Einträge mit dem Tag ‘Umwelthaftung’

Novelle des oö. Umwelthaftungsgesetzes

Verfasst am 8. August 2011 von Dr. Peter Sander

Nicht nur der Bundesgesetzgeber ist in Sachen CCS aktiv geworden (siehe dazu auch den Beitrag von Georg Granner). Auch in Oberösterreich ist auf das (schon längst verstrichene) Ablaufen der Umsetzungsfrist betreffend die CCS-RL reagiert worden. In das oö. Umwelthaftungsgesetz ist mit LGBl 66/2011 ein neuer Haftungstatbestand aufgenommen worden. Konkret ist der Betrieb von Speicherstätten zur geologischen Speicherung von Kohlendioxid in die Liste jener beruflichen Tätigkeiten, für die das Gesetz zu Anwendung kommt, aufgenommen worden.

Bericht der Kommission betreffend die Umwelthaftungsrichtlinie

Verfasst am 16. Dezember 2010 von Dr. Peter Sander

Am 12.10.2010 hat die Europäische Kommission einen Bericht an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschaft- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen gemäß Art. 14 Abs. 2  der Umwelthaftungsrichtlinie (KOM (2010)581 endgültig) veröffentlicht. In diesem Bericht hat sie anhand der einzelnen Umsetzungsakte in den Mitgliedsstaaten die Effektivität der RL in Bezug auf die tatsächliche Sanierung von Umweltschäden sowie die Verfügbarkeit einer Deckungsvorsorge für von der RL erfasste Tätigkeiten zu vertretbaren Kosten und die diesbezüglichen Bedingungen bewertet.

Hinsichtlich der Effektivität der RL in Bezug auf die Sanierung von Umweltschäden kritisiert die Kommission zunächst, dass die Umsetzung so schleppend verlaufen ist, dass die Kommission nach Ablauf der Umsetzungsfrist mehrere Mitgliedsstaaten aufgrund von Untätigkeit beim EuGH verklagt hat, und letzterer Urteile gegen insgesamt sieben Mitgliedsstaaten, darunter auch Österreich, erlassen hat. Weiters bemerkt sie erhebliche Abweichungen bei einigen wichtigen Durchführungsbestimmungen zwischen den Mitgliedsstaaten. Diese Abweichungen betreffen insbesondere die Definition des Betreibers, was ja für den Anwendungsbereich der Richtlinie relevant ist, weiters den sogenannten permit defence (Haftungsausschluss durch genehmigten Normalbetrieb), den state of the art defence (Haftungsausschluss aufgrund des Entwicklungsrisikos) sowie die Deckungsvorsorge.

Hinsichtlich der Praxisrelevanz konnten von der Kommission mit Unterstützung eines Netzwerks von Umwelthaftungsrichtlinien-Regierungssachverständigen bisher insgesamt 16 Fälle ermittelt werden, die im Rahmen des Umwelthaftungsregimes behandelt worden sind. Die Gesamtzahl wird von der Kommission derzeit auf etwa 50 Fälle geschätzt, wobei die meisten Fälle Schäden an Gewässern und Boden betreffen. Die Kosten der Sanierungsmaßnahmen bewegen sich in einem Rahmen von EUR 12.000,–  bis EUR 250.000,–.

Ein gewichtiger Kritikpunkt ist aus Sicht der Kommission, dass trotz durchgeführter Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen insbesondere die Wirtschaft und vor allem diejenigen Industriebranchen, in denen am ehesten mit in der Richtlinie vorhandenen Risken und Schäden zu rechnen ist, mit den Bestimmungen der Richtlinie nicht vertraut sind. Im besonderen Maße gilt dies für kleinere und mittlere Unternehmen. Auch wird kritisiert, dass die Mehrheit der Betreiber und Unternehmensverbände angab, dass sie über ihre Haftungen gemäß der RL im Unklaren seien und auch nur in begrenztem Maße auf Finanzierungsinstrumente zur Haftungsdeckung im Rahmen der Richtlinie zurückgreifen.

Viel Raum widmet die Kommission dem Thema Deckungsvorsorge, da sie hier konstatiert, dass die Mitgliedsstaaten bislang nur in verhältnismäßig begrenztem Maße tätig geworden sind. Nach einer Untersuchung unterschiedlicher Deckungsvorsorgesysteme in den einzelnen Umsetzungsgesetzen der Mitgliedsstaaten, lässt die Kommission durchwegs erkennen, dass sie mittel- bis langfristig an eine harmonisierte Regelung zur obligatorischen Deckungsvorsorge auf EU-Ebene denkt. Gleichzeitig wird jedoch auch festgehalten, dass erst die Einführung entsprechender Regelungen in den Mitgliedsstaaten, die sich bereits jetzt für eine obligatorische Deckungsvorsorge entschieden haben, abgewartet werden soll. Zum jetzigen Zeitpunkt sei – so die Kommission weiter – es verfrüht, eine obligatorische Regelung auf EU-Ebene vorzuschlagen.

Zusammenfassend hält die Kommission fest, dass die bisher vorliegenden Erkenntnisse noch keine konkrete Schlussfolgerung zur Effektivität der RL in Bezug auf die Sanierung von Umweltschäden zulasse, gleichzeitig fordert sie jedoch insbesondere Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zur Sensibilisierung einzelner Betreiber sowie die Erarbeitung von Auslegungshilfen zur Anwendung der RL (konkret werden hier Leitlinien zu Anhang 2 der Umwelthaftungsrichtlinie sowie ein System zur Erfassung von Umwelthaftungsfällen in einem Register genannt). Die nächste Überprüfung ist nunmehr für 2014 geplant. Insbesondere aus Sicht der betroffenen Unternehmen sowie der Versicherungsbranche wird aber auch der Zeitraum bis zu dieser Überprüfung durchwegs von Relevanz sein, da die Kommission ausdrücklich festhält, dass sie „die Option der obligatorischen Deckungsvorsorge möglicherweise sogar schon vor der für 2014 geplanten Überprüfung der Richtlinie in Verbindung mit dem Bericht der Kommission gemäß Art. 18 Abs. 2 der UHRL erneut prüfen“ wird.

EuGH zu Verursacherprinzip und UmwelthaftungsRL

Verfasst am 11. März 2010 von Dr. Nicolas Raschauer

Der EuGH hat 9. 3. 2010 in der Rs ERG (C-378/08 ua) ein interessantes Urteil zur UmwelthaftungsRL 2004/35/EG (insb zu den Artt 3, 4, 7, 11 und 17 sowie zu Anhang II und III der RL) gefällt. Dem Verfahren liegt folgender SV zugrunde. Das in der Gegend von Priolo Gargallo (Sizilien) gelegene Gebiet Rada di Augusta leidet unter wiederkehrenden Phänomenen der Umweltverschmutzung, deren Ursprung in den 1960er-Jahren liegen soll, als das petrochemische Zentrum Augusta-Priolo-Melilli geschaffen wurde. Seitdem hat sich in dieser Region eine Vielzahl von Unternehmen niedergelassen , die in der Ölindustrie oder im petrochemischen Sektor tätig sind. Im Verfahren C-378/08 ua hatte das örtlich zuständige tribunale amministrativo regionale della Sicilia (regionales Verwaltungsgericht von Sizilien) dem EuGH mehrere Fragen nach der Anwendung des Verursacherprinzips nach der RL 2004/35/EG vorgelegt. Das Vorabentscheidungsersuchen betraf mehrere Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gesellschaften Raffinerie Mediterranee (ERG) SpA sowie Polimeri Europa SpA und verschiedenen nationalen, regionalen und kommunalen italienischen Behörden wegen von diesen Behörden erlassenen Maßnahmen zur Sanierung von Umweltschäden im Bereich der Rada di Augusta, um die herum sich Anlagen und/oder Grundstücke dieser Gesellschaften befinden.

Das regionale Verwaltungsgericht hatte den sachlichen Anwendungsbereich der RL 2004/35/EG zu klären, die für Schäden gilt, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die nach dem 30. 4. 2007 stattgefunden haben, sofern die Schäden auf Tätigkeiten zurückzuführen sind, die nach dem betreffenden Datum stattgefunden haben, oder auf Tätigkeiten, die vor dem genannten Datum stattgefunden haben, aber nicht vor ihm geendet haben. Die RL 2004/35/EG sieht darüber hinaus in Bezug auf bestimmte in Anhang III aufgeführte Tätigkeiten vor, dass der Betreiber, der durch seine Tätigkeit einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat, dafür verantwortlich ist. Er muss daher auf seine Kosten die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ergreifen.

Nach Ansicht des EuGH steht die RL 2004/35/EG einer nationalen Regelung nicht entgegen, die es der zuständigen Behörde erlaubt, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten von Betreibern und einer festgestellten Verschmutzung zu vermuten, weil sich deren Anlagen in der Nähe des verschmutzten Gebiets befinden. Nach dem Verursacherprinzip muss die zuständige Behörde jedoch, um einen solchen ursächlichen Zusammenhang vermuten zu können, über plausible Anhaltspunkte für ihre Vermutung verfügen, wie zB die Nähe der Anlage des Betreibers zu der festgestellten Verschmutzung oder die Übereinstimmung zwischen den gefundenen Schadstoffen und den Komponenten, die der Betreiber im Rahmen seiner Tätigkeiten verwendet. Außerdem muss die zuständige Behörde den Betreibern, deren Tätigkeiten für die Umweltschäden verantwortlich gemacht werden, kein Verschulden nachweisen. Sie muss aber zuvor nach der Ursache der festgestellten Verschmutzung suchen, wobei sie über ein weites Ermessen in Bezug auf die Verfahren, die einzusetzenden Mittel und die Dauer einer solchen Untersuchung verfügt. Zum anderen ist sie verpflichtet, nach den nationalen Beweislastregeln einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten der Betreiber, die die Sanierungsmaßnahmen durchführen sollen, und der betreffenden Verschmutzung nachzuweisen.

Darüber hinaus sprach der GH aus, dass die Befugnis der zuständigen Behörde anzuerkennen sei, die Maßnahmen zur Sanierung von Umweltschäden wesentlich zu ändern, die am Ende eines kontradiktorischen, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Betreibern durchgeführten Verfahrens beschlossen wurden und bereits durchgeführt wurden oder mit deren Durchführung begonnen wurde. Beim Erlass einer solchen Entscheidung muss diese Behörde allerdings

* die Betreiber anhören, denen die entsprechenden Maßnahmen auferlegt werden, sofern nicht die Dringlichkeit der Umweltsituation ein sofortiges Tätigwerden der zuständigen Behörde gebietet;
* insb auch denjenigen Personen, auf deren Grundstücken Sanierungsmaßnahmen durchzuführen sind, Gelegenheit dazu geben, ihre Bemerkungen mitzuteilen, und diese berücksichtigen und
* die in Nr 1.3.1 des Anhangs II der RL 2004/35/EG genannten Kriterien berücksichtigen und in ihrer Entscheidung angeben, welche Gründe ihrer Wahl zugrunde liegen und welche Gründe es gegebenenfalls rechtfertigen, dass eine eingehende Prüfung im Hinblick auf die genannten Kriterien nicht durchgeführt werden musste oder dass diese beispielsweise wegen der Dringlichkeit der Umweltsituation nicht durchgeführt werden konnte.

Ferner sprach der GH aus, dass die RL 2004/35/EG einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die zuständige Behörde die Ausübung des Rechts der von Umweltsanierungsmaßnahmen betroffenen Betreiber auf Nutzung ihrer Grundstücke davon abhängig machen kann, dass sie von ihr geforderte Arbeiten durchführen, und zwar auch dann, wenn diese Grundstücke von den Maßnahmen nicht betroffen sein sollten, weil sie bereits Gegenstand von früheren Sanierungsmaßnahmen waren oder nie verschmutzt wurden. Eine solche Maßnahme muss allerdings durch das Ziel gerechtfertigt sein, eine Verschlimmerung der Umweltsituation am Ort der Durchführung der Maßnahmen zu verhindern oder – in Anwendung des Vorsorgegrundsatzes – das Auftreten oder Wiederauftreten anderer Umweltschäden auf den genannten Grundstücken der Betreiber zu vermeiden, die an den Küstenkomplex angrenzen, der Gegenstand der Sanierungsmaßnahmen ist.

Ist die RL 2004/35/EG in einem Fall von Umweltverschmutzung in zeitlich und/oder sachlicher Hinsicht nicht anwendbar, ist ein solcher Fall – unter Beachtung der Regeln des Vertrags und vorbehaltlich anderer Rechtsakte des abgeleiteten Rechts – nach nationalem Recht zu beurteilen.

Initiativantrag betreffend ein Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG) eingebracht

Verfasst am 3. März 2009 von Dr. Erich Pürgy

Am 26. Februar 2009 wurde von Abgeordneten der Regierungsparteien[1] im Nationalrat ein Initiativantrag (IA 464/A XXIV. GP) betreffend ein Bundesgesetz über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Bundes‑Umwelthaftungsgesetz – B‑UHG) eingebracht.[2]

Das Bundes‑Umwelthaftungsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie), ABl Nr L 143 vom 30.04.2004 S 56. Durch die Umwelthaftungsrichtlinie wird ein einheitlicher Ordnungsrahmen für Umweltschäden in Gestalt eines öffentlich‑rechtlichen Haftungsregimes geschaffen. Ausgehend von dem in Art 174 Abs 2 EGV normierten Verursacherprinzip soll derjenige, der durch seine Tätigkeit einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen herbeiführt und derart bestimmte geschützte Umweltgüter schädigt, die Kosten der erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen tragen. Die Umwelthaftungsrichtlinie sieht überdies eine – sich aus der Aarhus‑Konvention ergebende – Einbindung der von einem Umweltschaden betroffenen Personen sowie die Gewährung von Rechtsschutz vor. Die Frist zur innerstaatlichen Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie hat am 30. April 2007 geendet.

Ausgehend von den Vorgaben und Zielsetzungen der Umwelthaftungsrichtlinie enthält der eingebrachte Entwurf für ein Bundes‑Umwelthaftungsgesetz Regelungen im Sinne einer verschuldensunabhängigen Haftung für Umweltschäden. Umweltschäden sind durch bestimmte berufliche Tätigkeiten[3] verursachte qualifizierte Schäden an den Schutzgütern Gewässer und Boden. Schädigungen der geschützten Umweltgüter Gewässer und Boden durch Privatpersonen fallen ebensowenig in den Anwendungsbereich des Bundes‑Umwelthaftungsgesetzes wie der Schutz anderer Rechtsgüter. Die Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in einem eigenen Bundes‑Umwelthaftungsgesetz soll einerseits möglichst in Einklang mit den anlagenrechtlichen Bestimmungen, andererseits unter Wahrung der bewährten Regelungen und des hohen Schutzniveaus auf dem Gebiet des Wasserrechts erfolgen. Die von der Umwelthaftungsrichtlinie geforderte Komponente der Öffentlichkeitsbeteiligung wird in Form eines als Umweltbeschwerde (§ 11 des Gesetzesentwurfes) bezeichneten Rechtsbehelfs und der möglichen Zuerkennung einer Parteistellung (§ 12 des Gesetzesentwurfes) umgesetzt.

Da es sich beim Inhalt der Umwelthaftungsrichtlinie um eine Querschnittsmaterie handelt, waren vor Beginn der legistischen Arbeiten schwierige kompetenzrechtliche Fragen lösen.[4] Als kompliziert hat sich dabei vor allem die kompetenzrechtliche Einordnung von Regelungen betreffend die Vermeidung und Sanierung von Schäden am Boden erwiesen.[5] Der vorliegende Gesetzesentwurf geht davon aus, dass der Bund für die Umsetzung der Bestimmungen betreffend die Vermeidung von Schädigungen der Gewässer zuständig ist. Ebenso fällt die Vermeidung von Schädigungen des Bodens zum überwiegenden Teil dem Bund zu. Die Hintanhaltung von Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume (Biodiversität) sowie der Restbereich des Bodenschadens fallen hingegen in den Zuständigkeitsbereich der Länder.

Inhaltlich fällt beim vorliegenden Gesetzesentwurf die gegenüber der seinerzeitigen Regierungsvorlage[6] vorgenommene Änderung betreffend die Kostentragung der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit auf. So sind jene Ausnahmebestimmungen des genehmigten Betriebs („permit defence”) und des Entwicklungsrisikos („state of the art defence”), die noch in der Regierungsvorlage[7] enthalten waren, nunmehr entfallen.[8] Bei der „permit defence” handelt es sich um eine Einrede bewilligten Verhaltens; wer also eine Anlage konsensgemäß betreibt, soll nicht zur Sanierung der dadurch entstehenden Schäden gezwungen werden können. Die Ausnahme des Entwicklungsrisikos ermöglichte dem Betreiber den Nachweis zu erbringen, dass der Umweltschaden auf eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf einer Tätigkeit zurückzuführen ist, bei denen der Betreiber nachweist, dass sie nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als wahrscheinliche Ursache von Umweltschäden angesehen wurde.

Hinzuweisen ist weiters auf die gegenüber der Regierungsvorlage gestrafften Bestimmungen über die Umweltbeschwerde und die Einräumung des Rechtsschutzes für bestimmte Parteien. Eine Umweltbeschwerde kann sowohl von natürlichen und juristischen Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden in ihren Rechten verletzt werden können, als auch vom Umweltanwalt und von Umweltorganisationen eingebracht werden (§ 11 Abs 1 des Gesetzesentwurfes). Legistisch wenig geglückt ist die Regelung über die Parteistellung des Umweltanwalts: § 12 Z 1 und 2 knüpft bei der Umschreibung der Parteistellung an die in § 11 Abs 1 genannten Personen und Organisationen an. Da es sich beim Organ „Umweltanwalt” weder um eine Person noch um eine Organisation handelt, spricht der Wortlaut des § 12 gegen die Einräumung einer Parteistellung für den Umweltanwalt. Demgegenüber heißt es in den Erläuterungen[9] ausdrücklich, dass die Formulierung „Personen und Organisationen” auch den Umweltanwalt erfassen soll.


[1] Abgeordnete einer Oppositionspartei haben am 10. Dezember 2008 ebenfalls einen Initiativantrag betreffend ein Bundes‑Umwelthaftungsgesetz (B‑UHG) eingebracht (IA 169/A XXIV. GP).

[2] Dem Nationalrat wurde bereits am 9. Mai 2007 eine Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Bundes‑Umwelthaftungsgesetz – B‑UHG) übermittelt (RV 95 BlgNR 23. GP). Auf Grund der vorzeitigen Beendigung der 23. Gesetzgebungsperiode und in Hinblick auf den Grundsatz der Diskontinuität zwischen den Gesetzgebungsperioden musste ein neuer Gesetzesvorschlag eingebracht werden.

[3] Als berufliche Tätigkeit gilt jede in Anhang 1 des B‑UHG angeführte Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird und dies unabhängig davon, ob diese Tätigkeit privatrechtlichen oder öffentlich‑rechtlichen Vorschriften unterliegt (§ 4 Z 4 des Gesetzesentwurfes).

[4] Vgl Janitsch, Die Haftung für Umweltschäden nach dem Bundes‑Umwelthaftungsgesetz (B‑UHG), in: Institut für Umweltrecht/Österreichischer Wasser- und Abfallwirtschaftsverband (Hrsg), Jahrbuch des österreichischen und europäischen Umweltrechts 2008 (2008), 159.

[5] Vgl IA 464/A 24. GP 14.

[6] Siehe FN 2.

[7] Vgl § 8 Abs 4 Z 1 und 2 der RV.

[8] Kritisch gegenüber diesen Ausnahmen B. Raschauer, Wer soll sauber machen, wenn nicht der Verursacher? Die Presse – Rechtspanorama (19.2.2007) und Wagner, Umwelthaftung: Wer steht für Risken der Gentechnik ein? Die Presse – Rechtspanorama (16.9.2008).

[9] Vgl IA 464/A 24. GP 26.