Tote Pappel tötet Autoinsasse – Stadt haftet mangels Baumkontrollen

Verfasst am 12. Januar 2012 von Mag. Verena Haumer

OGH 29.11.2011, 2 Ob 203/11h

Die Haftung gemäß § 1319 ABGB wird nach der Rsp des OGH auch auf umstürzende Bäume ausgedehnt.

Als das Sturmtief „Emma“ im März 2008 eine Spur der Verwüstung durch Niederösterreich zog, ereignete sich in einer Stadtgemeinde ein tödlicher Unfall. Eine 60 – 80jährige Pappel, die sich an einer rege frequentierten Straße befand, stürzte durch die orkanartigen Böen auf ein fahrendes Auto um und tötete einen Autoinsassen bzw. verletzte die weiteren Insassen. Die Stadtgemeinde, in dessen Besitz sich die besagte Pappel befand, unterließ allerdings die fachgerechten Begutachtungen des Baumes.

Die ÖNORM L 1122 sieht in ihrem Punkt 5.1 (Stand der Technik) vor, dass regelmäßige Sichtkontrollen in einem Abstand von 1 bis 1,5 m vom Baum durchzuführen sind, um die Verkehrssicherheit eines Baumes zu gewährleisten. Werden dabei bedenkliche Veränderungen entdeckt, ist zudem eine Klopfprobe durchzuführen, um den Baum auf Hohlräume zu untersuchen. Im konkreten Fall wären alle sechs Monate fachgerechte Begutachtungen des Baumes erforderlich gewesen, zumal sich mit zunehmendem Alter eines Baumes die Wahrscheinlichkeit einer Innenfäule erhöht. Auch wurde der Baum von der Stadtgemeinde nicht in den Baumkataster eingetragen.

Entsprechend der Rsp des OGH (vgl EvBl 1987/192, 724 = MietSlg 38.233 = SZ 59/121; NZ 2002, 82 = MietSlg 53.201; immolex 2006/59, 126 = MietSlg 57.198) sind im Wege der Analogie Schäden, die durch das Umstürzen von Bäumen verursacht werden, in den Anwendungsbereich des § 1319 ABGB einzubeziehen. Die Voraussetzungen der (analogen) Bauwerkehaftung liegen hingegen nicht vor, wenn durch die natürliche, gegebenenfalls auch, bedingt durch einen starken Sturm, heftige Bewegung ein Schaden herbeigeführt wird. Der Grund für die Ausdehnung dieser verschärften Haftung gemäß § 1319 ABGB auf Bäume liegt darin, dass die erhöhte Gefährlichkeit von Bäumen auf einem Mangel und nicht in der Gefährlichkeit von Bäumen an sich beruhe. Die von § 1319 ABGB geforderte „mangelhafte Beschaffenheit“ liegt bei Bäumen allerdings nur dann vor, wenn durch den Zustand eines Baumes von diesem eine besondere Gefahr ausgeht, wobei diese infolge einer mechanischen Verletzung oder einer Krankheit des Baumes bestehen kann.

Bei der Haftung gemäß § 1319 ABGB handelt es sich der hRsp (vgl EvBl 1987/192, 724 = MietSlg 38.233 = SZ 59/121; SZ 61/132; ZVR 2000/90, 376; RdW 2005/446, 417) folgend um eine Verschuldenshaftung mit einer teilweisen Beweislastumkehr, was zu einer verschärften Haftung führt. Der Geschädigte hat zu beweisen, dass der Mangel am Bauwerk, bzw. im gegenständlichen Fall am Baum, den Schaden verursacht hat; der Besitzer (auf das Eigentum wird nicht abgestellt) muss demgegenüber beweisen, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat. Der Besitzer kann sich nur durch die vollständige Erbringung dieses Beweises von der Haftung befreien.

Genau dieser Freibeweis ist allerdings der Stadtgemeinde als Besitzerin des Baumes nicht gelungen, zumal sie keine einzige fachgerechte Begutachtung des Baumes vornahm. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass hier im Baumstamm lediglich ein etwa 14 cm langer und 1 cm breiter, auf einen Defekt innerhalb des Stammes hindeutender Riss vorhanden war, der aus einer Entfernung von zwei Metern bei der Sichtkontrolle nicht mehr aufgefallen wäre.

Im konkreten Fall erblickte der OGH in der Bejahung der Haftung der Stadtgemeinde keine krasse Fehlbeurteilung.

Diese Entscheidung zeigt, dass sämtliche Baumbesitzer angehalten sind, ihre Bäume entsprechend der einschlägigen Bestimmungen regelmäßig zu begutachten und die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um nicht die verschärfte Haftung des § 1319 ABGB im Schadensfall auszulösen. Denn der nächste Sturm kommt bestimmt.

Aktuelle Schlussanträge der Generalanwälte zur Auslegung umweltrelevanter Unionsrechtsakte

Verfasst am 9. Januar 2012 von Bettina Bachl

Mit 8.12.2011 wurden in den Rechtssachen C-41/11 und C-1/11 die jeweiligen Schlussanträge der Generalanwälte veröffentlicht.  Beide Male hatten sie  umweltrechtlich relevante Vorlagefrage zu beantworten:

RS C-41/11 –Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien) eingereicht am 26. Januar 2011 – Inter-Environnement Wallonie ASBL, Terre wallone ASBL gegen Région wallone.

Frage zur Aufhebung des innerstaatlichen auf der NitratRL(91/676/EWG) basierenden Aktionsprogramms, welches unter Verstoß gegen die RL 2001/42/EG (SUP-RL) erlassen wurde)

Die dem Verfahren zugrunde liegende Vorlagefrage lautet folgendermaßen:

Das vorlegende Gericht, der Staatsrat (Conseil d’État) fragt, ob er

–        wenn bei ihm eine Klage auf Nichtigerklärung des Erlasses der wallonischen Regierung vom 15. Februar 2007 zur Änderung des Buchs II des Umweltgesetzbuchs – Wassergesetzbuch bezüglich der nachhaltigen Bewirtschaftung von Stickstoff in der Landwirtschaft erhoben worden ist,

–         wenn er feststellt, dass dieser Erlass ohne Einhaltung des in der SUP-Richtlinie vorgeschriebenen Verfahrens ergangen ist, aus diesem Grund gegen das Unionsrecht verstößt und daher für nichtig zu erklären ist,

–        wenn er aber zugleich feststellt, dass der angefochtene Erlass eine angemessene Durchführung der Nitratrichtlinie enthält,

–        die Wirkungen der gerichtlichen Nichtigerklärung während eines kurzen Zeitraums, der erforderlich ist, um den für nichtig erklärten Akt neu zu erlassen, zeitlich hinausschieben kann, damit für das Umweltrecht der Union eine bestimmte konkrete Durchführung ohne Bruch der Kontinuität aufrechterhalten bleibt?

Die zentrale Frage, die demgemäß vom Gerichtshof im gegenständlichen Vorabentscheidungsverfahren zu klären sein wird, ist, ob es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, ein unter Verstoß gegen eine verfahrensrechtliche Richtlinie erlassenes Aktionsprogramm im Umweltbereich bis zum Erlass einer Ersatzmaßnahme weiter gelten zu lassen, wenn dieses Programm eine andere Richtlinie inhaltlich umsetzt.

Die Generalanwältin Juliane Kokott beantwortete diese Frage jedoch nicht wie die anderen Beteiligten (Belgien, Frankreich und die Kommission) unter Bezugnahme auf das Urteil im Verfahren „Winner Wetten“ (Urteil vom 8. 9. 10, C-409/06) mit der Begründung, dass es in der konkreten Frage nicht darum gehe, einer Richtlinie Vorrang gegenüber einer anderen Richtlinie zu geben oder zwischen der Verletzung einer der beiden Richtlinien zu wählen, sondern durch Rückgriff auf die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz:

Der Vorrang des Unionsrechts regelt zwar die Konsequenzen bei Normkonflikten durch das Verbot der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, aber die Frage wie mit einer Regelung umzugehen ist, die ohne eine nach der SUP-RL gebotene Umweltprüfung erlassen wird, aber inhaltlich keiner Norm des Unionsrechts widerspricht, wird durch das Unionsrecht – insbesondere weder durch die SUP-RL noch die NitratRL – nicht im Einzelnen geregelt.

Der Äquivalenzgrundsatz besagt, dass mangels einer Unionsregelung auf diesem Gebiet es Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Modalitäten dürfen nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die entsprechender innerstaatlicher Klagen

Auch darf die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz).

Der Äquivalenzgrundsatz sei  auf keinen Fall verletzt, da auch bei rein innerstaatlichen Sachverhalten Vorschriften vorläufig aufrechterhalten werden können, nachdem sie vom Staatsrat für nichtig erklärt wurden. Nur der Effektivitätsgrundsatz könne somit einer vorübergehenden Fortgeltung des wallonischen Aktionsprogramms entgegenstehen:

Die Generalanwältin kommt unter Anwendung dieser beiden Grundsätze im vorliegenden Verfahren zum Schluss, dass bei einer innerstaatlichen gerichtlichen Entscheidung über einen Plan/Programm, der/das ohne eine gemäß der Richtlinie 2001/42/EG (SUP-RL)  gebotene Umweltprüfung erlassen wurde, zu untersuchen ist (Anm: Einzelfallbeurteilung!), welche Regelungen an Stelle der umstrittenen Maßnahme treten würden, wenn sie für nichtig erklärt würde. Wenn diese Regelungen nachteiliger für die Umwelt sind als die streitige Maßnahme, kann das Gericht, ohne das Effektivitätsprinzip zu verletzen, die vorübergehende Fortgeltung der bestehenden Maßnahme anordnen, bis eine Ersatzmaßnahme auf der Grundlage einer Umweltprüfung erlassen wird.

Bei Aktionsprogrammen nach der Nitratrichtlinie ist in der Regel die vorübergehende Fortgeltung eines ohne Umweltprüfung erlassenen, aber ansonsten unbeanstandeten Programms dessen sofortiger Aufhebung vorzuziehen.

RS C-1/11 – Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Mainz (Deutschland) eingereicht am 3. Januar 2011 – Interseroh Scrap and Metal Trading GmbH gegen Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM)

Frage zu einer möglichen vertraulichen Behandlung von Informationen, die bei der Verbringung von Abfällen der grünen Liste mitzuführen sind – Auslegung zu Bestimmungen des Art 18 der AbfallverbringungsVO

Das Verwaltungsgericht Mainz hat beschlossen, dem EuGH vier Fragen bezüglich der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 „AbfallverbringungsVO“ vorzulegen, welche es dem Gerichtshof ermöglichen, die Reichweite des Verweises in Art. 18 Abs. 4 der Verordnung auf Bestimmungen über die vertrauliche Behandlung von Informationen zu untersuchen und sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob das Unionsrecht ein Recht auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen kennt, bevor es dieses Recht gegebenenfalls den Informationsanforderungen aus den umweltrechtlichen Vorschriften gegenüberstellt.

Die Vorlagefragen lauten demzufolge:

  1. Gilt Art. 18 Abs. 4 der Verordnung auch für am Verbringungsvorgang Beteiligte?
  2. Falls nein: Wird Art. 18 Abs. 1 der genannten Verordnung durch Primärrecht der Gemeinschaft zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen eingeschränkt?
  3. Falls Frage 1 bejaht wird: Wird durch Art. 18 Abs. 4 der genannten Verordnung die Verpflichtung der die Verbringung veranlassenden Personen nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung, durch das in Anhang VII dieser Verordnung enthaltene Dokument auch dem Empfänger der Abfälle gegenüber den Abfallerzeuger oder -einsammler anzugeben, zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen eingeschränkt?
  4. Falls Frage 3 bejaht wird: Hängt der Grad der Einschränkung von einer Güterabwägung im Einzelfall (betroffene Geschäftsinteressen einerseits, Umweltschutz andererseits) ab?

Der fragliche Artikel 18 normiert:

„(1) Die beabsichtigte Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 4 unterliegt folgenden Verfahrensvorschriften:

a) Damit die Verbringung solcher Abfälle besser verfolgt werden kann, hat die der Gerichtsbarkeit des Versandstaats unterliegende Person, die die Verbringung veranlasst, sicherzustellen, dass das in Anhang VII enthaltene Dokument mitgeführt wird.

b) Das in Anhang VII enthaltene Dokument ist von der Person, die die Verbringung veranlasst, vor Durchführung derselben und von der Verwertungsanlage oder dem Labor und dem Empfänger bei der Übergabe der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen.

[…]

(4) Die in Absatz 1 genannten Informationen sind vertraulich zu behandeln, sofern dies nach Gemeinschafts- und nationalem Recht erforderlich ist.

Das vorlegende deutsche Verwaltungsgericht stellte sich aufgrund des zugrundeliegenden Rechtsstreits die Frage, ob Art. 18 Abs. 4 der Verordnung aus sich heraus die Pflicht einschränkt, dem Empfänger der Abfälle die in Art. 18 Abs. 1 enthaltenen Informationen zu übermitteln, beziehungsweise ob andernfalls eine solche Einschränkung aus dem Primärrecht und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts folgt.

Der Generalanwalt Yves Bot kommt zum Ergebnis, dass – aus diversen im Schlussantrag näher erläuterten Gründen  – Art. 18 Abs. 4 AbfallverbringungsVO dahingehend auszulegen ist, dass er nur auf diejenigen Bestimmungen verweist, die eine vertrauliche Behandlung der Informationen nach Art. 18 Abs. 1 gegenüber am Verbringungsvorgang nicht beteiligten Dritten anordnen.

Somit ist die Bestimmung des Art 18 Abs. 4 auf die Beziehung zwischen den am Verbringungsvorgang Beteiligten nicht anwendbar.

Die Auslegung des Art. 18 Abs. 1 ergibt seiner Ansicht nach, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen den Zugang des Empfängers der Abfälle zu Informationen über den Erzeuger der Abfälle nach Nr. 6 des in Anhang VII dieser Verordnung enthaltenen Dokuments begrenzt.

Die Prüfung der zweiten Frage hat zudem nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 18 Abs. 1 und 4 der VO berühren könnte.

Begründend wird dazu ausgeführt, dass die Bestimmung des Abs. 4 für sich genommen keine eigene, auslegungsbedürftige Pflicht zur Vertraulichkeit begründet, sondern bloß hinsichtlich der vertraulichen Behandlung der nach Abs. 1 gesammelten Information auf die Anwendung des Unionsrechts und die geltenden einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften verweist. Die Vertrauliche Behandlung von Informationen ist als Ausnahme gestaltet, die davon abhängig ist, dass besondere Regelungen eingreifen. Aus der Formulierung „… und nationalem Recht“ darf auch nach Ansicht des Generalanwalts nicht gefolgert werden, dass die vertrauliche Behandlung kumulativ vom Unionsrecht und dem nationalen Recht vorgesehen sein muss, sondern es ausreicht, dass das nationale Recht – welches natürlich unionsrechtskonform ausgestaltet zu sein hat – die vertrauliche Behandlung der Angaben verlangt. Es geht somit um die Frage, ob die Bestimmungen, auf die Art 18 Abs. 4 der VO verweist, die Pflicht einschränken können den Namen des Erzeugers der Abfälle unter Nr. 6 des in Anhang VII der VO enthaltenen Dokuments zu nennen.

Schon unmittelbar aus dem Wortlaut von Art 18 Abs. 1 und 4 ergibt sich, dass Abs. 4 keine Ausnahme von der Pflicht aus Abs. 1 dieses Artikels macht, da beide nicht die gleiche Zielsetzung haben. Abs. 1 verpflichtet zur Information während Abs. 4 die Informationsbehandlung präzisiert. Art 18 Abs. 4 ist somit nur anwendbar, wenn zuvor die Angaben gemäß Abs. 1 gemacht wurden. Zudem ergibt sich eine derartige Ansicht auch aus der Zwecksetzung und der praktischen Wirksamkeit der VO: Behörden des Empfängerstaats müssen in der Lage sein, am Ankunftsort der Abfälle Kontrollen durchführen zu können, wozu sie Zugang zu einem vollständig ausgefüllten Dokument beim Empfänger erhalten müssen. Zudem legt die VO – wie in allen umweltrechtlichen Vorschriften – dem Erzeuger der Abfälle eine besondere Verantwortung auf (vgl. zB Art 49 Abs. 1 der VO), weshalb dessen Identifizierung höchst wesentlich ist.

Es bleibt nun abzuwarten, ob der Gerichtshof der Rechtsauffassung der Generalanwälte in beiden Fällen Folge leistet oder eine andere Auslegung der in Frage stehenden Unionsrechtnormen als geboten erachtet.

Aktuelle Leitsätze der Rsp

Verfasst am 5. Januar 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

1.) EuGH 15.12.2011, Rs C-585/10, Møller (Link)

Der Ausdruck „Plätze für Säue“ in Anhang I Nr. 6.6 Buchst. c der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er Plätze für Jungsauen (weibliche Schweine, die bereits gedeckt worden sind, jedoch noch nicht geworfen haben) umfasst.

2.) VwGH 09.11.2011, 2010/06/0044 (Tir StrG): Auseinandersetzung mit dem Anwendungsbereich des Anhangs I Z 9 UVP-G 2000. Im Anlassfall erfolgte die Sanierung einer Landesstraße; nach Ansicht des GH war eine SUP nicht erforderlich. Da der ASV die Sanierung als unbedingt erforderlich erachte (und die Bf dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat), Abweisung der Beschwerde.

3.) VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051: Der GH hat in Bezug auf die NÖ BauO in Erinnerung gerufen, dass Bauverfahren “reine”  Projektgenehmigungsverfahren darstellen würden. Anschüttungen am Grundstück sind, soweit sie über den Genehmigungsantrag hinausgehen, jedoch nicht Teil des Bauverfahrens. Detaillierte Ausführungen zu Oberflächenwasserableitungsmaßnahmen.

4.) EuGH: Emissionshandel – Einbeziehung des Luftverkehrs: Der EuGH hat ausgesprochen, dass die RL 2008/101/EG, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit CO2-Emissionszertifikaten in der EU einbezogen wurde, gültig ist. Die Anwendung des Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten auf die Luftfahrt verstößt weder gegen die Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts noch gegen das „Open-Skies“-Abkommen (EuGH 21. 12. 2011, C-366/10, Air Transport Association of America ua).

Daher bleibt es dabei, dass – wie durch die RL 2008/101/EG vorgesehen – Luftverkehrstätigkeiten ab dem 1. 1. 2012 in das Emissionshandelsregime der EU einbezogen sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Luftverkehrsunternehmen – auch von Drittländern – für ihre Flüge mit Abflug von oder Ankunft auf europäischen Flughäfen somit Emissionszertifikate erwerben und abgeben.

5.) EuGH erneut zu LKW-Fahrverbot auf der A 12: Der EuGH hat erneut ausgesprochen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den ex Art 28 EG und 29 EG (Artt 34 f AEUV) verstoßen hat, dass sie für Lastkraftwagen über 7,5 t, die bestimmte Güter befördern, auf einem Teilstück der Autobahn A 12 im Inntal (Österreich) ungerechtfertigter Weise ein Fahrverbot verhängt hat (EuGH 21. 12. 2011, C-28/09, Kommission/Österreich).

Vgl auch die bereits zuvor ergangene Verurteilung Österreichs durch den EuGH bei ähnlicher Sachlage (15. 11. 2005, C-320/03, Kommission/Österreich).

 6.) VwGH 22. 11. 2011, 2008/04/021 (zu § 17 Abs 2  UVP-G): Der GH hat bekräftigt, dass forstrechtliche und raumordnungsrechtliche Vorschriften zu den “Umweltschutzvorschriften” iSd § 2 UVP-G zu zählen sein können (eingehende Ausführungen zur Interpretation dieses Begriffs); im Anlassfall ging es um eine Erweiterung eines Kiesgewinnungsvorhabens. Detaillierte Abwägung zwischen Interessen des Forstwesens und des Bergbaus.

7.) VwGH 29. 11. 2011, 2010/10/0012 (zu § 31 sbg NSchG): Im Anlassfall hatte die sbg LReg den Umbau einer Bergstation naturschutzrechtlich genehmigt. Sie stellte fest, dass keine Beeinträchtigung der Tierwelt vorliege, weil in der Station „Ornilux-Glas“ eingesetzt werde, dass (so die Ansicht der Behörde – gestützt auf ein ASV-Gutachten) Vogelschlag verhindere. Bestätigung durch den VwGH. Die erst in der Beschwerde von den Bf vorgelegte gegenläufige Stellungnahme hatte der GH nicht mehr zu berücksichtigen (Neuerungsverbot).

8.) VwGH 26. 9. 2011, 2009/10/0228 (zu § 16 Abs 4 ForstG): Gem § 16 Abs 4 ForstG darf die Entfernung von im Wald abgelagertem Abfall der Gemeinde nur insoweit vorgeschrieben werden, als sich die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, nicht feststellen lässt; aus dem Umstand, dass Plastikflaschen von Liftgästen weggeworfen wurden, kann für sich alleine nicht auf die Verantwortlichkeit des Liftunternehmens iSd § 16 Abs 4 ForstG geschlossen werden.

Aktuelle Legistik

Verfasst am 2. Januar 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

1.) Emissionshandel: Zuteilungsregeln im BGBl

Vor kurzem ist die V des BMLFUW über die Zuteilungsregeln für die Handelsperioden ab 2013 (Zuteilungsregelverordnung – ZuRV) im BGBl (II 2011/465) kundgemacht worden. Gegenstand der V ist die Festlegung von Vorschriften für die Berechnung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gem § 22 ff EZG 2011. Die ZuRV ist mit 30. 12. 2011 in Kraft getreten und enthält die entsprechenden Vorschriften sowohl für Bestandsanlagen als auch für neue Marktteilnehmer, wesentliche Kapazitätsverringerungen und wesentliche Verringerungen der Aktivitätsrate.

2.) Verbot des CCS

Verspätet hat der österreichische Gesetzgeber auch die RL 2009/31/EG über die geologische Speicherung von CO2 umgesetzt (BGBl I 2011/144). Er hat sich dabei wie erwartet für ein Verbot der Speicherung von CO2 (mit Ausnahme von geringfügigen Forschungsvorhaben) entschieden. Das BG enthält weitere begleitende Umsetzungsvorschriften ua im UVP-G, in der GewO und im MinroG.

3.) Altlasten: 2. Altlastenatlas-VO-Novelle 2011

Vor kurzem ist Weiters eine Vg des BMLFUW, mit der die Altlastenatlas-VO geändert wird (2. Altlastenatlas-VO-Novelle 2011), im BGBl (II 2011/442) kundgemacht worden. Mit 1. 1. 2012 werden die Anhänge 2, 3, 6, 7 und 9 abgeändert.

  1. Kärnten: Aktualisierung von Grundstücksnummern betr ALTLAST K26: Holzimprägnierung Leitgeb;
  2. Niederösterreich: Aktualisierung der Prioritätsklasse und des Datums der Priotitätenklassifizierung betr ALTLAST N11: Mülldeponie St. Valentin VA 01;
  3. Steiermark: Aktualisierung von Grundstücksnummern, der Prioritätsklasse und des Datums der Priotitätenklassifizierung betr ALTLAST ST15: Alte Gemeindedeponie Frohnleiten; Aktualisierung der Prioritätsklasse und des Datums der Priotitätenklassifizierung betr ALTLAST ST18: Putzerei Scherf sowie ALTLAST ST21: Putzerei Hlatky;
  4. Tirol: Aktualisierung der Prioritätsklasse und des Datums der Priotitätenklassifizierung betr ALTLAST T12: Deponie Jungbrunntobel;
  5. Wien: Anfügung der ALTLAST W26: Frachtenbahnhof Praterstern – Bereich Werkstätte.

LIFE-Programm: Vorschlag für eine VO zur Aufstellung des Programms für Umwelt- und Klimapolitik

Verfasst am 2. Januar 2012 von Mag. Verena Haumer

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) erstellt. Hintergrund dieses vorgeschlagenen Rechtsaktes ist, dass die wichtigsten Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union nicht auf alle umwelt- und klimaspezifischen Erfordernisse ausgerichtet sind. Aus diesem Grund soll zusätzlich zum sogenannten „Mainstreaming“-Konzept, demzufolge sich die Ziele von Klimaschutz- und Umweltmaßnahmen in verschiedenen Instrumenten widerspiegeln müssen, das bisherige LIFE-Programm, das in der LIFE+-Verordnung [VO (EG) Nr. 614/2007, ABl. L 149 vom 09.06.2007] geregelt ist, fortgesetzt werden.

Das neue LIFE-Programm, das für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2020 aufgestellt wird, soll zu einer nachhaltigen Entwicklung und zur Erreichung der Zielsetzungen und Einzelziele der Strategie Europa 2020 beitragen. Konkret soll mit diesem Programm ein Beitrag zum Übergang zu einer ressourcenschonenden, CO2-emissionsarmen und klimaresistenten Wirtschaft, zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an biologischer Vielfalt geleistet werden. Ein weiteres Ziel ist die Verbesserung der Konzipierung, Durchführung und Durchsetzung der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts der EU, Katalyse und Förderung der Integration und des Mainstreaming von Umwelt- und Klimazielen in anderen EU-Politiken und Praktiken im öffentlichen und im privaten Sektor. Zudem soll das LIFE-Programm eine bessere Verwaltungspraxis im Umwelt- und Klimabereich auf allen Ebenen fördern.

Die Leistungen des LIFE-Programmes werden anhand bestimmter Indikatoren bewertet. Der für die Durchführung vorgesehene Finanzrahmen beläuft sich auf 3618 Mio. Euro, wobei EUR 2.713.500.000 für das Teilprogramm „Umwelt“ und EUR 904.500.000 für das Teilprogramm „Klimapolitik“ bereitgestellt werden. Sämtliche EFTA- und EWR-Länder sind ebenso wie (potenzielle) Kandidatenländer und EU-Beitrittsländer, Länder, auf die die Europäische Nachbarschaftspolitik Anwendung findet, sowie Mitglieder der Europäischen Umweltagentur zur Teilnahme berechtigt.

Im Rahmen des LIFE-Programmes können für die Umwelt- und Klimaziele der EU unerlässliche Aktivitäten außerhalb der EU finanziert werden. Zudem kann eine Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen erfolgen. Jedenfalls haben die Kommission und die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Unterstützung aus dem LIFE-Programm mit den Politikbereichen und Prioritäten der EU im Einklang steht und andere EU-Instrumente ergänzt.

Das Teilprogramm „Umwelt“ umfasst die Schwerpunktbereiche Umwelt und Ressourceneffizienz, Biodiversität sowie Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich. In den jeweiligen Bereichen werden spezifische Ziele formuliert, die es zu erreichen gilt; ebenso wie im Teilprogramm „Klimapolitik“, das die Bereiche Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel sowie Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich umfasst.

Die Finanzierung des LIFE-Programms kann in Form von Finanzhilfen, Vergabe öffentlicher Aufträge, Beiträgen zu Finanzinstrumenten oder durch sonstige Maßnahmen erfolgen. Um finanzielle Zuschüsse für Projekte zu erhalten, müssen die Förderkriterien (im Interesse der EU gelegen, Gewährleistung eines kostenwirksamen Ansatzes und technischer bzw. finanzieller Kohärenz sowie Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung) erfüllt sein.

Der Kommission wird mit dieser Verordnung die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen.