Einträge mit dem Tag ‘Energieeffizienz’

Konsultation zur Energieeffizienz von Gebäuden

Verfasst am 10. März 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

Die bis Juli 2012 umzusetzende Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU) zielt darauf ab, dass ab 2021 alle neu errichtete Gebäude Niedrigstenergiestandards erfüllen müssen. Neu errichtete Bauwerke der öffentlichen Hand müssen diese Kriterien bereits ab 2019 erfüllen. Im Zuge einer derzeit bis 18. 5. 2012 laufenden Konsultation prüft die Kommission, welche Hindernisse der effektiven Umsetzung und Anwendung der Richtlinie entgegenstehen könnten. So überprüft die Kommission etwa, ob die durch die Richtlinien intendierten Umsetzungsmaßnahmen überhaupt finanzierbar sind (vgl hier).

Die Kommission ist offensichtlich der Auffassung, dass die derzeitigen Anstrengungen der Mitgliedstaaten nicht ausreichen, die ambitionierten 20-20-20 Ziele zu erfüllen.

Vorschlag für neue EnergieeffizienzRL veröffentlicht

Verfasst am 27. Juni 2011 von Dr. Nicolas Raschauer

Die Kommission hat vor kurzem einen Vorschlag zur Adaption (Kodifikation) der EnergieeffizienzRL  und der KWK-RL (gleichzeitige Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG) vorgestellt. Zentrale Inhalte des Entwurfes, der 2012 beschlossen und von den MS innerhalb eines Jahres umgesetzt werden soll, sind:

  • Die Mitgliedstaaten sollen zunächst ein nationales Ziel auf Basis des Primärenergieverbrauchs für 2020 festsetzen. Bis 30. Juni 2014 erfolgt eine Überprüfung der Zielerreichung durch die Kommission für das Jahr 2020 mit der möglichen Setzung von verpflichtenden nationalen Zielen. Die zweite Stufe kann unabhängig von und bereits vor der Umsetzung der neuen Richtlinie erfolgen.
  • Ab 2014 müssen jährlich 3 Prozent der Gebäudefläche > 250 m² im öffentlichen Bereich renoviert werden. Öffentliche Einrichtungen sollen außerdem nur Produkte, Dienstleistungen und Gebäude „mit hoher Energieeffizienz“ beschaffen, was unter Bezugnahme auf die Ökodesign-, Energiekennzeichnungs- und Gebäude-Energieeffizienz-Richtlinie genauer definiert wird.
  • Die Kommission sieht verpflichtende Energieeinsparungen von 1,5 Prozent pro Jahr vom Vorjahresverbrauch der Endkunden von Energieversorgern vor – den Mitgliedsländern wird hier die Wahlfreiheit zugestanden, ob die Energieversorger dieses Ziel erfüllen müssen, oder ob freiwillige Vereinbarungen/Fördermaßnahmen herangezogen werden.
  • KMU sollen auf freiwilliger Basis ermutigt werden, Energieaudits und -managementsysteme einzuführen. Große Unternehmen hingegen sollen zu Energieaudits verpflichtet werden. Die Energieversorger müssen die Verbraucherinformation verbessern und ab 2015 monatliche Stromrechnungen und Heizkostenübersichten liefern.
  • Steigerung der Effizienz bei der Energieversorgung: Bis 2014 sollen nationale Pläne für Wärme- und Kälteversorgung bei der Europäischen Kommission notifiziert werden. Thermische Strom- bzw Wärmeerzeugungsanlagen >50 MW müssen Daten der Erzeugungskapazitäten an die Europäische Kommission liefern. Für Kraftwerke und Industrieanlagen mit einer thermischen Leistung > 20 MW ist eine obligatorische Rückgewinnung von Abwärme vorgesehen.
  • Die so genannten „Split Incentives” zwischen Mieter/Vermieter sollen durch nationale Regeln gelöst werden.

“Energieverbrauchsverordnungen” kundgemacht

Verfasst am 14. Dezember 2010 von Dr. Peter Sander

Die EU hat verschiedene Verordnungen am 30.11.2010 kundgemacht, die nach Ablauf der 20-Tage-Frist somit am 20.12.2010 in Kraft treten. Konkret handelt es sich dabei um folgende Rechtsvorschriften:

Gemein ist all diesen Verordnungen, dass die betroffenen Unternehmen zu den Geräten Etiketten und Produktdatenblätter zur Verfügung stellen müssen und bestimmte Angaben zu Energieverbrauch und sonstigen Emissionen tätigen müssen. In der Werbung ist auf die jeweilige Energieeffizienzklasse hinzuweisen.

Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie 2010

Verfasst am 5. Juli 2010 von Mag. Verena Haumer

Die EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (RL 2010/31/EU) novelliert die RL 2002/91/EG und bringt einige Neuerungen und Änderungen für Neubau und Bestand. Um die Umwelt zu entlasten – Gebäude verbrauchen 40 % der gesamten Energie in den EU-Ländern – hat sich die Europäische Union zum Ziel gesetzt, bis 2020 die Energieeffizienz von Gebäuden zu steigern und den Einsatz von erneuerbaren Energien für Heizung, Warmwasser und Klimatisierung zu erhöhen. Daneben wird das Ziel mitverfolgt, die EU von Energieimporten unabhängig zu machen, insb durch eine verstärkte Nutzung erneuerbarer Energiequellen in Gebäuden.

Die Novelle fordert ebenso wie die vorhergehende RL, dass die Mitgliedstaaten die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erhöhen, wobei die EU den allgemeinen Rahmen für eine Rechenmethode von Gebäuden vorgibt. Art 9 führt sogenannte „Niedrigstenergiegebäude” ein. Ab 2020 sollen alle Neubauten in der EU fast keine Energie mehr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung benötigen, wobei dieser äußerst geringfügige Energiebedarf möglichst durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt werden sollte. Neubauten von Behörden sollen bereits ab 2019 diesen Anforderungen entsprechen.

Als weitere Änderung verlangt die Novelle nun, dass die Mitgliedstaaten die Verkäufer und Vermieter verpflichten ihren Kunden einen Energieausweis vorzulegen bzw eine Kopie davon auszuhändigen. Darüber hinaus muss bei Verkauf- und Vermietungsanzeigen in den kommerziellen Medien der im Energieausweis angegebene Indikator der Gesamtenergieeffizienz genannt werden. Allerdings wird dies auf solche Gebäude und Gebäudeteile, bei denen bereits ein gültiger Energieausweis vorliegt, beschränkt. Die Energieausweise sollen nach wie vor Modernisierungsempfehlungen enthalten, wobei diese „an dem betreffenden Gebäude technisch durchführbar sein [müssen] und eine Schätzung der Amortisationszeiträume oder Kostenvorteile während der wirtschaftlichen Lebensdauer enthalten” können.

Wenn eine Behörde in einem Gebäude über 1.000 m² Fläche mit starkem Publikumsverkehr nutzte, musste der Gebäudeeigentümer einen Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anbringen. Die Novelle senkt nun die maßgebliche Nutzfläche auf 500 m² und ab Juli 2015 wird dieser Schwellenwert nochmals auf 250 m² reduziert. Auch andere Gebäude (zB Hotels, Kinos, Kaufhäuser), die von vielen Menschen frequentiert werden, sollen einen Energieausweis aushängen, wenn die Gesamtnutzfläche über 500 m² umfasst und ein gültiger Energieausweis bereits ausgestellt wurde.

Der Energieausweis soll gemäß der Novelle nicht mehr lediglich der Information dienen; mögliche Rechtswirkungen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten sollen sich allenfalls nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmen.

Neben der Erstellung nationaler Pläne, um die Zahl der Niedrigstenergiegebäude zu erhöhen, und der Ausstellung von Energieausweisen für Gebäude bzw Gebäudeteile fordert die Novelle von den Mitgliedstaaten, die Heizungs- und Klimaanlagen in Gebäuden regelmäßig zu inspizieren und ein unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise und Inspektionsberichte einzurichten. Da von der RL nur Mindestanforderungen vorgegeben werden, können die Mitgliedstaaten auch höhere Anforderungen beibehalten oder einführen, welche gegebenenfalls der Kommission zu notifizieren sind.

Die RL ist grundsätzlich bis Juli 2012, einzelne Vorschriften sind spätestens ab Jänner 2013 bzw Juli 2013 umzusetzen. Einige andere Umsetzungsvorschriften wurden bereits oben angesprochen.