Einträge mit dem Tag ‘Enteignung’

Zwangsservitut als besonderer Projektvorteil oder allgemeiner Planungsgewinn?

Verfasst am 25. Mai 2011 von Mag. Verena Haumer

OGH 23.2.2011, 1 Ob 230/10 w hat vor kurzem zur Frage Stellung bezogen, ob Vorteile, die Enteigneten durch ein Enteignungsprojekt entstehen, in einem Enteignungsverfahren zu berücksichtigen sind. In der Entscheidung 1 Ob 230/10 w des OGH vom 23.2.2011 geht es um die Frage der „Vorteilsausgleichung“, also der Berücksichtigung von vermögenswerten Vorteilen, die dem Enteigneten durch das Enteignungsprojekt zukommen.

Aus den Entscheidungsgründen: Auf einer Liegenschaft wurde aufgrund einer dem Bebauungsplan entsprechenden Baubewilligung von der Antragstellerin eine Wohnanlage errichtet. Der Bebauungsplan sah vor, dass ein 8 m breiter Streifen im nördlichen Grundstücksbereich von sämtlichen baulichen Maßnahmen freizuhalten war. Da zwischen den Parteien kein Einvernehmen über die Nutzung dieses Grünstreifens für das Hochwasserschutzprojekt der Antragsgegnerin erzielt werden konnte, räumte ihr die zuständige Behörde auf ihren Antrag im wasserrechtlichen Verfahren bescheidmäßig eine Zwangsservitut ein, nämlich „die für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Bachumlegung notwendige Dienstbarkeit“. Die Antragstellerin begehrte gemäß § 117 Abs 4 WRG eine Enteignungsentschädigung, da sie beim Erwerb der Liegenschaft nicht mit der Umlegung des Bachbetts rechnen musste und durch die Verlegung hätten jene Anrainer, die nun nicht mehr gefährdet seien, eine beträchtliche Wertsteigerung ihrer Liegenschaft verzeichnet. Das Erstgericht ließ bei der Festsetzung der Entschädigung Werterhöhungen, die infolge des geplanten Enteignungsprojekts entstehen, außer Betracht. Es sei vielmehr auf die fiktive Nutzungsmöglichkeit abzustellen, die sich für die enteignete Fläche am Wertermittlungsstichtag, also dem Zeitpunkt der Enteignung, ergeben hätte. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den Revisionsrekurs für nicht zulässig. Der OGH erachtete hingegen den Revisonsrekurs der Antragsgegnerin als zulässig und hielt vorab fest, dass er sich in der, auch in diesem Verfahren einschlägigen, Frage der „Vorteilsausgleichung“ dem Ansatz von Rummel anschloss (2 Ob 282/05 t). Im damals entschiedenen Fall ging es um die Begründung einer Servitut zu Zwecken des Betriebs einer U-Bahn. Bei der dafür zu leistenden Entschädigung hat gemäß § 7 Abs 2 EisbEG unter anderem eine Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, die der Gegenstand der Enteignung infolge der Anlage der Eisenbahn erfährt. Die allgemeinen Grundsätze des Enteignungsrechts sind auch auf Enteignungen im wasserrechtlichen Verfahren anzuwenden, wofür gemäß § 60 Abs 2 WRG eine angemessene Entschädigung zu leisten ist. Dem Zweck der Enteignungsentschädigung folgend, soll diese den Vermögensnachteil des Enteigneten bloß ausgleichen, ihn aber nicht bereichern. Insofern stellt sich die Frage, wie in dem Fall zu verfahren ist, in dem bei Teilenteignung das Restgrundstück durch das Enteignungsprojekt eine Werterhöhung erfährt. Rummel, der sich im zitierten Verfahren mit dieser Frage auseinandersetzte, ist der Auffassung, dass der damals einschlägige § 7 Abs 2 EisbEG nur die Projektvorteile im engsten Sinn des Wortes betreffe. Die „allgemeinen Planungsgewinne“ aus der Erschließung eines gesamten Gebiets sollten hingegen dem Enteigneten so wie allen seinen Nachbarn verbleiben, soweit sie sich zum Stichtag für die Entschädigungsbemessung schon im Wert des Grundstücks niedergeschlagen hätten. Wertsteigerungen des Grundstücks nur durch den Bau, also durch das Projekt selbst, bleiben außer Betracht. Das erfordere eine Unterscheidung zwischen der Kausalität der Projektplanung einerseits und jener der Projektausführung andererseits. Das Rekursgericht hat sich aber im nunmehr gegenständlichen Verfahren nicht mit der maßgeblichen Frage, welcher Personenkreis vom konkreten Wasserschutzprojekt erhebliche Vorteile hat bzw. haben wird, auseinandergesetzt, obwohl die Antragsgegnerin vorbrachte, dass das Projekt selbst eine „ganze Gegend“ aufwerte. Rummel hat am Beispiel eines Straßenbauprojekts die Auffassung vertreten, steige durch das Projekt das gesamte Umland im Wert, solle der daraus resultierende Vorteil allen Liegenschaftseigentümern zugute kommen und damit auch die Entschädigung eines (teil-)enteigneten Liegenschaftseigentümers nicht mindern. Profitiere hingegen vom Projekt bzw. von der vorherigen Planung nur ein schmales Gebiet rechts und links der künftigen Straße und ändere sich die Verwendungsmöglichkeit des übrigen Umlands nicht, spreche alles dafür, dass die Preissteigerung im Projektgebiet allein auf das Projekt im engeren Sinn und nicht auf die allgemeinen Planungsgewinne zurückgehe. Auch dem Willen des historischen Gesetzgebers folgend seien nur Werterhöhungen aufgrund von „Projektvorteilen“ im engsten Sinn des Wortes bei der Ermittlung der Enteignungsentschädigung nicht zu berücksichtigen. Im fortgesetzten Verfahren werden ergänzende Tatsachenfeststellungen dahingehend zu treffen sein, ob die Antragstellerin zu jenen Liegenschaftseigentümern gehört, die eine (im Liegenschaftswert zum Ausdruck kommende) besondere Verbesserung bei Hochwasserereignissen erfahren wird. Sollten nur wenige Liegenschaftseigentümer in unverhältnismäßig höherem Maße vom Projekt profitieren als die Mehrzahl der übrigen von Hochwasserereignissen geringer betroffenen Nachbarn, dürften bei der Enteignungsentschädigungsbemessung der wirschaftlich erfassbare besondere Projektvorteil und die damit verbundene Erhöhung des Liegenschaftswertes nicht unberücksichtigt bleiben. Sollte sich eine allenfalls festzustellende Werterhöhung als bloß „allgemeiner Planungsgewinn“ darstellen, wäre der Antragstellerin die durch die Begründung der Zwangsservitut, einschließlich der vorwirkenden Nutzungsbeschränkung durch die Freihalteverpflichtung, entstehende Wertminderung der Liegenschaft ungeschmälert zu vergüten. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes wäre es aber unerheblich, dass die Antragstellerin die Liegenschaft nach Erlassung des Bebauungsplans gekauft und dabei gegebenenfalls den durch den Planungsgewinn höheren Preis ohnehin bezahlt, somit den Vorteil, der ihr angerechnet werden soll, gar nicht lukriert habe. Denn spätestens bei der Erlassung des Bebauungsplanes war nicht nur die Verpflichtung der seinerzeitigen Liegenschaftseigentümer zur Freihaltung des 8 m breiten Grünstreifens, sondern auch der dahinterstehende, im Erläuterungsbericht genannte Zweck, nämlich die „Ausformung eines neuen Bachs“ innerhalb dieses Streifens, bekannt. Eine anschließende, allfällige Veränderung des Verkehrswertes kann eine „Vorwirkung“ der Enteignung darstellen und auf diese ist im Wege einer „Vorteilsausgleichung“ Bedacht zu nehmen.

BudgetbegleitG 2011 – ein Nachtrag zum Enteignungsrecht

Verfasst am 22. Dezember 2010 von Dr. Peter Sander

Hier noch ein kleiner Nachtrag zu dem Posting von N. Raschauer zum Thema Enteignung:

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (981 dBNR XXIV. GP) kommt es nämlich nicht nur zu einigen mehr oder weniger weitreichenden Änderungen im Bereich des Umweltrechtes sondern – und das ist unter anderem für das umweltrelevante Anlagenrecht insbesondere bei Infrastrukturvorhaben von Interesse – zu einer Änderung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG). Dessen § 7 enthält nämlich einen neuen Abs 3, wonach im Enteignungsverfahren der Enteignungsgegner Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und Sachverständigenberatung hat. Dabei soll ihm voller Kostenersatz gebühren, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird, in allen anderen Fällen sieht das Gesetz eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 % der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber € 500,– und höchstens € 7.500,– vor.

Eine annähernd gleich lautende Regelung war bereits einmal in § 7 Abs 3 EisbEG enthalten, wurde aber vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.6.1988 (VfSlg 15.190) als verfassungswidrig aufgehoben. Die damalige Regelung sah nämlich vor, dass sich der Kostenersatzanspruch im Verwaltungsverfahren lediglich auf den „Enteigneten“ bezieht, nicht hingegen auch auf Eigentümer, soweit sie im Enteignungsverfahren durch Abweisung des Enteignungsbegehrens ganz oder teilweise obsiegt haben. Dies hielt der VfGH aus Gleichheitserwägungen für verfassungswidrig.

Nach dieser Aufhebung ging der Gesetzgeber zwar weiterhin davon aus, dass der Enteignungswerber die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren zu ersetzen hatte, stützte sich dabei jedoch auf eine Erkenntnis des VwGH vom 11.2.1993, GZ 90/06/0211, mit welchem der Gerichtshof in Abkehr seiner damals in ständiger Rechtssprechung vertretenen Meinung festgestellt hat, dass zu den Kosten des Enteignungsverfahrens im Sinne des § 44 EisbEG auch jene der rechtsfreundlichen Vertretung (auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren) zählen. Gestützt auf diese allgemeinen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze wurde also weiterhin eine Kostenersatzpflicht im Verwaltungsverfahren tatsächlich gelebt.

Erwartungsgemäß haben daraufhin Enteignungswerber verschiedentlich argumentiert, dass der Gesetzgeber durch § 44 Abs 2 EisbEG ausdrücklich festgelegt habe, dass die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung ausschließlich im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Entschädigung und nicht auch im Verwaltungsverfahren gebühren sollten.

Unter Berufung auf die Vorbeugung allfälliger Auslegungsschwierigkeiten und einer Erschwerung der Rechtsdurchsetzung des Enteignungsgegners hat der Gesetzgeber nunmehr darauf reagiert und eine – ausweislich der Materialien seiner Meinung nach – klare Regelungen im Hinblick auf den Ersatz der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung durch das Eisenbahnunternehmen geschaffen.

Hinkünftig sollte also nicht mehr strittig sein, ob der Enteignungsgegner nur in bestimmten oder aber in allen Fällen einen Anspruch auf Kostenersatz hat. Ein kleiner Trost für den Enteignungswerber ist da vielleicht die Deckelung der Entschädigungszahlung mit € 7.500,–.

Referenzgebiet für die Beurteilung der Eingriffserheblichkeit in ein Natura 2000-Gebiet

Verfasst am 14. September 2009 von Dr. Peter Sander

Mit Erkenntnis vom 23.6.2009, GZ 2007/06/0257, hat der VwGH im Zuge eines Enteignungsverfahrens unter anderem zu dem  für die Beurteilung eines Eingriffs in ein Natura 2000-Gebiet heranzuziehenden örtlichen Referenzgebietes Stellung genommen.
Im Ausgangsverfahren wurde von den Amtsachverständigen festgehalten, dass die Beeinträchtigung durch die Errichtung eines Teilstücks der Kremser Schnellstraße (S 33) am Rande eines Natura 2000-Gebietes deshalb nicht mit erheblichen Auswirkungen verbunden bzw. als „vernachlässigbar“ und „gering“ einzustufen ist, weil das Vorhaben eben am Rand des Schutzgebiets gelegen ist und die betroffenen Arten und Lebensräume im Zentralraum des Gebietes einen wesentlich besseren Erhaltungszustand aufweisen. Trotz der Beeinträchtigung wird der Schwellenwert der Maßgeblichkeit des Eingriffs in das Gesamtgebiet für kein Schutzgut überschritten. Maßgeblich ist eben nicht nur das Teilgebiet, in dem vorhabensgemäß der Eingriff vorgenommen wird, sondern das gesamte ausgewiesene Schutzgebiet, also das „Gebiet als solches“, wie es im Gesetz genannt wird. Dadurch, dass die Maßgeblichkeitsschwelle nicht überschritten wurde, musste auch die von der Beschwerdeführerin als fehlend monierte Interessensabwägung nach § 10 Abs. 6 NÖ NSchG nicht durchgeführt werden. Diese vom Sachverständigen gestützte Ansicht der Erstbehörde wurde vom Verwaltungsgerichtshof nunmehr bestätigt. Ganz offensichtlich geht also auch der Gerichtshof davon aus, dass sich die Beurteilung eines Eingriffs in ein Natura 2000-Gebiet auf das gesamte Schutzgebiet und nicht bloß auf den vom geplanten Vorhaben betroffenen Teil beziehen muss.
Das gegenständliche Judikat ist aber auch aus einem weiteren Grund erwähnenswert: Während der VwGH bereits des öfteren Gellermann und dessen Arbeiten zum deutschen Naturschutzrecht zur Untermauerung seiner Erkenntnisse herangezogen hat (und dies auch hier tut), zitiert er – abgesehen von einem Erkenntnis aus dem Jahre 2004 – erstmalig in einem entscheidenden Punkt zur Alternativenprüfung die deutsche Autorin Britta Erbguth. Nach deren vom Gerichtshof als zutreffend bestätigten Ansicht liegt eine „echte“ (und damit auch zu prüfende) Alternative immer nur dann vor, wenn sie eine im Wesentlichen vergleichbare Verwirklichung der mit dem Projekt angestrebten Ziele gewährleistet. Es bleibt also abzuwarten, ob sich diese auch meines Erachtens zutreffende Ansicht in der Folgejudikatur verfestigt.