Einträge mit dem Tag ‘Abfall’

Neue grün gelistete Abfälle – Änderung der VerbringungsVO

Verfasst am 5. März 2012 von Dr. Peter Sander

In drei Tagen tritt die Verordnung (EU) Nr. 135/2012 der Kommission vom 16. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zwecks Aufnahme bestimmter noch nicht eingestufter Abfälle in deren Anhang IIIB in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind die folgenden Abfälle ebenfalls wie Abfälle der grünen Liste zu behandeln:

  1. Abfälle aus Selbstklebeetiketten, die Rohstoffe aus der Etikettenherstellung enthalten und nicht im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
  2. Nichttrennbare Kunststofffraktion aus der Vorbehandlung gebrauchter Flüssigkeitsverpackungen;
  3. Nichttrennbare Kunststoff-Aluminium-Fraktion aus der Vorbehandlung gebrauchter Flüssigkeitsverpackungen;
  4. Verbundverpackungen, die hauptsächlich aus Papier und etwas Kunststoff bestehen, und keine Rückstände enthalten, und die nicht im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
  5. Biologisch abbaubare Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Garten-, Park- und Friedhofs­ anlagen.

Neuer VO-Entwurf der Kommission – Abfallrecht

Verfasst am 27. Oktober 2010 von Dr. Nicolas Raschauer

Die EK hat vor kurzem einen neuen Verordnungsentwurf zum Abfallwirtschaftsrecht veröffentlicht (KOM [2010]  576 endg). Der Rechtsakt soll im Wesentlichen Kriterien aufstellen, wann Schrott nicht mehr als Abfall zu gelten hat. Der Entwurf ist hier abrufbar.

ALSAG-Feststellungsbescheide – “Überraschung”: BMLFUW nur sechs Wochen zur Aufhebung/Abänderung zuständig!

Verfasst am 22. Oktober 2010 von Dr. Peter Sander

Mit Erkenntnis vom 30.9.2010 (GZ 2007/07/0053, noch nicht im RIS veröffentlicht) hat der VwGH ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 10 Abs 2 ALSAG, wonach ein Feststellungsbescheid, zB ob eine Sache Abfall ist oder dem Altlastenbeitrag unterliegt, mitsamt den Verfahrensakten an den BMLFUW zu übermitteln ist und dieser innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen den Bescheid abändern oder aufheben kann, verlangt, dass der aufhebende oder abändernde Bescheid des BMLFUW innerhalb der Sechswochenfrist nicht nur “erstellt” sondern auch zugestellt sein muss. Mit anderen Worten: Der BMLFUW ist “nur” sechs Wochen lang zuständige Behörde zur Vornahme der durch § 10 Abs 2 ALSAG eingeräumten Kompetenz.
Im vorliegenden Fall berief sich der BMLFUW zu seiner Rechtfertigung darauf, dass die Sache (hier die Abänderung) vermeintlich fristwahrend innerhalb der Sechswochenfrist “entschieden”, also das Bescheiddokument erstellt, wurde. Die Zustellung erfolgte aber unstrittig erst lange nach Ablauf der sechswöchigen Entscheidungsfrist, nämlich mit fast drei Monaten Verspätung.
Damit ist einerseits klargestellt, dass es sich bei der Sechswochenfrist des § 10 Abs 2 ALSAG (wie auch bei der inhaltsgleichen Regelung des § 6 Abs 4 AWG 2002) tatsächlich um ein “Zuständigkeitsfenster” handeln, nach dessen Ablauf/”Verschließen” Unzuständigkeit eintritt (“Der angefochtene Bescheid war somit […] wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.“). Andererseits unterstreicht das Erkenntnis auch den Grundsatz, dass Bescheide eben erst mit wirksamer Zustellung als erlassen gelten.
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist freilich sofort die Folgefrage aufzuwerfen, ob die in beiden vorzitierten Entscheidungen enthaltene Passage, dass die Zeit des Parteiengehörs nicht in die Sechswochenfrist einzurechnen ist, vor dem Hintergrund, dass ein “Zuständigkeitsfenster” begründet wird, im Lichte des Art 83 Abs 2 B-VG überhaupt Bestand haben kann. Mit der Einräumung beispielsweise eines insgesamt sechswöchigen Parteiengehörs, was in der Praxis – vielleicht auf zwei Mal – nicht unüblich ist, könnte nämlich der BMLFUW einseitig dieses “Zuständigkeitsfenster” verdoppeln …

Neue Vertragspartner zum Basler Übereinkommen über die Abfallverbringung

Verfasst am 14. Oktober 2010 von Dr. Peter Sander

Mit heutigem BGBl III 119/2010 hat der Bundeskanzler kundgemacht, dass folgende Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung hinterlegt haben und somit dem Abkommen beigetreten sind: Gabun, Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Demokratische Volksrepublik Laos, Somalia und Tonga.

Darüber hinaus informiert das BGBl, dass sich Montenegro auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden erachtet, sowie dass das Vereinigte Königreich die Anwendbarkeit das Basler Übereinkommen auf die Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern bzw. Jersey ausdehnt. Dänemark wiederum hat den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grönland und die Färöer Inseln ausgedehnt.

Nicht trockengelegtes Autowrack als gefährlicher Abfall

Verfasst am 12. Juli 2010 von Dr. Nicolas Raschauer

Der VwGH hat mit Erk vom 20. 5. 2010, 2008/07/0122 praxisrelevante Klarstellungen zur Abfalleigenschaft eines nicht trockengelegten Autowracks getroffen. Im Anlassfall war ein Autowrack nicht trockengelegt worden. Der GH sprach aus, dass entgegen der Ansicht des Bf an der Abfalleigenschaft des Autowracks nicht zu zweifeln sei. Das Autowrack war nicht trocken gestellt und auf einem nicht ausreichend abgedichteten Untergrund gelagert. Daraus ergibt sich bereits die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des § 1 Abs 3 AWG 2002. Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 reicht aber die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs 3 AWG 2002 aus . Angesichts dessen erübrigte sich ein Eingehen auf die Frage, ob auch vom Vorliegen der subjektiven Abfalleigenschaft des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 auszugehen gewesen wäre.

Der Bf meint in weiterer Folge, dass das Autowrack am Tattag, dem 12. 7. 2007, im Rahmen des vom Bf geführten Gewerbebetriebes noch Verwendung iS einer Verwertung als Ersatzteilspender gefunden habe und dass aus diesem Grund keine Abfalleigenschaft (mehr) vorliege. Nach Abs 1 des mit “Abfallende” überschriebenen § 5 AWG 2002 gelten – soweit eine Verordnung gem Abs 2 nicht anderes bestimmt – Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Nach § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 sind “Altstoffe” Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden (lit a), oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen (lit b). Laut den Mat (vgl RV 984 BlgNR 21. GP) zu § 5 AWG 2002 ist unter einer “unmittelbaren Verwendung” iS dieser Bestimmung der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt statt eines Primärrohstoffes oder eines Produktes aus Primärrohstoffen zu verstehen. Eine Verordnung iSd § 5 Abs 2 AWG 2002 zur Konkretisierung des Zeitpunktes des Abfallendes ist nur für Komposte erlassen worden.

Der VwGH hat sich in seinen Erkenntnissen vom 28. 4. 2005, 2003/07/0017, und vom 25. 2. 2009, 2008/07/0182 mit der Frage des Abfallendes iSd § 5 AWG 2002 iZm der Verwendung von Bodenaushubmaterial zum Zweck der Verfüllung befasst. In diesem Zusammenhang wurde ua darauf hingewiesen, dass der Tatbestand des § 5 Abs 1 AWG 2002 erst dann erfüllt ist, wenn es sich bei dem Aushubmaterial um einen “Altstoff” iSd § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 handelt. Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu; nur dann, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Autowrack um einen “Altstoff” handelt, kommt die Anwendung der das Abfallende regelnden Bestimmung des § 5 Abs 1 AWG 2002 in Frage. Eine “Sammlung” oder “Behandlung” und eine zulässige Verwendung des Abfalls iSd § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 liegt allerdings nur vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wurde. In Bezug (ua) auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet § 15 Abs 3 AWG 2002 an, dass diese nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf. Der Bf behauptet nicht, über eine genehmigte Anlage nach dem AWG 2002 zu verfügen; schon angesichts des nicht ausreichend dichten Untergrundes, auf dem das Autowrack gelagert wurde, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Betriebsanlage des Bf um einen für die Behandlung von Abfällen vorgesehenen, geeigneten Ort iSd § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 gehandelt hätte. Schon im Hinblick darauf, dass das Autowrack keinen “Altstoff” iSd Begriffsdefinition des § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 darstellt, kann von einer Beendigung der Abfalleigenschaft gem § 5 Abs 1 AWG 2002 keine Rede sein.

Entgegen der Ansicht des Bf im Beschwerdeverfahren bestehen auch keine Bedenken gegen die Qualifikation des Autowracks als “gefährlicher Abfall”. Nach § 2 Abs 4 Z 3 AWG 2002 sind “gefährliche Abfälle” jene Abfälle, die gem einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind. Gemäß § 3 Abs 1 der Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle, BGBl II 1997/227 idF BGBl II 2000/178, gelten als gefährliche Abfälle jene Abfälle der ÖNORM S 2100, Abfallkatalog, ausgegeben am 1. 9. 1997, welche in dem Verzeichnis gefährlicher Abfälle gem Anlage 1 enthalten sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer fünfstelligen Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 hat entsprechend den in der Anlage 1 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen. Unter die in der Anlage 1 dieser Verordnung enthaltene SN 35201 fallen Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl). Nach der Lebenserfahrung hat der Umstand, dass in solchen Autowracks umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltstoffen wie Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl, etc enthalten sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Um davon ausgehen zu können, bedarf es – entgegen der Annahme des Bf – keiner detaillierten Untersuchung. Es wäre Sache des Bf gewesen, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen diese Annahme für den Beschwerdefall nicht zutrifft. Auf eine konkrete Kontamination kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens von “gefährlichem Abfall” nicht an. Der Bf hat aber selbst angegeben, dass das Autowrack am 12. 7. 2007 noch über Motor, Getriebe und Kühlsystem verfügt habe und daher noch nicht von den Inhaltsstoffen, auf die sich die SN 35201 bezieht, befreit gewesen sei. Diesen Angaben entsprechend weist der vom Bf vorgelegte Begleitschein über die Entsorgung durch einen befugten Behandler auch die Angabe der SN 35201 auf. Die Qualifikation des Autowracks als “gefährlicher Abfall” kann daher bereits aus den eigenen Angaben des Bf abgeleitet werden, die der belangten Behörde hinreichende Anhaltspunkte für diese Annahme verschaffte.