Einträge mit dem Tag ‘SUP’

Aktuelle Leitsätze der Rsp

Verfasst am 5. Januar 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

1.) EuGH 15.12.2011, Rs C-585/10, Møller (Link)

Der Ausdruck „Plätze für Säue“ in Anhang I Nr. 6.6 Buchst. c der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er Plätze für Jungsauen (weibliche Schweine, die bereits gedeckt worden sind, jedoch noch nicht geworfen haben) umfasst.

2.) VwGH 09.11.2011, 2010/06/0044 (Tir StrG): Auseinandersetzung mit dem Anwendungsbereich des Anhangs I Z 9 UVP-G 2000. Im Anlassfall erfolgte die Sanierung einer Landesstraße; nach Ansicht des GH war eine SUP nicht erforderlich. Da der ASV die Sanierung als unbedingt erforderlich erachte (und die Bf dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat), Abweisung der Beschwerde.

3.) VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051: Der GH hat in Bezug auf die NÖ BauO in Erinnerung gerufen, dass Bauverfahren “reine”  Projektgenehmigungsverfahren darstellen würden. Anschüttungen am Grundstück sind, soweit sie über den Genehmigungsantrag hinausgehen, jedoch nicht Teil des Bauverfahrens. Detaillierte Ausführungen zu Oberflächenwasserableitungsmaßnahmen.

4.) EuGH: Emissionshandel – Einbeziehung des Luftverkehrs: Der EuGH hat ausgesprochen, dass die RL 2008/101/EG, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit CO2-Emissionszertifikaten in der EU einbezogen wurde, gültig ist. Die Anwendung des Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten auf die Luftfahrt verstößt weder gegen die Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts noch gegen das „Open-Skies“-Abkommen (EuGH 21. 12. 2011, C-366/10, Air Transport Association of America ua).

Daher bleibt es dabei, dass – wie durch die RL 2008/101/EG vorgesehen – Luftverkehrstätigkeiten ab dem 1. 1. 2012 in das Emissionshandelsregime der EU einbezogen sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Luftverkehrsunternehmen – auch von Drittländern – für ihre Flüge mit Abflug von oder Ankunft auf europäischen Flughäfen somit Emissionszertifikate erwerben und abgeben.

5.) EuGH erneut zu LKW-Fahrverbot auf der A 12: Der EuGH hat erneut ausgesprochen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den ex Art 28 EG und 29 EG (Artt 34 f AEUV) verstoßen hat, dass sie für Lastkraftwagen über 7,5 t, die bestimmte Güter befördern, auf einem Teilstück der Autobahn A 12 im Inntal (Österreich) ungerechtfertigter Weise ein Fahrverbot verhängt hat (EuGH 21. 12. 2011, C-28/09, Kommission/Österreich).

Vgl auch die bereits zuvor ergangene Verurteilung Österreichs durch den EuGH bei ähnlicher Sachlage (15. 11. 2005, C-320/03, Kommission/Österreich).

 6.) VwGH 22. 11. 2011, 2008/04/021 (zu § 17 Abs 2  UVP-G): Der GH hat bekräftigt, dass forstrechtliche und raumordnungsrechtliche Vorschriften zu den “Umweltschutzvorschriften” iSd § 2 UVP-G zu zählen sein können (eingehende Ausführungen zur Interpretation dieses Begriffs); im Anlassfall ging es um eine Erweiterung eines Kiesgewinnungsvorhabens. Detaillierte Abwägung zwischen Interessen des Forstwesens und des Bergbaus.

7.) VwGH 29. 11. 2011, 2010/10/0012 (zu § 31 sbg NSchG): Im Anlassfall hatte die sbg LReg den Umbau einer Bergstation naturschutzrechtlich genehmigt. Sie stellte fest, dass keine Beeinträchtigung der Tierwelt vorliege, weil in der Station „Ornilux-Glas“ eingesetzt werde, dass (so die Ansicht der Behörde – gestützt auf ein ASV-Gutachten) Vogelschlag verhindere. Bestätigung durch den VwGH. Die erst in der Beschwerde von den Bf vorgelegte gegenläufige Stellungnahme hatte der GH nicht mehr zu berücksichtigen (Neuerungsverbot).

8.) VwGH 26. 9. 2011, 2009/10/0228 (zu § 16 Abs 4 ForstG): Gem § 16 Abs 4 ForstG darf die Entfernung von im Wald abgelagertem Abfall der Gemeinde nur insoweit vorgeschrieben werden, als sich die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, nicht feststellen lässt; aus dem Umstand, dass Plastikflaschen von Liftgästen weggeworfen wurden, kann für sich alleine nicht auf die Verantwortlichkeit des Liftunternehmens iSd § 16 Abs 4 ForstG geschlossen werden.

Verstoß gegen die SUP-RL durch Ausschluss der Prüfpflicht für nur einen wirtschaftlichen Gegenstand

Verfasst am 3. Oktober 2011 von Mag. Georg Granner

EuGH 22.9.2011, C-295/10 – Valcukiene

In seinem Urteil vom 22.9.2011 hat der EuGH festgehalten, dass Art 3 Abs 5 iVm Art 3 Abs 3 SUP-RL 2001/42/EG einer nationalen Regelung entgegensteht, die derart allgemein und ohne Einzelfallprüfung vorsieht, dass eine Prüfung nach dieser Richtlinie dann nicht durchgeführt werden muss, wenn sich die Pläne, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, auf nur einen Gegenstand wirtschaftlicher Betätigung beziehen.

Art 11 Abs 1 und 2 der SUP-RL seien weiters dahin auszulegen, dass eine nach der UVP-RL idF der RL 97/11/EG durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht von der Verpflichtung entbinde, eine Umweltprüfung gemäß der SUP-RL durchzuführen. Es sei jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine nach der UVP-RL durchgeführte Prüfung als Ausdruck eines koordinierten oder gemeinsamen Verfahrens aufgefasst werden könne und ob dieses bereits sämtliche Anforderungen der SUP-RL umfasse. Sollte das der Fall sein, bestünde keine Verpflichtung zur Durchführung einer erneuten Prüfung nach der letztgenannten Richtlinie.

Art 11 Abs 2 SUP-RL sei ferner dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht verpflichte, in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung koordinierte oder gemeinsame Verfahren vorzusehen, die die Anforderungen der SUP-RL und der UVP-RL erfüllen.

Aktuelle EuGH-Rspr

Verfasst am 16. Februar 2011 von Dr. Nicolas Raschauer

Folgende für Österreich relevante Leitsätze der jüngeren Vergangenheit seien überblicksartig wiedergegeben:

a) Zu einem Vorabentscheidungsersuchen zur RL 2003/87/EG hat die vierte Kammer des EuGH ausgesprochen, dass ein Ersuchen um Übermittlung von Transaktionsdaten nach der RL 2003/87/EG betreffend Transaktionen mit Emissionszertifikaten (ua die Namen der Inhaber von übertragenden Konten und von Empfängerkonten für Transaktionen mit Emissionszertifikaten, die im Zusammenhang mit diesen Transaktionen stehenden Zertifikate oder Kyoto‑Einheiten sowie deren Datum und Uhrzeit betreffen) ausschließlich nach den spezifischen Veröffentlichungsregeln der RL 2003/87/EG zu messen sind (Art 19), nicht aber nach den Vorgaben der UIRL 2003/4/EG (EuGH C 524/09, Ville de Lyon).

b) In einem Urteil betreffend ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen zur RL 2003/4/EG hat die vierte Kammer des EuGH ausgesprochen, dass i) der Begriff „Umweltinformationen“ in Art 2 der RL 2003/4/EG dahin auszulegen ist, dass auch Informationen darunter fallen, die im Rahmen eines nationalen Verfahrens zur (Ausdehnung der) Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Festsetzung der in Ess- oder Trinkwaren zulässigen Höchstmenge eines Schädlingsbekämpfungsmittels, eines Bestandteils hiervon oder von Abbauprodukten übermittelt werden; ii) Art der RL 2003/4 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung angeordnete Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe von Umweltinformationen gegen das besondere Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe in jedem den zuständigen Behörden vorgelegten Einzelfall erfolgen muss, wobei der nationale Gesetzgeber in einer allgemeinen Vorschrift Kriterien festlegen kann, die diese vergleichende Prüfung der bestehenden Interessen erleichtern können (EuGH C 266/09, Stichting Natuur ua).

c) In einem weiteren Urteil betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Conseil d´etat stellte der EuGH zum Verhältnis der RL 91/676/EG (über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen) zur SUP-RL (2001/42/EG) fest, dass ein nationales Aktionsprogramm nach Art 5 Abs 1 RL 91/676/EWG als Pläne oder Programme im Sinne von Art 3 Abs 2 lit a der SUP-RL angesehen werden muss, wenn im nationalen Gewässerschutzprogramm „Pläne“ oder „Programme“ (iSv Art 2 lit a SUP-RL) dargestellt werden und Maßnahmen definiert sind, von deren Einhaltung wiederum die Erteilung der Genehmigung abhängt, die für die Verwirklichung bestimmter UVP-pflichtiger Vorhaben iSd UVP-RL 85/337/EG gewährt werden kann. Ergo folgt daraus, dass ein nationales Aktionsprogramm nach der RL 91/676/EG gegebenenfalls den Bestimmungen der SUP-RL unterliegen kann, was etwa im Hinblick auf die Öffentlichkeitsbeteiligung relevant ist, und dass diese Programme erforderlichenfalls in UVP-Verfahren zu berücksichtigen sind (EuGH C 105 u 110/09, terre wallonne ua).

Erfordernis einer Umweltprüfung für Aktionsprogramme nach der Nitratrichtlinie

Verfasst am 3. September 2010 von Dr. Nicolas Raschauer

Die vierte Kammer des EuGH hat mit Urteil vom 17. 6. 2010, Rs C-105, 110/09 (Terre wallonne ASBL und Inter-Environnement Wallonie ASBL/Région wallonne) ausgesprochen, dass ein nach Art 5 RL 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen erlassenes Aktionsprogramm grundsätzlich zu den Plänen oder Programmen iS von Art 3 Abs 2 lit a RL 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL) gehört. Vorausgesetzt, dass der Aktionsplan einen „Plan” oder ein „Programm” iS von Art 2 lit a SUP-RL darstellt und Maßnahmen enthält, von deren Einhaltung die Erteilung der Genehmigung abhängt, die für die Verwirklichung der in den Anhängen I und II der UVP-Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gewährt werden kann.