Kategorie Wasserrecht

Aktuelle Judikatur

Verfasst am 12. März 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

1.) VwGH 22. 12. 2011, 2010/07/0211 hat zu § 21 WRG (Befristung des Wasserbenutzungsrechts) ausgesprochen, dass die Erteilung eines Wasserbenutzungsrechts mit der Befristung “bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine systematische Ortskanalisation (mit zentraler Abwasserreinigung)” zulässig ist. Die rechtliche Möglichkeit für den Anschluss an eine “systematische Ortskanalisation” ist gegeben, wenn der Inhaber des Wasserbenutzungsrechts nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften die Voraussetzungen für den Anschluss seiner Anlage an die Ortskanalisation erfüllt

Im selben Erk hat der Gerichtshof zu § 29 Abs 1 WRG (Feststellung des Erlöschens von Wasserbenutzungsrechten im öffentlichen Interesse) festgehalten, dass eine Stilllegung von Abwasseranlagen im öffentlichen Interesse nach § 29 Abs 1 WRG (auch) dem – gesetzlich keineswegs verpönten – Zweck der Hintanhaltung jeder künftigen missbräuchlichen Verwendung dient. Durch diese Vorschrift wird sichergestellt, dass jene Veränderungen im Gewässerbereich, die seinerzeit aus Anlass der Bewilligung einer Wasserbenutzung, insbesondere durch die Errichtung der zur Benutzung eines Gewässers dienenden Anlagen, eingetreten sind, nunmehr soweit als möglich rückgängig gemacht werden, insoweit dies im öffentlichen Interesse oder in demjenigen anderer Wasserberechtigter oder der Anrainer erforderlich ist.

2.) VwGH 21. 12. 2011, 2010/04/0046 hat zu § 77 GewO ausgesprochen: Ist eine Messung der von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen möglich, ist eine solche vorzunehmen und die bloße Schätzung bzw Berechnung dieser Immissionen aufgrund der Projektsunterlagen unzulässig. Im Beschwerdefall ist das beantragte Projekt aber insofern bereits verwirklicht, als die baulichen Einrichtungen für den geänderten Betrieb der Betriebsanlage bereits bestehen und auch genehmigt sind. Daher ist nicht nachvollziehbar, warum der gewerbetechnische Sachverständige fallbezogen davon ausgegangen ist, dass Messungen der Schallimmissionen nicht möglich seien.

Aktuelle Judikatur in Leitsätzen

Verfasst am 21. Februar 2012 von Mag. Georg Granner

1.) VwGH 26.1.2012, 2008/07/0026: WRG. Keine bloß geringe Gefahr für das Grundwasser durch Bestand und Betrieb eines Lagertanks. Bf gilt als Anlagenbetreiber aufgrund mehrjähriger Verfügungsmacht. Reinheit des Grundwassers erfordert im Falle einer Verunreinigung rasche Sanierung. Wirtschaftliche Erwägungen spielen dabei keine Rolle. Beim Sachverständigen-Augenschein muss die Partei nicht beigezogen werden.

2.) VwGH 26.1.2012, 2010/07/0123: WRG. Keine Parteistellung des Fischereiberechtigten bei der Trockenlegung eines Bachs. Beseitigung von Abflusshindernissen ist kein „Vorhaben“ iSd WRG.

3.) VwGH 26.1.2012, 2010/07/0148: WRG. Verlegung von Wasserleitungen durch eine  landwirtschaftlich genutzte  Fläche. Widerspruch gegen SV-Gutachten auf wissenschaftlicher  Ebene ist nur mit Gegengutachten möglich. Vorteile überwiegen Nachteile der Zwangsrechtseinräumung, weil unabhängig davon, ob die Versorgungsleitung im Bereich des Bankettes oder im asphaltierten Bereich der Bundesstraße errichtet  werde, die baulichen Erschwernisse und finanziellen Mehrkosten zu erwarten sind.

4.) VwGH 26.01.2012, 2010/07/0181: WRG. Wasserrechtliche Bewilligung für befestigte Steganlage. Öffentliches Interesse kann durch Beeinträchtigung des ökologischen Zustands  gefährdet sein. Anlage wäre Ursache für Beschattung und Gefahr für den niedrigen Fischbestand

5.) VwGH 26.01.2012, 2011/07/0112: WRG. Auftrag zur Beseitigung einer artesischen Brunnenanlage. Nachholen unterlassener Arbeiten als Alternative zur Beseitigung der Anlage nur, wenn eine Verpflichtung zur Durchführung der Arbeit besteht. Gesetzmäßiger Zustand nicht durch gelinderes Mittel zu erreichen.

Aktuelle Judikatur

Verfasst am 14. Februar 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

1.) VwGH 15.12.2011, 2011/10/0055Ausführungen zur Interessenabwägung nach tir NSchG. Der GH führt wörtlich aus: “Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund dieser Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinn des § 1 Abs. 1 TirNatSchG 2005 abhängen, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2000, Zl. 99/10/0222, und vom 29. September 2010, Zl. 2008/10/0062)”.

Da die belangte Behörde im Anlassfall nicht hinreichend begründete, warum ein Almweg – der ein bisher nicht erschlossenes Erholungsgebiet erschließen sollte – einen Eingriff in ein geschütztes Landschaftsbild darstellte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit (Verfahrensmangel). Daher Aufhebung des Bescheids. Dass der angefochtene Bescheid auf einem Gutachten eines ASV beruhte, der in allen Verfahrensinstanzen mitgewirkt hatte, störte den Gerichtshof nicht weiter.

2.) VwGH 15.12.2011, 2008/03/0046: Im vorliegenden Fall hatte der GH zu prüfen, ob die Auflassung einer Haltestelle bzw von Teilen einer beabsichtigten Eisenbahnverbindung (Koralmbahn) eine wesentliche Projektänderung im Vergleich zu den historischen Einreichplänen darstellt. Der GH führte – nach Klärung der Anwendbarkeit bestimmter älterer Fassungen des EisbG bzw des UVP-G – aus, dass das EisbG (bzw die Anlassfall beantragten Genehmigungstatbestände) im UVP-G mitanzuwenden sei(en). Die Parteien gem EisbG seien gem § 24 Abs 5 UVP-G (in der einschlägigen anzuwendenden Fassung) berechtigt, bestimmte Umweltschutzvorschriften als subjektive Rechte geltend zu machen.

Der Gerichtshof teilte die Auffassung der belangten Behörde, dass (im Anlassfall) die Auflassung einer Station zwar eine relevante Projektänderung (im Vergleich zu den historischen Einreichplänen) darstellt, diese aber nicht umweltrelevant sei. Der Gerichtshof folgerte weiters, dass die örtlich zuständige BVB, nicht aber der BMVIT für die Auflassung einzelner Teile der Eisenbahn zuständig sei (Bescheidaufhebung infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde). Im Übrigen behob der Gerichtshof den Bescheid auch aus dem Grund, da die Behörde – soweit mit eisenbahnrechtlichen Genehmigungen die Inanspruchnahme bestimmter Liegenschaftsteile von Anrainern verknüpft sei – nicht hinreichend geprüft und begründet habe, ob (wie von den Beschwerdeführern dargelegt) nicht auch eine weniger eingriffsintensive Trassenführung möglich wäre.

3.) VwGH 22. 11. 2011, 2008/04/0212: Präzisierungen des Gerichtshofes, welche Umweltschutzvorschriften eine Bürgerinitiative in UVP-Genehmigungsverfahren als “subjektive Rechte” geltend machen kann. Dazu zählen, so der VwGH, die Interessenabwägung nach ForstG (§ 17 Abs 3), die Ersatzleistung nach § 18 Abs 1 Z 3 lit b ForstG (ein “Annex” zur Rodungsbestimmung des ForstG), die Widmungsbestimmungen des MinroG (hier § 82), sowie die Frage der Verpflichtung eines Konsenswerbers, dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe nach den Verkehrsgrundsätzen der Standortgemeinde und der Nachbargemeinden anzuschließen (§ 80 Abs 2 Z 10 MinroG). Nicht dazu zählen jedoch  ganze Rechtsbereiche (zB das Wasserrecht, sondern bloß einzelne Rechtsvorschriften einer Materie), die öffentlichen Interessen des Forstwesens, die unrichtige Anwendung von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie andere – im öffentlichen Interesse normierte – Bestimmungen des MinroG, die selbst von „Materiengesetznachbarn“ nicht geltend gemacht werden können.

4.) OGH 21. 12. 2011, 7 Ob 171/11i zur Haftung des Waldeigentümers nach dem Ingerenzprinzip (§ 1295 Abs 1 ABGB, §§ 33, 176 ForstG).

Im Anlassfall war die Beklagte Fruchtgenussberechtigte eines Waldes. Der Kläger wanderte in diesem Wald abseits von Forst- und Wanderwegen über einen Hang, als er an einem verrosteten Stacheldraht hängen blieb und sich am Unterschenkel verletzte. Der Stacheldraht verlief über den gesamten Hang. Er stammte von einem vor mehr als 22 Jahren durch eine Weidegenossenschaft errichteten und mittlerweile verrotteten Viehschutzzaun und war im Unfallzeitpunkt von Sträuchern überwuchert. Die Beklagte gibt den Weidegenossenschaften jedes Jahr bekannt, welche Jungwaldflächen zum Schutz vor Weidevieh eingezäunt werden bzw bleiben müssen. Die Zäune werden von den Weidegenossenschaften errichtet und (im Idealfall nach drei bis fünf Jahren) wieder entfernt. Die Beklagte kontrollierte die Entfernung – wie auch im konkreten Fall – nicht. Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger von der Beklagten Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage mit der Begründung ab, § 176 ForstG schließe eine Haftung der Beklagten aus. Der OGH hob diese Entscheidungen auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Seiner Ansicht nach wird die Haftung nach dem Ingerenzprinzip für nicht mehr dem natürlichen Waldzustand zurechenbare Gefahrenquellen durch § 176 ForstG nicht ausgeschlossen. Die Beklagte hätte für die Entfernung des auf ihre Veranlassung errichteten, mittlerweile aber für die Waldbewirtschaftung zwecklos gewordenen Stacheldrahtzauns sorgen müssen. Im fortgesetzten Verfahren ist der Mitverschuldenseinwand der Beklagten zu behandeln.

Wenn der Waldeigentümer daher für Personen, die den Wald im Rahmen der Legalservitut nach § 33 ForstG abseits von Wegen betreten, eine Gefahrenquelle schafft, die über die natürlichen Gefahren des Waldes hinausgeht, hat er aufgrund des Ingerenzprinzips für zumutbare Verkehrssicherungsmaßnahmen zu sorgen. Die Ingerenzpflicht ist ein besonderer Haftungsgrund, der vom Haftungsausschluss nach § 176 Abs 2 ForstG ausgenommen ist.

5.) VwGH 21.12.2011, 2007/04/0112 (zu § 3 Abs 2, Abs 6a UVP-G): Im Anlassfall erhob der BMLFUW gegen eine erstinstanzliche Entscheidung der nö LReg Amtsbeschwerde, die belangte Behörde hatte festgestellt, dass ein Schotterabbauvorhaben nicht UVP-pflichtig sei. Der VwGH bekräftigte, dass unter gewissen Voraussetzungen auch gegen rechtskräftige Entscheidungen erster Instanz eine Amtsbeschwerde zulässig sei (Art 11 Abs 7, 131 Abs 2 B-VG). Die Entscheidung der LReg wurde aufgehoben. Dies, weil die Behörde eine gesetzwidrige Berechnung der Abbaufläche vorgenommen habe. Der Gerichtshof führte weiters aus, dass eine Einzelfallprüfung zwar eine Grobbeurteilung darstelle, diese aber eine konkrete Gefährdungsprognose zu enthalten habe. Ferner hätte die belangte Behörde keine Prüfung bezüglich des Schutzzwecks der Kategorie E vorgenommen.

Kriterienkatalog will (grund)rechtswidrige Bedarfsprüfung einführen!

Verfasst am 10. Februar 2012 von Dr. Peter Sander

Lange ist diskutiert worden, nunmehr ist es fix: Der Kriterienkatalog (unter der Bezeichnung “Wasserkatalog”) ist zur GZ BMLFUWUW.4.1.2/0004-I/4/2012 am 30.01.2012 veröffentlicht worden (zu allen Informationen hierzu siehe die Homepage des Umweltministeriums). Dabei basiert der Kriterienkatalog auf Kapitel 6.10.3 des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2009 – NGP 2009, der die Erarbeitung eines Kriterienkataloges für die Beurteilung von Wasserkraftprojekten bzw von Gewässerabschnitten hinsichtlich ihrer Eignung für die Wasserkraftnutzung unter Berücksichtigung insbesondere von energiewirtschaftlichen, ökologischen und sonstigen wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten vorsieht.

Das nunmehr “erlassene” Dokument definiert – nach eigenen Angaben “unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung und ohne Anspruch auf Vollständigkeit” – Informationen sowie Lösungsvorschläge für die Verfahrensabwicklung zu in der Praxis aufgetretenen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot nach § 104a WRG.

Die Ausnahme vom Verschlechterungsverbot ist immer dann zu prüfen, wenn durch Nichterreichung/Nichteinhaltung von Umweltzielen mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers oder mit dem Nichterreichen eines Umweltzieles zu rechnen ist (Interessenabwägung nach § 104a Abs 2 Z 2 WRG). Dabei ist auch eine Prüfung der wesentlich besseren Umweltoption (§ 104a Abs 2 Z 3 WRG) durchzuführen.

Klargestellt wird im Kriterienkatalog zwar, dass sich die Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot auf Verschlechterungen zwischen Zustandsklassen und nicht auf Verschlechterungen innerhalb der Zustandsklassen beziehen, und dass es daher für die überwiegende Anzahl von Wasserbenutzungen und Wasserbenutzungsanlagen, nämlich solche, die keine Verschlechterung der Zustandsklasse befürchten lassen, auch keiner Ausnahme vom Verschlechterungsverbot bedarf. Gleichzeitig soll der Erlass aber auch “Informationen” für die Beurteilung der öffentlichen Interessen nach § 105 WRG beinhalten.

Ungeachtet einer näheren Untersuchung des restlichen Inhalts des Kriterienkataloges soll daher vorab auf ein grobes Missverständnis des BMLFUW zu eben dieser Interessenabwägung aufmerksam gemacht werden: So hält der Erlass auf Seite 9 zur Interessenabwägung nach § 104a Abs.2 Z 2 WRG fest, dass bei der Beurteilung des Nutzen, der sich durch die Verwirklichung des Projektes für die Gesundheit, Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung ergibt, zu prüfen sei, ob bzw inwieweit die Verwirklichung des Projektes geeignet und notwendig ist, einen konkreten Bedarf im öffentlichen Interesse zu decken. Dies wird mit einem nicht näher offengelegten Zitat des VwGH belegt: “Unter ‘Bedarf’ (Erforderlichkeit) sei begrifflich ein objektiver Mangelzustand zu verstehen, wobei ein solcher Zustand vernünftiger Weise nicht anzunehmen ist, wenn hinreichend andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen.

Diese Begriffsdefinition greift dabei jedoch auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zur zwangsweisen Einräumung von Dienstbarkeiten zurück (zB VwGH 10.12.1998, 98/07/0034; VwGH 27.6.2002, 99/07/0163; VwGH 28.9.2006, 2003/07/0045). Nach dieser Rechtsprechung ist nach § 63 lit b WRG die „Erforderlichkeit“ zu prüfen, also der Bedarf nach dem vorgesehenen Eingriff in die Rechte Dritter. Diesen – und nur diesen – Bedarf versteht der VwGH als einen Mangelzustand, der vernünftigerweise nicht anzunehmen ist, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen. Es muss daher – bevor in die Interessenabwägung einzusteigen ist – das Vorliegen eines Bedarfs eines Eingriffs in die Rechte Dritter begründet werden. Und genau hier liegt die Krux der Ausführungen im Kriterienkatalog begraben: Dieser “Bedarf” ist im Sinne der Rechtsprechung im Enteignungsverfahren nichts anderes als eine Umschreibung der Erforderlichkeit in der grundrechtlichen Prüfformel des VfGH und meint eben nur eine Überprüfung des Bedarf des Eingriffes in die Rechte Dritter (vgl VwGH 25.7.2002, 2001/07/0069) und keinesfalls den Bedarf an einer Wasserbenutzungsanlage an sich, der ja schon denklogischer Weise nicht Gegenstand eines Enteignungsverfahrens sein kann. Zwar spricht auch der VwGH selbst in einer Einzelentscheidung aus, dass nach § 63 lit. b WRG die „Erforderlichkeit“, also der Bedarf nach der Anlage (!), zu hinterfragen und bejahendenfalls eine Interessensabwägung vorzunehmen sei (VwGH 25.7.2002, 2001/07/0069). Liest man dieses Erkenntnis allerdings weiter, so stellt man leicht fest, dass auch dort der Gerichtshof selbst diesen Bedarf in dem Sinne näher definiert, dass „das Vorliegen eines Bedarfs eines Eingriffs in die Rechte Dritter begründet werden“ muss.

Wenn daher im Kriterienkatalog beispielsweise der Vergleich der Leistung eines Kraftwerkes in Bezug auf den Verbrauch in Prozent in einer Region oder der Vergleich, ob durch ein Vorhaben ein Strommangel – in Bezug auf vergleichbare Anlagentypen – behoben werden kann, als ein solches “Bedarfskriterium” angeführt wird, ist dies keinesfalls mit der dort zitierten Judikatur in Einklang zu bringen geschweige denn zu belegen. Vielmehr versucht der BMLFUW bei strenger Lesart des Erlasses hier eine Art Bedarfsprüfung der Wasserbenutzungsanlage selbst (im Erlasswege!) unter Fehlzitierung von Gerichtshofsjudikatur zu propagieren.

Wenngleich meines Erachtens zugestanden werden muss, dass die Betrachtung des Bedarfs einer Wasserbenutzungsanlage als einer von vielen Aspekten im Rahmen einer Interessenabwägung ganz allgemein zu beachten sein kann, ist dieser Bedarf aber vor dem Hintergrund zahlreicher anderer öffentlichen Interessen wie beispielsweise – gerade bei Wasserkraftwerken – der umweltfreundlichen Energieerzeugung, begleitender Hochwasser- und/oder Lawinenschutzmaßnahmen, einhergehender Verkehrserschließungsmaßnahmen, regionaler und überregionaler volkswirtschaftlicher Effekte nur als ein “Puzzlestein” dieser Interessenabwägung zu berücksichtigen. So judiziert etwa auch der Umweltsenat in Bezug auf die durchaus nicht unähnliche Abwägung öffentlicher Interessen in den Naturschutzgesetzen bzw im ForstG, dass der Bedarf nach einem Vorhaben „eine Facette“ der öffentlichen Interessen bei dieser Interessenabwägung sein kann (zB US 11.6.2010, 1A/2009/6-142, Heiligenkreuz mwN). Bei verfassungskonformer Lesart kann daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass sich – wie die Formulierung des Kriterienkataloges nahelegen könnte – die Interessenabwägung nach § 104a Abs 2 Z 2 WRG darin erschöpfen kann und darf, bei der Beurteilung des Nutzen, der sich durch die Verwirklichung des Projektes für die Gesundheit, Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung ergibt, nur zu prüfen, ob bzw inwieweit die Verwirklichung des Projektes geeignet und notwendig ist, einen konkreten Bedarf im öffentlichen Interesse zu decken – einmal davon abgesehen, dass die Geeignetheit in aller Regel wohl projektsimmanent sein wird.

Jedwede andere Interpretation des § 104a Abs 2 Z 2 WRG wäre darüber hinaus auch verfassungswidrig. Vor dem Hintergrund wäre eine entsprechende Klarstellung seitens des BMLFUW durchwegs wünschenswert – zumal eben die Untermauerung durch ein offensichtliches Fehlzitat aus der Rechtsprechung erfolgt ist.

Wasserpolitik: Änderung der Liste prioritärer Stoffe vorgeschlagen

Verfasst am 2. Februar 2012 von Mag. Georg Granner

Die Kommission hat am 31.1.2012 den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik vorgeschlagen (KOM[2011] 876 endg).

Der Vorschlag der Kommission betrifft die Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik, dh jener Chemikalien, die unter den Stoffen ausgewählt werden, welche ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf EU-Ebene darstellen, und in Anhang X der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG 1 aufgeführt sind.

Gemäß Art 16 Abs 4 der Wasserrahmenrichtlinie muss die Kommission die Liste prioritärer Stoffe mindestens alle vier Jahre überprüfen. Im Zuge der Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe seien Verbesserungspotenziale bei der Funktionsweise der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen sowie Verfahren zur Verbesserung der Identifizierung von weiteren prioritären Stoffen bei zukünftigen Überprüfungen ermittelt worden. Sie sollen durch den Richtlinienvorschlag umgesetzt werden.