Einträge mit dem Tag ‘Hochspannungsleitung’

UVP für 110 kV-Hochspannungsleitung der ÖBB Graz-Werndorf notwendig

Verfasst am 12. Juli 2010 von Dr. Nicolas Raschauer

Der ÖBB-Infrastruktur Bau AG wurde mit Bescheid des BMVIT vom 26. 4. 2007 für die Errichtung einer Bahnstrom-Übertragungsanlage, 110 kV-Hochspannungsleitung, von Graz nach Werndorf (Kabel und Freileitung) die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt. Die Eigentümerin einer betroffenen Liegenschaft machte in ihrer Beschwerde vor dem VwGH geltend, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben ist. Der VwGH hat mit Erk vom 23. 6. 2010, 2007/03/0160 ausgesprochen, dass für den Ausbau der 110 kV-Hochspannungsleitung der ÖBB Graz-Werndorf eine UVP durchzuführen sei.

In der Begründung führte der GH aus, dass es sich beim zweigleisigen Ausbau einer Fernverkehrsstrecke sich um ein Vorhaben handelt, das gem § 23b Abs 1 Z 1 UVP-G einer UVP  zu unterziehen ist. Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 erfordert es, ein oder mehrere Projekte in ihrer Gesamtheit zu beurteilen und auch unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären. Das unter den in § 3 UVP-G 2000 genannten Voraussetzungen einer UVP unterliegende Vorhaben ist also nicht auf die jeweilige “technische Anlage” beschränkt, sondern umfasst auch alle in einem räumlichen und sachlichen mit dieser in Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Räumlich zusammenhängende Projekte sind als Einheit und somit als “ein Vorhaben” dann anzusehen, wenn sie in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen, sei es, dass durch ihre kumulative Wirkung Schwellenwerte erreicht oder Kriterien von Vorhaben des Anhanges 1 des UVP-G 2000 erfüllt werden, sei es, dass die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert.

Die Errichtung der Bahnstrom-Übertragungsanlage, 110 kV-Hochspannungsleitung, von Graz nach Werndorf (Kabel und Freileitung) ist daher UVP-pflichtig, weil diese Errichtung in einem funktionellen Zusammenhang mit dem jedenfalls UVP-pflichtigen zweigleisigem Ausbau der Südbahn steht. Der VwGH konnte auf Basis der Projektunterlagen des Beschwerdeverfahrens davon ausgehen, dass das Vorhaben mit dem zweigleisigen Ausbau der Südbahn eine funktionelle Einheit bildet, weil dieser – in einem Teilbereich bereits umgesetzte, in einem Teilbereich geplante – Ausbau eine zusätzliche Energieeinspeisung durch das Unterwerk Werndorf erfordert. Dieser zweigleisige Ausbau erfordert eine zusätzliche, mit dem gegenständlichen Stromleitungsvorhaben sichergestellte Bahnstromversorgung; für die UVP-pflicht kommt es nicht darauf an, ob schon der derzeitige Bestand der Südbahn das Stromleitungsvorhaben erfordert: Die UVP-Pflicht wird schon ausgelöst durch den funktionellen Zusammenhang mit dem jedenfalls UVP-pflichtigen Ausbau. Das Vorhaben ist – unabhängig von einem Zusammenhang mit der Koralmbahn – schon wegen des funktionellen Zusammenhangs mit dem zweigleisigen Ausbau der Südbahn UVP-pflichtig.

Dies hat die belangte Behörde im Anlassfall verkannt, weshalb die erteilte Baubewilligung daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben war.

Erdkabel als Alternative zur Freileitung im Salzburger LEG – Ver 2.0.

Verfasst am 20. Oktober 2008 von Dr. Nicolas Raschauer

In Salzburg ist heute ein Entwurf für eine Novelle zum Sbg LandeselektrizitätsG (LEG) vorgestellt worden (vgl Landeskorrespondenz vom 20.10.2008). Ziel der umstrittenen Novelle ist die einerseits die Vermeidung von Nutzungskonflikten bei Hochpannungsleitungen (Stichwort “380 kV-Leitung”) einschließlich des Anrainerschutzes und andererseits die Alternativenprüfung hinsichtlich der zumindest abschnittsweisen Teilverkabelung (Vgl rechtsblog-Eintrag vom 24.9.2008).

Der Entwurf zum Sbg LEG liegt seit heute vor. Die Novelle zum LEG sieht im Grundsatz vor, dass bei Hochspannungsleitungen über 110 Kilovolt in einem beiderseitigen Abstand von 400 Metern zu Siedlungen beziehungsweise in einem beiderseitigen Abstand von 200 Metern zu Einzelobjekten eine Teilverkabelung als Alternative geprüft werden muss. Diese Bereiche gelten als “sensible Gebiete”.

LH-Stellvertreter Haslauer betonte, dass der Bau der 380-kV-Leitung durch Salzburg erklärtes politisches Ziel sei. Dennoch soll das Projekt so anrainerfreundlich wie möglich umgesetzt werden, ohne dabei die wirtschaftlichen und energiepolitischen Notwendigkeiten aus den Augen zu verlieren.

“Neu” aus Sicht des Gesetzesentwurfes ist, dass nicht nur die ökonomischen Auswirkungen von Alternativvarianten aus Sicht des Betreibers zu prüfen sind, sondern auch die gesamtwirtschaftliche Sichtweise von der Behörde in die Projektsbeurteilung einbezogen werden muss. So werden etwa beim Vergleich zwischen Freileitung und Teilverkabelung mögliche Bodenwertverluste durch Abstandsbestimmungen, Auswirkungen auf den regionalen Tourismus, aber auch die Auswirkungen auf den Strompreis zu berücksichtigen sein. Damit werde “auch auf die Spruchpraxis des Bundesumweltsenates, der mit seiner Interpretation des ‘Standes der Technik‘ bisher einen eher fortschrittsfeindlichen Standpunkt eingenommen hat, reagiert”, so LR Eisl (Sbg Energiereferent). Das neue Gesetz definiere seiner Ansicht nach daher klar, dass Teilverkabelungen aus Sicht des Landesgesetzgebers dann dem Stand der Technik entsprechen, wenn sie technisch und wirtschaftlich realisierbar sind.

Der Gesetzesentwurf kann im Übrigen unter http://service.salzburg.gv.at/publix/Index?prodextern=true&gruppeldap=gesetz_entw&sortierung=datum%20desc abgerufen werden. Dabei besteht Gelegenheit, Stellungnahmen innerhalb der Begutachtungsfrist unter Begutachtung@salzburg.gv.at zu erstatten.