Kategorie UVP-Verfahren

Konsolidierte Fassung der UVP-RL veröffentlicht

Verfasst am 1. Februar 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

Vor kurzem ist im ABl der EU die konsolidierte Fassung der UVP-RL veröffentlicht worden. Inhaltliche Änderungen sind aufgrund der Neufassung der RL nicht zu verzeichnen. Lediglich die Nummerierung der Art wurde angepasst (Art 10a ist nunmehr Art 11; eine Übersichtstabelle findet sich am Ende der RL). Die bisherigen TeilRL wurden aufgehoben. Die RL firmiert nunmehr unter der Bezeichnung “RL 2011/92/EU”.

Die konsolidierte Neufassung RL 2011/92/EU (ABl 2012 L 26) kann hier abgerufen werden.

Aktuelle Judikatur

Verfasst am 19. Januar 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

1.) OGH 22. 11. 2011, 4 Ob 43/11v: Nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen überhängende Äste

Der OGH hat zum Verhältnis der §§ 364 Abs 2, 422 ABGB und § 176 Abs 2ForstG festgehalten: Das Selbsthilferecht nach § 422 ABGB gegen überhängende Äste schließt nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche des Liegenschaftseigentümers gegen den Überhang nach § 364 ABGB jedenfalls dann nicht aus, wenn dieser die ortsübliche Benützung des Grundeigentums wesentlich beeinträchtigt und zu einem unzumutbaren Zustand führt, der durch Selbsthilfe nicht leicht und einfach zu beseitigen ist. Wenn die in das fremde Grundstück hineinragenden Äste aufgrund ihrer Stärke und des schlechten Baumzustandes eine Gefahr für dort befindliche Personen und Sachen darstellen, liegt eine unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 ABGB vor, die der betroffene Grundstückseigentümer keinesfalls dulden muss.

Gem § 176 Abs 2 ForstG trifft den Waldeigentümer vorbehaltlich des Bestehens eines besonderen Rechtsgrundes keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen könnten. Dies schließt nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche wegen überhängender Äste gegen den Eigentümer eines Waldes nicht aus, weil es sich bei § 364 ABGB um einen besonderen Rechtsgrund handelt.

Der Unterlassungsanspruch nach § 364 ABGB umfasst auch den Anspruch auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, wenn sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht auf eine vorübergehende, abgeschlossene Handlung beschränkt, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt hat.

2.) VwGH 7.12. 2011, 2009/06/0159 (Oberstorcha, Feststellungsverfahren):

Gegenstand des im Anlassfall angefochtenen Bescheides ist eine Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 dahingehend, ob für das Vorhaben, nämlich die Errichtung des Masthühnerstalles für 31 .500 Masthühner, wodurch die bestehende Masthühneranlage des Beschwerdeführers für 46.875 Masthühner erweitert wird, eine UVP  nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch dieses Vorhaben verwirklicht wird.

Im Übrigen ging es im Beschwerdeverfahren nur darum, ob das Vorhaben UVP-pflichtig ist, nicht aber darum, ob dieses Vorhaben mit den dafür relevanten Genehmigungsvoraussetzungen im Einklang steht oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2007. Zl. 2006/06/0095). Es geht auch nicht um die Frage, ob die baurechtliche Bewilligung für nichtig erklärt werden kann oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2008, Zl. 2005/04/0054).

Ausgehend davon erweist es sich aber, dass das Beschwerdevorbringen, soweit es sich auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides für das hier gegenständliche Vorhaben stützt, im gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung ist. Erst bei der Entscheidung in der Sache über die Umweltverträglichkeit selbst wird es eine Rolle spielen, welche Bedeutung der rechtskräftigen Baubewilligung im Sinne des § 17 UVP-G 2000 zukommt (vgl. dazu auch die Ausführungen über die Nachholung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im zitierten hg. Erkenntnis vom 30. April 2008. Zl. 2005/04/0054). Ferner wird erst in diesem Verfahren auch § 46 Abs. 20 UVP-G 2000 (Legalgenehmigung) zu beachten sein.

Aktuelle Leitsätze der Rsp

Verfasst am 5. Januar 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

1.) EuGH 15.12.2011, Rs C-585/10, Møller (Link)

Der Ausdruck „Plätze für Säue“ in Anhang I Nr. 6.6 Buchst. c der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er Plätze für Jungsauen (weibliche Schweine, die bereits gedeckt worden sind, jedoch noch nicht geworfen haben) umfasst.

2.) VwGH 09.11.2011, 2010/06/0044 (Tir StrG): Auseinandersetzung mit dem Anwendungsbereich des Anhangs I Z 9 UVP-G 2000. Im Anlassfall erfolgte die Sanierung einer Landesstraße; nach Ansicht des GH war eine SUP nicht erforderlich. Da der ASV die Sanierung als unbedingt erforderlich erachte (und die Bf dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat), Abweisung der Beschwerde.

3.) VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051: Der GH hat in Bezug auf die NÖ BauO in Erinnerung gerufen, dass Bauverfahren “reine”  Projektgenehmigungsverfahren darstellen würden. Anschüttungen am Grundstück sind, soweit sie über den Genehmigungsantrag hinausgehen, jedoch nicht Teil des Bauverfahrens. Detaillierte Ausführungen zu Oberflächenwasserableitungsmaßnahmen.

4.) EuGH: Emissionshandel – Einbeziehung des Luftverkehrs: Der EuGH hat ausgesprochen, dass die RL 2008/101/EG, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit CO2-Emissionszertifikaten in der EU einbezogen wurde, gültig ist. Die Anwendung des Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten auf die Luftfahrt verstößt weder gegen die Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts noch gegen das „Open-Skies“-Abkommen (EuGH 21. 12. 2011, C-366/10, Air Transport Association of America ua).

Daher bleibt es dabei, dass – wie durch die RL 2008/101/EG vorgesehen – Luftverkehrstätigkeiten ab dem 1. 1. 2012 in das Emissionshandelsregime der EU einbezogen sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Luftverkehrsunternehmen – auch von Drittländern – für ihre Flüge mit Abflug von oder Ankunft auf europäischen Flughäfen somit Emissionszertifikate erwerben und abgeben.

5.) EuGH erneut zu LKW-Fahrverbot auf der A 12: Der EuGH hat erneut ausgesprochen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den ex Art 28 EG und 29 EG (Artt 34 f AEUV) verstoßen hat, dass sie für Lastkraftwagen über 7,5 t, die bestimmte Güter befördern, auf einem Teilstück der Autobahn A 12 im Inntal (Österreich) ungerechtfertigter Weise ein Fahrverbot verhängt hat (EuGH 21. 12. 2011, C-28/09, Kommission/Österreich).

Vgl auch die bereits zuvor ergangene Verurteilung Österreichs durch den EuGH bei ähnlicher Sachlage (15. 11. 2005, C-320/03, Kommission/Österreich).

 6.) VwGH 22. 11. 2011, 2008/04/021 (zu § 17 Abs 2  UVP-G): Der GH hat bekräftigt, dass forstrechtliche und raumordnungsrechtliche Vorschriften zu den “Umweltschutzvorschriften” iSd § 2 UVP-G zu zählen sein können (eingehende Ausführungen zur Interpretation dieses Begriffs); im Anlassfall ging es um eine Erweiterung eines Kiesgewinnungsvorhabens. Detaillierte Abwägung zwischen Interessen des Forstwesens und des Bergbaus.

7.) VwGH 29. 11. 2011, 2010/10/0012 (zu § 31 sbg NSchG): Im Anlassfall hatte die sbg LReg den Umbau einer Bergstation naturschutzrechtlich genehmigt. Sie stellte fest, dass keine Beeinträchtigung der Tierwelt vorliege, weil in der Station „Ornilux-Glas“ eingesetzt werde, dass (so die Ansicht der Behörde – gestützt auf ein ASV-Gutachten) Vogelschlag verhindere. Bestätigung durch den VwGH. Die erst in der Beschwerde von den Bf vorgelegte gegenläufige Stellungnahme hatte der GH nicht mehr zu berücksichtigen (Neuerungsverbot).

8.) VwGH 26. 9. 2011, 2009/10/0228 (zu § 16 Abs 4 ForstG): Gem § 16 Abs 4 ForstG darf die Entfernung von im Wald abgelagertem Abfall der Gemeinde nur insoweit vorgeschrieben werden, als sich die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, nicht feststellen lässt; aus dem Umstand, dass Plastikflaschen von Liftgästen weggeworfen wurden, kann für sich alleine nicht auf die Verantwortlichkeit des Liftunternehmens iSd § 16 Abs 4 ForstG geschlossen werden.

Aktuelle Legistik

Verfasst am 2. Januar 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

1.) Emissionshandel: Zuteilungsregeln im BGBl

Vor kurzem ist die V des BMLFUW über die Zuteilungsregeln für die Handelsperioden ab 2013 (Zuteilungsregelverordnung – ZuRV) im BGBl (II 2011/465) kundgemacht worden. Gegenstand der V ist die Festlegung von Vorschriften für die Berechnung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gem § 22 ff EZG 2011. Die ZuRV ist mit 30. 12. 2011 in Kraft getreten und enthält die entsprechenden Vorschriften sowohl für Bestandsanlagen als auch für neue Marktteilnehmer, wesentliche Kapazitätsverringerungen und wesentliche Verringerungen der Aktivitätsrate.

2.) Verbot des CCS

Verspätet hat der österreichische Gesetzgeber auch die RL 2009/31/EG über die geologische Speicherung von CO2 umgesetzt (BGBl I 2011/144). Er hat sich dabei wie erwartet für ein Verbot der Speicherung von CO2 (mit Ausnahme von geringfügigen Forschungsvorhaben) entschieden. Das BG enthält weitere begleitende Umsetzungsvorschriften ua im UVP-G, in der GewO und im MinroG.

3.) Altlasten: 2. Altlastenatlas-VO-Novelle 2011

Vor kurzem ist Weiters eine Vg des BMLFUW, mit der die Altlastenatlas-VO geändert wird (2. Altlastenatlas-VO-Novelle 2011), im BGBl (II 2011/442) kundgemacht worden. Mit 1. 1. 2012 werden die Anhänge 2, 3, 6, 7 und 9 abgeändert.

  1. Kärnten: Aktualisierung von Grundstücksnummern betr ALTLAST K26: Holzimprägnierung Leitgeb;
  2. Niederösterreich: Aktualisierung der Prioritätsklasse und des Datums der Priotitätenklassifizierung betr ALTLAST N11: Mülldeponie St. Valentin VA 01;
  3. Steiermark: Aktualisierung von Grundstücksnummern, der Prioritätsklasse und des Datums der Priotitätenklassifizierung betr ALTLAST ST15: Alte Gemeindedeponie Frohnleiten; Aktualisierung der Prioritätsklasse und des Datums der Priotitätenklassifizierung betr ALTLAST ST18: Putzerei Scherf sowie ALTLAST ST21: Putzerei Hlatky;
  4. Tirol: Aktualisierung der Prioritätsklasse und des Datums der Priotitätenklassifizierung betr ALTLAST T12: Deponie Jungbrunntobel;
  5. Wien: Anfügung der ALTLAST W26: Frachtenbahnhof Praterstern – Bereich Werkstätte.

Fortbetriebsrecht für Gewerbebetriebe und Fortbaurecht für die ÖBB ?

Verfasst am 30. Dezember 2011 von Dr. Peter Sander

Die medial ohnehin bereits für Wirbel sorgende jüngste Novelle zum EisbG ist mit BGBl I 124/2011 am 27.12.2011 kundgemacht worden und mangels Übergangsregelungen somit bereits in Kraft. Eine der eingefügten Bestimmungen, nämlich konkret § 31h, ist dabei durchwegs einen näheren kritischen Blick wert:

Unter der Überschrift „Höchstgerichtliche Aufhebung eines Baugenehmigungsbescheides“ wird festgelegt, dass immer dann, wenn ein Baugenehmigungsbescheid von einem der Höchstgerichte aufgehoben wird, bis zur Rechtskraft eines Ersatzbescheides dennoch „weiter gebaut oder verändert sowie betrieben“ werden darf. Während letzteres nur dann erlaubt ist, wenn für die Eisenbahn, Eisenbahnanlage oder eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung bereits eine entsprechende Betriebsbewilligung erteilt wurde, reicht für die Errichtung oder die Veränderung der (aufgehobene) eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsbescheid aus (und eben nicht die ebenfalls notwendige Betriebsbewilligung). Dieses Fortbau-, -veränderungs- und –betriebsrecht wird dadurch eingeschränkt, dass es im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch VfGH oder VwGH nicht besteht.

Wenngleich es den entsprechenden lapidaren Hinweis in den Erläuterungen (1506 dBNR XXIV. GP) nicht gebraucht hätte, kommt einem diese Bestimmung durchwegs bekannt vor. So kennen nämlich die §§ 259c GewO bzw. 42a UVP-G 2000 ähnliche Fortbetriebsrechte. Untersucht man diese beiden Bestimmungen jedoch näher, stellt man fest, dass sich sowohl die GewO als auch das UVP-G ausschließlich mit dem Weiterbetrieb befassen. Auch die einschlägige Kommentarliteratur findet deutliche Worte, wenn sie festhält, dass die „Errichtung einer bis dahin nicht ausgeführten Änderung einer Betriebsanlage“ (zB Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³, § 359c, Rz 2; ähnlich die einschlägige Literatur zum § 42a UVP-G) von diesem Fortbetriebsrecht nicht umfasst ist, sondern eben nur der Forttrieb einer bereits errichteten Anlage.

Demgegenüber ist also die Bestimmung des § 31h EisbG wesentlich weiter, bezieht sie sich doch explizit auch auf den Bau von Eisenbahnen, Eisenbahnanlagen oder eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen. Eine Begründung für diese in der Praxis teilweise nicht unwesentliche Ungleichbehandlung im Sinne einer Schlechterstellung der „Nicht-Eisenbahnanlagenbetreiber“ liefert der Gesetzgeber leider nicht mit, wenngleich einige Argumente durchwegs auf der Hand liegen würden (Sicherheitsaspekte beim Tunnelbau, hohe Kosten alleine für Baustelleneinrichtungen, …). Vielleicht hat man jedoch auch bewusst von einer solchen Begründung abgesehen, da sie ja auch auf fast alle größeren Bauvorhaben (und solche sind typischerweise vom UVP-G erfasst) gelten würde.

Da aber diese Bestimmung wie eingangs erwähnt bereits für einiges mediales Aufsehen gesorgt hat, muss man kein Hellseher sein, um erahnen zu können, dass diese Frage wohl bald den VfGH beschäftigen wird.