolgte die Sanierung einer Landesstraße; nach Ansicht des GH war eine SUP nicht erforderlich. Da der ASV die Sanierung als unbedingt erforderlich erachte (und die Bf dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat), Abweisung der Beschwerde.

3.) VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051: Der GH hat in Bezug auf die NÖ BauO in Erinnerung gerufen, dass Bauverfahren “reine”  Projektgenehmigungsverfahren darstellen würden. Anschüttungen am Grundstück sind, soweit sie über den Genehmigungsantrag hinausgehen, jedoch nicht Teil des Bauverfahrens. Detaillierte Ausführungen zu Oberflächenwasserableitungsmaßnahmen.

4.) EuGH: Emissionshandel – Einbeziehung des Luftverkehrs: Der EuGH hat ausgesprochen, dass die RL 2008/101/EG, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit CO2-Emissionszertifikaten in der EU einbezogen wurde, gültig ist. Die Anwendung des Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten auf die Luftfahrt verstößt weder gegen die Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts noch gegen das „Open-Skies“-Abkommen (EuGH 21. 12. 2011, C-366/10, Air Transport Association of America ua).

Daher bleibt es dabei, dass – wie durch die RL 2008/101/EG vorgesehen – Luftverkehrstätigkeiten ab dem 1. 1. 2012 in das Emissionshandelsregime der EU einbezogen sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Luftverkehrsunternehmen – auch von Drittländern – für ihre Flüge mit Abflug von oder Ankunft auf europäischen Flughäfen somit Emissionszertifikate erwerben und abgeben.

5.) EuGH erneut zu LKW-Fahrverbot auf der A 12: Der EuGH hat erneut ausgesprochen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den ex Art 28 EG und 29 EG (Artt 34 f AEUV) verstoßen hat, dass sie für Lastkraftwagen über 7,5 t, die bestimmte Güter befördern, auf einem Teilstück der Autobahn A 12 im Inntal (Österreich) ungerechtfertigter Weise ein Fahrverbot verhängt hat (EuGH 21. 12. 2011, C-28/09, Kommission/Österreich).

Vgl auch die bereits zuvor ergangene Verurteilung Österreichs durch den EuGH bei ähnlicher Sachlage (15. 11. 2005, C-320/03, Kommission/Österreich).

 6.) VwGH 22. 11. 2011, 2008/04/021 (zu § 17 Abs 2  UVP-G): Der GH hat bekräftigt, dass forstrechtliche und raumordnungsrechtliche Vorschriften zu den “Umweltschutzvorschriften” iSd § 2 UVP-G zu zählen sein können (eingehende Ausführungen zur Interpretation dieses Begriffs); im Anlassfall ging es um eine Erweiterung eines Kiesgewinnungsvorhabens. Detaillierte Abwägung zwischen Interessen des Forstwesens und des Bergbaus.

7.) VwGH 29. 11. 2011, 2010/10/0012 (zu § 31 sbg NSchG): Im Anlassfall hatte die sbg LReg den Umbau einer Bergstation naturschutzrechtlich genehmigt. Sie stellte fest, dass keine Beeinträchtigung der Tierwelt vorliege, weil in der Station „Ornilux-Glas“ eingesetzt werde, dass (so die Ansicht der Behörde – gestützt auf ein ASV-Gutachten) Vogelschlag verhindere. Bestätigung durch den VwGH. Die erst in der Beschwerde von den Bf vorgelegte gegenläufige Stellungnahme hatte der GH nicht mehr zu berücksichtigen (Neuerungsverbot).

8.) VwGH 26. 9. 2011, 2009/10/0228 (zu § 16 Abs 4 ForstG): Gem § 16 Abs 4 ForstG darf die Entfernung von im Wald abgelagertem Abfall der Gemeinde nur insoweit vorgeschrieben werden, als sich die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, nicht feststellen lässt; aus dem Umstand, dass Plastikflaschen von Liftgästen weggeworfen wurden, kann für sich alleine nicht auf die Verantwortlichkeit des Liftunternehmens iSd § 16 Abs 4 ForstG geschlossen werden.