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Vorarbeiten zur Salzburgleitung – StWG oder Sbg LEG? Anmerkungen zu VfGH 2.7.2011, V 167/10‐8 ua.

Verfasst am 26. August 2011 von MMag. Michael Schilchegger

Ein Netzbetreiber beabsichtigt, eine 380kV-Leitung über 128 km vom Umspannwerk Tauern/Kaprun zu einem neu zu errichtenden Umspannwerk in Salzburg zu errichten. Dabei geht es vorerst nicht um die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens, sondern ausschließlich um die rechtliche Bewilligung, auf fremden Grundstücken diverse Vorarbeiten durchzuführen (Vermessungsarbeiten, Bodenuntersuchungen u dgl). Entsprechend der geplanten Trassenführung betreffen diese Vorarbeiten nun ausschließlich Grundstücke auf dem Gebiet des Bundeslandes Salzburg. Richtet sich die Bewilligung der entsprechenden Vorarbeiten daher nach § 66 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes (Sbg LEG)? Zuständige Behörde wäre die Sbg LReg. Andererseits ist die geplante 380kV-Leitung auch Teilstück des Gesamtvorhabens „Salzburgleitung“ vom Netzknoten Tauern zum Netzknoten St.Peter am Hart (OÖ). Muss daher ein Antrag gemäß § 5 des Starkstromwegegesetzes (StWG) gestellt werden? In diesem Fall wäre der BMWFJ zuständige Behörde.

Mit VfGH 2.7.2011, V 167/10-8 wurde einerseits die Komplexität dieser Frage sichtbar, andererseits die bestehende Kompetenzrechtslage erhellt. Der Netzbetreiber – die VERBUND‐Austrian Power Grid AG (APG) – entschied sich für die zweite Variante und erhielt für das Projekt einen positiven Bewilligungsbescheid des BMWFJ auf Grund des § 5 StWG, der gegenüber den zur Duldung der Vorarbeiten verpflichteten Grundeigentümern als Verordnung gilt („janusköpfiger Verwaltungsakt“). Dagegen richtete sich der auf Art 139 Abs 1 B-VG gestützte (und zulässige) Antrag der Sbg LReg, den solcherart als Verordnung wirkenden Spruchpunkt des Bescheids aufzuheben.

Der VfGH hatte insbesondere die Frage zu klären, ob sich die vom BMWFJ bewilligten Projekte auf „elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken“ (§ 1 Abs 1 StWG) beziehen. Gemäß § 2 Abs 2 StWG sind das „solche, die auf dem Weg von der Stromerzeugungsstelle oder dem Anschluß an eine bereits bestehende elektrische Leitungsanlage bis zu den Verbrauchs- oder Speisepunkten, bei denen sie nach dem Projekt enden, die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überqueren.“ Sowohl die Sbg LReg als Antragsteller als auch der BMWFJ als Antragsgegner wiesen übereinstimmend darauf hin, dass nicht subjektive Abgrenzungen des Projektwerbers maßgeblich dafür sein können, ob das Bundesgesetz (StWG) oder das entsprechende Landesgesetz (LEG) der rechtlichen Beurteilung seines Vorhabens zugrunde zu legen ist. Uneinigkeit bestand lediglich in der Qualifikation der objektiven Gegebenheiten. Vereinfacht gesagt stellte die Sbg LReg auf ein räumliches Kriterium der Leitungsführung ab und bemängelte die fehlende Überschreitung von Bundesländergrenzen; der BMWFJ betonte hingegen die technische und energiewirtschaftliche Einheit des Gesamtprojekts (Schließung des 380kV-Ringes) und seine österreichweite bzw europäische Bedeutung.

Der VfGH ging zunächst davon aus, dass die Regelung den kompetenzrechtlichen Vorgaben entspricht („Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt“; Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG). Begründend wurde mit § 39 Elektrizitätsgesetz 1929 (BGBl 250/1929) auf die seinerzeit intendierte Anpassung an die neue Kompetenzrechtslage verwiesen, die im Wesentlichen in das heutige StWG übernommen worden sei. Somit verknüpfte der Verfassungsgerichtshof implizit die Frage des Anwendungsbereichs des StWG mit der Kompetenzgrenze. Zur Abgrenzungsfrage selbst führte aus (VfGH 2.7.2011, V 167/10‐8 ua Rz 41):

„Nun kann es auf der einen Seite für die Einordnung einer Leitungsanlage als eine, die die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überquert, nicht darauf ankommen, dass die zur Bewilligung anstehende projektierte Anlage zwangsläufig an ein bestehendes (allenfalls höher‐ oder niederrangigeres) Netz angebunden werden muss (wenn nicht der Fall des Beginns der Leitungsanlage bei einer Stromerzeugungsstelle vorliegt). Würde man in diesem Fall das bestehende Netz in die Betrachtung miteinbeziehen, läge vielfach eine Bundesländergrenzen überschreitende Anlage vor. Auf der anderen Seite geht der Verfassungsgerichtshof nicht davon aus, dass die Zuständigkeit des Bundes nach Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‐VG und in der Folge die einschlägigen Regelungen (nunmehr) des StWG für Bundesländergrenzen überschreitende Anlagen nur deswegen geschaffen worden sind, um bei einem Bundesländergrenzen überschreitenden Leitungsanlagenprojekt konkurrierende Zuständigkeiten der Behörden der betroffenen Länder zu vermeiden. Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‐VG weist für Bundesländergrenzen überschreitende und in diesem Sinne überregionale elektrische Leitungsanlagen dem Bund nicht nur die Regelung und Vollziehung sicherheitstechnischer Belange sondern auch eine spezifische Fachplanungskompetenz zu (Berka, Starkstromwegeplanung und örtliches Bau‐ und Raumordnungsrecht, ZfV 2006, 318 [320]; Rill/Schäffer, Die Rechtsnormen für die Planungskoordinierung seitens der öffentlichen Hand auf dem Gebiete der Raumordnung, 1975, 38; Fröhler/Oberndorfer, Österreichisches Raumordnungsrecht, 1975, 67). Schon das Bundesgesetz vom 7. Juni 1922 betreffend elektrische Anlagen (Elektrizitätswegegesetz), BGBl. 348, (dazu, dass dieses Bundesgesetz auch über den Umstand hinaus, dass es alle Leitungsanlagen bundeseinheitlich erfasste, mit seinen Regelungen das Verständnis des Kompetenztatbestands “Starkstromwegerecht” in Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‐VG nicht zur Gänze auf der Basis der Versteinerungstheorie bestimmt, schon VfSlg. 6011/1969) kannte in § 9 öffentliche Interessen des “Denkmal‐ und Heimatschutzes”, die bei der Genehmigung planerisch zu berücksichtigen waren.“

Die „einheitliche Fachplanungsentscheidung für derartige überregionale Leitungsanlagen“ verortet der VfGH demnach in der Kompetenz des Bundes (in Gesetzgebung und Vollziehung). Damit ist freilich noch nicht die Frage beantwortet, ob das bewilligte Vorhaben als überregional gelten konnte. Dazu meinte das Höchstgericht (VfGH 2.7.2011, V 167/10‐8 ua Rz 42 f): „Aufgrund der vom Bundesgesetzgeber im StWG gewählten, wie dargelegt kompetenzrechtlich nicht zu beanstandenden Regelungstechnik kommt es zur Beurteilung, ob eine Leitungsanlage ‚nach dem Projekt‘ die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überquert, auf das zur starkstromwegerechtlichen Bewilligung eingereichte Vorhaben an. Dieses umfasst im vorliegenden Fall eine Leitungsanlage, die vom Netzknoten St. Peter bis zum Netzknoten Tauern führt und somit die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überquert (§ 2 Abs. 2 StWG). Angesichts dessen kann es für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsakts dahinstehen, ob – wie der BMWFJ in seiner Äußerung im Verfahren V 9/11 ausführt – die gesamte österreichweite 380 kV‐Ringleitung als einheitliches Projekt anzusehen wäre. […] Auch der Umstand, dass das Vorhaben zwei Systeme in einer Leitungsanlage verbindet, die Leitung also zweisystemig ausführt, spricht nicht gegen sondern für eine einheitliche Betrachtung des Vorhabens, wenn man berücksichtigt, dass jedenfalls für ein System, das unstrittig vom Netzknoten St. Peter bis zum Netzknoten Tauern reicht, Maßnahmen sowohl im Teilstück zwischen dem Netzknoten St. Peter und dem UW Salzburg (bzw. nunmehr dem neu zu errichtenden UW Wagenham) als auch im Teilstück dann weiter zum Netzknoten Tauern beabsichtigt sind, die einer Bewilligung nach dem StWG bedürfen (und durch die bestehende Bewilligung Netzknoten St. Peter – UW Salzburg nicht gedeckt sind). Eine Betrachtungsweise, die im Sinne der Antragstellerinnen losgelöst vom projektierten Vorhaben des Netzbetreibers dieses in zwei Teile (ein Änderungs‐ und Erweiterungsprojekt sowie ein [Neu‐]Errichtungsprojekt) teilt, würde sich in Widerspruch zur Antragsbedürftigkeit der Bewilligung gemäß StWG und zu seinem § 3 Abs. 1 setzen.“

Der VfGH stellt in seiner Beurteilung also auf „das zur starkstromwegerechtlichen Bewilligung eingereichte Vorhaben“ ab. Damit setzt er einen Kontrapunkt zur übereinstimmenden Rechtsauffassung der Sbg LReg und des BMWFJ, die davon ausgingen, dass es nicht auf den subjektiven Willen des Projektwerbers ankommen könne (so vertrat etwa der BMWFJ: „Die Salzburger Landesregierung stellt … zu Recht fest, dass ‘es die Bundesverfassung dem Projektwerber nicht anheimstellt, sich gleichsam auszusuchen, ob das Bundesgesetz (StWG) oder das entsprechende Landesgesetz (LEG) der rechtlichen Beurteilung seines Vorhabens zugrunde zu legen ist.“) Folgt man jedoch der Auffassung des VfGH, hat es der Netzbetreiber tatsächlich bis zu einem gewissen Grad in der Hand, eine derartige „Rechtswahl“ zwischen Bundes- oder Landesrecht vorzunehmen. Letztlich bestimmt eben der beantragte Verfahrensgegenstand das Verfahren und damit das anzuwendende Gesetz. Das Höchstgericht stellte allerdings fest, dass eine „Umgehungsabsicht“ der VERBUND‐Austrian Power Grid AG (APG) bereits angesichts der offensichtlich intendierten Schließung der Lücke in der 380 kV‐Ringleitung nicht erkennbar sei (VfGH 2.7.2011, V 167/10‐8 ua Rz 44). Diese ergänzende Prüfung lässt zumindest den vorsichtigen Schluss zu, dass – ungeachtet der prinzipiellen Maßgeblichkeit des eingereichten Vorhabens – den Netzbetreibern damit kein Freibrief zur unsachlichen Unterteilung grenzüberschreitender Starkstromleitungsvorhaben  ausgestellt werden soll.

Abschließend noch einige dogmatische Anmerkungen: Der VfGH hatte die Frage zu klären, ob der janusköpfige Verwaltungsakt auf Grundlage des StWG erlassen werden durfte. Das Gesetz bestimmt seinen Anwendungsbereich selbst (§§ 1, 2 StWG). Die Tatsache, dass die frühere Bestimmung des § 39 Elektrizitätsgesetz 1929 (BGBl 250/1929) in seinem Wortlaut dem heutigen § 2 Abs 2 Starkstromwegegesetz (BGBl 70/1968) nahezu gleichkommt, erlaubt es, den Sinngehalt der damaligen Norm auf die heutige einfachgesetzliche Rechtslage zu übertragen. Dazu die historischen Materialien des Jahres 1929 (RV 209 BlgNR III. GP zu § 39; Hervorhebung von mir):

„Da der Begriff einer Leitungsanlage nirgends umschrieben ist und rechtlich jedes beliebige Stück einer Leitung schon als Leitungsanlage gelten könnte, wenn nur in dem bezüglichen Gesuche eben dieses Stück als eine Leitungsanlage bezeichnet wird, so war es notwendig, wenn die Scheidung zwischen dem Starkstromwegerecht, hinsichtlich dessen Gesetzgebung und Vollziehung nach Artikel 10 Bundessache sein soll und dem Wegerecht, das im Gegensatz hiezu hinsichtlich Vollziehung Landessache ist, überhaupt zu praktischen Wirkungen führen sollte, zunächst den Begriff der Leitungen, die sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken, festzustellen. § 39 versucht dies, indem er die Anfangs- und Endpunkte bezeichnet, zwischen denen die Leitungsanlage sozusagen als unteilbares Ganzes zu behandeln ist. Als Anfangspunkt wird der Beginn der Leitung bei der Erzeugungsstätte oder deren Abzweigung von einer bereits genehmigten Leitung erklärt, während als Endpunkt die Verbrauchs- oder Einmündungspunkte in eine andere Leitung zu gelten haben. Dabei wird dem Leitungsprojekt insofern ein Einfluß zukommen, als die Bestimmung des Endpunktes im Belieben des Projektanten liegen wird. Die Unternehmungen werden hienach in der Lage sein, durch entsprechende Teilung der Gesuche etwa in drei Teile für die Leitung von der Erzeugungsstätte bis zu einem letzten Verbrauchspunkt in einem Lande, dann von diesem Endpunkt bis zum ersten Speisepunkt im Nachbarlande und schließlich von diesem Punkt bis zu weiteren Speise- oder Verbrauchspunkten im Nachbarlande die Bundeskompetenz nur für das mittlere Stück in Anspruch zu nehmen, die Gewährung von Leitungs- oder Enteignungsrechten für die beiden Endstücke aber der Landesvollziehung zu überlassen; oder durch Vereinigung dieser Gesuche in einem Gesuch die Einräumung der Leitungs- oder Enteignungsrechte für die ganze Leitungsstrecke der Bundesvollziehung zuzuschieben; praktisch erscheint aber diese Lösung der durch die Bestimmung des Artikels 10, Punkt 10, gestellten Aufgabe der Kompetenzabgrenzung als die zweckmäßigste. […]“

Der vom Verfassungsgerichtshof – im Unterschied zu der von BMWFJ und Sbg LReg vertretenen Auffassung – gefundene Sinngehalt des § 2 Abs 2 StWG wird also durch die historische Interpretation gestützt. Ob diese einfachgesetzliche Abgrenzung auch der Kompetenzrechtslage entspricht, blieb jedoch unbeantwortet. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber des Jahres 1929 ausdrücklich beabsichtigte, die einfachgesetzliche Rechtslage im Elektrizitätswesen nunmehr der in Kraft getretenen bundesstaatlichen Kompetenzverteilung anzupassen (vgl RV 208 BlgNR III. GP 5), ist für die korrekte Auslegung des Tatbestands „Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt“ (Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG) nicht von Bedeutung – dem einfachen Gesetzgeber steht die verbindliche Auslegung von Kompetenztatbeständen nicht zu. Da jedoch die Kompetenzkonformität des StWG im Verfahren gar nicht bestritten wurde (nicht bestritten werden konnte?), durfte der VfGH mit Recht davon ausgehen, „dass diese Regelung den kompetenzrechtlichen Vorgaben entspricht.“ Die kompetenzrechtliche Frage kann freilich noch für spätere Fälle von Bedeutung sein, soweit spätere landesgesetzliche Bestimmungen von § 2 Abs 2 StWG abweichende Abgrenzungen vornehmen.

Knalleffekt in Sachen Emissionshandel: Kommission “entmachtet”?

Verfasst am 8. Oktober 2009 von Dr. Peter Sander

Ungewohnt deutliche Worte findet das EuG zur Kompetenz der Kommission betreffend die “Genehmigung” von Nationalen Zuteilungsplänen (NZP) ausgehend von einem Rechtsstreit zwischen der Republik Polen und der Kommission, die die Genehmigung des polnischen NZP abgelehnt hat. Ausgangspunkt des Urteils vom 23.09.2009 (T-183/07) war die Vorlage des polnischen NZP zur Genehmigung durch die Kommission. Mit der der Entscheidung K(2007) 1295 endg. der Kommission vom 26.03.2007 hat diese eben diese Genehmigung verweigert und unter anderem gefordert, dass die Gesamtzahl der im Rahmen des Gemeinschaftssystems zuzuteilenden Zertifikate um die Summe aus 76,132937 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent pro Jahr verringert wird, sowie dass die den im NZP genannten Anlagen und neuen Marktteilnehmern pro Jahr zuzuteilenden Zertifikate 208,515395 Millionen Tonnen nicht übersteigen, wenn die Kommission eine Genehmigung erteilen soll. Zu diesen Schlüssen ist die Kommission insbesondere deshalb gelangt, da sie die Schlüssigkeit der Berechnungs- und Bewertungsgrundlagen Polens in Frage gestellt und auf Basis von kommissionseigenen Daten und Informationen eben niedrigere Gesamtzahlen angenommen hat.

Im Verfahren vor dem EuG hat Polen insbesondere Begründungsmängel geltend gemacht – und zur Gänze recht bekommen. In einem ersten Schritt hat sich das EuG aber zunächst gar nicht mit der Begründung für sich beschäftigt, sondern der Kommission deutlich die Schranken ihrer Zuständigkeit vor Augen geführt:

Zur Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer Richtlinie im Bereich der Umwelt bestimmt Art. 249 Abs. 3 EG: ‘Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.’ Daraus ergibt sich, dass, wenn in einer Richtlinie die Form und die Mittel für die Erreichung eines bestimmten Ziels nicht vorgegeben sind, die Handlungsfreiheit der Mitgliedstaaten bei der Wahl der für die Erreichung dieses Ziels geeigneten Formen und Mittel grundsätzlich unbeschränkt bleibt.” (Rz 82)

Aus Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie ergibt sich “eindeutig, dass allein die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, in einem ersten Schritt einen NZP aufzustellen, aus dem hervorgeht, wie viele Zertifikate sie insgesamt für den betreffenden Zeitraum zuzuteilen beabsichtigen und wie sie die Zertifikate zuzuteilen gedenken, und in einem zweiten Schritt über die Gesamtzahl der Zertifikate zu entscheiden, die sie für jeden Fünfjahreszeitraum zuteilen werden, und das Verfahren für die individuelle Zuteilung dieser Zertifikate einzuleiten.” (Rz 85) Die Richtlinie schreibt dabei die Form und die Mittel zur Erreichung des in ihr festgesetzten Ziels nicht klar und präzise vor (Rz 87), wodurch die Mitgliedstaaten daher über einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung der Richtlinie verfügen und damit auch auch bei der Wahl der Maßnahmen, die sie als die geeignetsten angesehen, um im spezifischen Kontext des nationalen Energiemarkts das in der Richtlinie festgesetzte Ziel zu erreichen, frei sind (Rz 88).

Die Kommission hingegen ist nach Ansicht des EuG “nur befugt, die Vereinbarkeit der von dem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen mit den in Anhang III aufgestellten Kriterien und mit Art. 10 der Richtlinie zu prüfen.” (Rz 89)

So richtig deutlich wird das EuG dann in den Rz 102ff: “Zwar kann der Kommission im Rahmen ihrer Befugnis zur Kontrolle der NZP nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie ihre eigene Methode zur Beurteilung der NZP auf der Grundlage von Daten, die sie als die geeignetsten ansieht, erarbeitet hat und sie als Vergleichsmaßstab bei der Bewertung der in den NZP der Mitgliedstaaten verzeichneten Daten heranzieht, die sie im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Kriterien des Anhangs III und mit Art. 10 der Richtlinie zu beurteilen hat. Da die Aufstellung und Verwendung eines solchen Modells komplexe wirtschaftliche und ökologische Bewertungen erfordert, verfügt die Kommission insoweit […] über einen Wertungsspielraum, so dass die Heranziehung eines solchen Bewertungsmodells nur dann angegriffen werden kann, wenn sie zu einem offensichtlichen Beurteilungsfehler führt. Dagegen darf die Kommission […] die in dem fraglichen NZP verzeichneten Daten nicht […] außer Acht lassen und sie ohne Weiteres durch die mit ihrer eigenen Bewertungsmethode gewonnenen Daten ersetzen. […] Insoweit ist nämlich zunächst darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten nicht zur Folge haben darf, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu ändern, so wie sie die Richtlinie im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität, der bei ihrem Erlass als beachtet gilt (30. Erwägung der Richtlinie), vorsieht. Wie oben […] dargelegt worden ist, sind indessen allein die Mitgliedstaaten dafür zuständig, einen NZP aufzustellen und eine endgültige Entscheidung über die Gesamtzahl der zuzuteilenden Zertifikate zu treffen. Außerdem liegt es […] gerade in der Natur einer Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten auf verschiedene Formen und Mittel zurückgreifen, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen. Da die Richtlinie die Form und die Mittel, die zu ihrer Umsetzung angewandt werden müssen, nicht klar und genau vorschreibt, ist demnach festzustellen, dass die Kommission den ihr mit der Richtlinie eingeräumten Spielraum überschritten hat, indem sie sich darauf berufen hat, dass sie für alle Mitgliedstaaten ein dieselbe Methode zur Beurteilung der NZP zu wählen und anzuwenden habe, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. Würde man es der Kommission zugestehen, für alle Mitgliedstaaten ein und dieselbe Methode zur Beurteilung der NZP zu wählen, so würde man ihr nicht nur eine regelrechte Befugnis zur Vereinheitlichung im Rahmen der Durchführung des Systems für den Handel mit Zertifikaten, sondern auch eine zentrale Rolle bei der Aufstellung der NZP zuerkennen. Der Gesetzgeber hat der Kommission in der Richtlinie im Rahmen ihrer Befugnis zur Kontrolle der NZP aber weder eine solche Befugnis zur Vereinheitlichung noch eine solche zentrale Rolle zuerkannt. […] Mit [ihrem] Vorgehen hat sich die Kommission vor Erlass der angefochtenen Entscheidung somit nicht darauf beschränkt – wozu sie berechtigt war –, die im NZP verzeichneten Daten mit den Daten zu vergleichen, die sie mit ihrer eigenen Bewertungsmethode gewonnen hatte, um die Vereinbarkeit der erstgenannten Daten mit den in der Richtlinie aufgestellten Kriterien zu beurteilen. Vielmehr läuft die von ihr gewählte Methode zur Kontrolle der NZP in der Praxis darauf hinaus, dass es der Kommission gestattet wird, völlig autonom selbst ihren Referenz-NZP aufzustellen und die Vereinbarkeit der übermittelten NZP nicht anhand der in der Richtlinie aufgestellten Kriterien, sondern in erster Linie anhand der Daten und Ergebnisse zu prüfen, die sie mit ihrer eigenen Methode gewonnen hat. [Die] Kommission [war] allgemein der Auffassung […], dass ihre Kontrolle der NZP notwendigerweise mit einer Gegenüberstellung der im NZP angegebenen Zahl der Zertifikate mit der Zahl beginnen müsse, die sie angesichts der mit ihrer eigenen Bewertungsmethode erzielten Ergebnisse als ‘zulässig’ ansah. Daraus folgt, dass sich die Kommission letztlich darauf beschränkt hat, ihrer eigenen Daten an die Stelle der im NZP verzeichneten zu setzen, ohne die Vereinbarkeit der letztgenannten Daten mit den in der Richtlinie aufgestellten Kriterien in irgendeiner Weise zu prüfen.

Sodann hält das EuG unter Verweis auf seine Vorjudikatur fest, “dass zwar das Ziel der Richtlinie darin [besteht], die Treibhausgase gemäß den Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Rahmen des Protokolls von Kyoto zu verringern, doch muss dieses Ziel weitestgehend unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der europäischen Wirtschaft verwirklicht werden. Daher müssen die im Rahmen der Richtlinie ausgearbeiteten NZP die genauen Daten und Angaben in Bezug auf die Emissionen berücksichtigen, die für die von der Richtlinie erfassten Anlagen und Sektoren vorgesehen sind. Beruht ein NZP teilweise auf falschen Angaben oder Bewertungen in Bezug auf das Niveau der Emissionen bestimmter Sektoren oder Anlagen, so muss es dem betreffenden Mitgliedstaat möglich sein, Änderungen des NZP einschließlich Erhöhungen der Gesamtzahl der zuzuteilenden Zertifikate vorzuschlagen, um diese Probleme zu lösen, bevor sie sich auf den Markt auswirken.

Und wer glaubt, dass es das EuG mit einer Lösung über die Abgrenzung der Zuständigkeiten bewenden lässt, hat sich geirrt. “Ausklang” des Urteils ist in den Rz 135ff noch eine – an sich für die Entscheidung nicht mehr notwendige – Auseinandersetzung mit den Begründungsmängeln, die im Wesentlichen darauf hinausläuft, dass die Kommission, wenn sie schon eigene/andere Daten zur inhaltlichen Beurteilung von NZP heranzieht nicht pauschal die Unschlüssigkeit behaupten und die Verlässlichkeit des mitgliedstaatlichen Zahlenmaterials behaupten kann, ohne dies fundiert zu untermauern.

Insgesamt ist dieses Urteil wohl als wegweisend zu bezeichnen (vgl idZ auch die ähnlichgerichtete Entscheidung T-263/07 vom gleichen Tag). Ob und inwieweit diese Überlegungen auch in dem jüngst eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren des VfGH (siehe dazu meinen Eintrag im umweltrechtsblog.at vom 21.09.2009) ihren Niederschlag finden werden, bleibt freilich offen. Wir leben in einer spannenden Zeit …

VfGH zu Flughafen Wien (Staatshaftung)

Verfasst am 20. September 2009 von Dr. Christian Ranacher, MAS

Für die im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu erfolgende Durchsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsansprüchen besteht in Österreich eine zwischen den Zivilgerichten und dem VfGH geteilte Zuständigkeit. Erstere sind auf der Grundlage des Amtshaftungsgesetzes für Vollzugsunrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 AHG zuständig, Letzterer nach Art. 137 B-VG für Gemeinschaftsrechtsverstöße durch den Gesetzgeber und die nationalen Höchstgerichte.

In einem Zurückweisungsbeschluss vom 19. Juni 2009, A 9/08, Flughafen Wien, hat der VfGH zur in diesem Zusammenhang wesentlichen Frage der Unterscheidung zwischen legislativem und administrativem Unrecht wichtige Klarstellungen getroffen.

Vorbringen der Klägerin: Die Klägerin machte in ihrer auf den Titel des legislativen Unrechts gestützten Staatshaftungsklage Schadenersatz insbesondere für die Wertminderung ihres Grundstücks geltend, das in der „Sicherheitszone” des Flughafens Wien liegt. Diese Wertminderung führte die Klägerin auf die wegen der Erweiterung des Flughafens seit dem Masterplan 1998 gestiegene Emissionsbelastung aus dem Flugbetrieb zurück. Den Grund für den Eintritt dieses Schadens erblickte die Klägerin dabei in einem Fehlverhalten des Gesetzgebers, nämlich der mangelhaften Umsetzung der UVP-Richtlinie 85/337/EWG[1] im UVP-G 2000,[2] der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm[3] im Bundes-LärmG[4] und in der vom BMLFUW erlassenen Bundes-LärmV[5] sowie der Richtlinie 2002/30/EG über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft[6] im Bundesgesetz über lärmbedingte Betriebsbeschränkungen für Flughäfen.[7] Diese mangelhafte Umsetzung sei auch für daran anknüpfende Vollzugsmängel kausal gewesen, darunter insbesondere die Unterlassung einer gemeinschaftsrechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Nichterlassung von strategischen Umgebungslärmkarten und von entsprechenden Aktionsplänen für den Flughafen Wien durch den BMVIT. Auch ernsthafte Betriebsbeschränkungen seien trotz massiven Ausbaus des Flughafens nicht in Erwägung gezogen worden. Es liege daher eine Kumulation von legislativem Unrecht mit dadurch unmittelbar verursachtem administrativem Unrecht vor.

Ausführungen des VfGH: Dies gab dem Verfassungsgerichtshof Gelegenheit, seine ständige Rechtsprechung in zwei wesentlichen Punkten zu präzisieren. Nach dieser Judikatur besteht eine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über Ansprüche aus dem Titel der Staatshaftung wegen legislativen Unrechts grundsätzlich nur dann, wenn die anspruchsbegründenden Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen sind.[8]

  1. Ausgehend davon stelle der VfGH nun einerseits klar, dass es bei einer Kumulation von legislativem und administrativem Unrecht bei der an den administrativen Verstoß anknüpfenden Zuständigkeit der Amtshaftungsgerichte bleibt und daneben für eine – allenfalls kumulative – Zuständigkeit des VfGH kein Raum bleibt.
    Eine auf Gemeinschaftsrecht gestützte Staatshaftungsklage fällt auch dann in die Zuständigkeit der Amtshaftungsgerichte, wenn – wie hier behauptet – die für den Eintritt des behaupteten Schadens kausale Handlung der Vollziehung durch ein gemeinschaftsrechtswidriges Gesetz (etwa aufgrund der fehlerhaften Umsetzung einer Richtlinie) zwingend „vorherbestimmt” sein sollte. Ob die dem behördlichen Vorgehen zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen dem Gemeinschaftsrecht entsprechen, unterläge der Beurteilung durch das Amtshaftungsgericht im Rahmen einer meritorischen Entscheidung, ist aber für die Zuständigkeitsfrage nicht entscheidend. Eine kumulative Zuständigkeit sowohl des Verfassungsgerichtshofes als auch der Amtshaftungsgerichte ist vor diesem Hintergrund ausgeschlossen.
  2. Andererseits äußerte sich der VfGH erstmals zur Einordnung von Gemeinschaftsrechtsverstößen durch den Verordnungsgeber und qualifizierte diese grundsätzlich als der betreffenden Verwaltungsbehörde zuzurechnendes administratives Unrecht.
    Nicht nur die (gemeinschafts-)rechtswidrige Erlassung von Verordnungen, auch die behauptetermaßen (gemeinschafts-)rechtswidrige Säumnis bei der Erlassung einer Verordnung ist der Verwaltungstätigkeit zuzuordnen und fällt daher grundsätzlich – sofern die jeweiligen Rechtsvorschriften die Behörden zur Erlassung der betreffenden Verordnung verpflichten – in die Zuständigkeit der Amtshaftungsgerichte.

Da der geltend gemachte Schaden somit nicht unmittelbar auf – behauptete – Fehlleistungen des Gesetzgebers zurückzuführen war, sondern durch Verwaltungsbehörden verursacht wurde, wäre er im Wege einer Klage nach dem AHG geltend zu machen. Die Klage war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Diese Entscheidung bestätigt und präzisiert die restriktive Linie des VfGH zur Frage seiner Zuständigkeit in Fällen legislativen Unrechts.


[1] Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl 1985 L 175, 40, in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG, ABl 1997 L 73, 5, und der Richtlinie 2003/35/EG, ABl 2003 L 156, 17.

[2] Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl 697/1993, in der Fassung BGBl I 2/2008.

[3] ABl 2002 L 189, 12.

[4] Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen (Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG), BGBl I 60/2005.

[5] Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Methoden und technischen Spezifikationen für die Erhebung des Umgebungslärms (Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung – BundesLärmV), BGBl II 144/2006.

[6] ABl 2002 L 85,40.

[7] BGBl I 40/2005.

[8] Für einen aktuellen Überblick über diese Rsp vgl. Ranacher/Frischhut, Handbuch Anwendung des EU-Rechts (2009) 237ff.