Kategorie Verfahrensrecht

Aktuelle Leitsätze der Rsp

Verfasst am 5. Januar 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

1.) EuGH 15.12.2011, Rs C-585/10, Møller (Link)

Der Ausdruck „Plätze für Säue“ in Anhang I Nr. 6.6 Buchst. c der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er Plätze für Jungsauen (weibliche Schweine, die bereits gedeckt worden sind, jedoch noch nicht geworfen haben) umfasst.

2.) VwGH 09.11.2011, 2010/06/0044 (Tir StrG): Auseinandersetzung mit dem Anwendungsbereich des Anhangs I Z 9 UVP-G 2000. Im Anlassfall erfolgte die Sanierung einer Landesstraße; nach Ansicht des GH war eine SUP nicht erforderlich. Da der ASV die Sanierung als unbedingt erforderlich erachte (und die Bf dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat), Abweisung der Beschwerde.

3.) VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051: Der GH hat in Bezug auf die NÖ BauO in Erinnerung gerufen, dass Bauverfahren “reine”  Projektgenehmigungsverfahren darstellen würden. Anschüttungen am Grundstück sind, soweit sie über den Genehmigungsantrag hinausgehen, jedoch nicht Teil des Bauverfahrens. Detaillierte Ausführungen zu Oberflächenwasserableitungsmaßnahmen.

4.) EuGH: Emissionshandel – Einbeziehung des Luftverkehrs: Der EuGH hat ausgesprochen, dass die RL 2008/101/EG, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit CO2-Emissionszertifikaten in der EU einbezogen wurde, gültig ist. Die Anwendung des Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten auf die Luftfahrt verstößt weder gegen die Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts noch gegen das „Open-Skies“-Abkommen (EuGH 21. 12. 2011, C-366/10, Air Transport Association of America ua).

Daher bleibt es dabei, dass – wie durch die RL 2008/101/EG vorgesehen – Luftverkehrstätigkeiten ab dem 1. 1. 2012 in das Emissionshandelsregime der EU einbezogen sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Luftverkehrsunternehmen – auch von Drittländern – für ihre Flüge mit Abflug von oder Ankunft auf europäischen Flughäfen somit Emissionszertifikate erwerben und abgeben.

5.) EuGH erneut zu LKW-Fahrverbot auf der A 12: Der EuGH hat erneut ausgesprochen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den ex Art 28 EG und 29 EG (Artt 34 f AEUV) verstoßen hat, dass sie für Lastkraftwagen über 7,5 t, die bestimmte Güter befördern, auf einem Teilstück der Autobahn A 12 im Inntal (Österreich) ungerechtfertigter Weise ein Fahrverbot verhängt hat (EuGH 21. 12. 2011, C-28/09, Kommission/Österreich).

Vgl auch die bereits zuvor ergangene Verurteilung Österreichs durch den EuGH bei ähnlicher Sachlage (15. 11. 2005, C-320/03, Kommission/Österreich).

 6.) VwGH 22. 11. 2011, 2008/04/021 (zu § 17 Abs 2  UVP-G): Der GH hat bekräftigt, dass forstrechtliche und raumordnungsrechtliche Vorschriften zu den “Umweltschutzvorschriften” iSd § 2 UVP-G zu zählen sein können (eingehende Ausführungen zur Interpretation dieses Begriffs); im Anlassfall ging es um eine Erweiterung eines Kiesgewinnungsvorhabens. Detaillierte Abwägung zwischen Interessen des Forstwesens und des Bergbaus.

7.) VwGH 29. 11. 2011, 2010/10/0012 (zu § 31 sbg NSchG): Im Anlassfall hatte die sbg LReg den Umbau einer Bergstation naturschutzrechtlich genehmigt. Sie stellte fest, dass keine Beeinträchtigung der Tierwelt vorliege, weil in der Station „Ornilux-Glas“ eingesetzt werde, dass (so die Ansicht der Behörde – gestützt auf ein ASV-Gutachten) Vogelschlag verhindere. Bestätigung durch den VwGH. Die erst in der Beschwerde von den Bf vorgelegte gegenläufige Stellungnahme hatte der GH nicht mehr zu berücksichtigen (Neuerungsverbot).

8.) VwGH 26. 9. 2011, 2009/10/0228 (zu § 16 Abs 4 ForstG): Gem § 16 Abs 4 ForstG darf die Entfernung von im Wald abgelagertem Abfall der Gemeinde nur insoweit vorgeschrieben werden, als sich die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, nicht feststellen lässt; aus dem Umstand, dass Plastikflaschen von Liftgästen weggeworfen wurden, kann für sich alleine nicht auf die Verantwortlichkeit des Liftunternehmens iSd § 16 Abs 4 ForstG geschlossen werden.

RV: Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Verfasst am 19. Dezember 2011 von Dr. Nicolas Raschauer

Schritt eins ist genommen. Seit 14. 12. 2011 ist die bereits angesprochene RV im Parlament zur Behandlung und soll noch im ersten Quartal 2012 beschlossen worden. Sie zielt darauf ab, nach jahrelanger Diskussion 11 Verwaltungsgerichte (9+2 Modell) einzuführen (9 Landesverwaltungsgerichte, 2 Bundesverwaltungsgerichte).

Das nunmehr vorliegende Modell (http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01618/index.shtml, EBRV 1618 BlgNR 24. GP) kommt dem Entwurf des Jahres 2007 sehr ähnlich.

Vereinfacht gesagt soll nach einer verwaltungsbehördlichen Instanz – soweit materiengesetzlich zugelassen – der Rechtszug an ein Verwaltungsgericht führen. Danach steht die Revision (Beschwerde) an die Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts offen, denen ein breites Ablehnungsrecht eingeräumt wird. Nur im Bereich der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich) wird es weiterhin zwei Instanzen geben.

Richter(in) des Verwaltungsgerichts kann jeder Absolvent eines rechtswissenschaftlichen Studiums mit einschlägiger Berufserfahrung werden; für diese Personen gelten zudem bestimmte richterliche Garantien. In bestimmten Fachkammern, die an die Stelle von “Sonderbehörden” treten sollen, ist die Mitwirkung von fachkundigen “Laien” möglich.

Weitere Eckpunkte des Novellentwurfes: Der AsylGH soll im Bundesverwaltungsgericht I aufgehen; die UVS werden durch die Verwaltungsgerichte der Länder ersetzt (das jeweilige Dienst- bzw Verfahrensrecht ist von den kompetenten Gesetzgebern nach den Vorgaben des B-VG zu regeln). Nahezu alle (aber eben nicht alle) Sonderbehörden (“Kollegialbehörden”) sollen in die Verwaltungsgerichte integriert werden (Ausnahme: zB Energie- und Telekommunikationsrecht). Darüber hinaus wird fraglich sein, ob in bestimmten, bisher “UVS-freien” Sektoren (wie das Finanzmarktrecht) ein Rechtszug an ein Verwaltungsgericht eröffnet wird (hier kann man geteilter Meinung sein). Im Bereich der Gemeindeverwaltung entfällt die Vorstellung nach Art 119a Abs 5 B-VG.

Aufgrund einer “Sonderbestimmung” (Art 131 Abs 4a…[sic] ) des Entwurfs kann auch in “Landesverwaltungsmaterien” ein Rechtszug an ein Bundesverwaltungsgericht (und umgekehrt) eingerichtet werden (man denke nur an UVP-Angelegenheiten; für Vorhaben nach drittem Abschnitt kann auch hier ein Rechtszug an ein Gericht eröffnet werden – der Infrastruktursenat lässt grüßen…).

Ein Schritt, ein richtiger. Man darf hoffen, dass sich die Parlamentsparteien zu einer Verfassungsmehrheit einigen können (so zumindest der “Wunsch” des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes; vgl www.vwgh.gv.at).

EuGH – Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren C-474/10 betreffend die Auslegung der Art. 6 Abs. 3 bzw Art. 6 Abs. 2 der SUP-RL (RL 2001/42/EG)

Verfasst am 31. Oktober 2011 von Bettina Bachl

Aufgrund des vom nordirischen Court of Appeal eingereichten Vorabentscheidungsersuchens (Rechtssache C-474/10, Urteil vom 20. Oktober 2011) hatte sich der EuGH mit drei Fragen betreffend des Art. 6 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (RL 2001/42/EG) auseinanderzusetzen.

Die ersten beiden Fragen betreffen die Thematik, ob die einschlägigen Bestimmungen der RL 2001/42 verlangen, dass, wenn eine Behörde, die als zu konsultierende Behörde iSd Art. 6 Abs. 3 bestimmt wurde, selbst für die Ausarbeitung eines Planes iSd Richtlinie zuständig ist, eine andere Behörde, die insbesondere im Rahmen der Erstellung des Umweltberichts und der Annahme dieses Plans zu konsultieren ist, zu bestimmen ist.

Hintergrund dieser Fragestellung ist, dass im Rahmen der nationalen Umsetzung durch das Vereinigten Königreich in Nordirland – anders als in Schottland, England und Wales – nur eine einzige Behörde (in concreto das Department of Environment, das vier ausführende Dienststellen umfasst) als zu konsultierende Behörde iSv Art 6 Abs. 3 bestimmt wurde, welche aufgrund der politischen Gegebenheiten über eine eigene örtliche umweltbezogene Zuständigkeit verfügt, die eine Konsultation einer in einem anderen Teil der UK bestimmten Behörde zu Plänen oder Programmen die Nordirland betreffen ausschließt.

Der EuGH kam zum Ergebnis, dass unter diesen Umständen – dh wenn für einen Teil eines Mitgliedstaats, der über dezentrale Zuständigkeiten verfügt, eine einzige Behörde nach Art. 6 Abs. 3 der RL bestimmt worden ist, und diese in einem bestimmten Fall auch für die Ausarbeitung eines Plans oder eines Programms zuständig ist – Art 6 nicht verlangt, dass eine andere zu konsultierende Behörde in diesem (Teil eines) Mitgliedstaat(s) eingerichtet bzw. bestimmt wird, damit die vorgesehenen Konsultationen stattfinden können.

Jedoch verlangt die einschlägige Vorschrift, dass innerhalb dieser normalerweise für die Konsultation zuständigen Behörde eine funktionelle Trennung stattfindet. Um dieser Anforderung Genüge zu tun, muss daher eine derartige behördeninterne Verwaltungseinheit über tatsächliche Autonomie verfügen, wozu – laut EuGH – unter anderem gehört, dass sie über eigene Verwaltungsressourcen und Personal verfügt und somit in der Lage ist, die Aufgaben wahrzunehmen, die den zu konsultierenden Behörden iSd Richtlinie übertragen sind. Mit dieser Eigenständigkeit soll vor allem gewährleistet werden, dass diese Verwaltungseinheit objektiv zu dem von der Behörde, an die sie angegliedert ist, vorgeschlagenen Plan bzw. Programm Stellung nimmt und somit zu einer transparenten Entscheidungsfindung beiträgt.

 

Abschließend sprach der EuGH zur Fragestellung ob Art. 6 Abs 2 der RL 2001/42 dahingehend auszulegen ist, dass die „ausreichend bemessenen Fristen“ binnen deren die iSv Art. 6 Abs. 3 bestimmten Behörden und die betroffene Öffentlichkeit iSd Art. 6 Abs. 4 die Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Plan- oder Programmentwurf sowie zum begleitenden Umweltbericht haben müssen, in der nationalen Umsetzungsregelung genau festgelegt sein müssen, folgendermaßen aus:

Art. 6 Abs. 2 verlangt nicht, dass derartige Fristen in der nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie genau festgelegt sein müssen und daher eine einzelfallbezogene Festsetzung dieser Fristen durch die den Plan oder das Programm ausarbeitende Behörde Art. 6 Abs. 2 nicht entgegensteht. Allerdings verlangt Art. 6 Abs. 2 für den Fall einer individuellen Fristsetzung, dass die tatsächlich gesetzte Frist ausreichend bemessen ist und somit den Betreffenden (Behörde und Öffentlichkeit iSd Art 6 Abs 3 bzw. 4) effektiv Gelegenheit gegeben wird, rechtzeitig zu diesem Plan- oder Programmentwurf sowie zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen.

Erläuternd wird vom Gerichtshof dazu ausgeführt, dass eine einzelfallbezogene Festlegung der Frist für die Stellungnahme in bestimmten Fällen sogar zu einer stärke Berücksichtigung der Komplexität eines vorgeschlagenen Plans oder Programms beitragen kann und somit gegebenenfalls zur Gewährung von Fristen führt, die länger als diejenigen sind, die durch Gesetz oder Verordnung festgelegt werden könnten.

Aktuelle Rsp des VwGH

Verfasst am 25. Oktober 2011 von Mag. Georg Granner

VwGH 15.9.2011, 2008/07/0098: Eine rechtskräftige Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bedeutet eine Bindung für alle relevanten Verfahren. Bei Beurteilung der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist maßgeblich, ob das Bauvorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte ident ist.

Aus § 12 Abs 1 WRG folgt, dass eine wasserrechtliche Bewilligung erst erteilt werden darf, wenn fest steht, dass bestehende Rechte nicht verletzt werden. Bei Erweiterung eines bestehenden Krafthauses zu einem Pumpspeicherwerk ist die Anlage ist weiterhin als Stauanlage und nicht als Speicheranlage zu bewerten. Fischereiberechtigte können Maßnahmen zur Abwehr von potenziellen Gefahren für Fischbestand begehren, aber keine Abweisung des Projektantrags

VwGH 6. 9. 2011, 2008/05/0016: Nach Rechtskraft des starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsbescheides kann der Eigentümer der durch den Bau der elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundstücke nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme seines Grundstückes liege nicht im öffentlichen Interesse, sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (Hinweis E VfGH30.9.1976, B 183/75, VfSlg 7878/1976). Nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides ist im Enteignungsverfahren nur mehr zu überprüfen, ob die vom ASt beanspruchten Enteignungsmaßnahmen zur Durchführung des Baues und des Betriebes der Leitungsanlage erforderlich sind.

VwGH 15.9.2011, 2007/07/0057: Nicht jegliche Maßnahme, die nicht im wasserrechtlich bewilligten Projekt ausdrücklich enthalten war, muss schon eine Abweichung vom bewilligten Projekt darstellen. Es kann aber auch nicht von vornherein gesagt werden, dass Maßnahmen wie Drainagen nur deswegen, weil sie im Zuge der Projektsverwirklichung erforderlich werden, implizit Teil des Projektes sind und es Sache des Bewilligungsinhabers ist, wie er solche Maßnahmen ausführt. Um beurteilen zu können, ob eine Projektsabweichung vorliegt, ist die Maßnahme einschließlich ihrer Auswirkungen im Kollaudierungsverfahren genau darzustellen und dann zu prüfen, ob bei der Projektserstellung bzw -bewilligung mit der Möglichkeit gerechnet werden musste, dass eine solche Maßnahme notwendig werden würde und ob die allenfalls davon Betroffenen davon wussten, dass eine solche Maßnahme notwendig werden könnte. Insbesondere dann, wenn die Betroffenen auf Grund des Projekts und seiner Bewilligung nicht damit rechnen mussten, dass die Maßnahme notwendig werden könnte, liegt eine Abweichung vom bewilligten Projekt vor.

VwGH 15.9.2011, 2009/04/0154: Verhängung einer Strafe wegen konsensloser Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage. Lärmschutzwand und Lärmschutzwall sind in ihrer Schallschutzwirkung nicht gleich zu behandeln. Beschwerden der Nachbarn sind für die Genehmigungspflicht des Baus ohne Belang.

§ 78 Abs. 2 GewO 1994 ermächtigt die Behörde, vom Betriebsinhaber eigenmächtig vorgenommene Abweichungen vom Genehmigungsbescheid mit Bescheid zuzulassen, vorausgesetzt, es kommt dadurch nicht zu einer Verringerung des Schutzes, den der Genehmigungsbescheid gewährleistet. So lange die Behörde von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht und einen entsprechenden Bescheid nicht erlassen hat, besteht die Verpflichtung des Betriebsinhabers, die im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten, unverändert – und durch § 367 Z. 25 GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert – weiter. Erst der bescheidmäßige Abspruch über die Zulässigkeit der vorgenommenen Abweichungen beseitigt diese Verpflichtung.

Das Gesetz kennt keine konkludente mündliche Kenntnisnahme der Änderungen, sondern schreibt vielmehr gemäß § 345 Abs. 8 Z. 6 GewO 1994 vor, dass die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 GewO 1994 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen sind. Dieser Bescheid bildet sodann einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.

Wie sich aus § 74 GewO 1994 ergibt, ist unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes Voraussetzung der Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage, dass von dieser Einwirkungen ausgehen, die geeignet sind, Nachbarn zu gefährden, zu belästigen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen. Für die Bejahung der Genehmigungspflicht genügt die grundsätzliche Eignung der Betriebsanlage, derartige Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belästigungen hervorzurufen, ohne dass es Feststellungen darüber im Einzelfall bedarf, ob solche Gefährdungen, Beeinträchtigungen und Belästigungen von der konkreten Betriebsanlage tatsächlich ausgehen; dies festzustellen und allenfalls durch entsprechende Auflagen zu verhindern, ist Sache des Genehmigungsverfahrens selbst (Hinweis E vom23.11.1993, Zl. 93/04/0131).

VwGH 15.9.2011, 2009/07/0195: Gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 IG-L ist derjenige zu bestrafen, der unter anderem einer Anordnung in einer Verordnung nach § 13 Abs. 3 zuwiderhandelt. § 2 Abs. 1 des IG-L-Maßnahmenkatalogs, einer Verordnung nach dieser Bestimmung, gebietet, im Sanierungsgebiet nur mobile Geräte einzusetzen, die mit Partikelfiltersystemen ausgestattet sind. Der Einsatz der gegenständlichen Maschinen ohne entsprechende Partikelfiltersysteme stellt somit ein Begehungsdelikt dar. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Tatort dort, wo die jeweilige als Einsatz des unzureichend ausgerüsteten mobilen Gerätes zu qualifizierende Handlung gesetzt wurde. Daran ändert sich nichts, wenn für die Verwaltungsübertretung der Beschuldigte als nach außen vertretungsbefugtes Organ im Sinne des § 9 VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein nach außen vertretungsbefugtes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Dem nach außen vertretungsbefugten Organ wird in diesen Fällen nicht der Vorwurf gemacht, es habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die nicht den Bestimmungen des IG-L-Maßnahmenkataloges 2005 entsprechende Maschine nicht in Betrieb genommen werde. Es wird ihm vielmehr der Vorwurf des Einsatzes, also der Inbetriebnahme dieser Maschine gemacht.

Auch Kleinwasserkraftwerke können öffentlichen Interessen dienen

Verfasst am 1. September 2011 von Dr. Peter Sander

Die österreichischen Naturschutzgesetze der Länder sehen für bestimmte Vorhaben, die alleine bereits projektimmanent mit den Interessen des Naturschutzes (und damit in aller Regel mit naturschutzrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen) in Konflikt stehen, durch die Bank eine Art Dennoch-Bewilligungsmöglichkeit vor, wenn diese Vorhaben bestimmten öffentlichen Interessen dienen, und diese die Interessen des Naturschutzes überwiegen.

Insbesondere bei kleineren Wasserkraftwerken wird die Bewilligung aber oft mit floskelhaften (Nicht-)Begründungen deshalb versagt, weil solche Kleinwasserkraftwerke eben “nur” einen auf den ersten Blick  verhältnismäßig geringen Beitrag zu öffentlichen Interessen wie beispielsweise die Substitution von mit fossilen Energieträgern erzeugter Energie und damit einen Beitrag zur Reduktion des Kohlendioxidausstoßes leisten.

Hinsichtlich eines solchen Projektes, bei dem die Bewilligung versagt worden ist, hat der VwGH jüngst mit Erkenntnis vom 14.07.2011, 2010/10/0011, in aller Deutlichkeit (neuerlich) festgestellt, dass die Versagung einer Bewilligung auf ausreichenden Feststellungen und einer auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des Einzelfalles bezogenen Darlegung, der sowohl Art als auch Ausmaß der angenommenen Beeinträchtigung nachvollziehbar entnommen werden kann, zu gründen ist. Auch eine Interessenabwägung (die im Anlassfall aber auf einem aus Mangel der vorstehend erwähnten Feststellungen fehlerhaften Verfahrenhergang beruhte), die mehr oder weniger pauschal die geringe Menge an erzeugtem Strom (was bei Kleinwasserkraftwerken definitionsgemäß bereits so sein muss) als von vornherein zu gering, die “schweren und langfristigen Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes” auch nur aufzuwiegen, im Keim erstickt, ist zweifelsfrei rechtswidrig. Oder in den Worten des Gerichtshofes: “Der Umstand, dass es sich lediglich um ein Kleinkraftwerk mit entsprechend wenig Energieerzeugung handelt, führt für sich allein nicht zur Verneinung eines langfristigen öffentlichen Interesses. Vielmehr kann je nachdem, inwieweit eine Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalles geeignet ist, zur Erreichung der genannten Ziele beizutragen, dem Interesse an ihrer Verwirklichung Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommen. Entscheidend ist dabei, welche Bedeutung die Verwirklichung der konkret beantragten Maßnahme für den Klimaschutz hat (wobei insbesondere die projektgemäß produzierte Strommenge maßgeblich ist) und wie gravierend die damit verbundenen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter sind.”

Wenngleich das Ergebnis freilich im Sinne der Rechtsstaatlichkeit und der gesetzmäßigen Führung von Verwaltungsverfahren mehr als nur zu begrüßen ist, drängt sich eine – an dieser Stelle bewusst provokant formulierte – Frage auf, für deren Beantwortung angesichts der Vielzahl an wegen ähnlichen Verfahrensfehlern in den letzten Jahren vom Gerichtshof an die Behörden “zurückgespielten” Verfahren auf die nahe (?) Zukunft zu verweisen ist: Werden wir in Zukunft einen durch ein Kleinwasserkraftwerk eingesparten Liter Heizöl (im konkreten Fall 850.000 l) einem Quadratzentimeter aufgrund von wegfallendem ufernahen Spritzwasser nicht mehr wachsenden Moos (im gegenständlichen Fall eben nicht quantifiziert) gegenüberstellen müssen, um unter Berücksichtigung eines von der erzeugten Strommenge abhängigen Faktors (hier 1.070 kW) das Überwiegen oder Nichtüberwiegen eines öffentlichen Interesses festzustellen?

Vielleicht wäre es aber auch ein ehrlicherer Ansatz, die Bewilligungsvoraussetzung des Überwiegens eines öffentlichen Interesses nicht im Sinne eines gladiatorenkampfabschließenden Daumen-rauf-oder-runter-Spiels geprägt von Länderinteressen zu sehen, sondern schlicht der Tatsache ins Auge zu blicken, dass gewisse auch im Sinne des allgemeinen Wohlstands (liegt das im öffentlichen Interesse?) sinnvolle und teils auch notwendige Vorhaben außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten wohl zwangsläufig mit den Interessen des Naturschutzes in Konflikt geraten (müssen). Wenn man es mit dieser Einsicht noch nicht bewenden lassen will, dann könnte man im Anschluss auch noch über alternative Konzepte nachdenken, wie beispielsweise einen Ausgleich des Eingriffs, der vielleicht sogar naturschutzbezogene Verbesserungen gegenüber dem Zustand ohne den Eingriff bieten kann. Hier ist freilich der Gesetzgeber gefordert. Erste Ansätze gibt es aber bereits, wie insbesondere § 51 Sbg NSchG aufzuzeigen im Stande ist.