Einträge mit dem Tag ‘UVP-Richtlinie’

EuGH: Praxisrelevante Feststellungen zu UVP-RL und Aarhus-Konvention

Verfasst am 21. Februar 2012 von Dr. Nicolas Raschauer

EuGH 16. 2. 2012, Rs C-182/10 (Solvay ua) hat in einem Urteil zu einem Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Verfassungsgerichtshofes wesentliche Aussagen an der Schnittstelle Aarhus-Konvention und UVP-RL 85/337 (idF 2003/35) getroffen. Im Anlassfall ging es ua um umweltrelevante Hochleistungsstrecken und Bauten an einem Flughafen.

Der GH stellte fest:

1. Zwar kann für die Auslegung von Art. 2 Nr. 2 und Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das am 25. Juni 1998 unterzeichnet und durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (Aarhus), der Leitfaden zur Anwendung dieses Übereinkommens herangezogen werden, dieser ist aber nicht bindend und hat nicht die normative Geltung, die den Vorschriften dieses Übereinkommens zukommt.

2. Art. 2 Nr. 2 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass von ihrem jeweiligen Geltungsbereich nur Projekte ausgeschlossen sind, die im Einzelnen durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt worden sind, so dass die Ziele dieser Bestimmungen durch das Gesetzgebungsverfahren erreicht worden sind. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung sowohl des Inhalts des erlassenen Gesetzgebungsakts als auch des gesamten Gesetzgebungsverfahrens, das zu seinem Erlass geführt hat, und insbesondere der vorbereitenden Arbeiten und der parlamentarischen Debatten zu prüfen, ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt worden sind. In diesem Zusammenhang kann ein Gesetzgebungsakt, mit dem lediglich ein bereits erlassener Verwaltungsakt „ratifiziert“ wird und der sich darauf beschränkt, zwingende Gründe des Allgemeininteresses anzuführen, ohne dass zuvor ein die Sachfragen betreffendes Gesetzgebungsverfahren durchgeführt wird, das es erlaubt, diese Voraussetzungen zu erfüllen, nicht als besonderer Gesetzgebungsakt im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden und genügt daher nicht, um ein Projekt vom Geltungsbereich dieses Übereinkommens und dieser Richtlinie in ihrer geänderten Fassung auszuschließen.

3. Art. 3 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 2 bis 4 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und Art. 10a der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass,

– wenn ein Projekt, das in den Geltungsbereich dieser Bestimmungen fällt, durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt worden ist, die Frage, ob dieser Gesetzgebungsakt die in Art. 1 Abs. 5 dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen erfüllt, nach den nationalen Verfahrensvorschriften einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle vorgelegt werden können muss;

– falls gegen eine solche Maßnahme kein Rechtsbehelf von der Art und dem Umfang, wie sie vorstehend dargestellt worden sind, eröffnet ist, es jedem nationalen Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst wird, obliegt, die im vorhergehenden Gedankenstrich beschriebene Prüfung durchzuführen und gegebenenfalls die Konsequenzen daraus zu ziehen, indem es diesen Gesetzgebungsakt unangewandt lässt.

4. Art. 6 Abs. 9 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie nicht verlangen, dass die Entscheidung selbst die Gründe enthält, aus denen die zuständige Stelle entschieden hat, dass sie notwendig ist. Falls jedoch ein Betroffener dies beantragt, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihm die Gründe mitzuteilen, aus denen die Entscheidung getroffen worden ist, oder ihm die maßgeblichen Informationen und Unterlagen in Beantwortung des gestellten Antrags zur Verfügung zu stellen.

5. Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass er es einer nationalen Behörde – auch wenn es sich um ein gesetzgebendes Organ handelt – nicht erlaubt, Pläne oder Projekte zu genehmigen, ohne sich vergewissert zu haben, dass sie das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigen werden.

6. Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass die Verwirklichung einer Infrastruktur zur Unterbringung eines Verwaltungszentrums grundsätzlich nicht als ein zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, der geeignet wäre, die Verwirklichung von Plänen oder Projekten zu rechtfertigen, die das betreffende Gebiet als solches beeinträchtigen.

Die Frage der möglichen unmittelbaren Anwendbarkeit des Aarhus-Übereinkommens war nicht Gegenstand des Urteils.

Konsolidierung der UVP-RL

Verfasst am 15. April 2011 von Dr. Nicolas Raschauer

Die Kommission hat vor kurzem einen Vorschlag für eine Konsolidierung der UVP-RL (Wiederverlautbarung des konsolidierten RL-Textes, der alle seit des Inkrafttretens der RL 1985 kundgemachten RL-Änderungen vereint) veröffentlicht (KOM 2011, 189). Ziel des Vorschlages ist es, die Verständlichkeit der Rechtsmaterie zu erhöhen und die Zugänglichkeit zum Rechtstext zu erleichtern. Im Gefolge der Wiederverlautbarung wird es zu leichten Umänderungen in der RL-Gliederung und Systematik kommen (diese sind im Entwurfstext sichtbar gemacht worden). Mit einer Verabschiedung der konsolidierten Fassung ist noch 2011 zu rechnen.

Neue EuGH-Entscheidung zur UVP-RL

Verfasst am 8. Mai 2009 von Dr. Nicolas Raschauer

EuGH 30. 4. 2009, C-75/08, Mellor (zu Art 4, 5, 10 RL 85/337/EWG idF RL 2003/35/EG)

Art 4 RL 85/337/EWG idF RL 2003/35/EG verlangt nicht, dass die Entscheidung, wonach es nicht erforderlich ist, dass ein Projekt des Anhangs II dieser RL einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wird, selbst die Gründe enthält, aus denen die zuständige Behörde entschieden hat, dass eine solche Prüfung nicht notwendig ist. Falls jedoch ein Betroffener dies beantragt, ist die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet, ihm die Gründe mitzuteilen, aus denen die fragliche Entscheidung getroffen worden ist, oder ihm die maßgeblichen Informationen und Unterlagen in Beantwortung des gestellten Antrags zur Verfügung zu stellen.

Für den Fall, dass in der Entscheidung eines Mitgliedstaats, ein Projekt des Anhangs II RL 85/337/EWG keiner Prüfung gem den Art 5 bis 10 RL 85/337/EWG zu unterziehen, die Gründe angegeben sind, auf denen sie beruht, ist diese Entscheidung ausreichend begründet, wenn es die in ihr enthaltenen Gründe iVm den Einzelheiten, die den Betroffenen bereits zur Kenntnis gebracht und gegebenenfalls durch die notwendigen ergänzenden Informationen vervollständigt worden sind, die die zuständige nationale Verwaltung ihnen auf ihren Antrag zu übermitteln hat, den Betroffenen ermöglichen, zu beurteilen, ob die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidungzweckmäßig ist.

Ausbau des Salzburger Fluhafens UVP-pflichtig

Verfasst am 20. März 2009 von Dr. Nicolas Raschauer

In einer bemerkenswerten Entscheidung hat der US vor kurzem (in Übereinstimmung mit der Rsp des EuGH in der Rs Abraham, C 2/07) festgestellt, dass der Ausbau des Salzburger Flughafens (im Wesentlichen geht es um die Erweiterung des Terminal 2, der Hauptabstellfläche für Flugzeuge, des Hangars, der  Abstellflächen für die Allgemeine Luftfahrt, ua und die damit geplante Zunahme der Kapazitäten) einer UVP im vereinfachten Verfahrens zu unterziehen ist (vgl auch hier). Bemerkenswert ist diese E insofern, als der US folgerichtig die UVP-Richtlinie 85/337/EWG unmittelbar angewendet hat und in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, dass die im Anhang I des UVP-G in der damals maßgeblichen Fassung (2002) mit den Vorgaben der Richtlinie nicht vereinbar waren.

Negativ festzuhalten bleibt, dass das Verfahren – es handelte sich um ein Grobprüfungsverfahren iS Art 4 Abs 2 der UVP-Richtlinie – mehr als zwei Jahre andauerte und zu den Vorgaben der Richtlinie insofern in Widerspruch steht, als die Richtlinie in diesem Zusammenhang vorgibt, dass Grobprüfungsverfahren – also vereinfacht dargestellt die Klärung der Frage, ob ein Projekt iS Art 1 der UVP-Richtlinie einer UVP zu unterziehen ist – möglichst rasch durchzuführen und abzuschließen sind. Das Verfahren vor dem US dauerte über zwei Jahre.

Die Entscheidung ist vorerst noch nicht auf der Homepage des US abrufbar. Sobald sie online eingesehen werden kann, wird der Link an dieser Stelle bekannt gegeben.

Aktuelle EuGH-Rsp zur UVP-RL 85/337/EG

Verfasst am 5. Dezember 2008 von Dr. Nicolas Raschauer

In gebotener Kürze soll auf aktuelle EuGH-E zur UVP-RL 85/337/EG eingegangen werden:

  • 28.2.2008, Rs C-2/07 (Vorabentscheidung Belgien): Zu beurteilen war die UVP-Pflichtigkeit eines Zivilflugplatzes mit einer Start- und Landebahngrundlänge von über 2100 m. Der EuGH sprach aus, dass eine Vereinbarung zwischen Behörden und Unternehmen zur Änderung der Infrastruktur eines Flughafens noch kein Projekt iSd UVP-Richtlinie darstelle. Der Anwendungsbereich des Anhanges II der RL in Bezug auf Flughäfen bezieht sich jedoch auch auf Änderungen der Infrastruktur eines vorhandenen Flugplatzes ohne Verlängerung der Start- und Landebahn. Der GH folgerte weiters, es sei idZ Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der anwendbaren nationalen Regelung festzustellen, ob eine solche Vereinbarung eine Genehmigung im Sinne des Art 1 Abs 2 der Richtlinie 85/337 darstellen könne. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob diese Genehmigung Teil eines mehrstufigen Verfahrens mit einer Grundsatzentscheidung und Durchführungsentscheidungen ist und ob die kumulative Wirkung mehrerer Projekte zu berücksichtigen ist, deren Umweltverträglichkeit insgesamt zu prüfen ist.
  • 3.7.2008, Rs C-215/06 (Kommission/Irland): In Irland wurde eine der größten Windfarmen ohne UVP (vor Realisierung des Projekts) errichtet. Irland hat diesen Zustand durch eine quasi “nachträgliche UVP” legalisiert. Aus diesem Grund wurde gegen Irland ein Vertragsverletzungsfahren wegen fehlender UVP von Projekten, die in den Geltungsbereich der UVP-RL fallen eingeleitet. Durch das rezente Urteil des EuGH wurde Irland wegen mangelhafter Umsetzung der RL (infolge „nachträglicher Legalisierung des Vorhabens) verurteilt.
  • 25.7.2008, Rs C-142/07 (Vorabentscheidungsersuchen Spanien, Straßenbauvorhaben „Madrid Calle 30″): Der EuGH sprach aus, dass auch innerstädtische Bauvorhaben, die den Begriff der Autobahn oder Schnellstraße erfüllen, von Anhang I Z 7 der UVP-Richtlinie erfasst sind. Auch Projekte zur Erneuerung und Verbesserung bestehender Autobahnen und Schnellstraßen erfüllen den Tatbestand des „Baus”, wenn sie auf Grund ihres Umfangs und ihrer Art einem Neubau gleichkommen; andere Vorhaben können die Tatbestände des Anhangs II Z 13 (Änderungen erfüllen).