Einträge mit dem Tag ‘Datenschutz’

EuGH zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung von Agrarsubventionen

Verfasst am 10. November 2010 von Dr. Nicolas Raschauer

In Deutschland werden die aus dem EU-Haushalt finanzierten Agrasubventionen und ihre Empfänger für das Haushaltsjahr 2009 in der Datenbank agrar-fischerei-zahlungen.de veröffentlicht. Zwei Betroffene hatten vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden gegen die Veröffentlichung geklagt. Daraufhin ersuchte das VG den EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren um Auslegung, ob die zugrunde liegenden Verordnungen 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl L 209, 1) und 259/2008 mit den Vorgaben der EU-Grundrechte vereinbart werden können.

In dem am 9.11.2010 ergangenen Urteil (C-92/09) hat der EuGH in selten deutlicher Art und Weise festgehalten, dass die Bezug habenden Vorgaben mit den Vorgaben der EMRK (Art 8.) und der Grundrechtecharta (Art 7, 8.) nicht vereinbart werden können und deswegen nichtig sind (bemerkenswert ist, dass dieses Urteil soweit ersichtlich das erste Erk ist, wo der Gerichtshof einen Sekundärrechtsakt wegen Verstoßes gegen die Grundrechtecharta für nichtig erklärte!). Die Pflicht zur personenbezogenen Veröffentlichung von EU-Agrarbeihilfen war daher unzulässig. Insbesondere konstatierte der Gerichtshof, dass die Interessen der Betroffenen pro praeterito zu wenig berücksichtigt worden seien (etwa im Hinblick auf Rechtsschutzaspekte…).

Problematisch ist jedoch der Stil und der Begründungsgehalt des Urteils. Die zuständige Kammer des EuGH lässt keine klare Linie erkennen, nach welchen Schranken zukünftig Rechtseingriffe an der Schnittstelle Charta-EMRK zu beurteilen sind. Auch die im Urteil angesprochene – grundrechtlich offensichtlich gebotene – Differenzierung zwischen juristischen und natürlichen Personen überzeugt nicht. Nach Ansicht des EuGH sollen juristische Personen nur unter engen Voraussetzungen in den Anwendungsbereich der einschlägigen Grundrechte fallen (offensichtlich dann, wenn sich der Grundrechtseingriff auf natürliche Personen bezieht, die der jP zuzurechnen sind). Das überzeugt nicht, weil eine solche Differenzierung weder der EMRK noch der Charta selbst entnommen werden kann. Ob und inwiefern diese Differenzierung mit der Rspr des EuGH vereinbart werden kann, ist in dem Urteil des EuGH nicht erörtert worden.

Abfallbilanzverordnung gemeinschaftsrechtswidrig?

Verfasst am 1. März 2010 von Dr. Peter Sander

Vor kurzem wurde hier die Frage aufgeworfen, ob die Melde- und Berichtsverpflichtungen der Abfallbilanzverordnung nicht im Lichte des Grundrechts auf Datenschutz verfassungswidrig sind. Diese Frage ist nun durch eine weitere Frage zu ergänzen: Ist das angesprochene System nicht auch gemeinschaftsrechtswidrig?
Die in der Abfallbilnazverordnung vorgesehenen Melde- und Berichtsverpflichtungen sind im Wesentlichen die Umsetzung der Vorgaben der Abfallstatistikverordnung (Verordnung (EG) Nr. 2150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2002 zur Abfallstatistik) samt den sie ändernden Rechtsakten. In diesem Zusammenhang ist aber insbesondere auch eine weitere Verordnung zu beachten, nämlich die die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.3.2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung mehrerer Verordnungen. Diese sieht nämlich einen weitreichenden Schutz personenbezogener Daten und die strenge Untersagung der Verwendung vertraulicher Daten für andere als ausschließlich statistische Zwecke wie administrative, rechtliche oder steuerliche Zwecke oder zur Überprüfung der statistischen Einheiten vor (siehe Art. 20ff).
Die Abfallbilanzverordnung hält in § 1 ausdrücklich fest, dass de facto die Substitution der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen durch die Meldeverpflichtungen der Rechtsunterworfenen intendiert ist: “Ziele dieser Verordnung sind

  1. Einführung einer bundeseinheitlichen Jahresabfallbilanzmeldung,
  2. Verbesserung der abfallwirtschaftlichen Planungsdaten,
  3. Unterstützung der Behörden beim Vollzug, insbesondere bei ihrer regelmäßigen Kontrolltätigkeit,
  4. Reduzierung des Verwaltungsaufwandes durch Einführung eines elektronischen Datenmanagements,
  5. Schaffung von Synergien mit anderen Meldeverpflichtungen (zB betreffend EG-PRTR-V, EmRegV Chemie OG) und
  6. Erhebung von Datengrundlagen zur Erfüllung von EU-Berichtspflichten.

Genau das widerspricht jedoch den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken, nach denen zumindest die Punkte 2. bis 4. der vorstehenden Aufzählung eben untersagt wäre, mit statistischen Erhebungen zu kombinieren. Somit stellt sich in weiterer Folge die Frage, ob die Melde- und Berichtsverpflichtungen der Abfallbilanzverordnung aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts überhaupt in ihrem vollen Ausmaß zur Anwendung kommen würden.
Da daher nicht nur verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften der Abfallbilanzverordnung bestehen, sondern auch gemeinschaftrechtliche, gilt es an dieser Stelle nochmals den Wunsch des Autors zu bekräftigen, dass die gegenständlichen Melde- und Berichtsverpflichtungen einer näheren Prüfung durch die Gerichte unterzogen werden sollten. Bei einer raschen Befassung des VfGH ginge es sich vermutlich noch vor vor der ersten verpflichtenden Meldung im März 2011 aus, eine Klärung herbeigeführt zu haben. Dies gilt freilich nicht für den Fall, dass die in diesem Posting aufgeworfene Frage der Gemeinschaftskonformität einer Klärung durch den EuGH bedarf.

Abfallbilanzverordnung verfassungswidrig?

Verfasst am 10. Februar 2010 von Dr. Peter Sander

In rund einem Jahr müssen Abfallsammler-/behandler/-erzeuger zum ersten Mal die sogenannte Jahresabfallbilanz erstellen und an das Umweltbundesamt melden. Rechtsgrundlage dafür ist die auf Basis der Verordnungsermächtigung des § 23 AWG erlassene Abfallbilanzverordnung.
Nach dieser sind zusätzlich zu den bereits nach dem AWG 2002 verpflichtend zu meldenden Stammdaten (Name, Firmenbuchnummer, vierstelliger Branchencode, Adressen samt Grundstücken, Kontaktadressen, Aufsichts- und Kontrollorgane, Anlagen, Anlagentypen und Berichtsein-heiten, von den Anlagengenehmigungen umfasste Abfallarten, Umfang der Berechtigung zur Sammlung und Behandlung) weitere Angaben zu tätigen: Behandlungsverfahren am jeweiligen Standort, sogenannte „relevanten Anlagen“ für jeden Standort (dabei müssen sämtliche Anlagen an einem Standort angegeben werden) und Lager für Stoffe, die nach Ende der Abfalleigenschaft dem Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden. All diese Daten werden vom Umweltbundesamt als Betreiber der Datenbank, in der all diese Daten erfasst werden (Informationsverbundsystem iSd § 4 Z 13 DSG 2000) erfasst, gespeichert und ausgewertet, vielleicht auch weitergeleitet oder mit anderen bestehenden Daten (zB im Bereich der Abfallverbrinung) verschnitten und verknüpft.
In der Tat kann zur Zeit nicht näher vorhergesagt werden, was mit den eingemeldeten Daten tatsächlich geschehen wird, sodass es bei dieser vagen und allgemeinen Umschreiben bleiben muss. Der Grund dafür ist in der gesetzlichen Grundlage selbst zu suchen: So vermisst man detaillierten Regelungen wo und wie die gemeldeten gespeichert und verarbeitetet werden genauso, wie Bestimmungen über den Schutz vor unberechtigten Zugriffen auf die eingemeldeten Daten. Auch sieht weder das AWG 2002 noch die Abfallbilanzverordnung eine Löschungsverpflichtung vor. Eine solche wäre aber nach der Judikatur des VfGH (vgl VfSlg 12.228, 16.369 oder 18.146) meines Erachtens nach aber notwendig gewesen.
Auch ganz allgemein ist fraglich, ob die von Gesetz- und Verordnungsgeber gewählte Konstruktion den für einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz notwendigen Kriterien entspricht, wobei hier letztlich der VfGH im Wege einer Befassung im Rahmen eines Gesetzes- und/oder Ver-ordnungsprüfungsverfahrens eine aus heutiger Sicht diesbezüglich kaum vorhersagbare Entscheidung treffen würde. Selbst wenn man zu dem Schluss kommen würde, dass die Melde- und Berichtsverpflichtungen nach der Abfallbilanzverordnung datenschutzrechtlich einer Überprüfung standhalten würden, wäre es meines Erachtens jedenfalls wünschenswert, wenn sich Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Schaffung neuer Regelungen und Systeme wieder mehr mit den rechtstaatlichen Grundlagen wie eben den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auseinandersetzen würden und dementsprechend präzisere und richtigere Rechtsvorschriften schaffen würden. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des Autors daher nur wünschenswert, wenn das eine oder andere betroffene Unternehmen eine Klärung durch den Verfassungsgerichtshof anstreben würde.