Einträge mit dem Tag ‘Kyoto-Ziel’

CCS-Richtlinie veröffentlicht

Verfasst am 16. Juni 2009 von Dr. Peter Sander

Im Amtsblatt der Europäischen Union L 140 vom 05.06.2009 wurde das große Klima- und Energiepaket kundgemacht, das vor allem dazu dient, die ambitionierten Zielvorgaben der EU zu erreichen:

  • Senkung der Treibhausgasemissionen um 20 % (bzw. sogar 30 %, falls eine internationale Einigung zustande kommt);
  • Verringerung des Energieverbrauchs um 20 % durch bessere Energieeffizienz;
  • Deckung von 20 % unseres Energiebedarfs aus erneuerbaren Quellen.

Unter anderem wurde dabei auch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die CCS-Richtlinie, kundgemacht. Diese bringt eine Änderung bestehender Rechtsvorschriften mit sich und kann – wie hier bereits berichtet wurde – dazu führen, dass Anlagenbetreiber unter bestimmten Umständen zur Installation einer CO2-Abscheideanlage verhalten werden können (siehe Rechtsblogbeitrag vom 21.01.2009). Auch wird durch die Richtlinie ein neues Genehmigungskriterium für bestimmte Anlagen geschaffen (siehe Rechtsblogbeitrag vom 24.02.2009).
Ungeachtet dessen, ob der Teilaspekt CCS zur Erreichung der Klimaziele der EU geeignet ist, darf jedenfalls schon gespannt darauf gewartet werden, ob und welche Auswirkungen die CCS-Richtlinie auf die Genehmigung und Überwachung von größeren Industrieanlagen tatsächlich haben wird. Die Richtlinie tritt in neun Tagen in Kraft.

Neue Genehmigungsvoraussetzungen durch CCS?

Verfasst am 24. Februar 2009 von Dr. Peter Sander

Während vor kurzem hier die Frage aufgeworfen worden ist, ob ein Anlagenbetreiber durch nachträgliche Auflagen zur CO2-Abscheidung gezwungen werden kann, bleibt im Zusammenhang mit dem CCS-Richtlinienentwurf noch zu untersuchen, ob die Errichtung einer CO2-Abscheideanlage als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzung für CO2-emittierende Anlagen anzusehen ist?

Liest man den Kommissionsentwurf für die CCS-Richtlinie nämlich bis zum Ende, so findet man „versteckt“ im letzten Kapitel eine Bestimmung, wonach die Richtlinie über Großfeuerungsanlagen geändert werden soll. Wörtlich heißt es dort: Die Mitgliedsstaaten sorgen dafür, dass auf dem Betriebsgelände alle Feuerungsanlagen mit einer Kapazität von 300 MW oder mehr, für die die erste Errichtungsgenehmigung oder – in Ermangelung um eines solchen Verfahrens – die erste Betriebsgenehmigung nach Inkrafttreten der CCS-Richtlinie erteilt wurde, genügend Platz für die Anlagen zur Abscheidung und Kompression von CO2 vorhanden ist, und dass geprüft wurde, ob geeignete Speicherstätten und Transportnetze zur Verfügung stehen, und ob die Nachrüstung für die CO2-Abscheidung technisch machbar ist.

Etwas einfacher ausgedrückt bedeutet das folgendes: Wenn Anlagen ab der genannten Größe eine Erstbewilligung nach dem jeweiligen nationalen Anlagenrecht beantragen, so müssen die zuständigen Behörden neben den sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsanlagenbewilligung (Schutz vor Gesundheitsgefährdung, Schutz vor Belästigung, Umweltschutz, …) auch berücksichtigen, ob die Anlage geeignet ist, mit einer CO2-Abscheideanlage nachgerüstet zu werden. Im Endeffekt wird damit eine zusätzliche Genehmigungsvoraussetzung für Großanlagen geschaffen. Für Anlagenneugenehmigungen bedeutet dies in erster Linie, dass eine komplexere und im Betrieb wie in der Errichtung teuere Anlage geplant werden muss (CO2-Abscheidung reduziert den Wirkungsgrad von Industrieanlagen und erhöht dadurch die Betriebskosten). Praktisch noch bedeutender ist diese Bestimmung aber wohl für die Standortwahl neuer Anlagen: Wenn nämlich an dem in Aussicht genommenen Standort nicht genügend Platz für die Anlagen zur Abscheidung und Kompression von CO2 vorhanden ist oder keine geeignete Speicherstätten und Transportnetze zur Verfügung stehen, darf konsequenter Weise keine Bewilligung erteilt werden. Betrachtet man bereits bestehende Großanlagen, so wird man zwangsläufig zu dem Schluss kommen, dass einige dieser Anlagen nach dem dann geltenden Anlagenrecht wohl nicht (mehr) genehmigbar wären.

Hinsichtlich dieses möglichen neuen Bewilligungskriteriums kann man sich – anders als zu den Überlegungen zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen und Sanierungskonzepte – nicht damit begnügen, dass im momentanen Zeitpunkt die CO2-Abscheide- und -speicherungstechnik noch in den Kinderschuhen steckt. Nach dem bisherigen Vorschlag der Kommission wäre nämlich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der CCS-Richtlinie – unabhängig von der großtechnischen Machbarkeit – dieser neue Bewilligungstatbestand für bestimmte Großanlagen jedenfalls Bestandteil der Rechtsordnung (eine ordnungsgemäße Umsetzung in den jeweiligen Mitgliedsstaaten natürlich vorausgesetzt).

Kann ein Anlagenbetreiber zur CO2-Abscheidung durch nachträgliche Auflagen gezwungen werden?

Verfasst am 21. Januar 2009 von Dr. Peter Sander

Ende 2008 wurde in diesem Weblog die CCS-Rchtlinie vorgestellt (“Österreich wird das Kyoto-Ziel verfehlen – sagt der Rechnungshof“). Wie damals angekündigt, gilt es nun, zwei damit im Zusammenhang stehende und äußerst praxisrelevante Fragen näher zu untersuchen:

  1. Kann ein Anlagenbetreiber zur CO2-Abscheidung durch nachträgliche Auflagen gezwungen werden?
  2. CO2-Abscheidung als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzung?

Grundsätzlich ist auf die erste Frage bei IPPC-Anlagen mit einem Ja zu antworten. Das einschlägige Anlagenrecht, welches für Anlagen ab einer bestimmten Größe inhaltlich stark von den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, wie insbesondere der Richtlinie über Großfeuerungsanlagen und der IPPC-Richtlinie determiniert ist, gebietet es, dass eine Anlage dem Stand der Technik und Wissenschaft entsprechend betrieben wird. Wenn sich nun der Stand der Technik und der Wissenschaft zu irgendeinem Zeitpunkt des „Lebenszyklus“ einer Betriebsanlage ändert, so hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Anlage an den Stand der Technik angepasst wird. Nach den momentan geltenden IPPC-Bestimmungen ist eine Überprüfung, ob die Anlage dem Stand der Technik entspricht, darüber hinaus alle zehn Jahre vom Anlagenbetreiber vorzunehmen. Wenn die Anlage hinter dem Stand der Technik herhinkt, sind entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Momentan gibt es auf europäischer Ebene Bestrebungen, dieses Überprüfungsintervall deutlich kürzer zu fassen, sodass ein Anpassungsbedarf durchwegs rascher als nur alle zehn Jahre eintreten kann.

Umgelegt auf die CCS-Problematik bedeutet dies folgendes: Wenn die Abscheidung von ansonsten in die Atmosphäre abgegebenem CO2 und die nachfolgende Speicherung in geologischen Strukturen in der Zukunft zum Stand der Technik und der Wissenschaft gehört, um eben das geschützte Interesse des Umweltschutzes entsprechend zu wahren, so ist es nicht nur denkbar, sondern sogar wahrscheinlich, dass im Wege nachträglicher Auflagen oder aber eines Sanierungskonzeptes bei bestehenden Anlagen unterschiedlichster Art die Nachrüstung mit CO2-Abscheideanlagen(-teile) verpflichtend vorgeschrieben wird.

Dieses Szenario ist jedoch gleich zu relativieren: Nachdem sich diese Technologie (insbesondere was den großtechnischen Einsatz anbelangt) noch in ihren Kinderschuhen befindet, wird es vermutlich noch Jahre wenn nicht Jahrzehnte dauern, bis man von einem zum Stand der Technik und Wissenschaft gewordenen Vorgang sprechen kann.

Ein paar Gedanken zur oben aufgeworfenen zweiten Frage folgen in Kürze …

Österreich wird das Kyoto-Ziel verfehlen – sagt der Rechnungshof

Verfasst am 7. November 2008 von Dr. Peter Sander

In seinem Bericht Reihe Bund 2008/11 (III 2 d.B. XXIV GP) geht der Rechnungshof davon aus, dass die bislang gesetzten Maßnahmen zum Klimaschutz nicht ausreichen, das Kyoto-Ziel zu erreichen. Dies sieht die Europäische Kommission ähnlich und möchte den CO2-Ausstoß gleichsam von der Atmosphäre in geeignete CO2-Lagerstätten umlenken: Die Technik dazu heißt carbon capture storage und meint die Abscheidung und Speicherung von CO2, um dieses nicht in die Atmosphäre emittieren zu müssen.

Erklärtes Ziel der Kommission ist es, das von Industrie- und Energieerzeugungsanlagen (ab einer bestimmten Größe) ausgestoßene CO2 von den Emittenten selbst abzuscheiden und in weiterer Folge in unterirdischen Speichern (zB ehemalige Erdgasspeicher) für Jahrzehnte und/oder Jahrhunderte speichern zu lassen. Als erster Schritt wurde dazu am 23. Jänner 2008 ein Richtlinienentwurf für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung verschiedener bereits bestehender Richtlinien vorgestellt (KOM(2008) 18 endgültig; nähere Infos enthält auch die Homepage der Kommission).

Auf Basis des Art. 175 EG soll eine eigene CCS-Richtlinie erlassen werden. Parallel dazu sollen einige bestehende Richtlinien geändert und angepasst werden, wie beispielsweise die UVP-Richtlinie, die IPPC-Richtlinie, die Richtlinie über Großfeuerungsanlagen, die Wasserrahmenrichtlinie, die Umwelthaftungsrichtlinie sowie die Abfallrahmenrichtlinie und die Verbringungsverordnung. Der Entwurf der CCS-Richtlinie enthält in insgesamt sieben Kapiteln neben allgemeinen Bestimmungen und Begriffbestimmungen zu drei rechtlichen Aspekten des CCS Vorschriften:

  • Erforschen und Aufsuchen geeigneter CO2-Speicherorte;
  • Betreiben eines CO2-Speichers sowie Erlangen einer Speichergenehmigung;
  • Netzzugang Dritter.

Viel interessanter ist jedoch die Frage, inwieweit sich CCS und eine allfällige CCS-Richtlinie auf Betriebe aus anderen Branchen auswirken kann. Hier tauchen im Wesentlichen zwei Fragen auf: Zum Einen stellt sich die Frage, ob einem Anlagenbetreiber die Errichtung und der Betrieb einer CO2-Abscheideanlage zur Verringerung des CO2-Ausstoßes in die Atmosphäre als (nachträgliche) Auflage vorgeschrieben werden kann. Die zweite Frage ist, inwieweit das Vorhandensein einer CO2-Abscheideanlage überhaupt Genehmigungsvoraussetzung für bestimmte Anlagen ab einer bestimmten Größe und Kapazität werden kann. Beide Fragestellungen werden demnächst in diesem Weblog untersucht werden.