Kategorie Verfahrensrecht

EuGH – Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren C-474/10 betreffend die Auslegung der Art. 6 Abs. 3 bzw Art. 6 Abs. 2 der SUP-RL (RL 2001/42/EG)

Verfasst am 31. Oktober 2011 von Bettina Bachl

Aufgrund des vom nordirischen Court of Appeal eingereichten Vorabentscheidungsersuchens (Rechtssache C-474/10, Urteil vom 20. Oktober 2011) hatte sich der EuGH mit drei Fragen betreffend des Art. 6 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (RL 2001/42/EG) auseinanderzusetzen.

Die ersten beiden Fragen betreffen die Thematik, ob die einschlägigen Bestimmungen der RL 2001/42 verlangen, dass, wenn eine Behörde, die als zu konsultierende Behörde iSd Art. 6 Abs. 3 bestimmt wurde, selbst für die Ausarbeitung eines Planes iSd Richtlinie zuständig ist, eine andere Behörde, die insbesondere im Rahmen der Erstellung des Umweltberichts und der Annahme dieses Plans zu konsultieren ist, zu bestimmen ist.

Hintergrund dieser Fragestellung ist, dass im Rahmen der nationalen Umsetzung durch das Vereinigten Königreich in Nordirland – anders als in Schottland, England und Wales – nur eine einzige Behörde (in concreto das Department of Environment, das vier ausführende Dienststellen umfasst) als zu konsultierende Behörde iSv Art 6 Abs. 3 bestimmt wurde, welche aufgrund der politischen Gegebenheiten über eine eigene örtliche umweltbezogene Zuständigkeit verfügt, die eine Konsultation einer in einem anderen Teil der UK bestimmten Behörde zu Plänen oder Programmen die Nordirland betreffen ausschließt.

Der EuGH kam zum Ergebnis, dass unter diesen Umständen – dh wenn für einen Teil eines Mitgliedstaats, der über dezentrale Zuständigkeiten verfügt, eine einzige Behörde nach Art. 6 Abs. 3 der RL bestimmt worden ist, und diese in einem bestimmten Fall auch für die Ausarbeitung eines Plans oder eines Programms zuständig ist – Art 6 nicht verlangt, dass eine andere zu konsultierende Behörde in diesem (Teil eines) Mitgliedstaat(s) eingerichtet bzw. bestimmt wird, damit die vorgesehenen Konsultationen stattfinden können.

Jedoch verlangt die einschlägige Vorschrift, dass innerhalb dieser normalerweise für die Konsultation zuständigen Behörde eine funktionelle Trennung stattfindet. Um dieser Anforderung Genüge zu tun, muss daher eine derartige behördeninterne Verwaltungseinheit über tatsächliche Autonomie verfügen, wozu – laut EuGH – unter anderem gehört, dass sie über eigene Verwaltungsressourcen und Personal verfügt und somit in der Lage ist, die Aufgaben wahrzunehmen, die den zu konsultierenden Behörden iSd Richtlinie übertragen sind. Mit dieser Eigenständigkeit soll vor allem gewährleistet werden, dass diese Verwaltungseinheit objektiv zu dem von der Behörde, an die sie angegliedert ist, vorgeschlagenen Plan bzw. Programm Stellung nimmt und somit zu einer transparenten Entscheidungsfindung beiträgt.

 

Abschließend sprach der EuGH zur Fragestellung ob Art. 6 Abs 2 der RL 2001/42 dahingehend auszulegen ist, dass die „ausreichend bemessenen Fristen“ binnen deren die iSv Art. 6 Abs. 3 bestimmten Behörden und die betroffene Öffentlichkeit iSd Art. 6 Abs. 4 die Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Plan- oder Programmentwurf sowie zum begleitenden Umweltbericht haben müssen, in der nationalen Umsetzungsregelung genau festgelegt sein müssen, folgendermaßen aus:

Art. 6 Abs. 2 verlangt nicht, dass derartige Fristen in der nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie genau festgelegt sein müssen und daher eine einzelfallbezogene Festsetzung dieser Fristen durch die den Plan oder das Programm ausarbeitende Behörde Art. 6 Abs. 2 nicht entgegensteht. Allerdings verlangt Art. 6 Abs. 2 für den Fall einer individuellen Fristsetzung, dass die tatsächlich gesetzte Frist ausreichend bemessen ist und somit den Betreffenden (Behörde und Öffentlichkeit iSd Art 6 Abs 3 bzw. 4) effektiv Gelegenheit gegeben wird, rechtzeitig zu diesem Plan- oder Programmentwurf sowie zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen.

Erläuternd wird vom Gerichtshof dazu ausgeführt, dass eine einzelfallbezogene Festlegung der Frist für die Stellungnahme in bestimmten Fällen sogar zu einer stärke Berücksichtigung der Komplexität eines vorgeschlagenen Plans oder Programms beitragen kann und somit gegebenenfalls zur Gewährung von Fristen führt, die länger als diejenigen sind, die durch Gesetz oder Verordnung festgelegt werden könnten.

Aktuelle Rsp des VwGH

Verfasst am 25. Oktober 2011 von Mag. Georg Granner

VwGH 15.9.2011, 2008/07/0098: Eine rechtskräftige Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bedeutet eine Bindung für alle relevanten Verfahren. Bei Beurteilung der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist maßgeblich, ob das Bauvorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte ident ist.

Aus § 12 Abs 1 WRG folgt, dass eine wasserrechtliche Bewilligung erst erteilt werden darf, wenn fest steht, dass bestehende Rechte nicht verletzt werden. Bei Erweiterung eines bestehenden Krafthauses zu einem Pumpspeicherwerk ist die Anlage ist weiterhin als Stauanlage und nicht als Speicheranlage zu bewerten. Fischereiberechtigte können Maßnahmen zur Abwehr von potenziellen Gefahren für Fischbestand begehren, aber keine Abweisung des Projektantrags

VwGH 6. 9. 2011, 2008/05/0016: Nach Rechtskraft des starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsbescheides kann der Eigentümer der durch den Bau der elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundstücke nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme seines Grundstückes liege nicht im öffentlichen Interesse, sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (Hinweis E VfGH30.9.1976, B 183/75, VfSlg 7878/1976). Nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides ist im Enteignungsverfahren nur mehr zu überprüfen, ob die vom ASt beanspruchten Enteignungsmaßnahmen zur Durchführung des Baues und des Betriebes der Leitungsanlage erforderlich sind.

VwGH 15.9.2011, 2007/07/0057: Nicht jegliche Maßnahme, die nicht im wasserrechtlich bewilligten Projekt ausdrücklich enthalten war, muss schon eine Abweichung vom bewilligten Projekt darstellen. Es kann aber auch nicht von vornherein gesagt werden, dass Maßnahmen wie Drainagen nur deswegen, weil sie im Zuge der Projektsverwirklichung erforderlich werden, implizit Teil des Projektes sind und es Sache des Bewilligungsinhabers ist, wie er solche Maßnahmen ausführt. Um beurteilen zu können, ob eine Projektsabweichung vorliegt, ist die Maßnahme einschließlich ihrer Auswirkungen im Kollaudierungsverfahren genau darzustellen und dann zu prüfen, ob bei der Projektserstellung bzw -bewilligung mit der Möglichkeit gerechnet werden musste, dass eine solche Maßnahme notwendig werden würde und ob die allenfalls davon Betroffenen davon wussten, dass eine solche Maßnahme notwendig werden könnte. Insbesondere dann, wenn die Betroffenen auf Grund des Projekts und seiner Bewilligung nicht damit rechnen mussten, dass die Maßnahme notwendig werden könnte, liegt eine Abweichung vom bewilligten Projekt vor.

VwGH 15.9.2011, 2009/04/0154: Verhängung einer Strafe wegen konsensloser Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage. Lärmschutzwand und Lärmschutzwall sind in ihrer Schallschutzwirkung nicht gleich zu behandeln. Beschwerden der Nachbarn sind für die Genehmigungspflicht des Baus ohne Belang.

§ 78 Abs. 2 GewO 1994 ermächtigt die Behörde, vom Betriebsinhaber eigenmächtig vorgenommene Abweichungen vom Genehmigungsbescheid mit Bescheid zuzulassen, vorausgesetzt, es kommt dadurch nicht zu einer Verringerung des Schutzes, den der Genehmigungsbescheid gewährleistet. So lange die Behörde von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht und einen entsprechenden Bescheid nicht erlassen hat, besteht die Verpflichtung des Betriebsinhabers, die im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten, unverändert – und durch § 367 Z. 25 GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert – weiter. Erst der bescheidmäßige Abspruch über die Zulässigkeit der vorgenommenen Abweichungen beseitigt diese Verpflichtung.

Das Gesetz kennt keine konkludente mündliche Kenntnisnahme der Änderungen, sondern schreibt vielmehr gemäß § 345 Abs. 8 Z. 6 GewO 1994 vor, dass die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 GewO 1994 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen sind. Dieser Bescheid bildet sodann einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.

Wie sich aus § 74 GewO 1994 ergibt, ist unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes Voraussetzung der Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage, dass von dieser Einwirkungen ausgehen, die geeignet sind, Nachbarn zu gefährden, zu belästigen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen. Für die Bejahung der Genehmigungspflicht genügt die grundsätzliche Eignung der Betriebsanlage, derartige Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belästigungen hervorzurufen, ohne dass es Feststellungen darüber im Einzelfall bedarf, ob solche Gefährdungen, Beeinträchtigungen und Belästigungen von der konkreten Betriebsanlage tatsächlich ausgehen; dies festzustellen und allenfalls durch entsprechende Auflagen zu verhindern, ist Sache des Genehmigungsverfahrens selbst (Hinweis E vom23.11.1993, Zl. 93/04/0131).

VwGH 15.9.2011, 2009/07/0195: Gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 IG-L ist derjenige zu bestrafen, der unter anderem einer Anordnung in einer Verordnung nach § 13 Abs. 3 zuwiderhandelt. § 2 Abs. 1 des IG-L-Maßnahmenkatalogs, einer Verordnung nach dieser Bestimmung, gebietet, im Sanierungsgebiet nur mobile Geräte einzusetzen, die mit Partikelfiltersystemen ausgestattet sind. Der Einsatz der gegenständlichen Maschinen ohne entsprechende Partikelfiltersysteme stellt somit ein Begehungsdelikt dar. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Tatort dort, wo die jeweilige als Einsatz des unzureichend ausgerüsteten mobilen Gerätes zu qualifizierende Handlung gesetzt wurde. Daran ändert sich nichts, wenn für die Verwaltungsübertretung der Beschuldigte als nach außen vertretungsbefugtes Organ im Sinne des § 9 VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein nach außen vertretungsbefugtes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Dem nach außen vertretungsbefugten Organ wird in diesen Fällen nicht der Vorwurf gemacht, es habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die nicht den Bestimmungen des IG-L-Maßnahmenkataloges 2005 entsprechende Maschine nicht in Betrieb genommen werde. Es wird ihm vielmehr der Vorwurf des Einsatzes, also der Inbetriebnahme dieser Maschine gemacht.

Auch Kleinwasserkraftwerke können öffentlichen Interessen dienen

Verfasst am 1. September 2011 von Dr. Peter Sander

Die österreichischen Naturschutzgesetze der Länder sehen für bestimmte Vorhaben, die alleine bereits projektimmanent mit den Interessen des Naturschutzes (und damit in aller Regel mit naturschutzrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen) in Konflikt stehen, durch die Bank eine Art Dennoch-Bewilligungsmöglichkeit vor, wenn diese Vorhaben bestimmten öffentlichen Interessen dienen, und diese die Interessen des Naturschutzes überwiegen.

Insbesondere bei kleineren Wasserkraftwerken wird die Bewilligung aber oft mit floskelhaften (Nicht-)Begründungen deshalb versagt, weil solche Kleinwasserkraftwerke eben “nur” einen auf den ersten Blick  verhältnismäßig geringen Beitrag zu öffentlichen Interessen wie beispielsweise die Substitution von mit fossilen Energieträgern erzeugter Energie und damit einen Beitrag zur Reduktion des Kohlendioxidausstoßes leisten.

Hinsichtlich eines solchen Projektes, bei dem die Bewilligung versagt worden ist, hat der VwGH jüngst mit Erkenntnis vom 14.07.2011, 2010/10/0011, in aller Deutlichkeit (neuerlich) festgestellt, dass die Versagung einer Bewilligung auf ausreichenden Feststellungen und einer auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des Einzelfalles bezogenen Darlegung, der sowohl Art als auch Ausmaß der angenommenen Beeinträchtigung nachvollziehbar entnommen werden kann, zu gründen ist. Auch eine Interessenabwägung (die im Anlassfall aber auf einem aus Mangel der vorstehend erwähnten Feststellungen fehlerhaften Verfahrenhergang beruhte), die mehr oder weniger pauschal die geringe Menge an erzeugtem Strom (was bei Kleinwasserkraftwerken definitionsgemäß bereits so sein muss) als von vornherein zu gering, die “schweren und langfristigen Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes” auch nur aufzuwiegen, im Keim erstickt, ist zweifelsfrei rechtswidrig. Oder in den Worten des Gerichtshofes: “Der Umstand, dass es sich lediglich um ein Kleinkraftwerk mit entsprechend wenig Energieerzeugung handelt, führt für sich allein nicht zur Verneinung eines langfristigen öffentlichen Interesses. Vielmehr kann je nachdem, inwieweit eine Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalles geeignet ist, zur Erreichung der genannten Ziele beizutragen, dem Interesse an ihrer Verwirklichung Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommen. Entscheidend ist dabei, welche Bedeutung die Verwirklichung der konkret beantragten Maßnahme für den Klimaschutz hat (wobei insbesondere die projektgemäß produzierte Strommenge maßgeblich ist) und wie gravierend die damit verbundenen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter sind.”

Wenngleich das Ergebnis freilich im Sinne der Rechtsstaatlichkeit und der gesetzmäßigen Führung von Verwaltungsverfahren mehr als nur zu begrüßen ist, drängt sich eine – an dieser Stelle bewusst provokant formulierte – Frage auf, für deren Beantwortung angesichts der Vielzahl an wegen ähnlichen Verfahrensfehlern in den letzten Jahren vom Gerichtshof an die Behörden “zurückgespielten” Verfahren auf die nahe (?) Zukunft zu verweisen ist: Werden wir in Zukunft einen durch ein Kleinwasserkraftwerk eingesparten Liter Heizöl (im konkreten Fall 850.000 l) einem Quadratzentimeter aufgrund von wegfallendem ufernahen Spritzwasser nicht mehr wachsenden Moos (im gegenständlichen Fall eben nicht quantifiziert) gegenüberstellen müssen, um unter Berücksichtigung eines von der erzeugten Strommenge abhängigen Faktors (hier 1.070 kW) das Überwiegen oder Nichtüberwiegen eines öffentlichen Interesses festzustellen?

Vielleicht wäre es aber auch ein ehrlicherer Ansatz, die Bewilligungsvoraussetzung des Überwiegens eines öffentlichen Interesses nicht im Sinne eines gladiatorenkampfabschließenden Daumen-rauf-oder-runter-Spiels geprägt von Länderinteressen zu sehen, sondern schlicht der Tatsache ins Auge zu blicken, dass gewisse auch im Sinne des allgemeinen Wohlstands (liegt das im öffentlichen Interesse?) sinnvolle und teils auch notwendige Vorhaben außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten wohl zwangsläufig mit den Interessen des Naturschutzes in Konflikt geraten (müssen). Wenn man es mit dieser Einsicht noch nicht bewenden lassen will, dann könnte man im Anschluss auch noch über alternative Konzepte nachdenken, wie beispielsweise einen Ausgleich des Eingriffs, der vielleicht sogar naturschutzbezogene Verbesserungen gegenüber dem Zustand ohne den Eingriff bieten kann. Hier ist freilich der Gesetzgeber gefordert. Erste Ansätze gibt es aber bereits, wie insbesondere § 51 Sbg NSchG aufzuzeigen im Stande ist.

Vorarbeiten zur Salzburgleitung – StWG oder Sbg LEG? Anmerkungen zu VfGH 2.7.2011, V 167/10‐8 ua.

Verfasst am 26. August 2011 von MMag. Michael Schilchegger

Ein Netzbetreiber beabsichtigt, eine 380kV-Leitung über 128 km vom Umspannwerk Tauern/Kaprun zu einem neu zu errichtenden Umspannwerk in Salzburg zu errichten. Dabei geht es vorerst nicht um die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens, sondern ausschließlich um die rechtliche Bewilligung, auf fremden Grundstücken diverse Vorarbeiten durchzuführen (Vermessungsarbeiten, Bodenuntersuchungen u dgl). Entsprechend der geplanten Trassenführung betreffen diese Vorarbeiten nun ausschließlich Grundstücke auf dem Gebiet des Bundeslandes Salzburg. Richtet sich die Bewilligung der entsprechenden Vorarbeiten daher nach § 66 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes (Sbg LEG)? Zuständige Behörde wäre die Sbg LReg. Andererseits ist die geplante 380kV-Leitung auch Teilstück des Gesamtvorhabens „Salzburgleitung“ vom Netzknoten Tauern zum Netzknoten St.Peter am Hart (OÖ). Muss daher ein Antrag gemäß § 5 des Starkstromwegegesetzes (StWG) gestellt werden? In diesem Fall wäre der BMWFJ zuständige Behörde.

Mit VfGH 2.7.2011, V 167/10-8 wurde einerseits die Komplexität dieser Frage sichtbar, andererseits die bestehende Kompetenzrechtslage erhellt. Der Netzbetreiber – die VERBUND‐Austrian Power Grid AG (APG) – entschied sich für die zweite Variante und erhielt für das Projekt einen positiven Bewilligungsbescheid des BMWFJ auf Grund des § 5 StWG, der gegenüber den zur Duldung der Vorarbeiten verpflichteten Grundeigentümern als Verordnung gilt („janusköpfiger Verwaltungsakt“). Dagegen richtete sich der auf Art 139 Abs 1 B-VG gestützte (und zulässige) Antrag der Sbg LReg, den solcherart als Verordnung wirkenden Spruchpunkt des Bescheids aufzuheben.

Der VfGH hatte insbesondere die Frage zu klären, ob sich die vom BMWFJ bewilligten Projekte auf „elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken“ (§ 1 Abs 1 StWG) beziehen. Gemäß § 2 Abs 2 StWG sind das „solche, die auf dem Weg von der Stromerzeugungsstelle oder dem Anschluß an eine bereits bestehende elektrische Leitungsanlage bis zu den Verbrauchs- oder Speisepunkten, bei denen sie nach dem Projekt enden, die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überqueren.“ Sowohl die Sbg LReg als Antragsteller als auch der BMWFJ als Antragsgegner wiesen übereinstimmend darauf hin, dass nicht subjektive Abgrenzungen des Projektwerbers maßgeblich dafür sein können, ob das Bundesgesetz (StWG) oder das entsprechende Landesgesetz (LEG) der rechtlichen Beurteilung seines Vorhabens zugrunde zu legen ist. Uneinigkeit bestand lediglich in der Qualifikation der objektiven Gegebenheiten. Vereinfacht gesagt stellte die Sbg LReg auf ein räumliches Kriterium der Leitungsführung ab und bemängelte die fehlende Überschreitung von Bundesländergrenzen; der BMWFJ betonte hingegen die technische und energiewirtschaftliche Einheit des Gesamtprojekts (Schließung des 380kV-Ringes) und seine österreichweite bzw europäische Bedeutung.

Der VfGH ging zunächst davon aus, dass die Regelung den kompetenzrechtlichen Vorgaben entspricht („Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt“; Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG). Begründend wurde mit § 39 Elektrizitätsgesetz 1929 (BGBl 250/1929) auf die seinerzeit intendierte Anpassung an die neue Kompetenzrechtslage verwiesen, die im Wesentlichen in das heutige StWG übernommen worden sei. Somit verknüpfte der Verfassungsgerichtshof implizit die Frage des Anwendungsbereichs des StWG mit der Kompetenzgrenze. Zur Abgrenzungsfrage selbst führte aus (VfGH 2.7.2011, V 167/10‐8 ua Rz 41):

„Nun kann es auf der einen Seite für die Einordnung einer Leitungsanlage als eine, die die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überquert, nicht darauf ankommen, dass die zur Bewilligung anstehende projektierte Anlage zwangsläufig an ein bestehendes (allenfalls höher‐ oder niederrangigeres) Netz angebunden werden muss (wenn nicht der Fall des Beginns der Leitungsanlage bei einer Stromerzeugungsstelle vorliegt). Würde man in diesem Fall das bestehende Netz in die Betrachtung miteinbeziehen, läge vielfach eine Bundesländergrenzen überschreitende Anlage vor. Auf der anderen Seite geht der Verfassungsgerichtshof nicht davon aus, dass die Zuständigkeit des Bundes nach Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‐VG und in der Folge die einschlägigen Regelungen (nunmehr) des StWG für Bundesländergrenzen überschreitende Anlagen nur deswegen geschaffen worden sind, um bei einem Bundesländergrenzen überschreitenden Leitungsanlagenprojekt konkurrierende Zuständigkeiten der Behörden der betroffenen Länder zu vermeiden. Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‐VG weist für Bundesländergrenzen überschreitende und in diesem Sinne überregionale elektrische Leitungsanlagen dem Bund nicht nur die Regelung und Vollziehung sicherheitstechnischer Belange sondern auch eine spezifische Fachplanungskompetenz zu (Berka, Starkstromwegeplanung und örtliches Bau‐ und Raumordnungsrecht, ZfV 2006, 318 [320]; Rill/Schäffer, Die Rechtsnormen für die Planungskoordinierung seitens der öffentlichen Hand auf dem Gebiete der Raumordnung, 1975, 38; Fröhler/Oberndorfer, Österreichisches Raumordnungsrecht, 1975, 67). Schon das Bundesgesetz vom 7. Juni 1922 betreffend elektrische Anlagen (Elektrizitätswegegesetz), BGBl. 348, (dazu, dass dieses Bundesgesetz auch über den Umstand hinaus, dass es alle Leitungsanlagen bundeseinheitlich erfasste, mit seinen Regelungen das Verständnis des Kompetenztatbestands “Starkstromwegerecht” in Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‐VG nicht zur Gänze auf der Basis der Versteinerungstheorie bestimmt, schon VfSlg. 6011/1969) kannte in § 9 öffentliche Interessen des “Denkmal‐ und Heimatschutzes”, die bei der Genehmigung planerisch zu berücksichtigen waren.“

Die „einheitliche Fachplanungsentscheidung für derartige überregionale Leitungsanlagen“ verortet der VfGH demnach in der Kompetenz des Bundes (in Gesetzgebung und Vollziehung). Damit ist freilich noch nicht die Frage beantwortet, ob das bewilligte Vorhaben als überregional gelten konnte. Dazu meinte das Höchstgericht (VfGH 2.7.2011, V 167/10‐8 ua Rz 42 f): „Aufgrund der vom Bundesgesetzgeber im StWG gewählten, wie dargelegt kompetenzrechtlich nicht zu beanstandenden Regelungstechnik kommt es zur Beurteilung, ob eine Leitungsanlage ‚nach dem Projekt‘ die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überquert, auf das zur starkstromwegerechtlichen Bewilligung eingereichte Vorhaben an. Dieses umfasst im vorliegenden Fall eine Leitungsanlage, die vom Netzknoten St. Peter bis zum Netzknoten Tauern führt und somit die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überquert (§ 2 Abs. 2 StWG). Angesichts dessen kann es für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsakts dahinstehen, ob – wie der BMWFJ in seiner Äußerung im Verfahren V 9/11 ausführt – die gesamte österreichweite 380 kV‐Ringleitung als einheitliches Projekt anzusehen wäre. […] Auch der Umstand, dass das Vorhaben zwei Systeme in einer Leitungsanlage verbindet, die Leitung also zweisystemig ausführt, spricht nicht gegen sondern für eine einheitliche Betrachtung des Vorhabens, wenn man berücksichtigt, dass jedenfalls für ein System, das unstrittig vom Netzknoten St. Peter bis zum Netzknoten Tauern reicht, Maßnahmen sowohl im Teilstück zwischen dem Netzknoten St. Peter und dem UW Salzburg (bzw. nunmehr dem neu zu errichtenden UW Wagenham) als auch im Teilstück dann weiter zum Netzknoten Tauern beabsichtigt sind, die einer Bewilligung nach dem StWG bedürfen (und durch die bestehende Bewilligung Netzknoten St. Peter – UW Salzburg nicht gedeckt sind). Eine Betrachtungsweise, die im Sinne der Antragstellerinnen losgelöst vom projektierten Vorhaben des Netzbetreibers dieses in zwei Teile (ein Änderungs‐ und Erweiterungsprojekt sowie ein [Neu‐]Errichtungsprojekt) teilt, würde sich in Widerspruch zur Antragsbedürftigkeit der Bewilligung gemäß StWG und zu seinem § 3 Abs. 1 setzen.“

Der VfGH stellt in seiner Beurteilung also auf „das zur starkstromwegerechtlichen Bewilligung eingereichte Vorhaben“ ab. Damit setzt er einen Kontrapunkt zur übereinstimmenden Rechtsauffassung der Sbg LReg und des BMWFJ, die davon ausgingen, dass es nicht auf den subjektiven Willen des Projektwerbers ankommen könne (so vertrat etwa der BMWFJ: „Die Salzburger Landesregierung stellt … zu Recht fest, dass ‘es die Bundesverfassung dem Projektwerber nicht anheimstellt, sich gleichsam auszusuchen, ob das Bundesgesetz (StWG) oder das entsprechende Landesgesetz (LEG) der rechtlichen Beurteilung seines Vorhabens zugrunde zu legen ist.“) Folgt man jedoch der Auffassung des VfGH, hat es der Netzbetreiber tatsächlich bis zu einem gewissen Grad in der Hand, eine derartige „Rechtswahl“ zwischen Bundes- oder Landesrecht vorzunehmen. Letztlich bestimmt eben der beantragte Verfahrensgegenstand das Verfahren und damit das anzuwendende Gesetz. Das Höchstgericht stellte allerdings fest, dass eine „Umgehungsabsicht“ der VERBUND‐Austrian Power Grid AG (APG) bereits angesichts der offensichtlich intendierten Schließung der Lücke in der 380 kV‐Ringleitung nicht erkennbar sei (VfGH 2.7.2011, V 167/10‐8 ua Rz 44). Diese ergänzende Prüfung lässt zumindest den vorsichtigen Schluss zu, dass – ungeachtet der prinzipiellen Maßgeblichkeit des eingereichten Vorhabens – den Netzbetreibern damit kein Freibrief zur unsachlichen Unterteilung grenzüberschreitender Starkstromleitungsvorhaben  ausgestellt werden soll.

Abschließend noch einige dogmatische Anmerkungen: Der VfGH hatte die Frage zu klären, ob der janusköpfige Verwaltungsakt auf Grundlage des StWG erlassen werden durfte. Das Gesetz bestimmt seinen Anwendungsbereich selbst (§§ 1, 2 StWG). Die Tatsache, dass die frühere Bestimmung des § 39 Elektrizitätsgesetz 1929 (BGBl 250/1929) in seinem Wortlaut dem heutigen § 2 Abs 2 Starkstromwegegesetz (BGBl 70/1968) nahezu gleichkommt, erlaubt es, den Sinngehalt der damaligen Norm auf die heutige einfachgesetzliche Rechtslage zu übertragen. Dazu die historischen Materialien des Jahres 1929 (RV 209 BlgNR III. GP zu § 39; Hervorhebung von mir):

„Da der Begriff einer Leitungsanlage nirgends umschrieben ist und rechtlich jedes beliebige Stück einer Leitung schon als Leitungsanlage gelten könnte, wenn nur in dem bezüglichen Gesuche eben dieses Stück als eine Leitungsanlage bezeichnet wird, so war es notwendig, wenn die Scheidung zwischen dem Starkstromwegerecht, hinsichtlich dessen Gesetzgebung und Vollziehung nach Artikel 10 Bundessache sein soll und dem Wegerecht, das im Gegensatz hiezu hinsichtlich Vollziehung Landessache ist, überhaupt zu praktischen Wirkungen führen sollte, zunächst den Begriff der Leitungen, die sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken, festzustellen. § 39 versucht dies, indem er die Anfangs- und Endpunkte bezeichnet, zwischen denen die Leitungsanlage sozusagen als unteilbares Ganzes zu behandeln ist. Als Anfangspunkt wird der Beginn der Leitung bei der Erzeugungsstätte oder deren Abzweigung von einer bereits genehmigten Leitung erklärt, während als Endpunkt die Verbrauchs- oder Einmündungspunkte in eine andere Leitung zu gelten haben. Dabei wird dem Leitungsprojekt insofern ein Einfluß zukommen, als die Bestimmung des Endpunktes im Belieben des Projektanten liegen wird. Die Unternehmungen werden hienach in der Lage sein, durch entsprechende Teilung der Gesuche etwa in drei Teile für die Leitung von der Erzeugungsstätte bis zu einem letzten Verbrauchspunkt in einem Lande, dann von diesem Endpunkt bis zum ersten Speisepunkt im Nachbarlande und schließlich von diesem Punkt bis zu weiteren Speise- oder Verbrauchspunkten im Nachbarlande die Bundeskompetenz nur für das mittlere Stück in Anspruch zu nehmen, die Gewährung von Leitungs- oder Enteignungsrechten für die beiden Endstücke aber der Landesvollziehung zu überlassen; oder durch Vereinigung dieser Gesuche in einem Gesuch die Einräumung der Leitungs- oder Enteignungsrechte für die ganze Leitungsstrecke der Bundesvollziehung zuzuschieben; praktisch erscheint aber diese Lösung der durch die Bestimmung des Artikels 10, Punkt 10, gestellten Aufgabe der Kompetenzabgrenzung als die zweckmäßigste. […]“

Der vom Verfassungsgerichtshof – im Unterschied zu der von BMWFJ und Sbg LReg vertretenen Auffassung – gefundene Sinngehalt des § 2 Abs 2 StWG wird also durch die historische Interpretation gestützt. Ob diese einfachgesetzliche Abgrenzung auch der Kompetenzrechtslage entspricht, blieb jedoch unbeantwortet. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber des Jahres 1929 ausdrücklich beabsichtigte, die einfachgesetzliche Rechtslage im Elektrizitätswesen nunmehr der in Kraft getretenen bundesstaatlichen Kompetenzverteilung anzupassen (vgl RV 208 BlgNR III. GP 5), ist für die korrekte Auslegung des Tatbestands „Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt“ (Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG) nicht von Bedeutung – dem einfachen Gesetzgeber steht die verbindliche Auslegung von Kompetenztatbeständen nicht zu. Da jedoch die Kompetenzkonformität des StWG im Verfahren gar nicht bestritten wurde (nicht bestritten werden konnte?), durfte der VfGH mit Recht davon ausgehen, „dass diese Regelung den kompetenzrechtlichen Vorgaben entspricht.“ Die kompetenzrechtliche Frage kann freilich noch für spätere Fälle von Bedeutung sein, soweit spätere landesgesetzliche Bestimmungen von § 2 Abs 2 StWG abweichende Abgrenzungen vornehmen.

“Wenn” es “soweit” kommt, dass es darauf ankommt…

Verfasst am 12. Mai 2011 von Dr. Wolfgang Berger

… ob eine Partei des Verfahrens mit ihren Einwendungen präkludiert ist, dann spielt die korrekte Formulierung der der Partei zugegangenen Ladung oder der Kundmachung eine entscheidende Rolle.

Bemerkungen zur Präklusion im Verwaltungsverfahren

Mit dem Erkenntnis vom 22.12.2010, 2010/06/0262, 0263 “Voitsberg”, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die Kognitionsbefugnis der Berufungsbehörde auch im UVP-Verfahren davon abhängt, wie weit das “Mitspracherecht” der konkreten Berufungswerber reicht. Es kommt somit darauf an, ob die Berufungswerber in Bezug auf ihre Berufungsgründe einerseits ein subjektives Recht haben und andererseits dieses Recht rechtzeitig durch Einwendungen geltend gemacht haben, also nicht präkludiert sind (vgl. dazu den Umweltrechtsblog vom 8.2.2011 “VwGH sagt was Sache ist”, sowie die Entscheidungsbesprechungen von Berger, RdU 2011/44, und Neger, RdU 2011/23).

Wie beim neuen Veranstaltungsformat des ÖWAV “Jour fixe Umweltrecht” am 10. Mai unter dem Stichwort “Parteistellung – Fallstricke für Parteien, Umweltanwalt, NGOs und Bürgerinitiativen” aufgezeigt wurde, finden sich in behördlichen Ladungen immer wieder Formulierungen, die nicht dem geltenden Text des § 42 Abs 1 AVG entsprechen, was einer Präklusion (trotz Unterlassens von Einwendungen) entgegen stehen kann. Fehlt der ausdrückliche – und richtige! – Hinweis auf die Säumnisfolgen des § 42 AVG, so tritt die Präklusion nach der Judikatur des VwGH nicht ein.

Nach § 42 Abs 1 AVG verliert eine Partei unter bestimmten Voraussetzungen (“doppelte Kundmachung” oder rechtzeitige persönliche Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung) ihre Stellung als Partei,

soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.”

Ebenso bestimmt § 44b AVG für das “Großverfahren”, dass die Kundmachung durch Edikt den Verlust der Parteistellung bewirkt, soweit nicht rechtzeitig schriftlich Einwendungen erhoben werden.

In behördlichen Verständigungen ist abweichend davon aber nicht selten zu lesen, dass die Parteistellung verloren geht, wenn keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben werden. Auf den ersten Blick eine unbedeutende Umformulierung des Gesetzestextes – für den Verwaltungsgerichtshof dagegen ein entscheidender Unterschied:

Die Wörter “wenn” und “soweit” sind nämlich, so das Höchstgericht im Erk vom 31.1.2008, 2007/06/0203, keine inhaltsgleichen Synonyme, sondern haben unterschiedliche Bedeutung. “Wenn” man seine Parteistellung mangels passender Einwendungen verliert, dann reicht eine Einwendung, um die Parteistellung im vollen Umfang zu erhalten. Später kann die Partei andere Einwendungen – und nicht bloß ergänzende Begründungen ihrer ursprünglichen Einwendungen – jederzeit nachschieben und die Behörde hat auch darüber eine Sachentscheidung zu treffen. “Soweit” dieser Verlust infolge unterlassener Einwendungen eintritt, bleibt hingegen die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten und es können später keine Einwendungen mehr nachgetragen werden.

Warum diese Diskrepanzen zwischen Ladungstext und Gesetz?

Schuld ist der Gesetzgeber, der mit der AVG-Novelle BGBl I 2004/10 (E-Government-Gesetz) das bis dahin geltende Wörtchen “soweit” in § 42 Abs 1 AVG durch ein “wenn” ersetzt hat, um wenig später, mit dem Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl I 2008/5, wieder zur früheren Fassung zurückzukehren. Amtliche Formulare ändern sich aber nicht automatisch und haben, wie manche Schriftsatz- oder Bescheidmuster oft eine längere Lebenszeit als die ihnen einmal zugrunde gelegenen Rechtsvorschriften. Erschwerend kommt hinzu, dass im umfassenden AVG-Kommentar von Hengstschläger/Leeb ebenfalls noch die aus heutiger Sicht falsche Fassung des § 42 AVG abgedruckt ist. Was dort selbstverständlich kein Irrtum war, sondern auf das Erscheinungsjahr zurückzuführen ist (der 2. Teilband erschien 2005).

Bei Kundmachungen im Großverfahren ist die Gefahr fehlerhafter Formulierungen übrigens geringer, denn der § 44b AVG überstand das E-Government-Gesetz 2004 unbehelligt und verfügt den Verlust der Parteistellung seit seinem Inkrafttreten mit der großen Verwaltungsverfahrensnovelle BGBl I 1998/158 mit dem Wörtchen “soweit”.

À propos Novelle 1998: Noch einen Grund gibt es für abweichende Ladungstexte. § 82 Abs 7 AVG idF der Verwaltungsverfahrensnovelle 1998 bestimmt, dass alle in Vorschriften des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen, die (u.a.) von  § 42 abweichen, per 31.12.1998 außer Kraft treten, wenn sie nicht nach dem 30.6.1998 kundgemacht wurden. Hartnäckig halten sich alte Formulierungen nicht nur in Ladungsformularen, zum Teil gibt es sie auch noch in den (geltenden?) Gesetzestexten, die man im RIS findet. Materielle Derogationen sind dort eben nicht immer berücksichtigt.

Auf eine weitere Unklarheit ist im Zusammenhang mit Einwendungen noch hinzuweisen: Der oben zitierte § 42 Abs 1 enthält im Gegensatz zu § 44b Abs 1 AVG kein ausdrückliches Erfordernis, dass Einwendungen (außerhalb der Verhandlung) schriftlich erhoben werden müssen. Daraus wird abgeleitet, dass Einwendungen außerhalb der Verhandlung bei der Behörde auch mündlich eingebracht werden können. Dies trotz § 13, wonach Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen sind. Nach hL gilt jedoch dieses Schriftformerfordernis nicht für die Einwendungen nach § 42 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 14; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, 169). Werden mündliche Anbringen von der Behörde protokolliert, dann ist aber ohnehin einem allfälligen Schriftformerfordernis jedenfalls Genüge getan (vgl. den verstärkten Senat des VwGH 6.5.2004, 2001/20/0195).

Und zuletzt noch ein Hinweis für die Verhandlungsleiter, denen die Notwendigkeit des Einlangens der Einwendungen bei der Behörde während der Amtsstunden ja dienen soll: Ist der Verhandlungsleiter mit seinen Unterlagen schon auf dem Weg zur Verhandlung, so braucht er das, was außerhalb der Amtsstunden am Vortag eingebracht wurde, nicht mehr zu beachten. Kommt ihm aber eine verspätete Einwendung, die bei der Behörde erhoben wurde, noch vor der Verhandlung zur Kenntnis, sodass er sie noch berücksichtigen kann, so ist die Rechtsprechung großzügig zu den Einwendern: Sie erlaubt der Behörde keine Zurückweisung, wenn die Einwendung dem Verhandlungsleiter durch reitenden Boten oder Internet bis zur Verhandlung nachgebracht wurde. In diesem Fall darf er das ihm zur Kenntnis Gelangte nicht ignorieren (vgl. VwGH 3.2.2000, 99/07/0191).

“Wenn” es “soweit” kommt, dass es darauf ankommt, bieten also die Vorschriften über die Präklusion genügend Fallstricke für die Parteien wie auch für die Behörde. Mit der ÖWAV-Veranstaltung am 10.5. (bei der außerdem die Behandlung von Störfällen im Genehmigungsverfahren erörtert wurde) und mit diesem Posting wurden hoffentlich einige aus dem Weg geräumt. Der nächste, von Wilhelm Bergthaler und Martin Niederhuber geleitete Umweltrechts-Jour fixe des ÖWAV soll übrigens am 4. Oktober 2011 stattfinden.