Einträge mit dem Tag ‘REACH’

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis für chemische Stoffe online

Verfasst am 20. Februar 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

Die Europäische Chemikalienagentur ECHA hat kürzlich das europäische Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis, in dem alle in der EU verwendeten chemischen Stoffe angeführt werden, online gestellt (abrufbar hier). In der Datenbank sind Informationen zur potenziellen Gefährlichkeit einer Chemikalie für Gesundheit und Umwelt abrufbar. Die Datenbank basiert auf insgesamt drei Mio. Meldungen von Herstellern und Importeuren zu mehr als 100.000 Stoffen auf Grundlage der CLP- und REACH-Verordnungen.

Novelle zum ChemikalienG

Verfasst am 22. März 2011 von Dr. Nicolas Raschauer

Vor kurzem hat das BMLFUW einen Entwurf zur Änderung des Chemikaliengesetztes zur Begutachtung ausgesandt. Dieses Gesetz betrifft vor allem Unternehmen, die Chemikalien oder chemische Produkte herstellen, importieren, vertreiben oder verwenden.

Die geplanten Änderungen verfolgen insbesondere folgende Ziele:

  • Bessere Abstimmung mit direkt geltenden EU-Verordnungen (speziell REACH-Verordnung und CLP-Verordnung)
  • Zusammenfassung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der REACH-Verordnung im Chemikaliengesetz und Aufhebung des speziellen REACH-Durchführungsgesetzes
  • Anpassungen im Giftrecht an die neuen Einstufungskriterien nach der CLP-Verordnung und Entbürokratisierung des Giftbezugs für Betriebe

Der Entwurf ist hier abrufbar.

Leitlinien zur Erstellung eines Zulassungsantrags

Verfasst am 2. Februar 2011 von Dr. Nicolas Raschauer

Die Kommission hat vor kurzem Leitlinien zur Erstellung eines Zulassungsantrags (ABl 2011 C 28/01) veröffentlicht. Diese Leitlinien sind in erster Linie für Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender bestimmt, die einen in Anhang XIV der REACH-Verordnung (Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe) aufgeführten Stoff in Verkehr bringen oder verwenden möchten. Darüber hinaus richten sich die Leitlinien auch an Dritte, die iZm einem in Anhang XIV aufgeführten Stoff über Informationen zu Alternativstoffen oder -technologien verfügen. Generell wird davon ausgegangen, dass die Anwender über hinreichende Erfahrung zur Nutzung des für sie maßgeblichen Teils der Leitlinien verfügen.

Die Leitlinien können auch für Mitarbeiter der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und der Agentur nützlich sein, die mit dem Zulassungsverfahren befasst sind.

Neue EU-Rechtsakte

Verfasst am 10. Januar 2011 von Mag. Verena Haumer

Mit dem Beschluss der Kommission vom 15.12.2010 wird die Entscheidung 2006/944/EG über die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG des Rates erfolgende Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und jedem ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilt werden, dahingehend geändert, dass Art 2 nunmehr lautet:

„Die Differenz von 19 357 532 Tonnen Kohlendioxidäquivalent zwischen den Emissionsmengen der Union und der Summe der Emissionsmengen der in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgeführten Mitgliedstaaten wird von der Union als zugeteilte Menge vergeben.“

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Mit der Verordnung (EU) Nr. 1152/2010 der Kommission vom 08.12.2010 wird zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt die Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) dahingehend geändert, dass Teil B des Anhangs der VO Nr. 440/2008 um die Kapitel B.47 (Trübungs- und Durchlässigkeitstest an der isolierten Rinderhornhaut zwecks Identifizierung von Stoffen mit augenverätzender und stark augenreizender Wirkung) und B.48 (Test am isolierten Hühnerauge zur Identifizierung von Stoffen mit augenverätzender und stark augenreizender Wirkung) ergänzt wird.

VO 453/2010/EU – REACH neu: Anpassung des Sicherheitsdatenblatts an den GHS-Standard

Verfasst am 7. Juni 2010 von Mag. Georg Granner

Mit der gegenständlichen Verordnung wird Anhang II der REACH-VO 1907/2006/EG zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe geändert. Hintergrund ist die Überführung der dort normierten Vorgaben für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts für chemische Stoffe in das im Rahmen der Vereinten Nationen entwickelte GHS (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals).

Mit der VO 1272/2008/EG wurde bereits die Harmonisierung der Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeugnissen als „gefährlich“ unter Berücksichtigung des GHS in die Wege geleitet. Die Neuklassifizierung nach GHS wird für Stoffe ab 1. Dezember 2010 und für Gemische ab 1. Juni 2015 erforderlich sein.

Anhang II der REACH-VO, der die Anforderungen an das für die eingestuften Substanzen zu erstellende Sicherheitsdatenblatt enthält, war deshalb aus Gründen der Kohärenz an die geänderte Systematik nach dem GHS anzupassen. Dies ist nun mit der gegenständlichen VO 453/2010/EU geschehen, welche die Vorgaben der VO 1272/2008/EG in Aufbau und Inhalt des Sicherheitsdatenblatts einbezieht.

Für das Wirksamwerden der Änderungen in Anhang II der REACH-VO sind Übergangsfristen vorgesehen: Mit Wirkung vom 1. Dezember 2010 erhält dieser Anhang die Fassung des Anhangs I der VO 453/2010/EU, mit Wirkung vom 1. Juni 2015 die Fassung des Anhangs II der VO 453/2010/EU. Diese Übergangsfristen und die damit verbundenen Inhalte des Sicherheitsdatenblatts entsprechen dem zeitlich gestaffelten In-Kraft-Treten des GHS nach der VO 1272/2008/EG für Stoffe bereits ab 1. Dezember 2010 und für Gemische ab 1. Juni 2015.

Im Übrigen finden sich von den Lieferanten der Stoffe und Gemische zu beachtende, im Einzelnen recht detaillierte Übergangsbestimmungen in Art 2 der Verordnung.