Einträge mit dem Tag ‘Rechtsschutz’

VwGH: Der 3. Abschnitt des UVP-G ist nicht unionsrechtskonform!

Verfasst am 19. Oktober 2010 von Dr. Peter Sander

Eigentlich sollte man ein solches Posting mit “BREAKING NEWS” beginnen, aber hier einmal eine Spur seriöser: Mit zwei bahnbrechenden Entscheidungen ließt der VwGH am 30. September aufhorchen: Der Rechtsschutz in Verfahren nach dem 3. Abschnitt entspricht nicht den unionsrechtlichen Vorgaben.

Mit Beschwerden von mehreren Parteien und des Salzburger Umweltanwalts (siehe dazu auch http://salzburg.orf.at/stories/476805/) wurde versucht, das Vorhaben ÖBB-Strecke Schwarzach/St. Veit – Villach Hbf. Steinberg-Angertal Abschnitt Schlossbachgraben – Angertal zu bekämpfen. Der VwGH hat die Beschwerden zurückgewiesen (VwGH 2010/03/0051-16, 2010/03/0055-13, 2009/03/0067-8, 2009/03/0072-12; noch nicht im RIS veröffentlicht). Erfolgreich waren sie allemal, sprach der Gerichtshof doch aus, dass bei unionsrechtlich richtiger Auslegung entgegen dem Gesetzeswortlaut des UVP-G auch in Verfahren nach dem 3. Abschnitt eine Rechtsmittelzuständigkeit des Umweltsenats gegeben sein muss.

Konkret hielt der VwGH dazu folgendes fest: “Art 10a der UVP-RL verlangt von den Mitgliedstaaten, im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die näher bestimmte Vorraussetzung erfüllen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen anzufechten [… Es ist es zwar] grundsätzlich Sache des nationalen Rechts […], die Klagsbefugnis und das Rechtsschutzinteresse des Einzelnen zu bestimmen, durch die nationalen Rechtsvorschriften das Recht auf einen effektiven Rechtsschutz aber nicht beeinträchtigt werden dürfe.” Dabei handle es sich auch um ein Grundrecht im Sinne des Art 47 der Charta der Grundrechte und es sei vor diesem Hintergrund “weder mit dem Wortlaut und der Systematik noch mit der Zielsetzung des Art 10a UVP-RL, der betroffenen Öffentlichkeit einen effektiven Rechtsschutz gegen umweltbezogene Entscheidungen zu gewähren, vereinbar, wenn die Kognitionsbefugnis des überprüfenden Gerichtes insbesondere einer Beschränkung dahingehend unterworfen ist, dass die von der Verwaltungsbehörde angenommenen Tatsachen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, keiner oder nur einer beschränkten Kontrolle unterliegen.” Nach Ansicht des Gerichtshofes genügt die derzeitige Rechtslage den unionsrechtlichen Anforderungen nicht, was auch – und das ist in dieser Deutlichkeit durchwegs bemerkenswert – mit Zitaten aus den erläuternden Bemerkungen zum USG und dessen Novellen untermauert wird.

Weiters heißt es in dem Erkenntnis, dass der gegenständliche Fall deutlich zeigt, “dass eine gerichtliche Kontrollinstanz, die mit voller Tatsachenkognition ausgestattet ist, im Anwendungsbereich der UVP-RL, in dem das Unionsrecht – unbeschadet des Art 47 der Grundrechtecharta bzw des Gebots des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes – jedenfalls ein spezifisches Rechtsschutzgebot vorsieht, vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Funktion als Höchstgericht und auf Grundlage der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht ersetzt werden kann“, da dem VwGH auf Basis des § 41 VwGG lediglich eine auf Rechtsfragen beschränkte Kontrollbefugnis zukommt.

In seiner Schlussfolgerung kommt der Gerichtshof daher unter Heranziehung von EuGH-Judikatur zu dem Schluss, dass “die genannten, die Zuständigkeit des Umweltsenates auf Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes des UVP-G 2000 beschränkenden Rechtsvorschriften unangewendet [zu bleiben haben], sodass der Umweltsenat auch zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 – soweit dies unionsrechtlich geboten ist – zuständig ist“, und dass – in diesem Zusammenhang –  dem “Unionsrecht auch Vorrang gegenüber dem innerstaatlichen Verfassungsrecht zukommt“.

Das bedeutet vor allem, dass der Gesetzgeber nun am Zug ist. So wie es aufs erste aussieht, ist dieses Erkenntnis wohl das Ende der “Sonderbehandlung” von ÖBB und ASFINAG. Für die Verfahrensparteien heißt es wohl, ein Rechtsmittel an den Umweltsenat zu richten – nicht zuletzt, da der VwGH freundlicherweise auch gleich einen Hinweis auf die Wiedereinsetzung gegeben hat. Für UVP-Juristen sind das natürlich spannende Zeiten, für Betreiber von Hochleistungstrsecken wohl teure …

EZG nicht verfassungswidrig!

Verfasst am 7. April 2010 von Dr. Peter Sander

Mit seiner Entscheidung vom 05.03.2010 hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass das Emissionshandelsgesetz nicht verfassungswidrig ist (wir haben hier im September 2009 über die Einleitung des Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahrens berichtet). Verfassungskonform ist auch die ZuteilungsVO.

Der Nationale Zuteilungsplan soll nach Ansicht des VfGH bloß eine “sachverständige Grundlage” für die ZuteilungsVO und die Zuteilungsbescheide darstellen. Im Gegensatz zur vorhergehenden, vom VfGH seinerzeit aufgehobenen gesetzlichen Regelung des seinerzeitigen § 13 Abs 4 EZG wurde vom Gesetzgeber die Qualität des nationalen Zuteilungsplans als selbständige Rechtsquelle nämlich verneint. Nicht nur die Gesetzesrubrik zu § 11 Abs 1 EZG mit der Charakterisierung des nationalen Zuteilungsplans “als Entscheidungsgrundlage (Planungsdokument)“, die sich in den zu prüfenden Worten “als Entscheidungsgrundlage” in § 11 Abs 1 erster Satz EZG wiederfindet, sondern auch der Ausschussbericht lässt eindeutig erkennen, dass die Regelung des § 11 Abs 1 EZG idF BGBl I 171/2006 vom Gesetzgeber getroffen wurde, um in Reaktion auf die damalige Aufhebung durch den VfGH klarzustellen, “dass der nationale Zuteilungsplan gemäß § 11 ein Planungsdokument ist, aber keine rechtsetzende Wirkung hat“.

Der Rechtsschutz ist laut VfGH ebenfalls nicht beschnitten: “Selbstverständlich kann auch die im nationalen Zutei- lungsplan enthaltene Datenaggregation fehlerhaft sein. Geht der Fehler auf einen von der Kommission im Rahmen des Notifikations- verfahrens gemäß Art 9 EH-RL iVm § 11 Abs 10 EZG erhobenen Einwand zurück, so kann dieser Einwand zum Gegenstand eines Verfahrens vor den Europäischen Gerichten gemacht werden. Sind hingegen Daten fehlerhaft, die, im nationalen Zuteilungsplan enthalten, zur Grundlage einer Zuteilungsverordnung oder/und eines Zuteilungsbescheides gemacht wurden, so kann die Fehler- haftigkeit des Plans im Rahmen einer Anfechtung der betreffenden Zuteilungsverordnung vor dem Verfassungsgerichtshof bzw. des betreffenden Zuteilungsbescheides vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts geltend gemacht werden.” Oder anders ausgedrückt: Gegen Einwände der Kommission kann man nach Meinung des VfGH Rechtsschutz vor dem EuGH suchen, hinsichtlich der ZuteilungsVO soll eine Individualbeschwerde möglich sein. Gegen Zuteilungsbescheide kann man sich durch Beschwerde an VfGH und/oder VwGH zur Wehr setzen.

Ob insbesondere die Überlegungen zum Rechtsschutz die Situation für die betroffenen Unternehmen verbessern wird, darf bezweifelt werden:

  1. Wird es für betroffene Unternehmen wirklich möglich sein, sich im Wege einer Klage an die europäischen Instanzen zu wenden und dort ihre unmittelbare Betroffenheit nachzuweisen (Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage), wenn der NAP ohnehin “nur” eine sachverständige Grundlage für die ZuteilungsVO und die Zuteilungsbescheide darstellen soll (siehe dazu auch meine Überlegungen zur Anfechtbarkeit einer Kommissionsentscheidung zum NAP für betroffene Unternehmen in RdU 2008, 8)?
  2. Aus dem gleichen Grund erscheint auch ein erfolgreicher Individualantrag an den VfGH betreffend die ZuteilungsVO fragwürdig zu sein.
  3. Wie würde der sachverständigen Grundlage für die ZuteilungsVO und die Zuteilungsbescheide im Rahmen des Zuteilungsverfahrens entgegengetreten werden müssen? Im Wege eines “Gegengutachtens” …

VfGH prüft Emissionshandelsgesetz!

Verfasst am 21. September 2009 von Dr. Peter Sander

Der VfGH reagiert auf eine Vielzahl an Beschwerden gegen die zuteilung von Emissionszertifikaten für die zweite Handelsperiode und unterzieht den Zuteilungsprozess einer Prüfung auf dessen verfassungskonformität: „Auch die Neuregelung betreffend Zuteilung von Emissionszertifikaten dürfte verfassungswidrig sein. Der VfGH hat Bedenken, dass möglicherweise ein “Mischtyp” einer Rechtsnorm geschaffen worden ist, den die Verfassung nicht kennt und der daher unzulässig sein dürfte. Ein Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren, in dem geklärt wird, ob die Bedenken tatsächlich zutreffen, wurde eingeleitet.“ (Auszug aus der Homepage des Verfassungsgerichtshofs zu seinem Prüfbeschluss vom 3.9.2009, B 95/08 ua).
Nachdem seinerzeit bereits die Zuteilungsmodalitäten zur ersten Handelsperiode als verfassungswidrig beanstandet und die damaligen diesbezüglichen Bestimmungen des EZG aufgehoben wurden, findet der VfGH für die daraufhin erfolgte “Sanierung” des seinerzeitigen Mangels durch den Gesetzgeber deutliche Worte:
Der Verfassungsgerichtshof kann vorläufig in materieller Hinsicht keinen Unterschied zwischen der neuen und der früheren, als verfassungswidrig aufgehobenen Rechtslage erkennen.“ Auch kritisiert der Gerichtshof, dass die wesentlichen Inhalte der Bescheide, mit denen die Zuteilung von Emissionszertifikaten erfolgt, bereits durch den Nationalen Zuteilungsplan determiniert wird und dadurch das „verfassungsrechtliche Prinzip der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems und des Funktionierens des Rechtsschutzsystems“ verletzt wird. Was schlussendlich ja auch schon dazu geführt hat, Überlegungen anzustellen, ob nicht betroffene Unternehmen den Nationalen Zuteilungsplan direkt bei der Europäischen Kommission anfechten können (Margit Maria Karolus, Rechtsfragen der Genehmigung des nationalen Zuteilungsplans durch die Europäische Kommission, in: Energieinstitut an der Johannes Kepler Universität Linz, Serie Umweltrecht, ProLibris.at, 56; Peter Sander, Anfechtbarkeit einer Kommissionsentscheidung betreffend einen nationalen Allokationsplan, RdU 2008/3).
Spannend ist, dass der Gerichtshof nicht nur einzelne Bestimmungen des EZG in Prüfung zieht, sondern den gesamten 4. Abschnitt des Gesetzes, der die Zuteilung von Emissionszertifikaten betrifft, als würde er signalisieren wollen, dass es ihm um die Gesamtsystematik geht. Darüber hinaus prüft der VfGH auch die Überbrückungsregelung für den Fall, dass die Zuteilungsverordnung durch den Gerichtshof aufgehoben wird sowie die Zuteilungsverordnungen.
Ob es diesmal zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung durch den Gerichtshof kommt, oder der Gesetzgeber – wie bereits bei der letzten Überprüfung des EZG durch den VfGH – wieder ein Sanierung des Gesetzes zur “Beendigung” des Prüfungsverfahrens vornimmt, bleibt abzuwarten.