Kategorie Wasserrecht

Wasserpolitik: Änderung der Liste prioritärer Stoffe vorgeschlagen

Verfasst am 2. Februar 2012 von Mag. Georg Granner

Die Kommission hat am 31.1.2012 den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik vorgeschlagen (KOM[2011] 876 endg).

Der Vorschlag der Kommission betrifft die Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik, dh jener Chemikalien, die unter den Stoffen ausgewählt werden, welche ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf EU-Ebene darstellen, und in Anhang X der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG 1 aufgeführt sind.

Gemäß Art 16 Abs 4 der Wasserrahmenrichtlinie muss die Kommission die Liste prioritärer Stoffe mindestens alle vier Jahre überprüfen. Im Zuge der Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe seien Verbesserungspotenziale bei der Funktionsweise der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen sowie Verfahren zur Verbesserung der Identifizierung von weiteren prioritären Stoffen bei zukünftigen Überprüfungen ermittelt worden. Sie sollen durch den Richtlinienvorschlag umgesetzt werden.

Aktuelle Leitsätze der Rsp

Verfasst am 5. Januar 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

1.) EuGH 15.12.2011, Rs C-585/10, Møller (Link)

Der Ausdruck „Plätze für Säue“ in Anhang I Nr. 6.6 Buchst. c der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er Plätze für Jungsauen (weibliche Schweine, die bereits gedeckt worden sind, jedoch noch nicht geworfen haben) umfasst.

2.) VwGH 09.11.2011, 2010/06/0044 (Tir StrG): Auseinandersetzung mit dem Anwendungsbereich des Anhangs I Z 9 UVP-G 2000. Im Anlassfall erfolgte die Sanierung einer Landesstraße; nach Ansicht des GH war eine SUP nicht erforderlich. Da der ASV die Sanierung als unbedingt erforderlich erachte (und die Bf dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat), Abweisung der Beschwerde.

3.) VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051: Der GH hat in Bezug auf die NÖ BauO in Erinnerung gerufen, dass Bauverfahren “reine”  Projektgenehmigungsverfahren darstellen würden. Anschüttungen am Grundstück sind, soweit sie über den Genehmigungsantrag hinausgehen, jedoch nicht Teil des Bauverfahrens. Detaillierte Ausführungen zu Oberflächenwasserableitungsmaßnahmen.

4.) EuGH: Emissionshandel – Einbeziehung des Luftverkehrs: Der EuGH hat ausgesprochen, dass die RL 2008/101/EG, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit CO2-Emissionszertifikaten in der EU einbezogen wurde, gültig ist. Die Anwendung des Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten auf die Luftfahrt verstößt weder gegen die Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts noch gegen das „Open-Skies“-Abkommen (EuGH 21. 12. 2011, C-366/10, Air Transport Association of America ua).

Daher bleibt es dabei, dass – wie durch die RL 2008/101/EG vorgesehen – Luftverkehrstätigkeiten ab dem 1. 1. 2012 in das Emissionshandelsregime der EU einbezogen sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Luftverkehrsunternehmen – auch von Drittländern – für ihre Flüge mit Abflug von oder Ankunft auf europäischen Flughäfen somit Emissionszertifikate erwerben und abgeben.

5.) EuGH erneut zu LKW-Fahrverbot auf der A 12: Der EuGH hat erneut ausgesprochen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den ex Art 28 EG und 29 EG (Artt 34 f AEUV) verstoßen hat, dass sie für Lastkraftwagen über 7,5 t, die bestimmte Güter befördern, auf einem Teilstück der Autobahn A 12 im Inntal (Österreich) ungerechtfertigter Weise ein Fahrverbot verhängt hat (EuGH 21. 12. 2011, C-28/09, Kommission/Österreich).

Vgl auch die bereits zuvor ergangene Verurteilung Österreichs durch den EuGH bei ähnlicher Sachlage (15. 11. 2005, C-320/03, Kommission/Österreich).

 6.) VwGH 22. 11. 2011, 2008/04/021 (zu § 17 Abs 2  UVP-G): Der GH hat bekräftigt, dass forstrechtliche und raumordnungsrechtliche Vorschriften zu den “Umweltschutzvorschriften” iSd § 2 UVP-G zu zählen sein können (eingehende Ausführungen zur Interpretation dieses Begriffs); im Anlassfall ging es um eine Erweiterung eines Kiesgewinnungsvorhabens. Detaillierte Abwägung zwischen Interessen des Forstwesens und des Bergbaus.

7.) VwGH 29. 11. 2011, 2010/10/0012 (zu § 31 sbg NSchG): Im Anlassfall hatte die sbg LReg den Umbau einer Bergstation naturschutzrechtlich genehmigt. Sie stellte fest, dass keine Beeinträchtigung der Tierwelt vorliege, weil in der Station „Ornilux-Glas“ eingesetzt werde, dass (so die Ansicht der Behörde – gestützt auf ein ASV-Gutachten) Vogelschlag verhindere. Bestätigung durch den VwGH. Die erst in der Beschwerde von den Bf vorgelegte gegenläufige Stellungnahme hatte der GH nicht mehr zu berücksichtigen (Neuerungsverbot).

8.) VwGH 26. 9. 2011, 2009/10/0228 (zu § 16 Abs 4 ForstG): Gem § 16 Abs 4 ForstG darf die Entfernung von im Wald abgelagertem Abfall der Gemeinde nur insoweit vorgeschrieben werden, als sich die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, nicht feststellen lässt; aus dem Umstand, dass Plastikflaschen von Liftgästen weggeworfen wurden, kann für sich alleine nicht auf die Verantwortlichkeit des Liftunternehmens iSd § 16 Abs 4 ForstG geschlossen werden.

Oberösterreich verordnet Sanierungsprogramm nach § 33d WRG

Verfasst am 30. November 2011 von Dr. Peter Sander

Als kleines Weihnachtsgeschenk (Inkrafttreten am 22.12.2011) hat der zuständige Landesrat Anschober ein Sanierungsprogramm nach § 33d WRG verordnet (LGBl 95/2011).

Ziel der Verordnung ist die Verbesserung des Zustandes von in einer Anlage zur VO aufgelisteten prioritär zu sanierenden Fließgewässerstrecken. Dies soll vor allem durch eine Verpflichtung geschehen, rechtmäßig bestehende Querbauwerke (in erster Linie also Kraftwerke) fischpassierbar zu machen. Dabei umfasst die VO nicht nur Verpflichtungen für überhaupt nicht fischpassierbare bestehende Anlagen, sondern auch für solche, deren Passierbarkeit zwar grundsätzlich besteht, jedoch mit Fokus auf bestimmte Fischarten nicht ausreichend ist.

Betroffen sind Bauwerke an folgenden Fließgewässern (ungeachtet der Zuständigkeit des BMLFUW für beispielsweise Donau oder Inn):

  • Ach
  • Ager
  • Aist
  • Alm
  • Antiesen
  • Aschach
  • Enns
  • Fuschler Ache
  • Große Mühl
  • Große Rodl
  • Gusen
  • Innbach
  • Ipfbach
  • Ischl
  • Krems
  • Mattig
  • mittlere Traun
  • Naarn
  • Pesenbach
  • Pfudabach
  • Pram
  • Schwemmnaarn
  • Seeache
  • Steyr
  • Trattnach
  • untere Traun
  • Vöckla
  • Zeller Ache

Aktuelle Rsp

Verfasst am 21. November 2011 von Mag. Georg Granner

1.) OGH 15. 9. 2011, 2009/07/0003 zu §§ 13 Abs 2, 17 ALSAG [Altlastenatlas - Sanierungsverfahren]): 1. Von einer Altlast kann erst dann die Rede sein, wenn eine Verdachtsfläche nach Durchführung der Gefährdungsabschätzung durch Verordnung in den Altlastenatlas eingetragen wird. Diese Verordnung bildet die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des LH, einen Bescheid zur Sicherung oder Sanierung einer Altlast zu erlassen.  2. Aus § 17 Abs 3 ALSAG ist keine unbedingte Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sichnerungs- bzw Sanierungsverfahren abzuleiten. § 17 Abs 3 ALSAG gebietet lediglich, die nach den in § 17 Abs 1 ALSAG angeführten Materiengesetzen durchgeführten Verhandlungen mit jenen, die sich aus der Verfügung von Duldungsverpflichtungen nach § 17 Abs 4 ALSAG ergeben, „nach Möglichkeit unter einem durchzuführen“.

2.) VwGH 6.10.2011, 2011/06/0003: Einwendung im Bauverfahren nach dem Stmk BauG:  In dem angeführten § 26 Abs. 1 und 4 Stmk. BauG sind die dem Nachbarn zustehenden Mitspracherechte im Baubewilligungsverfahren taxativ aufgezählt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2003, Zl. 2001/06/0140). Die belangte Behörde hat danach zutreffend die Ansicht vertreten, dass dem Nachbarn in Bezug auf die Einhaltung der angeführten Verordnung der Stmk. Landesregierung, weiters in Ortsbildfragen und im Hinblick auf die Erhaltung des Kleinklima und grüner Lungen in der Stadt Graz kein Mitspracherecht zukommt (zu Letzterem vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1991, Zl. 90/06/0034, und die dort weiters angeführte Vorjudikatur). Die Beschwerdeführer sprechen damit in ihrer Beschwerde in materieller Hinsicht kein ihnen zustehendes Nachbarrecht an.

Da einer Partei im Verwaltungsverfahren Verfahrensrechte nur insoweit zustehen, als eine Verletzung in subjektiv-öffentliche Rechten in Betracht kommt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2009/06/0226), war auf die im Übrigen geltend gemachten Verletzungen der Beschwerdeführer in Verfahrensrechten nicht weiter einzugehen.

3.) VwGH 6.10.2011, 2011/06/0047: Ausnahmegenehmigung von der Kanalanschlussverpflichtung:  Aus § 34 Abs. 3 und Abs. 3a BauTG ergeben sich als Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung gemäß dem ersten Satz des Abs. 3 dieser Bestimmung, wenn aus technischen Gründen übermäßige Aufwendungen notwendig sind, die einem Grundeigentümer nicht zugemutet werden können, oder wenn es für landwirtschaftliche Betriebe vom Standpunkt der landwirtschaftlichen Betriebsführung notwendig ist und keine hygienischen und wasserwirtschaftlichen Bedenken entgegenstehen. In Bezug auf die Gewährung einer Ausnahme von der Einmündungsverpflichtung gemäß Abs. 3 für einen landwirtschaftlichen Betrieb regelt Abs. 3a dieser Bestimmung hinsichtlich der dabei zulässigerweise mit zu verwendenden häuslichen Abwässer, unter welchen Voraussetzungen dagegen keine hygienischen und wasserwirtschaftlichen bestehen. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich (arg: “wenn die in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind”), dass die in der Anlage vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen.

Dabei ist in Z. 1 dieser Anlage (Pkt. B) nach ihrem Wortlaut in grundsätzlicher Weise normiert, dass die Gewährung einer Ausnahme für einen landwirtschaftlichen Betrieb jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn in diesem auch Personen u.a. im Rahmen der Privatzimmervermietung und Vermietung aus Ferienwohnungen beherbergt werden, also auch Abwässer von solchen, nicht im landwirtschaftlichen Betrieb lebenden Personen vorliegen. Es liegen dann keine häuslichen Abwässer im Sinne § 34 Abs. 3a BauTG vor.

Die Regelung von Ausnahmen von der Kanalanschlussverpflichtung gemäß § 34 Abs. 3 und Abs. 3a BauTG lässt solche nur in sehr engem Rahmen zu. Grundsätzlich besteht für alle Grundeigentümer für die auf dem Grundstück befindlichen Bauten im Falle der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisation die Anschlussverpflichtung. Der Gesetzgeber sieht danach (wie es dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebt) keine Ausnahme dahingehend für den Fall vor, dass der Grundeigentümer aus Eigeninitiatve eine dem Stand der Technik entsprechende Recyclingkläranlage errichtet. Dies muss auch für den Bereich landwirtschaftlicher Betriebe angenommen werden. Der Gesetzgeber hat vielmehr die Kriterien für eine Ausnahme für landwirtschaftliche Betriebe eng determiniert, u.a. nur, soweit Abwässer von im landwirtschaftlichen Betrieb lebenden Bewohnern mit verwendet werden sollen (vgl. Anlage B Z. 3). Der Gesetzgeber geht bei seiner Regelung auch ausdrücklich davon aus, dass die Kanalanschlussverpflichtung auch für bereits bestehende Bauten, also bei nachträglicher Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage gemäß § 34 Abs. 3 BauTG zur Anwendung kommt.

4.) VwGH 13.10.2011, 2010/07/0022: Sanierung einer ehemaligen Materialgewinnungsstätte:  Sanierung einer ehemaligen Materialgewinnungsstätte (konsenslose Baggerung im Grundwasserbereich) nach WRG: Berufung gegen Vollstreckungsverfügung kann nicht auf Rechtswidrigkeiten des vollstreckbaren Bescheids gestützt werden

5.) VwGH 13.10.2011, 2010/07/0112: Wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Hühnerstalles:  Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/07/0072, und vom 24. Juli 2008, Zl. 2007/07/0064, mwN) kommt den Inhabern der in § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechte und den Fischereiberechtigten die Parteistellung dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist; ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft.

Wenn die beschwerdeführende Partei überdies rügt, dass das Gutachten nicht auf die im Umfeld des Hühnerstalles auftretenden Geruchsbelästigungen und die dadurch bewirkte Minderung des Wertes des Fischereirechtes eingehe, ist ihr zu erwidern, dass bloße Geruchsbeeinträchtigungen unter dem Blickwinkel des § 15 Abs. 1 WRG 1959 und der dadurch geschützten Rechte eines Fischereiberechtigten unerheblich sind. Insoweit ist der wasserrechtliche Schutz von Fischereiberechtigten nicht anders zu beurteilen als jener von Grundeigentümern, die nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0138) im wasserrechtlichen Verfahren Geruchsbelästigungen nicht als Eingriff in ihr Grundeigentum relevieren können. § 15 leg. cit. schützt einen Fischereiberechtigten nur vor Beeinträchtigungen seines Fischereirechtes, die durch einen Eingriff in das Gewässer entstehen, aber nicht gegen Auswirkungen, die nicht in das Gewässer oder den Fischbestand eingreifen.

6.) VwGH 13.10.2011, 2011/07/0162: Entziehung der wasserrechtlichen Bewilligung wegen mangelnder Sicherheitsleistung:  Aus dem Wortlaut des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des LH vom 5. September 2008 (siehe dessen Wiedergabe im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/07/0022) ergibt sich, dass es sich im Beschwerdefall bei der Sicherstellung um eine eigenständige, selbständig vollstreckbare und unbedingte Verpflichtung handelt. Darüber hinaus wird ausdrücklich angeordnet, dass vor dem Erlag der Sicherstellung nicht mit den Bauarbeiten begonnen werden dürfe.

Hinsichtlich der Qualifikation der Sicherstellung nach § 11 Abs. 2 WRG 1959 ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/07/0022 zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass sich die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach § 11 Abs. 2 WRG 1959 wesentlich von den in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen unterscheidet.

Gemäß § 27 Abs. 4 WRG 1959 hat die Behörde eine Bewilligung zu entziehen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anlässlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (§ 21a) oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.

Die im Bescheid des LH vom 5. September 2008 vorgeschriebene Sicherheitsleistung stellt eine anlässlich der Bewilligung angeordnete Maßnahme im Sinne des § 27 Abs. 4 WRG 1959 dar.

Dem in § 27 Abs. 4 WRG 1959 normierten Erfordernis “wiederholter Mahnung” ist mit einer mindestens zweimaligen Mahnung, die anlässlich der wasserrechtlichen Bewilligung gestellten Bedingungen einzuhalten, entsprochen (vgl. die bei Bumberger/Hinterwirth, WRG, 2008, § 27 E 29 zitierte hg. Judikatur).

Die Entziehung der Bewilligung ist nur zulässig, wenn – neben dem Vorliegen wiederholter, zu Recht erfolgter Mahnungen – zum Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides die anlässlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden. Es muss also zum Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides ein konsenswidriger Zustand andauern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 96/07/0239, mwN).

Die Beschwerdeführerin stellt außer Streit, dass an sie zwei Mahnungen ergangen sind und sie bis dato keine Sicherheitsleistung im Sinne des Bewilligungsbescheides vom 5. September 2008 erlegt hat.

Die Voraussetzungen zur Entziehung der wasserrechtlichen Bewilligung sind somit gegeben.

7.) VwGH 13.10.2011, 2011/07/0092: Untersagung der Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen: Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 6 AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen § 24 die Tätigkeit des Sammlers oder Behandlers ausübt.  Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Abfallarten, die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde bilden, auch vom nach § 24 Abs. 4 AWG 2002 ergangenen Untersagungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. Oktober 2009 umfasst sind. Der Beschwerdeführer meint, dass im gegenständlichen Fall die Bestrafung von der Lösung einer Vorfrage – nämlich, ob der Beschwerdeführer zur Sammlung nicht gefährlicher Abfälle befugt sei – abhänge und eine Anwendung des § 38 AVG geboten gewesen wäre.

Damit verkennt der Beschwerdeführer den Inhalt von § 79 Abs. 2 Z. 6 AWG 2002. Indem diese Vorschrift einen Verstoß gegen § 24 AWG 2002 voraussetzt, war damit im vorliegenden Fall der rechtskräftige Untersagungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. Oktober 2009 Voraussetzung (Tatbestandselement) für die Erlassung des angefochtenen Bescheides (vgl. zur Tatbestandswirkung die bei Hengstschläger/Leeb, AVG (2005) § 38 Rz 11 zitierte hg. Judikatur). Die belangte Behörde hatte also nicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Untersagungsbescheides nach § 24 Abs. 4 AWG 2002 gegeben sind, sondern lediglich, ob ein solcher Akt vorliegt. Davon ist die belangte Behörde zutreffend ausgegangen.

8.) VwGH 13.10.2011, 2011/07/0174: Wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Steges:  Nach der ständigen hg. Judikatur ist für die Ausführung einer nach § 38 leg. cit. bewilligungspflichtigen Maßnahme bei Inanspruchnahme von fremdem Grund die Zustimmung des Grundeigentümers nötig, die nicht nach den Bestimmungen der §§ 60 ff leg. cit. durch Einräumung eines Zwangsrechtes ersetzt werden kann.

Das Fehlen der Zustimmung eines Grundeigentümers, dessen Grundstück von der bewilligungspflichtigen Maßnahme in Anspruch genommen wird, muss daher zur Abweisung eines Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung dieser Maßnahme führen (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 26. Juni 2008, Zl. 2007/07/0044, und vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0195, mwN).

Unstrittig wurde diese Zustimmung von der Eigentümerin des A-Sees verweigert. Aus welchen Gründen eine solche Einwilligung im zivilrechtlichen Sinn von der Eigentümerin versagt wurde, ist im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht von Interesse (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/07/0096).

Entgegen der Beschwerdeansicht war die Behörde auch nicht gehalten, auf eine “Einigung” hinzuwirken oder die Eigentümerin des A-Sees “umzustimmen”. Wenn die Beschwerde meint, dass die Eigentümerin des A-Sees auf Grund einer Monopolstellung einem Kontrahierungszwang unterliege und die Weigerung, einen Vertrag mit dem Beschwerdeführer abzuschließen, schikanös sei, so ist diese Frage, weil von zivilrechtlicher Natur, nicht im Verwaltungsweg, sondern im Zivilrechtsweg zu klären.

9.) EuGH 10.10.2011, C-405/10 – Garenfeld: Die Art. 36 Abs. 1 Buchst. f und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2008 der Kommission vom 29. Juli 2008 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die unter den Code B1120 in Teil 1 Liste B des Anhangs V der Verordnung Nr. 1013/2006 fallen, aus der Europäischen Union in den Libanon verboten ist.

VfGH: Gesetzesprüfungsverfahren WRG

Verfasst am 9. November 2011 von Dr. Nicolas Raschauer

Der VfGH hat vor kurzem ein Gesetzesprüfungsverfahren zu §§ 55 und 102 WRG eingeleitet (26. 9. 2011, B 51/10). Der Gerichtshof führte aus: Es dürfte mit dem Organisationskonzept und dem Rechtsschutzsystem der Bundesverfassung nicht in Einklang stehen, dem Landeshauptmann in seinem eigenen Wirkungsbereich als erkennende Behörde zugleich die Stellung als Amtspartei zu verleihen. Der VfGH hat daher ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet, und zwar betr § 55 Abs 1 lit g idF BGBl I 2005/87, der Wortfolgen “, im Fall der Parteistellung (§ 102 Abs 1 lit h) beizuziehen” sowie “in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie” in § 55 Abs 4 idF BGBl I 2005/87 sowie betr § 102 Abs 1 lit h WRG idF BGBl I 2005/87.

Bedenken des VfGH

Dem Landeshauptmann in seiner Eigenschaft als wasserwirtschaftliches Planungsorgan obliegt nach der vorläufigen Annahme des VfGH als Formalpartei die Wahrnehmung der im Gesetz genannten wasserwirtschaftlichen Interessen. Die Wahrnehmung gerade dieser Interessen obliegt dem Landeshauptmann aber in jenen wasserrechtlichen Angelegenheiten, in denen er vom Gesetz zur behördlichen Entscheidung berufen ist, schon aufgrund der Bindung der Verwaltung an das Gesetz. [...]

Die Parteistellung von Amtsorganen [kann] zur Wahrung bestimmter öffentlicher Interessen zwar an die Stelle der Einräumung einer Entscheidungskompetenz treten [...], nicht aber neben diese, sodass im Ergebnis eine (wenngleich nur zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen befugte) Verfahrenspartei zugleich zur behördlichen Entscheidung und – wie die hier vorliegende Konstellation zeigt – damit sogar zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen ihren eigenen Bescheid berufen wäre.

Auch das bundesverfassungsgesetzlich vorgesehene System von Rechtsschutzeinrichtungen gegen rechtswidrige behördliche Akte, wie es im 7. Hauptstück des B-VG verankert ist, dürfte diesen Befund bestätigen, setzt es doch anscheinend eine Verschiedenheit von Partei und erkennender Behörde geradezu voraus (vgl etwa Art 131 Abs 1 Z 2 und 3 B-VG).

Es dürfte daher mit dem Organisationskonzept und dem Rechtsschutzsystem der Bundesverfassung nicht in Einklang stehen, dem Landeshauptmann in seinem eigenen Wirkungsbereich als erkennende Behörde zugleich die Stellung alsAmtspartei zu verleihen.

Ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und die dargelegten Bedenken zutreffen, wird im Gesetzesprüfungsverfahren zu klären sein.

Mögliche verfassungskonforme Interpretation

Dabei wird auch zu klären sein, inwieweit die in Prüfung gezogenen Bestimmungen einer verfassungskonformen Interpretation dahingehend unterzogen werden können, dass diese – ähnlich wie die Bestimmung des § 13 ArbIG, BGBl 1993/27 idF BGBl I 2009/150 - ein Berufungsrecht der entscheidenden Behörde gegen ihren eigenen Bescheid ausschließt, sondern Berufungs- und Beschwerderechte immer nur gegen von anderen – allenfalls auch in einem Weisungszusammenhang stehenden – Behörden erlassene Akte in Betracht kommt. Eine derartige Konstellation kann etwa bei einer Entscheidung durch den Landeshauptmann in erster Instanz (die sich vor dem Hintergrund der Zuständigkeitsregelungen der §§ 98 ff WRG als Ausnahmekonstellation darstellt und nur bei bestimmten Projekten größerer Dimension vorliegt – vgl im Einzelnen va § 99 Abs 1 WRG) insoweit in Betracht kommen, als es um wasserwirtschaftliche Interessen eines anderen Bundeslandes geht und daher ein anderer Landeshauptmann Berufung gegen diese erstinstanzliche Entscheidung erheben könnte (vgl etwa die Konstellation in VwSlg 16.980 A/2006, in dem gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark seitens des Landeshauptmannes des Burgenlandes als wasserwirtschaftliches Planungsorgan Berufung erhoben wurde).