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Verstoß gegen die SUP-RL durch Ausschluss der Prüfpflicht für nur einen wirtschaftlichen Gegenstand

Verfasst am 3. Oktober 2011 von Mag. Georg Granner

EuGH 22.9.2011, C-295/10 – Valcukiene

In seinem Urteil vom 22.9.2011 hat der EuGH festgehalten, dass Art 3 Abs 5 iVm Art 3 Abs 3 SUP-RL 2001/42/EG einer nationalen Regelung entgegensteht, die derart allgemein und ohne Einzelfallprüfung vorsieht, dass eine Prüfung nach dieser Richtlinie dann nicht durchgeführt werden muss, wenn sich die Pläne, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, auf nur einen Gegenstand wirtschaftlicher Betätigung beziehen.

Art 11 Abs 1 und 2 der SUP-RL seien weiters dahin auszulegen, dass eine nach der UVP-RL idF der RL 97/11/EG durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht von der Verpflichtung entbinde, eine Umweltprüfung gemäß der SUP-RL durchzuführen. Es sei jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine nach der UVP-RL durchgeführte Prüfung als Ausdruck eines koordinierten oder gemeinsamen Verfahrens aufgefasst werden könne und ob dieses bereits sämtliche Anforderungen der SUP-RL umfasse. Sollte das der Fall sein, bestünde keine Verpflichtung zur Durchführung einer erneuten Prüfung nach der letztgenannten Richtlinie.

Art 11 Abs 2 SUP-RL sei ferner dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht verpflichte, in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung koordinierte oder gemeinsame Verfahren vorzusehen, die die Anforderungen der SUP-RL und der UVP-RL erfüllen.

Vorlage des OGH zu Art 3 UVP-RL

Verfasst am 19. August 2011 von Dr. Nicolas Raschauer

Der OGH hat dem EuGH kürzlich die Frage zur Auslegung vorgelegt, wie der Begriff “Sachgüter” in Art 3 UVP-RL zu verstehen ist und wie weit Vermögen durch die UVP-RL geschützt wird. Anbei die Vorlage im Original:

OGH 21. 7. 2011, 1 Ob 17/11y

Der Oberste Gerichtshof hat(…) in der Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch *** in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und 2. Land Niederösterreich, ***, wegen 120.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 20.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 120.000 EUR sA) und die Rekurse der beklagten Parteien (Rekursinteresse je 20.000 EUR) gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Oktober 2010, GZ 14 R 140/10a-20, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18. Mai 2010, GZ 31 Cg 24/09s-15, in der Abweisung von 120.000 EUR sA bestätigt und im Umfang des Feststellungsbegehrens aufgehoben wurde, den Beschluss gefasst:

Spruch

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art 3 der Richtline 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175 vom 5. 7. 1985, S. 40, in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997, ABl. L 73 vom 14. 3. 1997, S. 5, und der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 5. 2003, ABl. L 156 vom 25. 6. 2003, S. 17 (UVP-Richtlinie) dahin auszulegen, dass

1. der Begriff „Sachgüter“ nur deren Substanz oder auch deren Wert erfasst;

2. die Umweltverträglichkeitsprüfung auch dem Schutz des Einzelnen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens durch Minderung des Werts seiner Liegenschaft dient?

II. Das Verfahren wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.

Begründung

I. Sachverhalt:

Die Klägerin ist aufgrund einer Schenkung seit 1997 Eigentümerin einer Liegenschaft, die in der Sicherheitszone des Flughafens Wien-Schwechat liegt. Sie wohnt in dem auf der Liegenschaft errichteten Haus, in dem sie bereits ihre Kindheit verbrachte.

Am 15. 12. 1989 bewilligte der damalige österreichische Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Verlängerung der Piste 11/29 des Flughafens Wien-Schwechat. Nach Inkrafttreten des österreichischen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) 1993, Bundesgesetzblatt (BGBl) 1993/697, am 1. 7. 1994 stellten die beklagten Parteien keinen Antrag auf Feststellung einer Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht. Die erstbeklagte Partei wäre verpflichtet gewesen, die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. 3. 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. 6. 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten bis zum 14. 3. 1999 in nationales Recht umzusetzen. Da sie damit säumig war, wies das für Umweltfragen zuständige Ministerium alle Behörden mit Rundschreiben vom 15. 3. 1999 an, die erstgenannte Richtlinie bis zu ihrer Transformation unmittelbar anzuwenden. Die beklagten Parteien stellten wiederum keinen Antrag auf Feststellung einer Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht.

Am 11. 8. 2000 trat das UVP-G 2000, BGBl I 2000/89, in Kraft, das die Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG nachholte. Ein Antrag auf Feststellung einer Umweltverträglichkeitsprüfungsflicht wurde nicht gestellt. Der Landeshauptmann der zweitbeklagten Partei stellte mit Bescheid vom 21. 8. 2001 fest, dass für den fortgesetzten Ausbau und bestimmte Erweiterungen des Flughafens Wien-Schwechat kein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren notwendig sei.

Mit 1. 1. 2005 wurden § 3 UVP-G 2000 sowie dessen Anhang I novelliert. Auch nach dieser Gesetzesänderung führten die beklagten Parteien (in dem für den anhängigen Prozess relevanten Zeitraum) kein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durch.

Im Vertragsverletzungsverfahren 2006/4959 gegen die Republik Österreich teilte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften der damaligen Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten mit Schreiben vom 21. 3. 2007 mit, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Art 2 Abs 1 und Art 4 Abs 2 und 3 iVm mit Anhang I Z 7a) und Anhang II Z 13 der UVP-Richtlinie in der Fassung der Richtlinien 97/11/EG und 2003/35/EG verstoßen habe, indem für die zahlreichen Ausbauten des Flughafens Wien-Schwechat keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und die UVP-Richtlinie in bestimmten Punkten nicht korrekt in das innerstaatliche Recht umgesetzt worden sei.

II. Anträge und Vorbringen der Parteien:

Die Klägerin begehrt 120.000 EUR an Minderung des Werts ihrer Liegenschaft durch den Fluglärm und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für zukünftige Schäden aus der Unterlassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Bewilligung des Ausbaus des Flughafens Wien-Schwechat gemäß dem Masterplan 2015 sowie aus der mangelnden Umsetzung der UVP-Richtlinie(n). Der in den letzten Jahren als Folge der massiven Vergrößerung und Umgestaltung des Flughafens gestiegene Fluglärm habe die Liegenschaft der Klägerin entwertet. Die steigende Lärmbeeinträchtigung ließe eine weitere Entwertung der Liegenschaft und eine Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin befürchten. Organe der beklagten Parteien hätten entgegen Unionsrecht und nationalem Recht ohne Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen von 1998 bis 2008 Projekte über den Ausbau und die Erweiterung des Flughafens bewilligt. Die erstbeklagte Partei habe die UVP-Richtlinien verspätet beziehungsweise mangelhaft umgesetzt. Die beklagten Parteien beriefen sich auf ein rechtmäßiges und nicht schuldhaftes Handeln ihrer Organe sowie auf Verjährung.

III. Bisheriges Verfahren:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil die Abweisung des Zahlungsbegehrens von 120.000 EUR und hob das angefochtene Urteil im Umfang des Feststellungsbegehrens zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen diene nur dem Schutz der Umwelt, nicht aber dem Schutz des Vermögens einzelner, wie sich aus den maßgeblichen Richtlinien und den österreichischen Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung ergebe. Der geltend gemachte Schaden aus der Wertminderung einer Liegenschaft sei als reiner Vermögensschaden nicht vom Schutzzweck der unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen erfasst. Das Feststellungsbegehren sei nicht verjährt. Die Klägerin bekämpft in ihrer Revision die Abweisung des Zahlungsbegehrens, während sich die beklagten Parteien in ihren Rekursen gegen die teilweise Aufhebung wenden.

IV. Unionsrecht:

Art 2 Abs 1 der UVP-Richtline lautet:

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung der Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Art 4 definiert.

Art 3 der UVP-Richtlinie lautet: Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Art 4 bis 11 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren: - Mensch, Fauna und Flora, - Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - Sachgüter und kulturelles Erbe, - die Wechselwirkung zwischen den unter dem ersten, dem zweiten und dem dritten Gedankenstrich genannten Faktoren.

V. Nationales Recht:

§ 1 Abs 1 UVP-G 1993, das von 1. 7. 1994 bis 10. 8. 2000 in Kraft war, lautete: Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Bürger/innen auf fachlicher Grundlage 1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben a) auf Menschen, Tiere und Pflanzen, b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima, c) auf Biotope und Ökosysteme,  d) auf die Landschaft und e) auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind, 2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert bzw günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden, 3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und 4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

Das UVP-G 2000 gab § 1 Abs 1 Z 1 folgende seit 11. 8. 2000 geltende Fassung: Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage 1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima, c) auf die Landschaft und d) auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

§ 17 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Z 2 lit a und Abs 5 Satz 1 UVP-G 2000 lauten: (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. (2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen: 2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden, (5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.

§ 19 Abs 1 Satz 1 UVP-G 1993 lautete: (1) Parteistellung haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, jedenfalls aber jene inländischen und ausländischen Nachbarn/Nachbarinnen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige Rechte gefährdet werden können und die schriftlich oder bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.

§ 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 lautet: (1) Parteistellung haben 1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; …

VI. Vorlagefragen:

Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, durch das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entstandene Schäden zu ersetzen (Urteil vom 7. 1. 2004, C-201/02 Wells, Rn 66). Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche geltend, die sie auf Amtshaftung (den Organen beider Parteien angelastete Unterlassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung) sowie auf Staatshaftung (verspätete und mangelhafte Umsetzung der UVP-Richtlinie[n] als Ursache für die erwähnte Unterlassung) stützt. Die Entscheidung über diese Ansprüche, die jedenfalls nicht zur Gänze verjährt sind, hängt davon ab, ob die im Unionsrecht sowie im nationalen Recht festgelegte Pflicht der Behörden, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, den einzelnen von einem umweltrelevanten Vorhaben Betroffenen vor den geltend gemachten Schäden schützen soll. Dies ist bei der Forderung auf Ersatz der Minderung des Werts der Liegenschaft der Klägerin, die dem Zahlungsbegehren und auch dem Feststellungsbegehren zugrundeliegt, strittig. In Österreich wird zu diesem Punkt zum Teil die Meinung vertreten, dass Nachbarn in Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nur insoweit geschützt sind, als sie durch das Vorhaben in ihrem Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in deren Substanz, also nicht im bloßen Vermögen, beeinträchtigt werden (vgl VwGH vom 6. 7. 2010, 2008/05/0115). Eine bloße Wertminderung soll demnach nicht unter diesen Eigentumsschutz fallen. Lediglich wenn die übliche Sachnutzung und/oder die Verwertbarkeit vollkommen ausgeschlossen ist, wird dies einer Substanzvernichtung gleichgehalten (Altenburger/Berger, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz² § 17 Rz 45). Dies wird aber im konkreten Fall nicht behauptet. Auch das vorlegende Gericht bevorzugt die Sichtweise, das Schutzgut Eigentum (im Sinn des Begriffs „Sachgüter“ in Art 3 der UVP-Richtline) auf dessen Substanz zu begrenzen. Nach den Erwägungen zur UVP-Richtlinie in ihrer ursprünglichen Fassung sollen die Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Schutzes der Umwelt und der Lebensqualität verwirklicht und die Genehmigung für Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, erst nach vorheriger Beurteilung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen ermöglicht werden. Die Umweltauswirkungen eines Projekts müssten daher mit Rücksicht auf folgende Bestrebungen beurteilt werden: die menschliche Gesundheit zu schützen, durch eine Verbesserung der Umweltbedingungen zur Lebensqualität beizutragen, für die Erhaltung der Artenvielfalt zu sorgen und die Reproduktionsfähigkeit des Ökosystems als Grundlage allen Lebens zu erhalten. Die Erwägungsgründe 1 und 2 zur Richtlinie 2003/35/EG stellen ebenfalls auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit ab. Rein vermögensrechtliche Interessen werden nicht erwähnt.

UVP-pflichtige Erweiterung von Gletscherschigebiet

Verfasst am 13. Juni 2011 von Dr. Nicolas Raschauer

VwGH 26. 4. 2011, 2008/03/0089 hat vor kurzem klargestellt, dass die UVP-Pflicht auch für Pendelbahnen besteht, bei der zwischen Tal- und Bergstation keine Stützen oder Kabelgräben geführt werden sollen, sondern diese vielmehr nur durch Seile überspannt werden sollen. Denn die Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten kann UVP-pflichtig und einem UVP-Verfahren zu unterziehen sein, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme ua durch “Lifttrassen” verbunden ist (Anhang 1 Spalte 1 Z 12 lit a UVP-G 2000). Als Teil der “Lifttrasse” sind auch Berg- und Talstation anzusehen.

Aktuelle Rechtsprechung des US

Verfasst am 26. April 2011 von Mag. Ulrike Giera

a) Umweltsenat zuständige Berufungsbehörde im Anwendungsbereich des § 24 Abs 4 UVP-G (US 31/2011/1-6)
Am 21.3.2011 ist die erste E des US im Anschluss an die Erk 30.9.2010, 2009/03/0067 und 30.9.2010, 2010/03/0051 („Brennerbasistunnel“ und „Angertalbrücke“) ergangen. Die Tir LReg hat – als die im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren nach § 24 Abs 4 UVP-G zuständige Behörde – einen B erlassen, mit dem der Brenner Basistunnel BBT SE eine Bewilligung zur Durchführung von bestimmten Maßnahmen in einem Natura 2000 Gebiet und für bestimmte Ausgleichsmaßnahmen erteilt wurden. Die gegen diesen B erhobenen Berufungen sind dem US vorgelegt worden, der seine Zuständigkeit als Berufungsbehörde im Anwendungsbereich des § 24 Abs 4 UVP-G angenommen hat. Konkret hat der US folgendes entschieden:
Eine Zuständigkeit des US in Angelegenheiten des § 24 UVP-G ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der VwGH hat in VwGH 30.9.2010, Zl 2009/03/0067, und 30.9.2010, Zl 2010/03/0051, entschieden, dass sich aus dem Zusammenwirken von Art 6 EMRK, Art 10a der EG-UVP-RL und Art 47 der EU-GrCH im Licht des Urteils EuGH Djurgarden 15.10.2009, C-263/08, ergibt, dass in Angelegenheiten der UVP Rechtsschutz durch ein Tribunal mit uneingeschränkter Kognitionsbefugnis bestehen muss; in unionsrechtskonformer Interpretation impliziere dies bei Bescheiden gemäß § 24 Abs 1 UVP-G eine Berufungsmöglichkeit an den US.
Die nachfolgende Genehmigung des Vorhabens erfolgt jedoch – anders als bei Genehmigungen nach dem 2. Abschnitt des Gesetzes – nicht durch einen konzentrierten Genehmigungsbescheid, sondern nach Lage des Falls durch Bescheide gemäß § 24 Abs 1, § 24 Abs 3 und § 24 Abs 4 UVP-G. Diese Genehmigungen insgesamt bilden „die Genehmigung“ im Sinne von Art 2 der EG-UVP-RL, da sie erst zusammen einen Projektwerber rechtlich instandsetzen, das Vorhaben zu verwirklichen. Sie alle bilden daher auch jene Genehmigung, in Bezug auf welche die in Art 10a dieser RL geforderten Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen sollen. Überdies ergehen auch gemäß § 24 Abs 4 UVP-G 2000 erlassene Entscheidungen „im Anwendungsbereich des Unionsrechts“ in der nach Art 47 der GrCH maßgeblichen Bedeutung. Unter Zugrundelegung der vom VwGH entwickelten Deutung kann daher auch in Bezug auf nach § 24 Abs 4 UVP-G erlassene Bescheide, die […] Möglichkeit der Berufung an ein Tribunal geboten sein. Das hier maßgebliche Tiroler Naturschutzgesetz sieht nicht die Möglichkeit einer Berufung an den UVS Tirol vor, sodass eine Berufung an den US prinzipiell in Betracht kommt.
Der US ist im selben Sinn [Anm: wie der VwGH] zu der rechtlichen Beurteilung gelangt, dass ein im Anwendungsbereich des § 24 Abs 4 UVP-G durchgeführtes naturschutzbehördliches Verfahren den Anforderungen des Art 10a der EG-UVP-RL und des Art 47 der EU-GrCH unterliegt. Daraus ergibt sich, dass in solchen Fällen dann, wenn gesetzlich nicht die Zuständigkeit eines anderen Tribunals vorgesehen ist, von der Zuständigkeit des US als Berufungsbehörde auszugehen ist.

b) „Golfplatz Westendorf“ (US 4B/2010/21-8)
Der US hatte vor kurzem über eine Berufung gegen einen B der Tir LReg, in dem die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Golfplatzes Westendorf nach dem UVP-G erteilt wurde, zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung eine Reihe von Einwänden erhoben, denen der US allesamt nicht stattgegeben hat.

Zunächst hat der US im Hinblick auf die Parteistellung folgendes festgehalten:
Die Parteistellung der Nachbarn/Nachbarinnen gemäß § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G setzt eine mögliche persönliche Betroffenheit voraus.
Subjektiv öffentliche Nachbarrechte können dementsprechend nur insofern vorliegen, als der Einflussbereich eines Vorhabens reicht, also ein Schutzbedürfnis gegeben ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass die schädlichen Einwirkungen auf die Umgebung tatsächlich hervorgerufen werden. Es genügt vielmehr, dass mit ihnen gerechnet werden muss (vgl Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage, 3. Auflage (2008), Rz 248).
Außerdem können Nachbarn/Nachbarinnen rechtswirksam Einwendungen nur gegen die Beeinträchtigung ihrer sich aus den Schutzgesetzen ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechte erheben, nicht aber hinsichtlich aller öffentlichen Interessen (Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht, 16. ÖJT 2006 Bd I/1) oder gar der Wahrung der Rechtsordnung schlechthin.

Zum Vorbringen hinsichtlich der Erhöhung der Windhäufigkeit und Windstärke:
Aus der Sicht des US bestehen gegen eine Betrachtung von Wind als Immissionen im vorliegenden Fall keine Bedenken. […]
Aus dem meteorologischen Gutachten ergibt sich, dass in einem Abstand von ca 300 m von den Rodungsflächen sich durch die Rodungsmaßnahmen eine Änderung der Windgeschwindigkeit von max. 20 bis 30 % ergibt und bei Abständen von 800 bis 1000 m von keiner Änderung mehr auszugehen ist [Anm: Das Grundstück des Berufungswerbers ist ca 1000 m von der nächstgelegenen Rodungsfläche entfernt.].
Das Vorbringen des Berufungswerbers, dass erst Windmessungen eine zuverlässige Prognose über die Auswirkungen der Rodungen zuließen, ist nicht entsprechend substantiiert. Der Berufungswerber tritt den nachvollziehbaren Ausführungen des meteorologischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Zum Vorbringen des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft:
Wie der VwGH jüngst entschieden hat (VwGH 22.12.2010, Zl 2010/06/0262), steht dem US selbst dann […] keine umfassende Kognitionsbefugnis zu. So ist es dem US verwehrt, die zutage getretenen Bedenken im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit des Vorhabens in Bezug auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Erholungswert und Artenschutz sowie die Frage der Interessensabwägung im Rahmen der Rodungsbewilligung aufzugreifen.

Zum Vorbringen hinsichtlich der möglichen Errichtung von Zweitwohnsitzen:
Mutmaßungen des Berufungswerbers über mögliche zukünftige Umwidmungen, für die gesonderte behördliche Rechtsakte erforderlich sind, zählen jedoch keinesfalls zum Beurteilungsgegenstand eines Vorhabens.

Zum Vorbringen hinsichtlich der Gefährdung durch vorhandene Kriegsrelikte:
Der Berufungswerber hat im erstinstanzlichen Verfahren keine Einwendungen betreffend Gesundheitsgefährdungen insbesondere auch nicht durch Kriegsrelikte vorgebracht und hat daher insoweit die Parteistellung verloren.

EuGH zu UVP bei Genehmigungsverlängerungen

Verfasst am 24. März 2011 von Dr. Nicolas Raschauer

Vor kurzem hat die erste Kammer des EuGH zur Frage, ob im Falle der Verlängerung der Betriebsgenehmigung des Flughafens Brüssel eine UVP erforderlich sei, Stellung genommen, und festgehalten (17.3.2011, Rs C-275/09, Brussels Hoofdstedelijk Gewest u.a):

“Art. 1 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung und Nr. 7 ihres Anhangs I sind dahin auszulegen, dass

– die Verlängerung einer bestehenden Betriebsgenehmigung für einen Flughafen, die mit keinen Arbeiten oder Eingriffen zur Änderung des materiellen Zustands des Platzes verbunden ist, weder als „Projekt“ noch als „Bau“ im Sinne dieser Bestimmungen eingestuft werden kann;

– es jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist, anhand der anwendbaren nationalen Regelung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der kumulativen Wirkung mehrerer seit Inkrafttreten dieser Richtlinie durchgeführter Arbeiten oder Eingriffe festzustellen, ob diese Genehmigung Teil eines mehrstufigen Genehmigungsverfahrens ist, das letztlich die Durchführung von Tätigkeiten zum Ziel hat, die ein Projekt im Sinne von Nr. 13 erster Gedankenstrich des Anhangs II in Verbindung mit Nr. 7 des Anhangs I dieser Richtlinie darstellen. Falls die Umweltverträglichkeit derartiger Arbeiten oder Eingriffe nicht auf einer früheren Stufe des Genehmigungsverfahrens geprüft wurde, wird das vorlegende Gericht die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie sicherzustellen haben, indem es dafür sorgt, dass eine derartige Prüfung zumindest auf der Stufe der Erteilung der Betriebsgenehmigung durchgeführt wird.”

Die Entscheidung ist hier im Volltext abrufbar.