Einträge mit dem Tag ‘UVP-Verfahren’

VwGH sagt, was Sache ist!

Verfasst am 8. Februar 2011 von Dr. Wolfgang Berger

In Ergänzung zum Blogeintrag von N. Raschauer am 21.1.2011:

Mit einem aktuellen Erkenntnis vom 22.12.2010 klärte der Verwaltungsgerichtshof die seit Jahren umstrittene Frage der “Sache des Berufungsverfahrens” in UVP-Verfahren. Der Umweltsenat hatte in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, er sei im UVP-Verfahren berechtigt, aufgrund einer zulässigen Berufung erstinstanzliche Genehmigungsbescheide umfassend zu prüfen. Eine Abweisung von Genehmigungsanträgen im Berufungsverfahren konnte daher auch dann erfolgen, wenn die Genehmigung nur von Nachbarn bekämpft worden war, der Umweltsenat aber der Auffassung war, dass rein objektives Umweltrecht einer Genehmigung entgegenstehe. Dieser Rechtsauffassung ist der VwGH nun deutlich entgegen getreten.

Im Fall des geplanten Autotest- und Motorsportzentrums ATC Voitsberg hatte der Umweltsenat die von der steiermärkischen Landesregierung erteilte Genehmigung einer Test- und Autosportanlage aufgehoben, weil er im Gegensatz zur ersten Instanz zur Auffassung gekommen war, dass für die im Rahmen des Projekts durchzuführende Rodung kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 17 Forstgesetz bestehe. Das Fehlen eines solchen Interesses an der Projektverwirklichung führte zur Abweisung des Genehmigungsantrages, ohne dass sich der Umweltsenat mit den von den berufenden Nachbarn vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Immissionsschutzes auseinander setzte (US 11.6.2008, “Voitsberg”).

Der Verwaltungsgerichtshof folgte nun der Rechtsauffassung des von Haslinger Nagele Rechtsanwälte vertretenen Projektwerbers und hielt fest, dass der Umweltsenat forstrechtliche Aspekte im Berufungsverfahren zu Unrecht geprüft und als Grund für die Abweisung des Genehmigungsantrages herangezogen hat. Wörtlich führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.12.2010, Zlen. 2010/06/0262, 0263 (vormals Zlen. 2008/10/0171, 0362 – noch nicht im RIS veröffentlicht) aus:

“Eine Befugnis der Berufungsbehörde, über die Rechtsrichtigkeit des erstbehördlichen Bescheides abzusprechen, ist … nur in jenem Umfang gegeben, in dem eine Partei eine Rechtsverletzung bei der Berufungsbehörde geltend machen kann. … Soweit sich [die Nachbarn] gegen die Annahme der Erstbehörde betreffend das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der beantragten Rodung wenden, gehen sie über jenen Bereich hinaus, in welchem ihnen ein Mitspracherecht eingeräumt ist.”
Da der Umweltsenat verkannt hat, dass seine Prüfungsbefugnis insofern eingeschränkt ist, hat er somit zu Unrecht den Abweisungsgrund des mangelnden öffentlichen Interesses an der Rodung herangezogen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sowohl die den Genehmigungsantrag abweisende Entscheidung als auch den Bescheid, mit dem dem Projektwerber die Gebühren für die Prüfung forstrechtlicher Fragen durch Sachverständige auferlegt worden waren (US 5.11.2008, Zl. 4B/2007/6-59), wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Die bisher vom Umweltsenat vertretene Auffassung, er sei berechtigt, anlässlich einer zulässigen Berufung den Bescheid in jede Richtung zu überprüfen und Interessen unabhängig von den subjektiven Rechten der Berufungswerber wahrzunehmen (Nachweise etwa bei Altenburger/Berger, UVP-G, 2. Auflage, § 40 Rz 44), kann daher nicht mehr aufrechterhalten werden (kritisch dazu schon Altenburger/Berger aaO). Haben nicht der Umweltanwalt, eine Gemeinde, eine Umweltorganisation oder eine Bürgerinitiative Berufung erhoben – diese Parteien sind im Sinne des § 19 UVP-G berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften “als subjektives Recht imVerfahren geltend zu machen” – sondern “nur” Nachbarn nach § 19 Abs 1 Z 1 oder 2 UVP-G, so hat der Umweltsenat den Umfang des Mitspracherechts des Berufungswerbers zu berücksichtigen und darf nicht ausschließlich wegen einer allfälligen Nichtbeachtung rein objektiven Umweltrechts durch die erste Instanz eine Abänderung des angefochtenen Bescheids vornehmen.

Anders verhält es sich allerdings, wenn Berufungswerber (auch) der Projektwerber selbst ist: Da dieser “uneingeschränkt mitspracheberechtigt” ist, steht – auch wenn der Projektwerber sich nur gegen einzelne Auflagen wendet – stets der gesamte Genehmigungsbescheid auf dem Prüfstand. Deshalb konnte der VwGH auch in dem vom Umweltsenat zur Stützung seiner umfassenden Prüfungsbefugnis herangezogenen Fall “Mutterer Alm” die damalige, den Genehmigungsantrag aufgrund von Verstößen gegen objektives Umweltrecht abweisende Berufungsentscheidung des Umweltsenates bestätigen. In dieser Sache hatte nämlich neben einem Nachbarn auch der Projektwerber selbst eine Berufung eingebracht (vgl. VwGH 8.6.2005, Zl. 2004/03/0116).

Es ist erfreulich, dass der VwGH mit dieser aktuellen Entscheidung eine schon länger dauernde Rechtsunsicherheit in Verfahren beim Umweltsenat mit einem klaren Wort beendet hat. Dass das von einem Fünfer-Senat getroffene Erkenntnis im Einklang mit der – seit dem Erkenntnis des verstärkten Senats vom 3.12.1980, VwSlg 10317 A ständigen – Rechtsprechung des Höchstgerichts zu den im UVP-Verfahren konzentriert anzuwendenden Materiengesetzen steht, ist begrüßenswert. Ebenso erfreulich ist es, dass die klare Begründung dieser Entscheidung mE auch keine (Folge-) Fragen offen lässt.

VwGH: Der 3. Abschnitt des UVP-G ist nicht unionsrechtskonform!

Verfasst am 19. Oktober 2010 von Dr. Peter Sander

Eigentlich sollte man ein solches Posting mit “BREAKING NEWS” beginnen, aber hier einmal eine Spur seriöser: Mit zwei bahnbrechenden Entscheidungen ließt der VwGH am 30. September aufhorchen: Der Rechtsschutz in Verfahren nach dem 3. Abschnitt entspricht nicht den unionsrechtlichen Vorgaben.

Mit Beschwerden von mehreren Parteien und des Salzburger Umweltanwalts (siehe dazu auch http://salzburg.orf.at/stories/476805/) wurde versucht, das Vorhaben ÖBB-Strecke Schwarzach/St. Veit – Villach Hbf. Steinberg-Angertal Abschnitt Schlossbachgraben – Angertal zu bekämpfen. Der VwGH hat die Beschwerden zurückgewiesen (VwGH 2010/03/0051-16, 2010/03/0055-13, 2009/03/0067-8, 2009/03/0072-12; noch nicht im RIS veröffentlicht). Erfolgreich waren sie allemal, sprach der Gerichtshof doch aus, dass bei unionsrechtlich richtiger Auslegung entgegen dem Gesetzeswortlaut des UVP-G auch in Verfahren nach dem 3. Abschnitt eine Rechtsmittelzuständigkeit des Umweltsenats gegeben sein muss.

Konkret hielt der VwGH dazu folgendes fest: “Art 10a der UVP-RL verlangt von den Mitgliedstaaten, im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die näher bestimmte Vorraussetzung erfüllen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen anzufechten [… Es ist es zwar] grundsätzlich Sache des nationalen Rechts […], die Klagsbefugnis und das Rechtsschutzinteresse des Einzelnen zu bestimmen, durch die nationalen Rechtsvorschriften das Recht auf einen effektiven Rechtsschutz aber nicht beeinträchtigt werden dürfe.” Dabei handle es sich auch um ein Grundrecht im Sinne des Art 47 der Charta der Grundrechte und es sei vor diesem Hintergrund “weder mit dem Wortlaut und der Systematik noch mit der Zielsetzung des Art 10a UVP-RL, der betroffenen Öffentlichkeit einen effektiven Rechtsschutz gegen umweltbezogene Entscheidungen zu gewähren, vereinbar, wenn die Kognitionsbefugnis des überprüfenden Gerichtes insbesondere einer Beschränkung dahingehend unterworfen ist, dass die von der Verwaltungsbehörde angenommenen Tatsachen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, keiner oder nur einer beschränkten Kontrolle unterliegen.” Nach Ansicht des Gerichtshofes genügt die derzeitige Rechtslage den unionsrechtlichen Anforderungen nicht, was auch – und das ist in dieser Deutlichkeit durchwegs bemerkenswert – mit Zitaten aus den erläuternden Bemerkungen zum USG und dessen Novellen untermauert wird.

Weiters heißt es in dem Erkenntnis, dass der gegenständliche Fall deutlich zeigt, “dass eine gerichtliche Kontrollinstanz, die mit voller Tatsachenkognition ausgestattet ist, im Anwendungsbereich der UVP-RL, in dem das Unionsrecht – unbeschadet des Art 47 der Grundrechtecharta bzw des Gebots des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes – jedenfalls ein spezifisches Rechtsschutzgebot vorsieht, vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Funktion als Höchstgericht und auf Grundlage der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht ersetzt werden kann“, da dem VwGH auf Basis des § 41 VwGG lediglich eine auf Rechtsfragen beschränkte Kontrollbefugnis zukommt.

In seiner Schlussfolgerung kommt der Gerichtshof daher unter Heranziehung von EuGH-Judikatur zu dem Schluss, dass “die genannten, die Zuständigkeit des Umweltsenates auf Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes des UVP-G 2000 beschränkenden Rechtsvorschriften unangewendet [zu bleiben haben], sodass der Umweltsenat auch zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 – soweit dies unionsrechtlich geboten ist – zuständig ist“, und dass – in diesem Zusammenhang –  dem “Unionsrecht auch Vorrang gegenüber dem innerstaatlichen Verfassungsrecht zukommt“.

Das bedeutet vor allem, dass der Gesetzgeber nun am Zug ist. So wie es aufs erste aussieht, ist dieses Erkenntnis wohl das Ende der “Sonderbehandlung” von ÖBB und ASFINAG. Für die Verfahrensparteien heißt es wohl, ein Rechtsmittel an den Umweltsenat zu richten – nicht zuletzt, da der VwGH freundlicherweise auch gleich einen Hinweis auf die Wiedereinsetzung gegeben hat. Für UVP-Juristen sind das natürlich spannende Zeiten, für Betreiber von Hochleistungstrsecken wohl teure …

Die UVP-Novelle 2009 ist in Kraft getreten

Verfasst am 21. August 2009 von Dr. Peter Sander

Zuerst wochenlanges Tauziehen, dann hektisches Fertigstellen sowie Abänderungsanträge  und Abstimmung knapp vor der parlamentarischen Sommerpause. Am 19. August 2009 ist die UVP-Novelle 2009 (BGBl I 87/2009) schließlich in Kraft getreten.
Unmittelbarer Anlass für die Novellierung des Gesetzes war ein drohendes Vertragsver-letzungsverfahren gegen die Republik Österreich vor dem Europäischen Gerichtshof. Dementsprechend wurden nun auch einige der von der Kommission kritisierten Punkte wie beispielsweise die Hervorhebung der Bedeutung des Klimaschutzes durch Vorlage eines Energiekonzeptes im Rahmen der UVE oder die Aufnahme der UNESCO-Welterbestätten in die Liste der schutzwürdigen Gebiete in das Gesetz eingearbeitet. Auch der Ausgangspunkt für die Aktivitäten der Kommission, nämlich die nach deren Ansicht zu niedrigen Schwellenwerte für bestimmte Vorhaben wurden überarbeitet und vielfach angehoben.
Neben der „Reparatur“ des UVP-Gesetzes aus europarechtlicher Sicht wurde die Novelle vor allem dazu genützt, zahlreiche Maßnahmen zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung vorzusehen wie beispielsweise der Entfall einer mündlichen Verhandlung wenn keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Umweltverträglichkeit gegeben sind, die formelle Beendigung des Ermittlungsverfahrens zur Hintanhaltung mutwilliger Verfahrensverzögerungen oder die Verringerung des Prüfumfanges durch Darstellung der bloß wahrscheinlichen Umweltauswirkungen statt bisher sämtlicher denkbarer Auswirkungen. Auch soll nun eine Art Monitoring-System beim BMLFUW geschaffen werden, aufgrund dessen sich die UVP-Behörden der einzelnen Bundesländer gleichsam durch Vermeidung des letzten Platzes im Verfahrensdauer-Ranking gegenseitig zu schnelleren Verfahren „anstacheln“ sollen. Ob und inwieweit diese Bestimmungen UVP-Verfahren in Zukunft beschleunigen werden wohl erst die nächsten paar Jahre zeigen.
Ein aus Sicht der Umweltschutzorganisationen wesentlicher Aspekt der Novelle ist freilich auch die Wiedereinführung des Beschwerderechtes für Umweltorganisationen auch im vereinfachten Verfahren.
Auch das wohl “heißeste Eisen” der Entstehungsgeschichte, nämlich die Diskussion über die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einem UVP-Vorhaben, hat ihren Eingang in die Novelle gefunden: Nunmehr ist gesetzlich festgeschrieben, dass bei der Beurteilung des Vorliegens öffentlicher Interessen auch die Materiengesetze zu berücksichtigen sind. Damit ist nun klargestellt, dass beispielsweise eines der Ziele des Wasserrechtgesetzes, nämlich die Nutzung von Wasser zur Erzeugung von Strom, oder aber das Anliegen verschiedener Gesetze, Klimabelastungen zu verringern, zukünftig bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses jedenfalls mitberücksichtigt werden müssen.
Neben diesen wesentlichen Neuerungen finden sich freilich noch weitere Neuerungen, deren ausführliche Darstellung den Rahmen dieses Postings sprengen würde. Auch betreffend der Anhänge zum UVP-Gesetz hat es einige Änderungen gegeben, die über die Anpassung der Schwellenwerte nach den EU-Vorgaben hinausgehen. Die wesentlichste Neuerung hier ist wohl, dass bei Kraftwerken der Turbinentausch hinkünftig nicht mehr UVP-pflichtig ist. Weitere Änderungen betreffen vor allem Skigebiete und Flugplätze.